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Beschluss

13 W 63/15

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:1028.13W63.15.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 30.4.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf einen Betrag zwischen 500,01 € und 1.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 30.4.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf einen Betrag zwischen 500,01 € und 1.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet. I. Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO, soweit nicht der Klägerin die Kosten auferlegt worden sind. Die Klägerin beantragte gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht A den Erlass eines Mahnbescheides, der am 13.6.2013 über eine Hauptforderung in Höhe von 4.950,- € erlassen worden ist. Gegen den Mahnbescheid hat der Beklagte fristgerecht am 1.7.2013 Widerspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2.4.2014, eingegangen beim Amtsgericht - Mahngericht - A am 9.4.2014, hat der Beklagte die Abgabe an das zuständige Streitgericht und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren beantragt. Mit Schreiben vom 3.6.2014 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 30.4.2015 (Bl. 64 bis 67 d. A.) der Klägerin die Kosten des Mahnverfahrens auferlegt und im Übrigen entschieden, dass der Beklagte die weiteren Kosten des Streitverfahrens einschließlich seiner außergerichtlichen Kosten zu tragen habe. Gegen die ihm am 15.5.2015 (Bl. 69 d. A.) zugestellte erstinstanzliche Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 21.5.2015, die bei Gericht am gleichen Tage eingegangen ist. Des Weiteren begehrt der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. (1) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die vom Landgericht gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO getroffene Kostenentscheidung ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 in Verbindung mit § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO zulässig, in der Sache jedoch hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat in der vorliegenden Fallgestaltung zu Recht und in Übereinstimmung mit der zu § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung nach erfolgter Klagerücknahme der Klägerin die Kosten des Mahnverfahrens der Klägerin auferlegt und dem Beklagten die weiteren Kosten einschließlich seiner außergerichtlichen Kosten. Bereits in einer Vielzahl gleich bzw. ähnlicher gelagerter Beschwerdeverfahren haben verschiedene Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Zivilsenate Darmstadt - die Beschwerden des Beklagten gegen die vom Landgericht getroffenen Kostenentscheidungen gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO zurückgewiesen (vgl. Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Zivilsenate Darmstadt vom 25.03.2015 zu 12 W 70/14; vom 04.12.2014 zu 13 W 58/14; vom 24.09.2014 zu 13 W 41/14 ; vom 20.02.2015 zu 24 W 8/15; vom 26.01.2015 zu 24 W 4/15; vom 07.01.2015 zu 24 W 56/14 ; vom 12.12.2014 zu 24 W 52/14; vom 11.11.2014 zu 24 W 48/14 ; vom 29.09.2014 zu 24 W 38/14 ; vom 22.12.2014 zu 22 W 68/14; vom 11.12.2014 zu 22 W 65/14; vom 19.11.2014 zu 22 W 61/14 ; vom 10.10.2014 zu 22 W 50/14). Soweit ersichtlich sind lediglich in einem einzigen Verfahren (22 W 53/14) die gesamten Kosten des Rechtsstreits erster Instanz dem Kläger auferlegt und diese Entscheidung im zweiten Rechtszug bestätigt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der bereits zu Lasten des Beklagten ergangenen Beschwerdeentscheidungen sieht sich der Senat nicht veranlasst, erneut im Einzelnen auf die vom Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte einzugehen, die seines Erachtens eine vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Klägerin rechtfertigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat vielmehr auf die ausführliche Begründung im Beschluss vom 24.09.2014 (Az. 13 W 41/14) vollumfänglich Bezug. Nachfolgend soll lediglich nochmals auf einen maßgeblichen Gesichtspunkt hingewiesen werden. Zwar treffen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO die Verfahrenskosten nach Klagerücknahme grundsätzlich den Kläger. Dies entspricht dem allgemeinen Leitgedanken des prozessualen Kostenrechts, wonach die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§§ 91, 97 ZPO). Eine - vorliegend anzunehmende - Ausnahme hiervon ergibt sich allerdings aus § 269 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz ZPO, wonach dem Beklagten die Kosten " aus einem anderen Grund " auferlegt werden können. Hierbei muss es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen prozessualen Grund im Sinne einer sich aus der Prozesssituation ergebenden Besonderheit handeln, die ausnahmsweise zu einer Kostentragungspflicht der beklagten Partei führt (BGH, Beschluss vom 06.07.2005, IV ZB 6/05, Juris Rn. 8; Beschluss vom 27.10.2003, II ZB 38/02, Juris Rn. 7; OLG Frankfurt am Main, 13. Zivilsenat, Beschluss vom 28.04.2015, Az: 13 W 6/15). Ein anderer Grund im Sinne des Veranlasserprinzips, wonach derjenige, dessen Verhalten zur Entstehung von Kosten Anlass gegeben hat, diese auch tragen soll, liegt insbesondere dann vor, wenn bei wertender Betrachtung die entstandenen Kosten auf ein treuwidriges Verhalten eines Prozessbeteiligten zurückzuführen sind (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.04.2006, L 9 B 26/06). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt jede Rechtsausübung dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Missbrauchsverbot. Aus diesem - auch das gesamte Kostenrecht beherrschende - Grundsatz ergibt sich die Verpflichtung jeder Prozesspartei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, VI ZB 3/12, Juris Rn. 9 m. w. N.). Dieser Verpflichtung hat der Beklagte - ebenso wie in den zuvor zitierten übrigen Streitfällen - nicht Genüge getan. Vorliegend war weder die Einschaltung eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid noch der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens im Rahmen der bestehenden besonderen Prozesssituation objektiv erforderlich, um die berechtigten Belange des Beklagten sicherzustellen. (2) Da das Rechtsmittel des Beklagten gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war auch der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach der Beklagte als erfolgloser Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrages des Beklagten ergibt sich aus §§ 1 GKG; 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 3 ZPO, 47 GKG. Maßgeblich ist hierbei das bestehende Kosteninteresse des Beklagten, ausgehend vom Streitwert in der Hauptsache bis zu 5.000,00 €.