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Beschluss

13 U 34/19

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1116.13U34.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.1.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 15 % zu tragen. Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.473,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.1.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 15 % zu tragen. Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.473,73 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns aus einem zwischen den Parteien am 7.1.2016 geschlossenen notariellen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Für die Errichtung des Gebäudes war zwischen den Parteien gemäß § 12 des Bauvertrages ein Pauschalpreis in Höhe von 274.695,00 € vereinbart worden. § 12 des Bauvertrages enthält die folgende Formulierung: „Bei einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhöhen sich alle Bauvertragsraten in einer Frist von vier Monaten um den Prozentsatz der Steuererhöhung“. Mit (Schluss-)Rechnung vom 18.1.2017 (Anlage K4 zur Klageschrift) rechnete die Klägerin das Bauvorhaben gegenüber den Beklagten ab. Danach ergab sich - nach den Berechnungen der Klägerin - ein Saldo zu ihren Gunsten in Höhe von noch von den Beklagten zu zahlenden 45.235,49 €. Die Rechnung enthielt den Zusatz: „In dem Betrag ist die Umsatzsteuer in Höhe von 7.222,47 € enthalten“. Auch die früheren von der Klägerin gestellten Rechnungen über Abschlagsforderungen wiesen die gesetzliche Umsatzsteuer aus. Mit Rechnung vom 26.10.2017 (Anlage K27; Bl. 362/363 d. A.) „stornierte“ die Klägerin ihre bislang erteilten Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung und forderte die Beklagten zur Zahlung des unverändert gebliebenen Saldos mit dem folgenden Rechnungszusatz auf: „Die Lieferung und Leistung ist nach § 4 Ziffer 9 a UStG umsatzsteuerfrei“. Wegen des Inhaltes des Bauvertrages im Einzelnen wird auf Seite 13 ff. der notariellen Urkunde des Notars A vom 7.1.2016, UR-Nr. .../2016 (Anlage K1; Bl.18-39 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten begehrten ihrerseits im Wege der Widerklage erstinstanzlich von der Klägerin die Zahlung von Schadensersatz wegen einer Bauzeitverzögerung, die Kosten für die Installation für Drehstromzähler und deren Inbetriebsetzung, die Erstattung von Stromkosten sowie die Kosten für die Installation eines Gaszählers und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf die vom Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen tatsächlichen Feststellungen umfassend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Widerklage hat es hinsichtlich der verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, der von den Beklagten verauslagten Zahlungen an die Energieversorger (546,15 €) sowie wegen des geltend gemachten Rückforderungsbetrages aus der Überzahlung des Werklohns in Höhe von 582,14 € stattgegeben und die Widerklage im Übrigen abgewiesen (Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung und Kosten für die Installation eines Wasseranschlusses). Zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der zwischen den Parteien im Bauvertrag getroffenen Preisvereinbarung um einen Pauschalpreis gehandelt habe, in dem - was durch Auslegung des Vertragsinhaltes zu ermitteln gewesen sei - die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % enthalten gewesen sei. Diese sei allerdings letztlich auf Grund der Umsatzsteuerfreiheit der aus dem Bauvertrag erzielten Umsätze von der Klägerin nicht zu zahlen gewesen, was zur Folge habe, dass sie - die Klägerin - die Umsatzsteuer auch nicht von den Beklagten verlangen könne. Dies sei letztlich auch der von der Klägerin selbst korrigierten Rechnungsstellung gegenüber den Beklagten zu entnehmen. Zwischen den Parteien sei es - in Übereinstimmung mit dem zuständigen Finanzamt - unstreitig, dass die Umsätze der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Bauvertrag nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Zwar fehle es im vorliegenden Streitfall im Bauvertrag - anders als in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Darmstadt zu dem Az. ... - an der Formulierung „dieser Betrag ist ein Festpreis einschließlich der zurzeit geltenden Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %“. Allerdings könne die im streitgegenständlichen Bauvertrag enthaltene Formulierung der Erhöhung sämtlicher Bauvertragsraten im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer um den Prozentsatz der Steuererhöhung (§ 12 Abs. 2 des Vertrages) nur so verstanden werden, dass der Pauschalpreis die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Mehrwertsteuer bereits enthalten habe, da es ansonsten keiner Regelung über eine Anpassung bei entsprechenden Änderungen bedurft hätte. Dass die Klägerin - für die Beklagten erkennbar - bei Vertragsschluss davon ausgegangen sei, von ihren Auftraggebern - den Beklagten - nur insoweit „Mehrwertsteuer“ zu erhalten, als sie selbst durch ihre Subunternehmer damit belastet würde, findet im Vertrag keinerlei Grundlage, zumal auch die in dem Vertrag aufgenommene Anpassung an geänderte Mehrwertsteuersätze pauschal auf alle Bauvertragsraten und damit auf sämtliche Leistungen unabhängig davon angewandt werden sollte, ob diese von Subunternehmern oder der Klägerin selbst erbracht werden oder es sich dabei auch nur um den Gewinnaufschlag der Klägerin handelte. Bei Annahme einer Nettopreisvereinbarung sei der Werklohnanspruch der Klägerin auf Grund der von den Beklagten unstreitig gezahlten Abschlagszahlungen sogar überzahlt (vgl. Rechnung Seite 15 des Urteils, Bl. 726 d. A.), weshalb ein Restwerklohnanspruch der Klägerin ausscheide. Den Beklagten stehe daher der von ihnen insoweit geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Rückgewähr des überzahlten Betrages in Höhe von 582,14 € zu. Gleichfalls sei die Widerklage in Höhe der von den Beklagten erbrachten Zahlungen an Energieversorger in Höhe von 546,15 € (vgl. Berechnung Seite 17 des Urteils; Bl. 728 d. A.) begründet, da diese Leistungen/Forderungen zum Leistungssoll der Klägerin und Widerbeklagten gehören würden. Der Anspruch der Beklagten und Widerkläger auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergebe sich aus Verzugsgesichtspunkten. Demgegenüber stünden den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus den behaupteten Bauzeitverzögerungen zu. Den Beklagten sei es insoweit nicht gelungen konkret darzulegen, dass und in welcher Höhe die gegebenen Bauzeitverzögerungen für sie unmittelbar schadensursächlich geworden seien. Zahlungen für die Kosten eines Wasseranschlusses in Höhe von 713,06 € könnten die Beklagten deswegen nicht verlangen, weil diese Gegenforderung nach „(einseitiger) Teilerledigungserklärung der Widerbeklagten bereits von der Klageforderung abgesetzt worden und tatsächlich erledigt sei“. Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des begehrten Restwerklohns und auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Das angefochtene Urteil leide an erheblichen Verfahrensmängeln, welche die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigen würden. Es sei allerdings auch in der Sache in rechtsfehlerhafter Weise ergangen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht fehle es bereits an einer wirksamen erstinstanzlichen Antragsstellung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5.4.2018 sei im allseitigen Einvernehmen auf eine Antragstellung verzichtet worden und im Anschluss daran mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 21.6.2018 und der Verkündung einer Entscheidung am 19.7.2018 angeordnet worden. Im Anschluss hieran sei der Verkündungstermin wiederholt aus unterschiedlichen Gründen verlegt worden. Zustimmungserklärungen „in Bezug auf eine Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens“ seien von den Parteien weder angefordert noch abgegeben worden. Die Verfahrensweise des Landgerichts verstoße gegen § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Zu beanstanden sei auch, dass das Landgericht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung der Klägerin im vorliegenden Streitfall im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung hingewiesen habe. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sei auch insoweit verletzt, als das Landgericht den Vortrag der Klägerin zu den Gründen für die eingetretene Bauverzögerung in keiner Weise beachtet habe. Unzutreffend sei auch die vom Landgericht gegebene Begründung, die Klägerin sei den Einwendungen der Widerkläger im Laufe des Prozesses nicht mehr entgegengetreten. In materieller Hinsicht verstoße die Rechtsauffassung des Landgerichts gegen die Rechtsprechung des BGH. Danach sei, auch wenn sich Vertragsparteien nicht ausdrücklich hierauf verständigt hätten, regelmäßig vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen. Die „Deutung“ durch das Landgericht, in den Rechnungsstellungen sei die Ausübung eines einseitigen Preisbestimmungsrechts dahin erfolgt, dass ein Nettopreis verlangt werde, verstoße gegen den höchstrichterlich anerkannten Auslegungsgrundsatz, dass ein Nettoentgelt nur dann anzunehmen sei, wenn dies ausdrücklich oder wenigstens mit hinreichender Deutlichkeit den maßgeblichen Erklärungen der Vertragsparteien zu entnehmen sei. Ausführungen zu den, den Beklagten auf ihre Widerklage hin zugesprochenen Gegenforderungen enthält die Berufungsbegründung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin im zweiten Rechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 27.5.2019, Bl. 786 - 810 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24.1.2019, Az. 9 O 151/17, wird aufgehoben, 2. der Rechtsstreit wird an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen, hilfsweise, 3. das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24.1.2019, Az. 9 O 151/17, wird abgeändert, 4. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 42.555,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2017 zu bezahlen, 5. die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 836,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 6. es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von € 713,06 erledigt hat, 7. die Widerklagen werden abgewiesen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen hierbei auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur Annahme einer getroffenen Nettopreisabsprache zwischen den Parteien. Die von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung reklamierten Entscheidungen des BGH seien allesamt auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar. Wegen der Ausführungen der Beklagten im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 19.8.2019 (Bl. 824 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit ihrer eigenen Berufung hatten die Beklagten sich ursprünglich gegen das erstinstanzliche Urteil gewendet, soweit ihre Widerklage wegen der geltend gemachten Gegenforderungen für aufgewandte Wasseranschlusskosten und Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerungen vom Landgericht abgewiesen wurde. Auf die Hinweise des Senats mit Beschluss vom 11.5.2020 haben die Beklagten ihre Berufung mit Schriftsatz vom 2.6.2020 (Bl. 880 d. A.) zurückgenommen, so dass im Berufungsrechtszug ausschließlich noch über die Berufung der Klägerin zu befinden war. Den Antrag der Klägerin vom 17.6.2020, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2.4.2020, Az. 22 U 24/19 auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 10.7.2020, auf dessen Inhalt Blatt 918 - 921 d. A. Bezug genommen wird, zurückgewiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen war. Die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 - 4 ZPO liegen ebenfalls vor, da der Rechtssache in Ermangelung besonderer Umstände keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung nimmt der Senat zunächst umfassend auf seinen ausführlichen Hinweisbeschluss vom 11.5.2020 (Bl. 845 - 856 d. A.) Bezug. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.6.2020 (Bl. 883 ff. d. A.) gegen den Hinweisbeschluss erhobenen Einwendungen an seiner im Hinweisbeschluss im Einzelnen ausführlich dargelegten Rechtsauffassung dahingehend fest, dass das angefochtene erstinstanzliche Urteil berufungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, da weder die von der Klägerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgetragenen Gesichtspunkte noch ihre materiell-rechtliche Sichtweise dem Senat Veranlassung zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung geben. Ergänzend und klarstellend ist im Hinblick auf die in der Stellungnahme der Klägerin erhobenen Einwendungen noch das Folgende auszuführen: 1. Der Senat hält lediglich insoweit - ohne dass dem eine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen würde - nicht an seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung fest, als auf Seite 3 im zweiten Absatz des Hinweisbeschlusses auf die Unzulässigkeit einer zunächst angenommenen kumulativen Antragsstellung (Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils) hingewiesen wurde. Der Senat hatte zunächst das auf Seite 2 der Berufungsbegründung (Bl. 787 d. A.) - unüblicher Weise - links oben am Blattrand angeführte Wort „hilfsweise“ übersehen. Dies ändert jedoch nichts an der Auffassung des Senats zur offensichtlichen Erfolgslosigkeit der Berufung, da die Klägerin weder Gründe dargetan hat, die eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 ZPO rechtfertigen noch - hilfsweise - eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat angezeigt ist. 2. Verfahrensfehler: a) Verletzung richterlicher Hinweispflichten nach § 139 Abs. 2 ZPO Ergänzend zum Hinweisbeschluss des Senats wird insoweit darauf hingewiesen, dass die entsprechende Verfahrensrüge bereits deshalb nicht verfängt, da die Klägerin im gesamten zweitinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hat, was auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre (BGH, GRUR 2008, 1126). Damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität einer Verletzung der Prozessleitungspflicht überprüfen kann, muss die Rechtsmittelbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) entsprechende Ausführungen enthalten. Ungeachtet dessen bedurfte es auch deshalb keines Hinweises durch das Landgericht, da für beide Parteien zweifelsfrei erkennbar der Kern des Streits im ersten Rechtszug die Rechtsfrage betraf, ob eine Brutto- oder Nettopreisvereinbarung durch Auslegung zu ermitteln ist. Das erkennende Gericht ist darüber hinaus nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung den Parteien bereits mitzuteilen, welcher Rechtsansicht es folgen wird. b) Verletzung rechtlichen Gehörs betreffend den Vortrag der Klägerin zu Bauverzögerungen Die Rüge geht bereits deshalb ins Leere, weil das Urteil des Landgerichts erkennbar nicht zum Nachteil der Klägerin im Zusammenhang mit deren - ihrer Ansicht nach vom Landgericht unberücksichtigt gelassenen - Vortrag zu den Bauzeitverzögerungen ergangen sein kann. Das Landgericht hat die Widerklage insoweit abgewiesen und die Beklagten haben ihre ursprünglich hiergegen eingelegte Berufung im zweiten Rechtszug zurückgenommen. 3. Verstoß gegen § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO: Der innerhalb der vom Landgericht gesetzten Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren am 21.6.2018 beim Landgericht eingegangene Schriftsatz der Beklagten - mit demselben Datum - enthielt, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten. Ebenso wenig fehlte es an einer wirksamen Antragstellung. Dies ungeachtet dessen, dass die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5.4.2018 keine Anträge gestellt haben. Die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Antragstellungen beider Parteien sind innerhalb der Schriftsatzfrist mit Schriftsätzen vom 2.5.2018 (Antrag der Klägerin, Bl. 493 ff. d. A.) und vom 21.6.2018 (Antrag der Beklagten, Bl. 505 ff. d. A.) erfolgt. Das Landgericht musste sich ungeachtet des, in formeller Hinsicht zwar gegebenen, jedoch nicht entscheidungserheblichen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht veranlasst sehen, der Klägerin durch Verlängerung der ihr gesetzten Frist, Gelegenheit zur Erwiderung zu geben oder die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen (vgl. BVerfG 50, 280/285; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 128 Rz. 14). Ein Vergleich zwischen den im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung aufgeführten vorletzten Widerklageanträgen zeigt, dass sich der vorletzte gestellte Antrag zu dem im Schriftsatz vom letztendlich 21.6.2018 gestellten Antrag lediglich in einem Punkt, nämlich der Höhe nach von dem von den Beklagten zurückverlangten Überzahlungsbetrag auf die geleisteten Abschlagszahlungen - zugunsten der Klägerin - unterscheidet. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten/Unterlassen die Möglichkeit der Beanstandung des gerügten Verfahrensfehlers auch prozessual verwirkt. Anders wäre die Rechtslage gegebenenfalls nur dann zu beurteilen, wenn das Landgericht entsprechend seinem ursprünglichen Vorhaben gemäß der Beschlussfassung über die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß Beschluss vom 5.4.2018 (Bl. 489 d. A.) das Urteil am 19.7.2018 verkündet hätte. In der Folgezeit hat das Landgericht jedoch aus unterschiedlichen Gründen den ursprünglich festgesetzten Verkündungstermin vier Mal, nämlich zunächst auf den 19.9.2018 (Bl. 635 d. A.), sodann auf den 1.11.2018 (Bl. 640 d. A.), danach auf den 29.11.2018 (Bl. 664 d. A.) und schließlich auf den 24.1.2019 (Bl. 684 d. A.) an dem das Urteil dann tatsächlich auch verkündet wurde, verlegt. Die Klägerin hätte somit hinreichend Gelegenheit gehabt, noch vorzutragen und auf die von ihr erstmals im zweiten Rechtszug beanstandeten verfahrensrechtlichen Mängel hinzuweisen. Tatsächlich hat die Klägerin auch mit Schriftsätzen vom 4.10.2018 (Bl. 643 ff. d. A.) sowie vom 14.11.2018 (Bl. 672 ff. d. A.) noch umfassend vorgetragen, ohne auch nur ansatzweise das vom Landgericht gewählte Verfahren konkret zu beanstanden oder auch nur in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt insoweit, dass die Klägerin die zuletzt von den Beklagten im Wege der Widerklage beantragte Rückzahlung des überzahlten Betrages ebenso wenig wie die den Beklagten zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit der Berufung wirksam angegriffen hat und sich ihr Vorbringen hierzu im Stellungnahmeschriftsatz zum Hinweisbeschluss des Senats zudem als verspätet erweist (§ 530 ZPO). Hinsichtlich den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen ist die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 7.9.2020 (Bl. 937 ff. d. A.) vorgetragene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2005 (Az. VIII ZR 266/03) nicht behilflich. Zutreffend ist insoweit zwar einerseits, dass das Berufungsgericht von Amts wegen den gesamten Prozessstoff der ersten Instanz auf Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung zu überprüfen hat. Dieser sich aus dem Umstand ergebende Gesichtspunkt, dass das Berufungsgericht auch eine - eingeschränkte - zweite Tatsacheninstanz darstellt, deren Prüfungspflichten auch sonstige nicht auf Rechtsverletzungen beruhende Fehler in der Tatsachenfeststellung des Erstgerichts unterliegen, wenn die Voraussetzungen des § 529 erfüllt sind, ändert nichts an dem Zulässigkeitserfordernis einer Berufungsbegründung dahingehend, dass von der Begründung zu verlangen ist, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll (vgl. BGH, MDR 90, 1003; NJW-RR 2004, 1716). Die Berufungsbegründung der Klägerin befasst sich jedoch ausschließlich mit den erhobenen Verfahrensrügen und in materiell-rechtlicher Hinsicht mit der Auslegungs- und Rechtsfrage, ob es sich um eine Brutto- oder Nettopreisvereinbarung handelt und mit der materiell-rechtlichen Frage, ob den Beklagten wegen Bauzeitverzögerungen ein Schadensersatzanspruch zusteht. Ausführungen zu den den Beklagten vom Landgericht auf die Widerklage hin zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, den aufgewandten Kosten für die Energieversorger und die Überzahlung der Abschlagszahlungen auf die Werklohnforderungen enthält die Berufungsbegründung demgegenüber nicht. Dessen ungeachtet weist der Senat ergänzend darauf hin, dass selbst bei Annahme der Berücksichtigungsfähigkeit des Vorbringens der Klägerin im Stellungnahmeschriftsatz dies zu keinem anderen Ergebnis führen würde, da der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe unter Zugrundelegung des seinerzeit maßgeblichen Streitwertes (Klageforderung) in Höhe einer mittleren Geschäftsgebühr und einer Erhöhungsgebühr von 0,3 sowie der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer begründet ist. Gleiches gilt für die auf die Widerklage hin zugesprochene Rückzahlung überzahlten Werklohns auf der Grundlage der Berechnung des Landgerichts auf Seite 15 des Urteils, deren rechnerische Richtigkeit auch von der Klägerin nicht bestritten wird. Unter Berücksichtigung der vom Landgericht im Wege der Teilerledigungserklärung bezüglich der Wasseranschlusskosten in Höhe von 713,06 € angenommen Erledigung ergibt sich der zugesprochene Betrag auch rein rechnerisch zutreffend aus den erstinstanzlichen Berechnungen. 4. Brutto- oder Nettopreisabsprache: Hierzu wird auf die umfassenden Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss und zusätzlich auf die Entscheidung des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt, Az. 22 U 24/19 vom 2.4.2020 Bezug genommen. Bei den weiteren Ausführungen der Klägerin hierzu in rechtlicher Hinsicht handelt es sich überwiegend um wiederholendes Vorbringen, welches keine neuen Gesichtspunkte für eine Entscheidung zugunsten der Klägerin enthält, mit denen sich der Senat nicht bereits ausführlich und abschließend im Hinweisbeschluss auseinandergesetzt hätte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10. Die Abwendungsbefugnis der jeweiligen Parteien richtet sich nach §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren findet ihre gesetzliche Grundlage in § 47 Abs. 2 GKG. Sie setzt sich zusammen aus dem Wert der Berufung der Klägerin in Höhe von 42.555,67 € und demjenigen - der zurückgenommenen - Berufung der Beklagten in Höhe von 7.918,06 € --- Vorausgegangen ist unter dem 11.05.2020 folgender Hinweis: (die Red.) In dem Rechtsstreit (...) wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.1.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1, 2 ZPO gebotenen Prüfung ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin insgesamt und die Berufung der Beklagten mit Ausnahme der Position „Wasseranschlusskosten“ offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Das Landgericht hat die auf Zahlung restlichen Werklohns gerichtete Klage mit zutreffender Begründung zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die teilweise Stattgabe der Widerklage und deren Abweisung im Übrigen begegnen allenfalls insoweit berufungsrechtlichen Bedenken, als das Landgericht die Klage hinsichtlich der Teilforderung „Wasseranschlusskosten“ in Höhe von 713,06 € abgewiesen hat. Sollten die Beklagten ihre Berufung zu der genannten Position aufrechterhalten, käme eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO gegenüber den Beklagten nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die weit überwiegend überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils umfassend Bezug genommen. Zu den Rechtsmitteln der Parteien gilt im Einzelnen das Folgende: 1. Berufung der Klägerin Zunächst ist der Klägerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht zuzugestehen, dass das Landgericht bei Verkündung der angefochtenen Entscheidung gegen die Vorschrift des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO verstoßen hat, wonach eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unzulässig ist, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind. Diese Dreimonatsfrist, die verhindern soll, dass sich das schriftliche Verfahren entgegen seiner gesetzgeberischen Zweckbestimmung prozessverzögernd auswirkt, beginnt mit Wirksamwerden der letzten Zustimmungserklärung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 128, Rz. 16 a). Beide Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5.4.2018 (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 487 ff. d. A.) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 21.6.2018 und Termin zur Verkündung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren auf den 19.7.2018 bestimmt (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 487 - 489 d. A.). Die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Antragsstellungen beider Parteien sind innerhalb der Schriftsatzfrist mit Schriftsätzen vom 2.5.2018 (Bl. 493 ff. d. A.) und vom 21.6.2018 (Bl. 505 ff. d. A.) erfolgt. Entgegen der Annahme der Klägerin fehlt es daher, unabhängig davon, dass die Parteien im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht keine Anträge gestellt haben, nicht an einer wirksamen Antragstellung. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass das Landgericht erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine Entscheidung verkündet hat, ohne zuvor erneut die Zustimmungserklärungen der Parteien zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einzuholen. Ein nach Fristablauf im schriftlichen Verfahren verfahrensfehlerhaft im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO verkündetes Urteil ist nämlich allein deswegen nur dann aufzuheben, wenn es auf diesem Fehler beruhen kann (BGH, NJW 1992, 2146, 2147; NJW-RR 2012, 622). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht entscheidungserhebliches neues Vorbringen zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Dies ist vorliegend jedoch weder nach dem Aktenstand ersichtlich noch trägt eine der Parteien substantiiert hierzu vor. Allein der Umstand, dass die Parteien auch nach Schriftsatzschluss noch Schriftsätze eingereicht haben, rechtfertigt vorliegend nicht die Annahme der Möglichkeit, das Urteil könne auf dem Verfahrensfehler beruhen. Denn die Sache war zum Zeitpunkt des Ablaufs der Schriftsatzfrist bereits „ausgeschrieben“. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen sind nach Ablauf der Schriftsatzfrist von den Parteien nicht mehr vorgetragen worden. Vielmehr handelte es sich bei dem weiteren Vortrag, um sich wiederholendes bzw. vertiefendes Vorbringen der Parteien, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht behauptet, dass das Landgericht entscheidungsrelevanten Vortrag unberücksichtigt gelassen hat. Hinsichtlich der Antragstellung im zweiten Rechtszug weist der Senat die Klägerin vorsorglich darauf hin, dass die mit der Berufungsbegründung vom 27.5.2019 (Bl. 786 ff. d. A.) angekündigten Anträge, sich in der gestellten Form als unzulässig erweisen dürften, da die Klägerin kumulativ sowohl die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht als auch die Abänderung und Verurteilung der Beklagten sowie die Abweisung der Widerklage beantragt. Die von der Klägerin gerügte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den zwischen den Parteien streitigen Bauverzögerungen liegt ebenfalls nicht vor. Dahinstehen lassen kann es der Senat hierbei, ob das Landgericht entsprechend der Annahme der Klägerin zu Unrecht davon ausgegangen sein könnte, die Klägerin „sei den Einwendungen der Widerkläger im Laufe des Prozessverfahrens nicht mehr entgegengetreten“. Denn das Landgericht hat den - allein - im Zusammenhang mit den Bauverzögerungen geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Beklagten zu recht in vollem Umfang abgewiesen, so dass das Urteil auch nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Lasten der Klägerin beruhen kann. Die Klägerin ist insoweit nicht beschwert. In materiell-rechtlicher Hinsicht schließt sich der Senat der Auffassung des Landgerichts an, wonach der Klägerin wegen der von ihr nicht zu beanspruchenden Umsatzsteuer gegen die Beklagten kein restlicher Werklohnanspruch gemäß §§ 631, 632 BGB zusteht. Rechtlich maßgeblicher Ausgangspunkt ist hierbei, dass die der Grunderwerbssteuer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG unterliegenden Geschäfte gemäß § 4 Nr. 9 a UstG umsatzsteuerfrei sind, da der Erwerb des Grundstücks und die Verpflichtung der Klägerin zur Errichtung eines Einfamilienhauses gemäß § 2 des Bauvertrages ausdrücklich voneinander abhängen und daher von den Parteien und dem Finanzamt als Einheit gewertet werden. Entscheidend ist insoweit, dass - auch - der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (vgl. BFH, Urteil v. 25.4.2018 - II R 50/15). Für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergibt sich daraus das Folgende: Zwar haben sich die Parteien im Bauvertrag vom 7.1.2016 (vgl. Anlage K1, Bl. 18 ff. d. A.) in § 12 auf einen Pauschalpreis in Höhe von 274.695,00 € verständigt. Gleichzeitig haben sie allerdings auch vereinbart, dass sich bei einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer alle Bauvertragsraten nach einer Frist von vier Monaten um den Prozentsatz der Steuererhöhung ebenfalls erhöhen (§ 12 Abs. 2 des Bauvertrages). Korrespondierend hierzu ergibt sich aus § 4 Nr. 1 des Bauvertrages, dass sich der Pauschalpreis nach § 12 dann verändern kann, wenn seitens des Auftraggebers Änderungen der vertraglichen Leistungen veranlasst werden oder sich die Umsatzsteuer ändert. Entgegen den objektiv-rechtlichen steuerlichen Gegebenheiten sind die Parteien nach dem Inhalt des Vertrages und den erteilten (Abschlag-) Rechnungen von der Umsatzsteuerpflichtigkeit der von der Klägerin gegenüber den Beklagten zu erbringenden Bauleistungen ausgegangen. Nach den Regelungen in §§ 4, 12 des Bauvertrages handelte es sich um solche, die allein zwischen den Vertragsparteien des Bauvertrages vereinbart wurden und daher auch nur zwischen ihnen Rechtswirkungen entfalten können. Hiervon strikt zu unterscheiden sind die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und deren Subunternehmern, so dass sich nach dem eindeutigen Vertragsinhalt, der einer Auslegung insoweit nicht zugänglich ist, die - nach ursprünglicher Ansicht der Parteien - von der Klägerin zu zahlende Umsatzsteuer allein auf ihre gegenüber den Beklagten zu erbringenden Bauleistungen und nicht - auch - auf die Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und deren Subunternehmern bezog. Die darüber hinaus vorzunehmende Auslegung des Vertrages nach §§ 133, 157 BGB führt zur Annahme einer für die Parteien verbindlichen Nettopreisvereinbarung, da die im Pauschalpreis enthaltene Umsatzsteuer lediglich dann geschuldet sein sollte, wenn die von der Klägerin - gegenüber den Beklagten als ihren Auftraggebern - zu erbringenden Bauleistungen umsatzsteuerpflichtig wären. Zwar fehlt im vorliegenden Bauvertrag im Gegensatz zu anderen von der Klägerin verwendeten Bauverträgen, welche in Parallelverfahren ebenfalls Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten sind, in § 12 der Zusatz, dass im Pauschalpreis die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % enthalten ist. Jedoch sprechen § 12 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 des Bauvertrages - aus denen sich mittelbar der Abschluss eines umsatzsteuerpflichtigen Vertrages aus der seinerzeitigen Sicht der Parteien ergibt - letztlich für die Annahme einer Nettopreisvereinbarung. Die bauvertraglichen Regelungen machen nämlich insoweit das Bestreben der Klägerin deutlich, eine - eventuelle - Umsatzsteuererhöhung auf den Vertragspartner abzuwälzen. Danach ist der Umsatzsteueraufwand als selbständiger Teil des zu zahlenden Werklohnes zu qualifizieren, mithin von einer Nettopreisvereinbarung auszugehen. Entgegen der Annahme der Klägerin ist der Sachverhalt nicht mit den von ihr zitierten Urteilen des BGH (Az. VIII ZR 7/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 115/18, VIII ZR 189/18) vergleichbar, da es in den den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Fallgestaltungen, anders als im vorliegenden Fall, eben gerade keine Einigung dahingehend gab, dass der vereinbarte Pauschalpreis auf Grund einer Änderung der Umsatzsteuer angepasst werden sollte. Bei einer Nettopreisvereinbarung ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Schuldner auch nicht bezahlt werden muss (BGH, Urteil v. 19.6.1990, Az. XI ZR 280/89). Die im Bauvertrag getroffene Regelung, dass der Pauschalpreis im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu einer Erhöhung der Bauvertragsraten um den Prozentsatz der Steuererhöhung führt, geht somit von vornherein ins Leere (BGH, Urteil v. 21.1.2009, Az. VII ZR 79/07). Ergänzend merkt der Senat noch an, dass - soweit ersichtlich - die vorstehende Rechtsauffassung nicht nur im ersten Rechtszug von unterschiedlichen Kammern des Landgerichts Darmstadt weitgehend einheitlich beurteilt wurde, sondern auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Zivilsenate Darmstadt - diese Auffassung mit Urteil vom 2.4.2020 in dem Verfahren 22 U 24/19 bestätigt hat und in den Verfahren 22 U 166/18 und 22 U 168/18 bereits entsprechende rechtliche Hinweise erteilt worden sind. 2. Berufung der Beklagten Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht die Widerklage wegen des von den Beklagten verlangten Schadensersatzes aus der Bauzeitverzögerung in Höhe von 7.205,00 € nebst Zinsen sowie wegen der begehrten Erstattung der Wasseranschlusskosten in Höhe von 713,06 € abgewiesen hat. Jedenfalls hinsichtlich der vom Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung vorgenommenen Abweisung der Widerklage betreffend den geltend gemachten Schadensersatz, erweist sich die Berufung der Beklagten als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung verletzt die Beklagten nicht in ihrem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör im Sinne des § 103 Abs. 1 GG. Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflichten gemäß § 139 Abs. 2 ZPO durch das Landgericht liegt nicht vor. Den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung zu der von ihr der Klägerin angelasteten Bauzeitverzögerung und den behaupteten, ihr hieraus entstandenen Schäden (Mietkosten/Bereitstellungszinsen) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5.9.2017 (vgl. Bl. 299 ff. d. A.) substantiiert und qualifiziert unter (Gegen-) Beweisantritt bestritten. Auf die Seiten 13 - 20 des vorgenannten Schriftsatzes der Klägerin wird Bezug genommen. Auf Seite 18 unter Ziffer 4.4. trägt die Klägerin u.a. wörtlich vor: „Tatsächlich fehlt es diesbezüglich bereits an einer Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität“. Eines zusätzlichen bzw. erneuten richterlichen Hinweises zur fehlenden haftungsausfüllenden Kausalität bedurfte es auf Grund des Vortrages der Gegenpartei nicht mehr, da die Beklagten bereits hierdurch eingehend und zutreffend über die diesbezügliche Sach- und Rechtslage unterrichtet waren (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 581). Es wäre daher an den Beklagten gewesen, ihren Vortrag zur Ursächlichkeit der Bauzeitverzögerung für die behaupteten Schäden in Form zusätzlicher Mietkosten und Bereitstellungszinsen zu konkretisieren. Ihrer Substantiierungspflicht sind die Beklagten jedoch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nachgekommen. Auch die Berufungsbegründung lässt einen entsprechenden konkreten Vortrag der Beklagten hierzu vermissen. So ist und bleibt weiterhin völlig unklar, wann die Beklagten die von ihnen auszuführenden Eigenleistungen erbracht haben wollen, wie lange diese tatsächlich angedauert haben und wann sie schließlich in das Haus eingezogen sind. Zu Recht hat das Landgericht daher in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils festgestellt (vgl. Seite 16 des Urteils), dass nicht erkennbar sei, inwieweit die Verlängerung des Mietzeitraumes auf Verzögerungen durch die Klägerin, bezogen auf deren vertraglich geschuldete Leistungen oder auf die Beklagten selbst, auf Grund der noch zu erbringenden umfassenden Eigenleistungen vor Bezugsfertigkeit des Hauses zurückzuführen sind. Weiterhin fehlt zudem auch jedweder Vortrag dazu, wie lange etwa die Beklagten in ihrer Mietwohnung vor dem Umzug noch gewohnt haben und ob gegebenenfalls zur Vermeidung unnötiger Kosten eine vorzeitige bzw. frühere Beendigung des Mietverhältnisses möglich gewesen wäre. Die Berufungsbegründung verkennt, soweit die Beklagten hierin die Auffassung vertreten, es komme auf eine konkrete Darlegung der vom Landgericht verlangten Umstände im Zusammenhang mit der Bauzeitverzögerung gar nicht an, da „sich die einzelnen Positionen des Verzugsschadens (Zinsen und Miete) nicht verändert hätten, weshalb der Schaden auch der gleiche bleibe“, schon im Ansatz die Bedeutung der haftungsausfüllenden Kausalität. Denn hierbei handelt es sich um den - erforderlichen - Ursachenzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem entstandenen Schaden, welcher zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches gehört, für deren Vorliegen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast trifft. Ergänzend zu den erstinstanzlichen Ausführungen merkt der Senat im vorstehenden Zusammenhang noch an, dass die Beklagten insoweit nicht nur ihrer Substantiierungslast sondern auch ihrer Beweislast mangels der Angabe geeigneter Beweismittel nicht nachgekommen sind. Als problematisch erweist sich demgegenüber die teilweise Abweisung der Widerklage, soweit das Landgericht die Zahlung der Kosten des Wasseranschlusses in Höhe von 713,06 € mit der Begründung abgewiesen hat, dieser Teil der Widerklageforderung sei bereits von der Klageforderung nach entsprechender einseitiger Teilerledigungserklärung durch die Widerbeklagten abgesetzt worden und daher tatsächlich erledigt. Die Berufungsbegründung führt hierzu allerdings lediglich rudimentär aus, die vom Landgericht vorgenommene Berechnungsweise, bei der das Landgericht die Kosten des Wasseranschlusses mit den von den Beklagten (nicht Klägern!) geleisteten Zahlungen verrechnet habe, sei nicht zwingend, führe jedoch letztendlich mathematisch zum gleichen Ergebnis. Hiernach hat es den Anschein, dass die Beklagten die Berechnungsweise des Landgerichts zumindest als möglich, jedenfalls nicht als grundsätzlich fehlerhaft ansehen, zumal diese nach den eigenen Ausführungen der Beklagten „zum gleichen Ergebnis führe“. Insoweit stellt sich nach dem Vorbringen der Beklagten die Frage nach deren Beschwer. In dieser Annahme sieht sich der Senat durch die hilfsweise erklärte Klageerweiterung in Höhe der Wasseranschlusskosten durch die Beklagten im Übrigen bestätigt. Andererseits obliegt es dem Senat im Berufungsverfahren das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen der (Wider-) Klage, wozu auch die Bewertung der den Klagegrund betreffenden Prozesserklärungen der Parteien durch das Landgericht gehören, von Amts wegen zu prüfen. Danach kann der Annahme des Landgerichts, hinsichtlich des Teilstreitgegenstandes betreffend die Wasseranschlusskosten sei von einer - einseitigen - Teilerledigungserklärung durch die Beklagten und Widerkläger auszugehen, nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2.5.2018 (Bl. 493 ff. d. A.) den von den Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Teilanspruch in Höhe von 713,06 € anerkannt. Die zugleich von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit dem geltend gemachten Restwerklohnanspruch gemäß §§ 387, 388 BGB geht jedoch mangels Bestehens einer Aufrechnungslage ins Leere. Es fehlt bereits an der Gegenseitigkeit der Forderung, da der Klägerin nach der insoweit zutreffenden Rechtsauffassung des Landgerichts, die der Senat teilt, auf der Grundlage der anzunehmenden Nettopreisvereinbarung kein Restwerklohnanspruch gegen die Beklagten mehr zusteht (vgl. oben). Unabhängig hiervon wäre jedoch entgegen der Annahme der Klägerin selbst dann keine - teilweise - Erledigung des Rechtsstreits im Sinne des § 91 a ZPO eingetreten, wenn der Klägerin ein aufrechenbarer Gegenanspruch zugestanden hätte. Die Rechtsfolge wäre im Falle des Bestehens wechselseitiger Forderungen gewesen, dass sie als erloschen gelten (§ 389 BGB). Ungeachtet dessen oblag es jedenfalls auf Grund der geltenden Parteimaxime nicht der Verfügungsbefugnis der Klägerin und Widerbeklagten, den die Widerklage betreffenden Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die diesbezügliche Dispositionsbefugnis hatten allein die Beklagten und Widerkläger als Inhaber der Widerklageforderung. Eine teilweise Erledigungserklärung haben jedoch die Widerkläger in Bezug auf den Teilstreitgegenstand der Wasseranschlusskosten nicht abgegeben. Im Schriftsatz vom 21.6.2018 (Bl. 505 ff. d. A.) haben sie vielmehr konstatiert, dass die von ihnen geltend gemachten Kosten für die Verlegung des Wasseranschlusses nunmehr anerkannt seien und es insoweit keiner weiteren Ausführungen hierzu bedürfe. Gleichzeitig haben sie darauf hingewiesen, dass diese Kosten im Rahmen der geänderten Anträge berücksichtigt werden. Demgemäß haben die Beklagten und Widerkläger entsprechend Ziffer 3 der maßgeblichen letzten geänderten Antragstellung im vorgenannten Schriftsatz ausdrücklich im Wege der Widerklage die Zahlung der Wasseranschlusskosten in Höhe von 713,06 € beantragt. Durch die unzutreffende Bewertung der diesbezüglichen von den Parteien abgegebenen Prozesserklärungen durch das Landgericht und die Einstellung dieser Position als Verrechnungsposten bei der Berechnung der von der Klägerin begehrten Restwerklohnzahlung (vgl. Seite 15 des Urteils) sind die Beklagten auch beschwert. Denn insoweit zutreffend durfte das Landgericht auf der Grundlage der errechneten Überzahlung in Höhe von 1.303,20 € den Beklagten und Widerklägern dennoch lediglich den von ihnen aus der Überzahlung beantragten Betrag in Höhe von 582,14 € zusprechen (§ 308 Abs. 2 ZPO). Zu Recht beanstanden die Beklagten daher mit der noch als zulässig anzusehenden Berufungsbegründung insoweit, dass das Landgericht auch dann, wenn es die unstreitig von der Klägerin zu tragenden Wasseranschlusskosten bei seiner Berechnung unberücksichtigt gelassen hätte, es gleichsam zu einer der Klägerin zuzusprechenden Überzahlung in Höhe von lediglich 582,14 € gelangt wäre. Der vom Landgericht einzuschlagende prozessual zutreffende Weg wäre mithin gewesen, den Widerklägern gemäß dem Teilanerkenntnis der Klägerin den Betrag in Höhe von 713,06 € im Wege des Teilanerkenntnisurteils zuzusprechen. Der Zurückweisung - auch - der Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO steht somit nach dem derzeitigen Beratungsstand des Senats lediglich die Teilabweisung der Widerklage durch das Landgericht in Höhe von 713,06 € entgegen. Dennoch regt der Senat nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber den Beklagten an, angesichts der relativ geringfügigen Anspruchsposition, welche derzeit einer Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Berufung der Beklagten entgegensteht, die Berufung zurück zu nehmen. Alternativ mögen die Beklagten eine teilweise Rücknahme der Widerklage in Höhe von 713,06 € in Erwägung ziehen, um eine einheitliche Entscheidung nach § 522 ZPO zu ermöglichen. Im Hinblick auf die im Falle einer Entscheidung des Senats durch Urteil oder Beschluss zu erwartende Kostenquote und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Falle der Berufungsrücknahme lediglich zwei statt vier Gerichtsgebühren entstehen, macht eine Weiterverfolgung des Teilanspruches aus Sicht des Senats wirtschaftlich keinen Sinn. Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats wird binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegeben. Vorsorglich werden die Parteien für den Fall, dass die Berufungen nicht zurückgenommen werden sollen und die Beklagten an der Teilforderung hinsichtlich der Wasseranschlusskosten festhalten wollen, gebeten, ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zu erteilen. In diesem Fall könnte zeitnah eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen werden. Angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie wird der Senat bis auf weiteres nur in sehr eingeschränktem Umfang mündliche Verhandlungen anberaumen. Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 65.000,00 € festzusetzen.