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Beschluss

13 U 213/17

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0325.13U213.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.6.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 84.297,27 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.6.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 84.297,27 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz vom „Todesrad“ im Rahmen einer Zirkusveranstaltung am XX.12.2009. Der weiteren Feststellungen und der Anträge erster Instanz wegen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Blatt 350 ff. d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat - nach einer umfangreichen Beweisaufnahme - mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht den Beweis dafür erbracht habe, dass der Beklagte für die Verletzungen des Klägers hafte. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit welcher er die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift. Der Kläger trägt vor: Bereits der Umstand, dass es in dem Zeitraum XX.12.2009 bis XX.01.2010 einzig in der Abendvorstellung am XX.12.2009, also unmittelbar nach dem Auftritt der Kinder des beklagten Vereins, zu dem Sturz gekommen sei, spreche zu seinen Gunsten für einen Anscheinsbeweis. Hinsichtlich seines weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung und der weiteren Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 20.6.2017 wird 1. der Beklagte verurteilt, an die Kläger 54.297,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. der Beklagte verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2010 zu zahlen; 3. festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfall vom XX.12.2009 im A-Zirkus Stadt1 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist; 4. der Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich seines Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache ist weder grundsätzlich noch für den Kläger persönlich von besonderer Bedeutung. Sie eignet sie sich auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO. Die Entscheidung des Senats basiert vielmehr auf ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und erschöpft sich im Übrigen in der Würdigung eines Einzelfalles. Die Berufung ist - wie es in § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO weiter vorausgesetzt wird - auch unbegründet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 11.2.2019 (Blatt 412 ff. d.A.) wird verwiesen. Der Kläger hat den Beschluss nicht zum Anlass genommen, sich zu den Hinweisen des Senats zu äußern. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10 ZPO. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Ankündigung im Hinweisbeschluss auf 84.297,27 € festgesetzt (§§ 3 ZPO, 47 GKG). --- Vorausgegangen ist unter dem 11.2.2019 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keine materiellen oder immateriellen Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten. Nach der umfangreichen Beweisaufnahme ist letztlich zu konstatieren, dass der Kläger nicht den Beweis erbracht hat, dass der Beklagte für seine Verletzungen beim Sturz vom „Todesrad“ in der Vorstellung am XX.12.2009 haftet. Als relevantes Verhalten, welches dem Beklagten vorzuwerfen wäre und welches eine Schadenersatzpflicht auslösen könnte, kommt allein das Verschieben eines Betongewichtes während der Kindervorstellung in Betracht. Nach der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Landgerichts - welcher sich der Senat anschließt - gerade nicht fest, dass die Veränderung der Lage der Gewichte überhaupt die Standsicherheit des „Todesrades“ beeinflusst und damit letztlich den Unfall verursacht hat. Gleich auf welche Anspruchsgrundlage man das Begehren des Klägers stützten wollte, fehlt es damit an der Ursächlichkeit des dem Beklagten vorgeworfenen Verhalten für den geltend gemachten Schaden. Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, ist auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu verweisen. Nach dieser Vorschrift ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Landgerichts gebunden. Das Berufungsgericht hat die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen und damit auch die Beweiswürdigung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern bei der Feststellung des Sachverhalts ergeben. Im Hinblick auf die an § 286 Abs. 1 ZPO zu messende Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Grundlagen und deren Bewertung durch das erstinstanzliche Gericht in erster Linie darauf zu überprüfen, ob die Begründung der Entscheidung die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet (OLG Celle, Beschluss v. 1.8.2002, 2 U 57/02; KG, Urt. v. 3.11.2003, 22 U 136/03, juris) und nicht unvollständig oder in sich widersprüchlich ist (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.3.2017, 4 U 158/16, juris). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich zudem daraus ergeben, dass das Berufungsgericht zu einer abweichenden Wertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gelangt (BGH, Urt. v. 9.3.2005, VIII ZR 266/03, juris; Urt. v. 22.12.2015, VI ZR 67/15, juris). Gemessen an diesen Vorgaben begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Bedenken. Der Einwand des Klägers, bereits der Umstand, dass es während des Zeitraums vom XX.12.2009 bis XX.01.2010 nur während der Abendvorstellung am XX.12.2009 - also unmittelbar nach dem Auftritt der Kinder - zu dem Sturz gekommen sei, spreche zu seinen Gunsten für einen Anscheinsbeweis, verfängt nicht. Auch die weiteren Ausführungen, es sei angesichts dieses Sachverhalts Aufgabe des Beklagten den Gegenbeweis zu führen, dass das „Todesrad“ vor der Verschiebung des Betongewichtes nicht ordnungsgemäß aufgebaut gewesen sei, können der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Für die Verneinung der Ansprüche gegen den Beklagten ist allein von Bedeutung, dass die Stellung der Betongewichte für den Sturz nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte. Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass die Betongewichte nur während der Kindervorstellung bewegt worden sein können, ist für die rechtliche Bewertung nicht mehr relevant. Aber selbst unter der Prämisse, dass das Verschieben des Gewichtes ursächlich für den Sturz gewesen wäre, hätte sich der Beklagte jedenfalls dadurch exkulpiert, dass er eine Mitarbeiterin des Veranstalters B GmbH entsprechend informiert hat. Der Zeuge C hat unstreitig die Mitarbeiterin D darauf hingewiesen, dass er Geräusche gehört hat und man die Betonklötze auf Veränderungen hin überprüfen solle. Der Zeuge hat auch wahrgenommen, dass diese Mitarbeiterin die technischen Angestellten des Veranstalters zur Kontrolle aufgefordert hat. Zu weiteren Maßnahmen war der Beklagte nicht verpflichtet. Eine Mitteilung an den Kläger selbst war nicht erforderlich, da Ansprechpartner für den Beklagten der Veranstalter war und alle Vereinbarungen mit diesem getroffen worden waren. Nachdem der Kläger nicht beweisen konnte, dass die Verschiebung des Betonblocks zu seinem Sturz geführt hat, hat auch die Frage, ob das „Todesrad“ zuvor ordnungsgemäß vom Kläger aufgebaut worden war, keine weitere Relevanz. Zudem ist das Landgericht auch insoweit nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Beweis erbracht hat, dass von einem ordnungsgemäßen Aufbau des Todesrades auszugehen ist. Soweit der Kläger dem Sachverständigen E in diesem Zusammenhang angeboten hat, das „Todesrad“ exakt so aufzubauen, wie er es vor dem Unfall aufgebaut hatte, hat der Sachverständige in seinem Schreiben vom 26.9.2016 an das Landgericht (Bl. 303 ff d.A.) anschaulich ausgeführt, dass es wegen der Unebenheiten im Pflaster sowie der Topologie des Platzes auf eine „zentimeter-genaue Positionierung der gesamten Konstruktion“ ankomme. Mangels Kenntnis des genauen Standortes des Todesrades sei daher ein Nachbau nicht möglich. Die genauen Örtlichkeiten seien aber wegen der Reibung zwischen den Gewichten und der Oberfläche des Platzes von erheblicher Bedeutung. Auch der Feuchtigkeitszustand, für den es an Angaben zum Zeitpunkt des Unfalls fehle, beeinflusse die Reibung. Schließlich sei auch der Feuchtezustand bei den vom Kläger benutzten Holzplättchen nicht bekannt und dies stelle eine weitere Unbekannte bei der Berechnung des Reibungskoeffizienten dar. All diese unbekannten Faktoren gehen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Dem Kläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren vermieden werden können (zwei statt vier Gerichtsgebühren). Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 84.297,27 € festzusetzen.