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Urteil

13 U 210/17

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0508.13U210.17.00
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Leitsätze
Weil Art. 5 Abs. 1 EuZVO dem Antragsteller freistellt, ob dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung beigefügt wird, hat der Kläger nicht alles Zumutbare für eine Zustellung der Klageschrift "demnächst" nach Ablauf der Verjährungsfrist getan, wenn er bei notwendiger Zustellung der Klageschrift in einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Frankreich) keine Übersetzung beifügt, auf Nachfragen des Gerichts aber auf einer Übersetzung besteht, und die Klage deshalb erst ein Jahr nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt werden kann.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.8.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.487,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weil Art. 5 Abs. 1 EuZVO dem Antragsteller freistellt, ob dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung beigefügt wird, hat der Kläger nicht alles Zumutbare für eine Zustellung der Klageschrift "demnächst" nach Ablauf der Verjährungsfrist getan, wenn er bei notwendiger Zustellung der Klageschrift in einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Frankreich) keine Übersetzung beifügt, auf Nachfragen des Gerichts aber auf einer Übersetzung besteht, und die Klage deshalb erst ein Jahr nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt werden kann. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.8.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.487,- € festgesetzt. I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A AG (Insolvenzschuldnerin) einen Rückerstattungsanspruch wegen Insolvenzanfechtung geltend. Die Insolvenzschuldnerin ist - wie es in der Berufung unstreitig geworden ist - die Alleingesellschafterin der B GmbH (künftig nur: B GmbH), über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und zwar am selben Tag wie das der Insolvenzschuldnerin. In der Berufung weiterhin unstreitig geworden ist, dass außerdem drei Tage vor den streitgegenständlichen Zahlungen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen beiden Gesellschaften geschlossen wurde. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe am 21.7.2011 zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 62.486,11 € auf das Geschäftskonto der Beklagten geleistet. Es habe sich dabei um eine Leistung auf eine Forderung der Beklagten gegen die B GmbH gehandelt. Diese Forderung sei wertlos gewesen, weil die B GmbH bereits am 26.3.2011 zahlungsunfähig gewesen sei. Mit der Klage verlangt der Kläger Rückerstattung der behaupteten Zahlungen mit der Begründung, diese seien gemäß §§ 129 Abs. 1, 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Klage ist am 15.12.2015 beim Landgericht eingegangen. Unter dem 15.1.2016 hat das Landgericht angefragt, ob die Klageschrift übersetzt werden soll, da sie in Frankreich zuzustellen ist. Dies hat der Kläger noch am selben Tag bejaht und den hierfür erforderlichen Vorschuss eingezahlt. In der Folgezeit hat das Landgericht zunächst keine Übersetzerin gefunden. Letztlich ging erst am 24.10.2016 eine Übersetzung der Klageschrift bei Gericht ein und die Klage wurde der Beklagten am 9.12.2016 - also fast ein Jahr nach ihrer Einreichung - zugestellt (Bl. 79 d.A.). Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des (weiteren) streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 62.486,11 € aus §§ 143, 134, 129 InsO. Die Klageforderung sei auch nicht verjährt. Die Klage sei noch vor Ablauf der Verjährungsfrist (31.12.2015) eingegangen. Die erst am 9.12.2016 erfolgte Zustellung sei noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, da die Verzögerung nicht durch den Kläger verursacht worden sei, sondern durch den Geschäftsbetrieb des Gerichts. Insoweit seien auch Zustellungen nach mehreren Monaten noch als „demnächst“ anzusehen. Die Übersetzung der Klageschrift sei auch erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse die maßgebliche Vorschrift EG-VO Nr. 1393/2007 (= EuZVO) nicht darauf schließen, dass es sich hierbei nur um eine Obliegenheit des Klägers handele (wird weiter ausgeführt). Wegen der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor: Ein etwaiger Anspruch des Klägers sei eindeutig verjährt, da die Klage zwar im Dezember 2015 beim Landgericht eingereicht, jedoch erst im Dezember 2016 zugestellt worden sei. Die Verzögerung habe der Kläger zu vertreten, da er zunächst eine Klageschrift ohne Übersetzung eingereicht habe, sich dann aber nach Ablauf der Verjährung doch für eine Zustellung mit Übersetzung entschieden, sich aber nicht um die Übersetzung gekümmert habe. Darüber hinaus habe der Kläger in Täuschungsabsicht die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin sowie der B GmbH verschwiegen, indem er vorgetragen habe, wegen der offenen Forderung von 6.548,42 € sei letztere zahlungsunfähig gewesen. Allerdings habe die B GmbH zum Bilanzstichtag am 31.12.2010 eine Bilanzsumme von 8,9 Mio. € und Verbindlichkeiten in Höhe von 8,1 Mio. € aufgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Vermögenslage nicht innerhalb eines halben Jahres bis Juli 2011 wesentlich verschlechtert habe. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe das Landgericht die Verjährung der Ansprüche des Klägers rechtsfehlerfrei verneint. Der erstinstanzliche Vortrag, bei der Insolvenzschuldnerin und der B GmbH habe es sich um Schwestergesellschaften gehandelt, beruhe auf einem Irrtum. Für eine die Unentgeltlichkeit gemäß § 134 Abs. 1 InsO ausschließende Gegenleistung komme es darauf an, ob die Beklagte als Zuwendungsempfängerin eine eigene Gegenleistung erbracht habe. Sei indes die Forderung der Beklagten gegen ihre Forderungsschuldnerin wie vorliegend wertlos, sei die erbrachte Leistung gegenüber der Beklagten als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Das Landgericht habe zutreffend die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO bejaht und festgestellt, dass die Beklagte den Beweis des Gegenteils - also den Beweis der Zahlungsfähigkeit der B GmbH - nicht habe erbringen können. Unabhängig hiervon sei die B GmbH ausweislich des Jahresabschusses 2010 auch bilanziell überschuldet gewesen (wird ausgeführt). Das Landgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht bestritten habe, dass bereits seit März 2011 fällige Verbindlichkeiten gegenüber der B GmbH bestanden und sich die Summe der zur Insolvenztabelle über ihr Vermögen festgestellten Forderungen auf 53.056,25 € beliefen. Auch vor dem Hintergrund des nunmehr unstreitigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ändere sich an der Begründetheit der Ansprüche des Klägers nichts. Auch die Insolvenzschuldnerin sei spätestens Anfang des Jahres 2010 zahlungsunfähig gewesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil musste abgeändert und die Klage abgewiesen werden, weil die Klage unbegründet ist. Anders als das Landgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klageforderung bei Zustellung der Klageschrift am 9.12.2016 bereits verjährt war. Ein Anspruch auf Rückzahlung der - mit 62.486,11 € unstreitigen - Zahlungen könnte sich aus §§ 143, 134, 129 InsO ergeben, wenn es sich bei den Zahlungen um unentgeltliche - und damit anfechtbare - Leistungen nach § 134 Abs. 1 InsO gehandelt hat. Die zugrundeliegende Forderung ist jedoch verjährt, wie die Beklagte schon erstinstanzlich eingewandt hat. Die dreijährige Regelfrist des § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Rückgewähranspruch entstanden ist. Dieser Anspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 24.3.2011, IX ZB 36/09; vom 6.12.2012, IX ZB 84/12; vom 7.2.2013, IX ZB 286/11), denn vorher kann der Anspruch nicht als ein Recht der Insolvenzmasse entstehen. Wegen des Eröffnungszeitpunkts ist auf den im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tag abzustellen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 146 Rn 8). Der Anfechtungsanspruch ist hier im Jahr 2012 entstanden, weil das Insolvenzverfahren am 1.5.2012 eröffnet wurde. Die Verjährung trat damit mit Ablauf des 31.12.2015 ein, was auch keine der Parteien in Zweifel zieht. Die Klage wurde zwar bereits am 15.12.2015 eingereicht; zugestellt wurde sie indes erst am 9.12.2016 - also fast ein Jahr später. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden wäre die Verjährung nur, wenn die Klagezustellung noch als „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO angesehen werden könnte. Hiervon kann nach der Rechtsauffassung des Senats - anders als das Landgericht gemeint hat - nicht mehr ausgegangen werden. Ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, hängt zwar nicht von einer rein zeitlichen Betrachtungsweise ab. Verzögerungen, die ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb haben, können einer Partei nicht zugerechnet werden, weil sie diese Vorgänge nicht beeinflussen kann. Es gibt nach - allerdings nicht unbestrittener - Ansicht des BGH mithin keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreiten eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen wäre (vgl. z.B. BGHZ 168, 306; 145, 358). Der BGH stellt vielmehr darauf ab, ob die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen (vgl. MünchKomm- ZPO/Häublein (2016) § 167 Rn 9 ff. - mit weiteren Nachweisen). Daraus folgt, dass regelmäßig die Interessen des Veranlassers überwiegen, wenn er die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert hat. In diesem Fall können mehrmonatige Verzögerungen unter § 167 ZPO fallen, bei Zustellung im Ausland auch Zustellungszeiten von bis zu neun Monaten (BGH NJW-RR 2009, 855), ja sogar mehrjährigeVerzögerungen sieht die Rechtsprechung vereinzelt noch als unschädlich an (OLG Frankfurt am Main, FamRz 1988, 82). Hindern ausnahmsweise schutzwürdige Belange des Adressaten die Anwendung von § 167 ZPO, bleibt dem Zustellungsveranlasser nur der Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zustellung. Beruht die Verzögerung hingegen auf einem Verhalten des Zustellungsveranlassers oder seines Prozessbevollmächtigten, lassen die Gerichte nur geringfügige Verzögerungen zu (bis zu 14 Tagen vgl. BGH vom 10.7.2015, V ZR 154/14 - mit weiteren Nachweisen). Nach Ansicht des Senats bestehen bereits Zweifel, ob eine Zustellung der Klageschrift nach fast zwölf Monaten überhaupt noch als „demnächst“ angesehen werden kann, auch wenn die Verzögerung unabhängig vom Verhalten des Klägers - also allein durch die von der Gerichtsverwaltung betriebene Übersetzung bzw. Zustellung der Klageschrift - verursacht worden wäre. Denn immerhin ist Ausgangspunkt für die Auslegung von Gesetzen der Wortlaut der Norm in seiner sprachlich-grammatikalischen Bedeutung (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, 78. Auflage, Einl. v. § 1 Rn 41). Diese Frage mag jedoch dahinstehen, denn dem Kläger ist zudem vorzuwerfen, dass er - jedenfalls unter dem Regime der seit August 2008 geltendem EuZVO - nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um eine Zustellung der Klageschrift an die Beklagte in Frankreich demnächst nach Ablauf der Verjährungsfrist zu ermöglichen, wie es § 167 ZPO verlangt. Die Zustellung innerhalb der Europäischen Union ist in der EuZVO (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007) geregelt, auf die § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verweist. Eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks ist dabei nicht vorgeschrieben. Art. 5 Abs. 1 EuZVO bestimmt deshalb, dass der Antragsteller darüber entscheidet, ob eine Übersetzung beigefügt wird. Entscheidet er sich hierfür, obliegt es nach Art. 5 EuZVO dem Antragsteller, für die Übersetzung zu sorgen. Eine Übersetzung durch einen vom Gericht beauftragten Übersetzer ist nicht erforderlich (vgl. Fabig/Windau NJW 2017, 2502, 2504). Die Rechte des Empfängers werden gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO gewahrt, indem er die Annahme verweigern kann, wenn das Schriftstück in einer Sprache verfasst ist, die er nicht versteht und die nicht Amtssprache des Empfangsstaates ist. Verweigert er die Annahme, muss nach Art. 8 Abs. 3 EuZVO eine Übersetzung zugestellt werden. Die Zustellung ist dann schwebend unwirksam bis eine zweite Zustellung mit Übersetzung erfolgt ist (Fabig/Windau NJW 2017, 2502, 2503 - mit weiteren Nachweisen). Dies ist für den Antragsteller nicht gefährlich, weil Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO bestimmt, dass auch bei einer Zurückweisung der Zustellung bereits die erste Zustellung für die vom Antragsteller einzuhaltende Frist maßgeblich ist, wenn „demnächst“ eine Übersetzung nachträglich übersandt wird. Hier hätte also ohne weiteres eine Zustellung der Klageschrift ohne Übersetzung ins Französische erfolgen können. Hätte die Beklagte die Annahme verweigert, hätte die Übersetzung nachgeholt werden können. Allerdings hat sich der Kläger schon in der Klageschrift (Bl. 7 d.A.: „Es wird um Übersendung der Gerichtskostenrechnung sowie einer Kostenrechnung für die notwendige Übersetzung der Klageschrift nebst Anlagen gebeten.“) für eine Übersetzung entschieden und dies auf Nachfrage des Gerichts nochmals bekräftigt. Insoweit hatte das Gericht den Kläger gemäß Art. 5 Abs. 1 EuZVO auf die Folgen einer fehlenden Übersetzung hinzuweisen, was es hier strenggenommen allerdings nicht getan hat, denn es hat lediglich angefragt, ob eine Übersetzung vor der Zustellung erfolgen soll, was ja schon in der Klageschrift beantragt worden war. Der Kläger muss sich bei dieser Sachlage vorwerfen lassen, dass er die - eigentlich nicht erforderliche - Übersetzung der Klageschrift nicht bereits bei Einreichung der Klageschrift beigefügt hat. Hätte der Kläger die Übersetzung schon bei Einreichung der Klageschrift beigefügt, wäre die Klageschrift der Beklagten - wegen der Auslandszustellung - zwar auch nicht vor dem 31.12.2015 zugestellt worden, allerdings deutlich vor der tatsächlichen Zustellung am 9.12.2016. Aus der Akte ergibt sich, dass das Landgericht die Zustellung der Klageschrift mit Übersetzung nach dem 24.10.2016 verfügt hat. Für die Auslandszustellung ist also ein Zeitraum von rund sechs Wochen vergangen. Hätte die Übersetzung schon bei Klageeinreichung vorgelegen, wäre die Zustellung also vermutlich schon im Februar 2016 erfolgt. Unter diesen Umständen kann die Zustellung im Dezember 2016 nicht mehr als „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO angesehen werden. Da die Klageforderung verjährt ist, kommt es auf die übrigen Feststellungen des Landgerichts zur Begründetheit der Forderung und die hiergegen erhobenen Berufungsrügen der Beklagten nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren entspricht dem mit der Klage geforderten Betrag.