Beschluss
13 U 100/12
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0321.13U100.12.0A
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Tenor
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16.04.2012 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16.04.2012 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen. Die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und 2) sind zwar zulässig, sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst versprechen die Berufungen jedoch nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Es ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt hat, an die Klägerin 21.048,00 € nebst Zinsen (wegen der Zusammensetzung des Betrages vgl. Seite 7 der Klageschrift sowie das als Blatt 19 ff zu den Akten genommene Gutachten vom 11.01.2008) zu zahlen. Der Klägerin, einer gewerblichen Autovermieterin, steht der vorgenannte Betrag auf Grund der am ... .01.2008 erfolgten Beschädigung des Mietwagens der Marke Modell1, amtliches Kennzeichen ..., als Schadensersatz zu. Die Klägerin räumt zwar ein, dass es am ...01.2008 gegen 1.40 Uhr an der Einmündung der Bundesstraße B ... / X Straße in Höhe der dort befindlichen Lichtzeichenanlage zu einer Kollision zwischen dem seinerzeit von dem Beklagten zu 1) angemieteten ... und dem seinerzeit vom Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeug der Marke Modell2, amtliches Kennzeichen ..., gekommen ist. Die Klägerin macht allerdings geltend, es habe sich um eine absichtlich herbeigeführte und zwischen beiden Beklagten zuvor verabredete Kollision gehandelt, bei der es nur darum gegangen sei, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Mietwagens Entschädigungsleistungen geltend machen zu können. Die Klägerin trägt damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. einführen BGH in NJW 1978, 2154 ff = VersR 1978, 862 ff), der sich auch der in der vorliegenden Sache zur Entscheidung berufene 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wiederholt angeschlossen hat (vgl. u. a. das Urteil vom 20.5.2009 zum Az. 13 U 106/08), die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behauptete Absprache. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin gerecht geworden. Der Senat schließt sich der Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts an. Es ist allgemein anerkannt, dass an den von der Klägerin zu führenden Beweis keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Oberlandesgerichte sich durchweg angeschlossen haben, soll das erkennende Gericht sich bei der Beweiswürdigung vielmehr darüber bewusst sein, dass eine Überzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, d. h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass Zweifeln Schweigen geboten ist. Diese Gewissheit kann sich aus der Gesamtwürdigung von Indizien und der Häufung von ungeklärten, für einen fingierten Unfall typischen Umständen ergeben (vgl. BGH a. a. O.; OLG Hamm in VersR 1993, 1418, in NJW-RR 1995, 224 und in OLG-Report 2001, 58; 26. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in OLG-Report 1993, 96). Dabei kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH in VersR 1979, 514 f, vgl. auch OLG Hamm in VersR 19866, 280) bei der Gesamtwürdigung nicht zuletzt auch ins Gewicht fallen, wenn den nach dem äußeren Geschehensablauf an der Kollision Beteiligten nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts ein Betrug zuzutrauen ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist es berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach ausführlicher Anhörung beider Beklagten (vgl. das Verhandlungsprotokoll vom 22.03.2012, Blatt 146 ff d. A.) im Rahmen einer in sich stimmigen Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beklagten das Kollisionsgeschehen zuvor verabredeten hatten und dass der Beklagte zu 1) mit dem gemieteten Fahrzeug absprachegemäß auf den ... des Beklagten zu 2) aufgefahren ist, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, bei der Haftpflichtversicherung der Klägerin eine hohe Entschädigungssumme geltend zu machen. Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des Landgerichts zu Eigen und erlaubt sich, zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug zu nehmen (vgl. Blatt 155, 157 - 160 d. A.). - Soweit die Beklagten mit ihren Rechtsmitteln einwenden, bei der Unfallstelle handele es sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht um einen abgelegenen Ort, sondern um eine wichtige Zufahrts- bzw. Verbindungsstraße, rechtfertigt dies keine Korrektur des angefochtenen Urteils. Die zu den Akten gereichten Fotos von der Unfallstelle (vgl. Blatt 68 f d. A.) zeigen deutlich, dass der Kollisionsort außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, weshalb zu so später Stunde (1.40 Uhr) nicht mit unmittelbaren Zeugen gerechnet werden musste. Der Kollisionsort war weithin einsehbar, weshalb das abgesprochene Tun der Beklagten zu 1) und 2) ohne Zeugen umgesetzt werden konnte. - Dass die Beklagten keinen Zeugen für die Kollision benennen können, spricht für sich und gehört zu den üblichen Indizien, die in die richterliche Gesamtbetrachtung einfließen können und müssen. Daran ändert auch der bestrittene Vortrag der Beklagten nichts, es sei ein "Lkw-Fahrer als Zeuge" vor Ort gewesen, denn diese Behauptung ist nicht verifiziert. - Auch die Tatsache, dass die Kollision am Fahrzeug des Beklagten zu 2) Schäden verursacht hat, die hohe Reparaturkosten bedingt haben sollen (das Fahrzeug wurde nach der Kollision am ...01.2008 bereits am ...01.2008 (vier Tage nach Unfall) weiterveräußert und steht für eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen deshalb nicht mehr zur Verfügung), lässt keine Zweifel an der erstinstanzlichen Gesamtwürdigung aufkommen. Mit den Beklagten kann zwar davon ausgegangen werden, dass bei manipulierten Unfällen regelmäßig dafür Sorge getragen wird, dass die beteiligten Täter sich keine größeren Verletzungen zuziehen. Auch bei dem hier zu beurteilenden Geschehen kann aber davon ausgegangen werden, dass beide Beklagten keine gravierenden Verletzungen davon getragen haben. Verletzungen des Beklagten zu 1) standen zu keiner Zeit zur Diskussion und sind auch im zweiten Rechtszug nicht geltend gemacht worden. Dass der Beklagte zu 2) tatsächlich ernsthaft verletzt worden sein könnte, kann nicht angenommen werden. Immerhin hat er auf ausdrückliches Befragen der Polizeibeamten noch in der Nacht vom ...01.2008 selbst kein Bedürfnis gesehen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Im Gegenteil, er konnte nach der polizeilichen Aufnahme des vermeintlichen Unfallereignisses sogar noch mit dem eigenen Fahrzeug wegfahren. Im Rahmen seiner Anhörung durch die 8. Zivilkammer am 17.2.2009, also nur knapp ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Ereignis, konnte der Beklagte sich nicht einmal sicher daran erinnern, ob er sich nach der Kollision in ärztliche Behandlung begeben hat ("Ich glaube, ich bin nach dem Unfall zum Notarzt gefahren, ich kann mich aber nicht mehr erinnern. Es ist schon so lange her. Ich glaube, ich war beim Notarzt, weiß es aber nicht mehr."; vgl. das Verhandlungsprotokoll vom 17.2.2009, Blatt 95 der zu Informationszwecken beigezogenen Akte des Landgerichts mit dem Az. ...). Die vom Beklagten zu 2) in diesem Kontext vorgelegte Schadensanzeige vom 18.1.2008 (vgl. Blatt 199 f d. A.) eignet sich naturgemäß schon deshalb nicht als Beleg für etwaige Verletzungen, weil sie aus der Feder des Beklagten zu 2) selbst stammt. Soweit der Beklagte zu 2) sich zum Beweis der vermeintlichen Verletzungen im zweiten Rechtszug erstmals auf das Zeugnis des Dr. A beruft, ist er mit diesem Beweismittel gemäß § 531 II Ziffer 3 ZPO ausgeschlossen, weil es nachlässig war, diesen Zeugen nicht bereits im ersten Rechtszug anzubieten. Im Übrigen kann nicht übersehen werden, dass der Beklagte sich im Laufe seiner wiederholten Vernehmungen zuletzt sogar daran erinnert haben will, sich in der Nacht des ...1.2008 ins ...krankenhaus Stadt1 begeben zu haben. Die dortigen Ärzte bzw. Krankenhausmitarbeiter hat der Beklagte zu 2) bis zuletzt nicht als Zeugen angeboten. - Dass der Beklagte zu 2) den Zustand seines Kraftfahrzeuges nicht nur gegenüber dem von ihm selbst beauftragten Sachverständigen SV1 (vgl. dessen Gutachten vom ...01.2008, Blatt 7 ff der der Beiakten mit dem Az. ...), sondern auch gegenüber seinen seinerzeitigen Prozessgegnern und damit auch gegenüber der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt unzutreffend beschrieben und nicht zuletzt die Laufleistung seines Fahrzeuges geschönt hat (114.369 km am ....1.2008 statt der bereits im Zusammenhang mit einem früheren Unfall am ...12.2006 festgestellten Laufleistung von 154.437 km und dem im Zusammenhang mit einem weiteren Unfall am ...08.2007 abgelesenen Kilometerstand von 167.248), kann - anders als der Beklagte zu 2) ausweislich seiner Berufungsbegründung zu glauben scheint - mit dem bloßen Hinweis auf "leichtsinnig" gemachte Angaben weder gerechtfertigt noch wegdiskutiert werden und passt zu dem Gesamteindruck, den das Landgericht auf Grund der Aktenklage und nach der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 1) und 2) gewonnen hat. - Auch die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug des Beklagten zu 2), ein Fahrzeug der gehobenen Klasse, bereits vor dem ...1.2008 in Unfälle verwickelt gewesen ist, ist über die als Blatt 108 ff und Blatt 130 ff in Kopie zu den Akten des Landgerichts mit dem Az. ... gereichten Gutachten der Sachverständigen SV2 und SV3 belegt und musste deshalb in die richterliche Gesamtbetrachtung einfließen. Dass der Beklagte zu 2) behauptet, von diesen Vorschäden nichts gewusst zu haben, ändert hieran nichts; und zwar auch dann nicht, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er - wie er selbst geltend machen lässt - "nicht mit durchschnittlicher Intelligenz begnadet" bzw. "mangelbegabt" ist. Nach seinen eigenen Angaben ist er jedenfalls in der Lage gewesen, noch am ...1.2008 den Sachverständigen SV1 mit der Begutachtung des beschädigten ... zu beauftragen, das Fahrzeug schon am ...1.2008 (vier Tage nach Unfall) zu veräußern und damit einer erneuten Begutachtung zu entziehen, und anschließend und zeitnah einen Anwalt mit der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung zu beauftragen. - Das Landgericht war letztlich auch nicht etwa daran gehindert, die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2) seine eigene und im Vorverfahren mit dem Az. ... erhobene Klage letztlich zurückgenommen hat. Das mag er auf Anraten (oder auf "Drängen", wie der Beklagte zu 2) es zu nennen beliebt) seines früheren Prozessbevollmächtigten getan haben, was allerdings nicht darüber hinwegtäuschen kann, dass die Rücknahme der Klage angezeigt war und angesichts des in vielerlei Hinsicht strafrechtlich relevanten Tuns des Beklagten zu 2) keineswegs als "Fehlverhalten" zu bewerten ist. Nur am Rande sei im Kontext mit dem Rechtsstreit mit dem Az. ... angemerkt, dass der Beklagte zu 1) sich in diesem Vorverfahren nicht verteidigt hat, was bei manipulierten Unfälle ebenfalls nicht untypisch ist. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.04.2014. Binnen derselben Frist mögen die Beklagten zu 1) und 2) aus Kostengründen auch die Rücknahme des Rechtsmittels in Erwägung ziehen. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer abschließenden Senatsentscheidung nach § 522 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.