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Urteil

13 U 65/19

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1106.13U65.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.2.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.328,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.2.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.328,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt im Rahmen des sog. Abgasskandals von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkw Skoda Modell1, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Der Kläger erwarb am 16.3.2016 von der X GmbH in Stadt1 einen gebrauchten Skoda Modell1 zu einem Kaufpreis von 24.000,00 €. Herstellerin des Dieselmotors des streitgegenständlichen Pkw war die Beklagte. Am 4.8.2017 ließ der Kläger ein von der zuständigen Behörde, der Vehicle Certification Agency (im Folgenden „VCA“), genehmigtes Software-Update auf den Pkw aufspielen, durch das die Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus arbeitet und damit die sog. Umschaltlogik beseitigt worden ist (vgl. Anlagen B 1 und B 2, Bl. 130 ff. d. A.). Am 22.9.2015 - mithin rund ein halbes Jahr vor dem streitgegenständlichen Kauf - hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. […] Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist. […] Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. […]“. Am selben Tag informierte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten hierüber in einer Pressekonferenz. Anfang Oktober 2015 informierte die Beklagte ihr Händlernetz über die Softwareproblematik und wies die Händler an, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie informierte hierüber ferner - wie gerichtsbekannt - die Skoda Auto Deutschland GmbH, die diese Information am 23.9.2015 an ihre Vertriebspartner weitergab. Die Beklagte richtete außerdem Anfang Oktober auf ihrer Homepage eine Internetseite ein, auf der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob das betreffende Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom 2.10.2015. Über die Internetseite wurde außerdem in zahlreichen Medien öffentlich berichtet. Auch die Skoda Auto Deutschland GmbH stellte auf ihrer Homepage eine entsprechende Internetseite zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit zur Verfügung, worüber ebenfalls in einer Pressemitteilung berichtet wurde. Am 15.10.2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten an, 2,4 Millionen Dieselfahrzeuge wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückzurufen. Auch hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom selben Tag. Mitte Dezember 2015 kündigte die Beklagte öffentlich an, im Januar die vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Rückrufaktion zu starten. Im Februar 2016 schrieb die Beklagte alle betroffenen Halter an und informierte sie über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Softwareupdates. Der gesamte Abgasskandal war darüber hinaus ab September 2015 Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 192 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 12.2.2019 verkündetem Urteil (Bl. 191 ff. d. A.), dem Kläger zugestellt am 5.3.2019, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB scheide aus, denn es fehle bereits an einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte. Im Übrigen sei eine etwaige Täuschung auch nicht kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen. Es liege auch keine Täuschung durch Unterlassen vor, denn der Kläger habe von der Beklagten nicht über die Funktionsweise der Software informiert werden müssen. Darüber hinaus fehle es auch an einem Vermögensschaden des Klägers, nachdem das Software-Update vom Kraftfahrt-Bundesamt als zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung geeignet erklärt worden sei. Es sei auch kein merkantiler Minderwert feststellbar. Es fehle überdies an einer Bereicherungsabsicht der Beklagten und am Merkmal der Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und Vermögensschaden. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht, weil Art. 5 VO EG Nr. 715/2007 und §§ 6, 27 EG-FGV keine drittschützenden Normen seien. Im Hinblick auf § 826 BGB fehle es an einer besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten und an einem Schädigungsvorsatz. Insofern sei nicht hinreichend dargelegt, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt habe. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 195 ff. d. A.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 15.3.2019 (Bl. 210 f. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, eingelegte und mit Schriftsatz vom 6.5.2019 (Bl. 238 ff. d. A.), ebenfalls eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründete Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor: Die Beklagte habe wissentlich eine mangelhafte Ware in Verehr gebracht, was eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründe. Das Inverkehrbringen des mangelhaften Motors sei zumindest als konkludente Täuschungshandlung zu bewerten. Außerdem sei eine Täuschung durch Unterlassen anzunehmen, wobei sich die Garantenpflicht aus dem Inverkehrbringen des manipulierten Motors ergebe. Der Schaden des Klägers bestehe darin, dass er einen Kaufvertrag über ein manipuliertes Fahrzeug abgeschlossen habe. Soweit die Beklagte behaupte, durch das Software-Update werde die vom Kraftfahrt-Bundesamt monierte unzulässige Abschalteinrichtung beseitigt, sei dies die nächste Täuschungshandlung. Nach aktuellen Medienberichten habe die Beklagte das Software-Update vielmehr abermals mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Dabei solle es sich um einen Softwarebefehl handeln, der dafür sorge, dass die Abgasreinigung sich nach 1120 Sekunden anders verhalte, also genau jene Zeit, die ein gewöhnlicher Abgastest dauere. Das Kraftfahrt-Bundesamt prüfe den Vorgang. Zudem berichteten verschiedene Medien, dass eine unbekannte Zahl von Fahrzeugbesitzern nach dem Aufspielen des Software-Updates technische Probleme, wie etwa Turbolader-Schäden und Filter-Probleme, gehabt hätten. Infolge des Software-Updates sei zu befürchten, dass ein höherer Verschleiß eintrete und die Lebenserwartung des Fahrzeugs sinke. Dass der Kläger das Fahrzeug erst nach der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten erworben habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Der Kläger habe keine Kenntnis von der Verwendung der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt. Der Verweis auf einen in den Medienberichten bezeichneten Abgasskandal der Beklagten dürfe schon deshalb nicht ausreichen, weil der Kläger einen Skoda erworben habe. Überdies lasse die Ad-hoc-Mitteilung auch die Sittenwidrigkeit nicht entfallen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz vom 6.5.2019 (Bl. 238 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 12.2.2019 verkündeten und am 5.3.2019 zugestellten Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 13 O 332/18 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.328,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Skoda Modell1 mit der Fahrgestellnummer …; festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. genannten Zug um Zug-Leistung in Verzug ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und trägt weiter vor: Sie habe den Kläger weder getäuscht noch sei die hier in Rede stehende Software für den klägerischen Erwerb kausal gewesen. Die Erregung eines Irrtums beim Kläger sei ausgeschlossen gewesen, weil er zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits Kenntnis von den Tatsachen gehabt habe, über deren Vorliegen er getäuscht worden sein wolle. Indem die Beklagte ihr vorangegangenes gesetzwidriges Tun nach Aufdeckung des Abgasskandals nicht vertuscht, sondern sich mit der Aufarbeitung der Problematik befasst habe, worüber sie die Öffentlichkeit informiert habe, könne ihr jedenfalls in Bezug auf potentielle Gebrauchtwagenkäufer ab Herbst 2015 kein verwerfliches Verhalten angelastet werden. Aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung fehle es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen der angeblichen Täuschung der Beklagten und dem Kaufvertragsabschluss, denn der Kauf trotz Kenntnis des Abgasskandals indiziere, dass dieser Aspekt keine entscheidende Rolle für die Kaufentscheidung gespielt habe. Außerdem könne nach Herbst 2015 nicht mehr von einem Schädigungsvorsatz bzw. einer Täuschungsabsicht der Beklagten ausgegangen werden. Der Vortrag des Klägers, sein Fahrzeug habe sich auch nach dem Software-Update nicht in einem zulassungsfähigen Zustand befunden, greife nicht, nachdem das VCA die Maßnahme ausdrücklich freigegeben habe. Der Kläger verweise im Übrigen lediglich pauschal auf Presseberichte. Zu konkreten Problemen des streitgegenständlichen Pkw trage der Kläger nichts vor, so dass davon auszugehen sei, dass keine Probleme aufgetreten seien. Eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten im Hinblick auf das Software-Update könne auch deswegen nicht angenommen werden, weil selbst der Kläger nicht behaupte, dass die Beklagte beim Erwerb des Fahrzeugs vorgespiegelt habe, das Software-Update sei geeignet, den Mangel zu beseitigen, obwohl sie selbst von dem Gegenteil ausgegangen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, keinen Erfolg. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu. Damit entfallen auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs. a) Mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten von vorneherein aus. Auch vorvertragliche Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB sind nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unmittelbar oder mittelbar an dem Kaufvertragsschluss beteiligt war, noch dass sie ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse gerade an dem Fahrzeugkauf des Klägers besaß. Zwar kann nach § 311 Abs. 3 BGB auch zu Personen ein Schuldverhältnis entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers jedoch nicht. b) Eine deliktische Haftung der Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht. aa) Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB. Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Pkw vor dem Aufspielen des Softwareupdates über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 verfügte (BGH, Beschluss v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17, juris Rn. 6 ff.). Das massenhafte Inverkehrbringen von Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung ist auch grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung zu rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 25.9.2019, 17 U 45/19, juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 50 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.7.2019, 10 U 134/19, juris Rn. 79 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 3.1.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 21 ff.; aA OLG Braunschweig, Urt. v. 19.2.2019, 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.). Im Streitfall ist das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit der Schädigung jedoch nicht (mehr) erfüllt, denn angesichts des Erwerbszeitpunkts des Pkw - rund ein halbes Jahr nach dem öffentlichen Bekanntwerden des sog. Abgasskandals - kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Kaufvertrag über den Pkw abgeschlossen hat, weil er hierzu von der Beklagten sittenwidrig veranlasst worden ist. Grundsätzlich ist ein Verhalten als sittenwidrig zu bewerten, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil v. 28.6.2016, VI ZR 536/15, juris Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung (OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 41; Palandt/Sprau, BGB, 78. A. 2019, § 826 Rn. 6; Staudinger/Oechsler, BGB (2018), § 826 Rn. 59; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 826 Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn nicht der unmittelbar durch die Tathandlung Verletzte, sondern eine dritte - mittelbar geschädigte - Person Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesem Fall muss die Vermögensverletzung im Verhältnis zwischen dem Täter und dem mittelbar Geschädigten ebenfalls als sittenwidrig zu bewerten sein. Das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, muss den Schädiger gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42). Nimmt der mittelbar Geschädigte für sich in Anspruch, durch eine sittenwidrige Handlung des Täters zu einer schädlichen Vermögensdisposition veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung mithin nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig vom Täter veranlasst worden ist (BGH, Urt. v. 20.2.1979, VI ZR 189/78, juris Rn. 18). Der Kläger ist mittelbar Geschädigter im vorstehenden Sinne, denn er ist nicht der Ersterwerber des Pkw, sondern hat ihn im Rahmen eines Weiterverkaufs gebraucht erworben. Das hiernach für eine Haftung nach § 826 BGB erforderliche Vorliegen eines sittenwidriges Verhaltens der Beklagten nicht nur zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Motors, sondern auch (noch) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 18.10.2016 ist allerdings zu verneinen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff. - Kaufvertrag Juni 2016; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20 - Kaufvertrag Februar 2016; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46 - Kaufvertrag April 2016; aA OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52 - Kaufvertrag November 2016). Die von der Beklagten bis Oktober 2016 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses nicht (mehr) zu. Die Beklagte hat nicht nur bereits am 22.9.2015 im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung eingeräumt, dass Diesel-Fahrzeuge des Volkswagen Konzerns mit einem Gesamtvolumen von rund elf Millionen mit Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, bei dem eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und dem realen Fahrbetrieb festgestellt wurde. Sie hat auch Anfang Oktober 2015 ihr Händlernetz über diese Softwareproblematik informiert und die Händler angewiesen, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Ferner hat sie hierüber auch die Skoda Auto Deutschland GmbH informiert, die diese Information Ende September 2015 an ihre Vertriebspartner weitergegeben hat. Die Beklagte hat außerdem - wie auch die Skoda Auto Deutschland GmbH - Anfang Oktober 2015 auf ihrer Homepage eine Internetseite eingerichtet, in der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob ein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Die gesamten Maßnahmen hat die Beklagte mit umfangreichen Pressemitteilungen begleitet, was auch für die Mitte Oktober vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Rückrufaktion gilt. Im Februar 2016 hat die Beklagte schließlich, wie gerichtsbekannt, alle betroffenen Halter angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Softwareupdates informiert. Die Beklagte hat damit alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 45). Da der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten gerade darauf gründet, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des in Rede stehenden Motortyps konkludent die - tatsächlich nicht zutreffende - öffentliche Erklärung gegenüber einem potentiellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2019, 5 U 1318/18, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 15 f., 21), spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht hat. Vielmehr entfällt der Sittenwidrigkeitsvorwurf bereits dann, wenn sie - gleichsam in Rückgängigmachung ihrer ursprünglichen Täuschungshandlung - gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahmen mit demselben Wirkungsgrad ergriffen hat, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Insofern kann hier durchaus der Rechtsgedanke des - freilich im Vertrags- und nicht im Deliktsrecht angesiedelten - § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB herangezogen werden, wonach der Verkäufer nicht mehr für öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache haftet, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in „gleichwertiger Weise berichtigt war“. Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen der Beklagten ist auch nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen (so aber OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 53). Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten der Beklagten nicht bekannt sind, reicht vielmehr das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können. Hiervon ist im Streitfall angesichts der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten, der Einrichtung der Internetseite und der Information der Vertragshändler auszugehen. Der Senat vermag sich schließlich nicht der Ansicht anzuschließen, wonach die Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten deswegen nicht als ausreichend zu bewerten sind, weil sie es unterlassen hat, in einer für Verbraucher verständlichen Art und Weise klarzustellen, welche Marken und Modelle aus welchen Baujahren konkret von der Abgasproblematik betroffen sind (so OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 52). Gerade durch die Einrichtung der Internetseite hat es die Beklagte vielmehr ermöglicht, auf einfache Art und Weise für jedes konkrete Fahrzeug zuverlässig zu ermitteln, ob es hiervon betroffen ist oder nicht. Diese Methode zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit erscheint deutlich einfacher als ein Abgleich mit langen Listen, die nach den betroffenen Marken, Modellen und Baujahren differenzieren. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Vertragshändler angewiesen, jeden Gebrauchtwagenkunden im konkreten Einzelfall entsprechend aufzuklären. bb) Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs.2, 31 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus, denn schon der objektive Tatbestand des Betruges ist schon nicht erfüllt. Nach § 263 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Betrug vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die hiernach im Rahmen des objektiven Betrugstatbestandes erforderliche Täuschungshandlung der Beklagten scheidet im Hinblick auf die vorstehend im Einzelnen dargestellten - bereits vor dem Kauf des streitgegenständlichen Pkw ergriffenen - öffentlichen Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich der in den Motortyp EA 189 eingebauten unzulässigen Abschaltvorrichtung ebenfalls aus. Soweit der Kläger nun meint, eine Täuschungshandlung der Beklagten liege aber jedenfalls in Bezug auf das Software-Update vor, weil dieses möglicherweise negative Auswirkungen habe, kann dies seiner Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die pauschalen Behauptungen des Klägers hinsichtlich möglicher, durch das Aufspielen des Software-Updates verursachter Mängel sind ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Soweit der Kläger auf Medienberichte Bezug nimmt, ist schon nicht ersichtlich, ob sich diese auf den streitgegenständlichen Pkw Skoda Modell1 beziehen. Außerdem setzt der Kläger sich nicht einmal ansatzweise mit dem Umstand auseinander, dass das Software-Update nach eingehender Prüfung durch die VCA als zuständiger Behörde umfassend freigegeben worden ist. Damit genügt der Kläger den gesetzlichen Anforderungen an eine Substantiierung seines Klagevortrags (§ 138 Abs. 2 ZPO) nicht. Darüber hinaus ist eine Täuschungshandlung der Beklagten im Hinblick auf das Software-Update aber auch deswegen zu verneinen, weil eine solche nur dann vorliegt, wenn der Täter eine bewusst unwahre Erklärung abgibt. Demgegenüber fehlt der erforderliche Täuschungswille bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält (BGH, Urt. v. 5.2.1963, 1 StR 533/62, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 34). Selbst der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorgespiegelt habe, das Software-Update sei geeignet, den Mangel zu beseitigen, obwohl sie selbst von dem Gegenteil ausgegangen sei. Ein entsprechender guter Glaube der Beklagten war auch objektiv gerechtfertigt, nachdem das Software-Update vom VCA zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung freigegeben worden ist. cc) Eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV wegen des Ausstellens einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorschrift überhaupt drittschützenden Charakter hat (ablehnend OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 38 f.). Ein Verstoß gegen die vorstehenden Normen ist zu verneinen, da der Kläger schon nicht vorgetragen hat, dass die Beklagte die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Hiervon ist auch nicht auszugehen, da sie - unstreitig - nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Pkw, sondern lediglich Herstellerin des Motors ist. dd) Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 831 BGB. Hiernach ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Aus den vorstehenden Gründen kommt jedoch auch ein deliktisches Handeln eines etwaigen Verrichtungsgehilfen der Beklagten, das dieser nach § 831 BGB zuzurechnen wäre, nicht in Betracht. c) Mangels Hauptforderung besteht schließlich weder ein Anspruch auf Zinsen noch auf Feststellung des Annahmeverzugs. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 4. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss v. 4.7.2002, V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss v. 4.7.2002, V ZR 75/02, juris Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 32. A. 2018, § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277). Zwar stellen sich im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen, die in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten, bundesweit anhängigen Verfahren im sog. Abgasskandal ebenfalls auftreten. Das Vorliegen von klärungsbedürftigen Rechtsfragen ist jedoch zu verneinen, denn der Senat stützt seine Entscheidung auf gesicherte Rechtsgrundsätze des Deliktsrechts sowie - insbesondere im Hinblick auf die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ankommt - auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9). Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bislang keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46). Das OLG Hamm hat es jedenfalls im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob es für die Frage der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw oder den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ankommt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52). 5. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.