Beschluss
13 U 128/09
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0409.13U128.09.0A
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Tenor
Die Beklagten werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, ihre Berufung gegen das am 06.05.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Beschlusswege gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, ihre Berufung gegen das am 06.05.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Beschlusswege gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger macht gegen die beiden Beklagten als Gesamtschuldner Schadenersatzansprüche (Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Verdienstausfallsrente) aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am …2000 auf der A … ereignete und bei dem der Kläger lebensgefährlich verletzt wurde. Die Beklagte zu 1) ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2), der den Unfall verursacht hat. Mit dem am 06.05.2009 verkündeten Grund- und Teilurteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,- € unter Berücksichtigung der bereits von den Beklagten geleisteten Zahlungen zugesprochen. Gegen das Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie halten den Erlass des Grund- und Teilurteils für unzulässig, da Entscheidungsreife nicht vorgelegen habe und widersprüchliche Entscheidungen drohen würden. Die Bemessung des Schmerzensgeldes halten die Beklagten für fehlerhaft, da unzutreffend von einer völligen Leistungsunfähigkeit des Klägers ausgegangen sei, das Landgericht keine Vergleichsentscheidungen herangezogen habe und eine Erhöhung des Schmerzensgeldes auf Grund des schleppenden Regulierungsverhaltens der Beklagten weder beziffert noch gerechtfertigt sei. Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Der Senat ist in seiner heutigen Vorberatung zu der einstimmigen Auffassung gelangt, dass sich die Berufung als unbegründet darstellt und deshalb zurückzuweisen sein wird. Der Erlass des Grund- und Teilurteil gemäß §§ 301, 304 ZPO war entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 und2, 254 BGB i.V.m. § 229 StGB dem Grunde nach aus dem Unfallgeschehen am ….2000 auf der Autobahn A … Schmerzensgeld, Ersatz von Verdienstausfall und Verdienstausfallrente zusteht. Im ausgeurteilten Umfang war die Klage auch entscheidungsreif. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger könne Erwerbseinkünfte von mindestens 1.000,- € netto/monatlich erzielen, war nicht Gegenstand des verkündeten Urteils. Auch war dem Landgericht unbenommen, das Regulierungsverhalten der Beklagten bei der Frage der psychischen Verfassung des Klägers zu berücksichtigen, was unabhängig davon zu beurteilen ist, ob dem Kläger ein unfallbedingter Verdienstausfallschaden tatsächlich zusteht. Die Länge des Verfahrens - der Unfall ereignete sich am ….2000 – konnte als Parameter für die Frage der psychischen Auswirkungen des Unfalls und damit als einer von vielen Umständen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes herangezogen werden. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten besteht auch nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist zwar für alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche von Relevanz, so dass die Annahme unterschiedlicher Prozentsätze grundsätzlich zu widersprüchlichen Entscheidungen führen könnte. Allerdings hat das Landgericht in Kenntnis dieser Problematik in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf verwiesen, dass im Rahmen der seelischen Auswirkungen die von den Gutachtern festgestellte Gesamtminderung der Erwerbstätigkeit von 80% im konkreten Fall für den Kläger unter Berücksichtigung seinen beruflichen Gegebenheiten einer hundertprozentigen Erwerbsunfähigkeit gleichkommt. Dies ist nicht zu beanstanden, da bei der Arbeitsmarktlage im IT-Bereich und bei dem Krankheitsbild des Klägers eine Arbeitsstelle mit wenigen Stunden Hausarbeit bei selbstbestimmter Arbeitszeitseinteilung zwar theoretisch denkbar, praktisch sich aber als illusorisch herausstellen wird (so auch das internistisch-nephrologische Fachgutachten vom 24.10.2007 Bl.344 der Akte). Dass die realistische Betrachtung der beruflichen Zukunftsaussichten für die Bemessung des Schmerzensgeld im Hinblick auf die psychischen Auswirkungen des Unfalls für den Kläger in der vom Landgericht angewandten Weise Berücksichtigung finden kann, erweckt keine Bedenken. Die im Schlussurteil zu treffende Entscheidung über den Verdienstausfallschaden ist von den Überlegungen des Landgerichts zum Schmerzensgeld unabhängig. Die vom Landgericht vorgenommene differenzierte Bewertung lässt die Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen gerade nicht auskommen. Die Berufungseinwände in sachlicher Hinsicht verfangen ebenfalls nicht. Der Schmerzensausspruch des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes ist im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6.7.1955 (BGHZ 18,145) von der Doppelfunktion des Schmerzensgeldanspruches auszugehen. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Der zum Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von der Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, mithin vom Ausmaß der Lebensbeeinträchtigungen ab. In zweiter Linie sind entsprechend der Genugtuungsfunktion auch alle anderen Umstände wie der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Unfall tritt die Genugtuungsfunktion hinter der Ausgleichsfunktion weitgehend zurück. Die für das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung des Klägers wesentliche Umstände, nämlich seine Verletzungen, der Heilungsverlauf, die Dauerschäden und die sich daraus ergebenden Nachteile stellen sich wie folgt dar: Der zum Zeitpunkt des Unfalls 32 Jahre alte Kläger erlitt bei dem Unfall mit vom Beklagten zu 2 geführten Fahrzeug eine komplette Zerreissung der linken Flanke und der Bauchdecke mit der darunter gelegenen Organe. Die inneren Verletzungen betrafen insbesondere einen Dick- und Dünndarmab- bzw. ausriss sowie Milz und Nierenschädigungen. Dem Kläger verblieb von Dünn- und Dickdarm nach mehreren Operationen nur noch ein 140 cm langer Dünndarm. Die Milz wurde entfernt. Die rechte Niere ist nicht mehr funktionsfähig. Die linke Niere weist Funktionsbeeinträchtigungen aus. Der Kläger behielt eine entstellende großräumige Narbe auf der Bauchdecke zurück. Der Krankheitsverlauf war entsprechend der schweren Unfallverletzungen äußerst kompliziert. Das landgerichtliche Urteil, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, hat ausführlich dargelegt, wie die Erstversorgung am Unfallort, und die Notfalloperation stattfanden, welche Operationen sich noch anschlossen bei denen der Kläger mehrfach in Lebensgefahr schwebte. Als Dauerschäden leidet der Kläger an einen Kurzdarmsydrom nach Bauchtrauma. Als Hauptbeschwerden leidet der Kläger an breiigen Durchfällen (Ca. sieben bis elf pro Tag) mit Bauchschmerzen. Spontane Stuhlgänge lassen sich nur bedingt vermeiden. Der Kläger muss strenge Diät halten und regelmäßig kleine Mahlzeiten zu sich nehmen. Die rechte Niere stellt sich als Schrumpfniere dar, die nicht mehr funktionsfähig ist. Die linke Niere ist leicht vergrößert uns weist bereits Funktionseinschränkungen auf. Es besteht ein erhöhtes Risiko für eine akute Verschlechterung der Nierenfunktion, welches durch die reduzierte Nahrungsaufnahme, die vermehrte Einnahme von Schmerzmittel und die Gabe von Kontrastmitteln im Rahmen von medizinischen Untersuchungen noch verstärkt wird. Der Kläger hat eine große rautenförmige Narbenplatte auf dem Bauch. Die gerade Bauchmuskulatur ist bis zu 20 cm auseinandergewichen. In Folge des langen Krankheitsverlaufs ist von einer Verklebung zwischen den verbliebenen Dünndarmschlingen und der Narbenplatte auszugehen. Die operative Lösung der Verwachsungen birgt ein erhöhtes Risiko des weiteren Verlusts von Dünndarmabschnitten. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass der Kläger in Folge des Unfalls an schweren Dauerschäden leidet. Die sich aus den dargestellten Verletzungen ergebenden Nachteile sind für den Kläger äußerst schwerwiegend. Der zum Unfallzeitpunkt 32 Jahre alte Kläger wird lebenslänglich an seinen Verletzungen und den Dauerschäden zu leiden haben. Gerade bei einem jungen Menschen, wirkt sich das Alter als schmerzensgelderhöhend aus. Der Kläger, der sich zum Unfallzeitpunkt gerade erfolgsversprechend eine selbstständige Tätigkeit in der EDV-Beratung aufbaute und in einer festen Beziehung lebte, wurde plötzlich aus seiner Lebensplanung und Lebensgestaltung gerissen. Eine Ausübung seiner früheren Tätigkeit im Außendienst ist nicht mehr denkbar. Seine frühere Partnerin hat sich von ihm getrennt. Es wird davon auszugehen sein, dass die körperlichen und seelischen Leiden des Klägers den Aufbau einer neuen Partnerschaft bzw. Familiengründung erheblich erschweren werden. Sportlichen Aktivitäten und anderen Freizeitaktivitäten kann der Kläger nur in sehr beschränktem Umfange nachkommen. Insbesondere Badeurlaube und Schwimmbadbesuche dürften schon aufgrund der massiven und entstellenden Narben nicht mehr in Betracht kommen. Das vom Landgericht dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld von insgesamt 250.000,- € ist unter dem Ausgleichsgesichtspunkt vertretbar. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der es gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH Urteil vom 14.2.2006 in NJW-RR 2006, 712 ; BGH Urteil vom 20.1.2004 in NJW 2004, 1243 ; OLG Düsseldorf Urteil 11.2.2008 Az I-1 U 123/07 recherchiert in JURIS). Mit der gerichtlichen Zuerkennung eines Schmerzensgeldes werden deshalb grundsätzlich nicht nur alle eingetretenen, sondern auch alle objektiv voraussehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten. Aus dem zusammenfassenden Gutachten von Prof. Dr. SV1 vom 17.09.2009 (Bl. 397 ff. der Akten) ergibt sich durch den Verlust der rechten Niere und den mehrmaligen akuten Nierenversagen für die Zukunft das Risiko einer weiteren Verschlechterung der Nierenfunktion bis hin zum Funktionsverlust der zweiten bereits vergrößerten Niere. Es erscheint daher angezeigt, diese mit ihrem Eintritt ungewissen, aber möglichen Zukunftsrisiken bei der Schmerzensgeldbemessung ebenfalls mit einzubeziehen. Der Berufungsseinwand, der landgerichtlichen Entscheidung mangele es an Vergleichsentscheidungen, verfängt im Ergebnis nicht, da das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld bei Vergleichen mit Schmerzensgeldbeträgen, die von anderen Gerichten zugesprochen worden sind und wie sie in den bekannten Tabellen von Hacks/Ring/Böhm oder der Beck`schen Schmerzensgeldtabellen enthalten sind, nicht zu beanstanden ist. Voranzustellen ist allerdings, dass eine dem vorliegenden Fall nur annähernd vergleichbare Entscheidung in der veröffentlichten Rechtsprechung nicht zu finden ist. Bei der Sichtung von Fällen in der Größenordnung von 200.000,- € bis 300.000,- € handelte es sich um Verletzungen wie Querschnittslähmung und schwere Hirnschädigung. Um dem Einwand zu begegnen, dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben sei, da der Kläger nicht querschnittgelähmt sei, demzufolge nicht auf fremde Hilfe angewiesen ist und seine Beweglichkeit nicht verloren hat, weist der Senat ausdrücklich auf den Umstand hin, dass der Kläger auf Grund seines Kurzdarmsyndroms und den unkontrollierbaren Kotabgängen nachdrücklich in seiner Mobilität beschränkt ist und bei einem akuten Nierenversagen jederzeit ein lebensgefährlicher Zustand entstehen kann. Die jeweiligen Lebensbeeinträchtigungen sind zwar unterschiedlich, in ihrer Massivität aber vergleichbar. Exemplarisch hat der Senat im Hinblick auf das Alter und Geschlecht des Geschädigten nachfolgend Entscheidungen zum Vergleich herangezogen. Das Landgericht Flensburg hat im Jahre 1997 einem 21jährigen Masseur und medizinischem Bademeister einen Betrag von 500.000,- DM zugesprochen (Indexanpassung 2009 bei 298.570,- €), der an einer Querschnittlähmung ab dem 6./.7.Wirbelkörper der Halswirbelsäule leidet. An Dauerschäden liegt eine nur geringe Bewegungsfähigkeit der Hände vor, natürlicher Stuhlgang ist nicht möglich, und der Geschädigte ist dauerhaft an einen Rollstuhl gefesselt (aus Hacks/Ring/Böhm – Schmerzensgeld-Beträge, 28. Auflage 2010 lfd Nummer 3032). Das Landgericht Konstanz hat im Jahre 1998 einem 37jährigen Mann bei einer HWK-Trümmerfraktur, HWK-VI-Fraktur mit kompletter Tetraplegie ein Schmerzensgeld vom 500.000,- DM zugesprochen. An Dauerschäden liegen eine sensibel inkomplette, motorisch komplette Tetraplegie unterhalb C VI mit Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen, sowie wiederkehrende Depressionen mit Suizidgedanken vor (Hacks/Ring/Böhm a.a.O. lfd. Nummer 2889). Das Landgericht Potsdam hat im Jahre 2000 einem selbstständigen britischen Verputzer 500.000,- DM zugesprochen (Indexanpassung 2009 bei 289.912,- €) bei einer Querschnittslähmung vom Hals abwärts durch den Bruch von zwei Halswirbeln. Der Geschädigte kann sich nur im Rollstuhl bewegen. Er kann die Blase nicht kontrollieren und hat Stuhlgang nur nach Einnahme von Suppositorien (Hacks/Ring/Böhm a.a.O. lfd. Nummer 3036). In einer aktuelleren Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2008 wurde einem Kleinkind, das bei einem durch seine Mutter verursachten Verkehrsunfall beide Beine verloren hat und querschnittgelähmt ist, ein Schmerzensgeld von 325.000,- € zugesprochen (OLG Düsseldorf Urteil vom 11.2.2008 in Schaden-Praxis 2008, 255). Bei den älteren Fällen ist, soweit keine Indexanpassung vorgenommen wurde, eine gewisser Zuschlag für die Geldentwertung vorzunehmen. Unabhängig vom dem Vergleich der Entscheidungen aus den neunziger Jahren und der Entscheidung aus dem Jahre 2008, lässt sich generell eine Tendenz ableiten, dass bei der Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes nach gravierenden Verletzungen großzügiger verfahren wird als in der Vergangenheit. Mit dem Inkrafttreten des zweiten Schadenrechtsänderungsgesetz zum 1.8.2002 erfuhr der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz darüber hinaus durch den Gesetzgeber eine bedeutsame Erweiterung. Der damit einhergehenden Kommerzialisierung auch immateriellen Rechtsgüter ist demzufolge im maßvoller Weise Rechnung zu tragen, was vorliegend geschehen ist. Das Schmerzensgeld in Höhe vom 250.000,- € reiht sich jedenfalls in dem von der der bisherigen Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen ein. Soweit die Beklagten den Einwand erheben, das Landgericht sei entgegen der Sachverständigenbestellungen statt von einer MdE von 80% von einer solchen von 100% ausgegangen, verkennen sie, dass das erstinstanzliche Urteil eine differenzierte Betrachtung vornimmt. Es stellt einerseits die Feststellungen der Sachverständigen nicht im Abrede, stellt aber bei der Bewertung der psychischen Folgen des Unfalls darauf ab, dass der Kläger seinen bisher ausgeübten Beruf nicht mehr wird ausüben können und sich ihm diese Lebensbeeinträchtigungen in seiner subjektiven Wahrnehmung als vollständige Minderung der Erwerbstätigkeit darstellt. Schließlich verkennen die Beklagten, dass in der erstinstanzlichen Entscheidung gerade keine Erhöhung wegen eines nicht verständlichen und tadelnswerten Regulierungsverhaltens vorgenommen wurde, das zu beziffern gewesen wäre. Das Landgericht hat auch insoweit eine differenzierte Betrachtung vorgenommen, die darauf abzielte, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Langwierigkeit des Verfahrens, die verständlichen Existenzängste des Klägers und die teilweisen diskreditierenden Beweisanträge (der Kläger ernähre sich nicht angemessen!) bei den psychischen Auswirkungen des Klägers zu berücksichtigen, was nicht zu beanstanden ist. Der Senat kann im Beschlusswege nach § 522 Abs.2 ZPO die Berufung zurückweisen, da er nicht gehalten ist, gegen seine Entscheidung die Revision zuzulassen. Das Urteil beruht auf einer rein tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu beantworten. Die Entscheidung beruht ausschließlich auf einer tatrichterlichen Würdigung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, wird hier nicht entschieden. Den Beklagten, die aus Kostengründen auch eine Rücknahme ihres Rechtsmittels erwägen sollten, wird Gelegenheit gegeben, sich zu den vorgenannten Ausführungen und der beabsichtigten Berufungszurückweisung bis zum 10.05.2010 schriftsätzlich zu äußern. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert der Berufung auf 148.413,- Euro festzusetzen. Binnen der vorgenannten Frist können beide Parteien zu der beabsichtigten Wertfestsetzung Stellung nehmen.