Beschluss
13 U 3/09
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0702.13U3.09.0A
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Tenor
1.) Nachdem am 12.02.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) eröffnet worden ist, ist das Verfahren im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1),
nicht
jedoch im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), unterbrochen.
2.) Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1.) Nachdem am 12.02.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) eröffnet worden ist, ist das Verfahren im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1), nicht jedoch im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), unterbrochen. 2.) Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. I. Die Klägerin betrieb bis zum Jahre 2001 die A in O1 auf eigenem Grundbesitz. Mit Vertrag vom 07.03.2001 verpachtete sie diese Klinik an die Beklagte zu 2). Nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages, der mit „Unternehmenspachtvertrag / Betriebsübernahmevertrag“ überschrieben ist, ist „Gegenstand dieses Pachtvertrages … die in O1 betriebene A – mit dem dazugehörigen beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögen.“ In § 2 Abs. 1 und 2 wurde geregelt, dass das „Pachtverhältnis“ am 1.04.2001 beginnt und „bis zum 31.01.2016 in Kraft“ bleibt; dem Pächter wurde ein zweimaliges Optionsrecht auf Verlängerung eingeräumt. In § 4 des Vertrages wurde eine jährliche „Garantiepacht“ in Höhe von rund 1,2 Millionen DM vereinbart, die sich bei einer Auslastung der Klinik von über 68 % nach einem detailliert geregelten Modus erhöhen sollte. § 7 enthält umfangreiche Regelungen zur „Instandhaltung und Instandsetzung“. § 10 des Vertrages regelt nicht nur die Verpflichtung des Pächters, „die Pachtgegenstände ausreichend zu versichern“, sondern auch diejenige, „in alle bestehenden Wartungs-, Telefon- und Versorgungsverträge … sowie alle sonstigen Verträge, insbesondere Leasingverträge über Betriebsinventar“ einzutreten. Nach § 11 hatte der Pächter „die gesamte Belegschaft des gepachteten Betriebes…“ zu übernehmen. Unter § 13 des Vertrages sicherte die Klägerin zu, dass „die betriebliche Auswertung (BWA) zum 31.03.2001 den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht“, der Pächter bestätigte, „den Klinikbetrieb einschließlich der Gebäude intensiv besichtigt und sich von dem Zustand auch der technischen Anlagen überzeugt“ zu haben; nach § 13 Abs. 3 übernahm der Pächter den Pachtgegenstand „wie besehen unter Ausschluss jeder Gewährleistung…“. Wegen weiterer Details dieses Vertrages wird auf die Anlage K 1 (vgl. Blatt 1- 15 des Anlagenbandes) Bezug genommen. Nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 4.01.2006 gliederte die Beklagte zu 2) Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung aus; und zwar unter anderem den hier streit-gegenständlichen „Unternehmensteil Klinik B“ der auf die Beklagte zu 1) als übernehmenden Rechtsträger übertragen wurde. Die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister erfolgten am 28.06.2006 (betreffend die Beklagte zu 1), vgl. insoweit den Handelsregisterauszug Blatt 16, 17 des AB) bzw. am 29.06.2006 (betreffend die Beklagte zu 2), vgl. den Handelsregisterauszug Blatt 18 ff, 23 des AB). Die Beklagte zu 2) hält 100 % des Stammkapitals der Beklagten zu 1). In der Folgezeit kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zu einer Vielzahl von prozessualen Verfahren. Dabei ging es einerseits um die heftig umstrittene Frage, ob die Beklagte zu 1) überhaupt eine Pflicht zum Betrieb der Klinik hat (vgl. insoweit das einstweilige Verfügungsverfahren mit dem Aktz. des Landgerichts Darmstadt 12 O 32 /07 = 13 U 73 / 07; vgl. auch die die Betriebspflicht bejahende und rechtskräftige Hauptsachentscheidung zum Aktz. des Landgerichts Darmstadt 12 O 222 / 07 = 13 U 232 / 07); es ging aber auch um die Frage der Wirksamkeit verschiedener Kündigungen des Dauerschuldverhältnisses durch die Beklagten zu 1) (vgl. insoweit die Verfahren mit den Aktz. des Landgerichts Darmstadt 12 O 91 / 07 = 13 U 231 / 07 und 12 O 583 / 07 = 13 U 140 / 09) sowie um die monatlichen Zahlungspflichten der Beklagten zu 1) (vgl. insoweit die Verfahren mit den Aktz. des Landgerichts Darmstadt 12 O 91 / 07 = 13 U 231 / 07 betreffend die die Monate Dezember 2006 bis Mai 2007 sowie 12 O 383 / 07 betreffend die Monate Juni bis August 2007). Obwohl die Klägerin versucht hat, die titulierte Betriebspflicht der Beklagten zu 1) im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen (vgl. insoweit das Verfahren mit dem Aktz. des Landgerichts Darmstadt 12 O 32 /07 und die Beschwerdeverfahren mit den Aktz. 13 W 51 / 07, 13 W 53 / 08, 13 W 46 / 08 und 13 W 8 / 09), wird die Klinik – die ursprünglich 197 belegbare Betten (88 Einzel- und 109 Zweibettzimmer) umfasste – inzwischen nicht mehr betrieben; es befindet sich seit dem 20.08.2007 dort kein einziger Patient mehr. Mit Schreiben vom 18.01.2008 (vgl. Blatt 36 d. A.) hat die Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin erklärt, „dass sie die jeweils fällige Pacht aus dem Pachtvertrag vom 7.03.2002 (O1) leisten wird bzw. dafür eintritt, solange und so weit 1. der Pachtvertrag nicht durch Vereinbarung oder Vergleich der Vertragsparteien beendet worden ist, 2. Pachtvertrag nicht durch rechtskräftige Entscheidung beendet worden ist. Im vorliegenden, seit 30.11.2007 rechtshängigen, Urkundsprozess nimmt die Klägerin die Beklagten zu 1) und zu 2) im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO auf Zahlung der Garantiepacht von zuletzt 55.874,57 € pro Monat nebst Zinsen in Anspruch. Dabei erstrebt sie im zweiten Rechtszug – soweit es die nach dem vorgenannten Vertrag vom 7.03.2001 in den Monaten August 2008 bis einschließlich Juni 2011 fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen betrifft – eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner. Soweit es die Monate Juli 2011 bis April 2016 anbelangt, begehrt die Klägerin eine Verurteilung allein der Beklagten zu 1). Die Klägerin macht geltend, die Beklagte zu 1) schulde die streitgegenständlichen Zahlung auf Grund des Vertrages vom 7.03.2001. Die Beklagte zu 2) hafte nach § 133 UmwG als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1); sie hafte aber auch auf Grund der Erklärungen im Scheiben vom 18.01.2008. Die Klägerin vertritt die Auffassung, es bestehe auf Grund des bisherigen Verhaltens der Beklagten zu 1) und 2) die Besorgnis der Nichterfüllung der Beklagten zu 1) und 2). Die Beklagte zu 2) habe zudem in einem unter dem Aktz. 12 O 49 / 07 des Landgerichts Heidelberg geführten und inzwischen zum Nachteil der Beklagten zu 2) ausgegangenen Rechtsstreit sogar die Feststellung beantragt, dass sie der Klägerin nicht über den 31.12.2007 hinaus auf Zahlung von Pachtzins hafte (vgl. insoweit die Klageschrift vom 27.07.2007, Blatt 25 - 66 des AB, sowie das richterliche Hinweisschreiben vom 31.07.2007, Blatt 67 des AB). Trotz aller vorangegangenen Verfahren seien beide Beklagten den Zahlungsverpflichtungen für die Monate ab Juli 2008 unter Berufung auf Kündigung mit Schreiben vom 25.03.2008 (vgl. Blatt 71 des AB) nicht nachgekommen. Soweit die Beklagte zu 2) in der Zwischenzeit weitere Zahlungen (Pachtzins bis incl. Juni 2009) erbracht habe, sei dies lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil vom 26.11.2008 erfolgt. Auch die Kündigung vom 25.03.2008 (Streitgegenstand im Verfahren 12 O 583 / 07 = 13 U 140 / 09) sei jedoch, so macht die Klägerin weiter geltend, unwirksam. Ein Sonderkündigungsrecht habe der Beklagten zu 1) nicht zugestanden, da die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, einer Nutzungsänderung von einer onkologischen Klinik in eine reine Pflege-Klinik zuzustimmen. Die Beklagten zu 1) und 2) halten bereits die Klage auf zukünftige Leistung für unzulässig. Sie meinen, die Kündigungen der Beklagten zu 1) seien legitim gewesen. Folglich könne daraus nicht auf eine Besorgnis fehlender Zahlungsbereitschaft geschlossen werden. Dass die Beklagte zu 1) dann zahlen müsse, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sei, verstehe sich von selbst und sei nicht bestritten worden. Die Beklagte zu 2) habe über ihr Schreiben vom 18.01.2008 sogar ihre Verpflichtung bestätigt und gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg nicht einmal Berufung eingelegt. Der Klageantrag der Klägerin lasse auch unberücksichtigt, so machen die Beklagten zu 1) und 2) weiter geltend, dass eine weitere Kündigung nicht ausgeschlossen sei. Bereits von daher komme die Verurteilung für einen derartig langen Zeitraum nicht in Betracht. Entsprechendes gelte für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht, eine Minderung und / oder eine Aufrechnung. Die Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) und 2) scheitere aber auch bereits an der Wirksamkeit der Kündigung vom 25.03.2008 zum 30.06.2008. Mit Vorbehalts -Urteil vom 26.11.2008, wegen dessen Details auf Blatt 154 bis 166 d. A. verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagten zu 1) und zu 2) im Sinne des vorstehend beschriebenen Zahlungsbegehren der Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht im Kern ausgeführt, die Besorgnis der Nichtzahlung sei bereits deshalb gegeben, weil die Zahlung des Pachtzinses seit Juli 2008 (erneut) eingestellt worden sei. Beide Beklagten leugneten eine Zahlungsverpflichtung. Soweit es die Beklagte zu 2) betreffe ergebe sich die Besorgnis der Nichterfüllung aus der bei dem Landgericht Heidelberg erhobenen Feststellungsklage. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, das Pachtverhältnis sei auch durch die Kündigung mit Schreiben vom 25.03.2008 nicht beendet worden. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, der begehrten Nutzungsänderung zuzustimmen; und zwar nicht zuletzt deshalb, weil erhebliche Zweifel bestünden, dass die Beklagte zu 1) die Fortführung der Klinik ernsthaft beabsichtige. Die Beklagte zu 2) hafte nach § 133 III UmwG für die Zeit bis Juni 2011 für den monatlichen Pachtzins. Gegen dieses – den Beklagten am 5.12.2008 zugestellte – Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Nachdem am 12.02.2009 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Blatt 241, 242 d. A.), hat der Insolvenzverwalter den Unternehmenspachtvertrag / Betriebsübernahmevertrag vom 7.03.2001 mit Schreiben vom 18.02.2009 (vgl. Blatt 267 – 269 d. A.) nach § 109 I 1 InsO gekündigt; und zwar ausdrücklich „ohne Präjudiz für die Wirksamkeit“ der Kündigung vom 25.03.2008. Vor diesem Hintergrund vertritt die Beklagte zu 2) die Auffassung, das vorliegende Prozessverfahren sei gemäß § 240 ZPO auch im Prozessrechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin unterbrochen. Die Beklagten zu 1) und 2) seien notwendige Streitgenossen. Gegen beide Streitgenossen müsse eine einheitliche Entscheidung ergehen; und zwar nicht nur unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärung der Beklagten zu 2) vom 18.01.2008, sondern auch im Hinblick auf die Verpflichtung nach dem UmwG. Auf Grund der Kündigung mit Schreiben vom 25.03.2008 stehe einerseits der Bestand oder Nichtbestand des Pachtvertrages über den 30.06.2008 hinaus im Streit. Eine besondere Verbindung im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft habe das Landgericht aber auch durch die Begründung des angefochtenen Urteils hergestellt, weil es im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten zu 1) das mit Schreiben vom 25.03.2008 ausgeübte, vertragliche Sonderkündigungsrecht verneint habe. Dies habe zwangsläufig Folgewirkung für die Verpflichtungen der Beklagte zu 2). Entsprechendes gelte auch für die mit Schreiben vom 18.02.2009 durch den Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung nach § 109 InsO, die alles überlagere. Die Klägerin meint demgegenüber, die Beklagten zu 1) und 2) seinen als Gesamtschuldner lediglich einfache Streitgenossen, weshalb eine Unterbrechung lediglich im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1) eingetreten sei. Mit Schriftsatz vom 18.06.2009 hat die Beklagte zu 2) eine Zwischenfeststellungs- widerklage bei Gericht eingereicht, mit der sie festgestellt wissen will, dass sie in den Monaten Juli 2008 bis Juni 2011 keine Zahlungen von monatlich 55.874,57 € an die Klägerin zu erbringen hat. Wegen der Einzelheiten dieser Klageschrift wird auf Blatt 320 – 335 d. A. verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Landgerichts vom 26.11.2008 und auf die gewechselten Schriftsätze der Klägerin und der Beklagten zu 1) und zu 2) Bezug genommen. II. 1.) Im vorliegenden Verfahren ist, nachdem das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 12.02.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) eröffnet hat, nach § 240 ZPO eine Unterbrechung im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) eingetreten, nicht jedoch im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2). In Rechtsprechung und Literatur besteht kein Streit darüber, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen eine Unterbrechung des Verfahrens nur im Verhältnis zu diesem bewirkt (vgl. statt vieler: BGH in NJW-RR 2003, 1002 m. w. N.; Greger in Zöller, 27. Auflage, § 240 ZPO, Rd. 7). Etwas anderes hat zwar nach ebenfalls einhelliger Auffassung im Fall notwendiger Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO zu gelten (BGH und Greger in Zöller jeweils a. a.O.). Die Beklagten zu 1) und 2) sind jedoch keine notwendigen Streitgenossen im vorgenannten Sinne. Die Arten der notwendigen Streitgenossenschaft ergeben sich aus den beiden – sich gegenseitig nicht ausschließenden – Alternativen des § 62 I ZPO. Zu Unterscheiden ist mithin zwischen der notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen (prozessualen) Gründen im Sinne der ersten Alternative und derjenigen aus materiell-rechtlichen Gründen im Sinne der zweiten Alternative des § 62 I ZPO (vgl. insoweit einführend Schultes in Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 62 ZPO, Rd. 3 ff; vgl. auch Bork in Stein / Jonas, 22. Auflage, § 62 ZPO, Rd. 1, 4 ff, 14 ff; Vollkommer in Zöller, 27. Auflage, § 62 ZPO, Rd. 1). Die Beklagten zu 1) und 2) sind weder nach der ersten, noch nach der zweiten Alternative des § 62 I ZPO notwendige Streitgenossen. a.) Zwar ist in § 133 UmwG angeordnet, dass für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner haften. Die Beklagten zu 2) hat demnach – bezogen auf die Gläubigerschutzbestimmung des § 133 UmwG– als „Mithaftende“ für die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig gewordenen Verbindlichkeiten unter den weiteren Voraussetzungen des § 133 III UmwG neben der „Hauptschuldnerin“, der Beklagten zu 1), als Gesamtschuldner einzustehen. Sowohl für die Vertreter des sogenannten „Gesamtschuldmodells“ als auch für die Vertreter des sogenannten „Akzessioritätsmodells“ (zu der Unterscheidung vgl. z.B. Schwab in Lutter, § 133 UmwG, Rd. 21 ff und Raible in HK-UmwG, § 133, Rd. 12) folgt hieraus dass der Gläubiger den an der Spaltung beteiligten Rechtsträger frei wählen und nach seinem Belieben entweder den Hauptschuldner oder den Mithaftenden auf die ganze Leistung oder bei Teilbarkeit des Anspruchs auch auf Teile desselben in Anspruch nehmen kann (Schwab in Lutter, § 133 UmwG, Rd. 28 f; Raible in HK-UmwG, § 133, Rd. 15; vgl auch BGH in NJW 2001, 1217 ). Wenn dem aber so ist, besteht hier kein Anlass, zu einer Differenzierung zu der bei Gesamtschuldnern üblichen Handhabung. Es ist allgemein anerkannt, dass die Tatsache, dass zwei Schuldner als Gesamtschuldner haften, die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft grundsätzlich weder im prozessrechtlichen Sinne noch im materiell-rechtlichen Sinne zu begründen vermag (vgl. statt vieler: Schultes in Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 62 ZPO, Rd. 31 f; Bork in Stein / Jonas, 22. Auflage, § 62 ZPO, Rd. 11, 20; Vollkommer in Zöller, 27. Auflage, § 62 ZPO, Rd. 10 und 17 - jeweils m. w. N.). Die Beklagten konnten und können folglich getrennt in Anspruch genommen werden. Das Schicksal ihres jeweiligen Prozessrechtsverhältnisses zur Klägerin ist nicht im Sinne von § 62 I ZPO miteinander verknüpft. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Verbindlichkeit der Beklagten zu 1) theoretisch mit der nicht nur vorliegend, sondern auch in dem nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren mit dem Aktz. des Landgerichts Darmstadt 12 O 583 / 07 (= 13 U 140 / 09) umstrittenen Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu 1) im Schreiben vom 25.03.2008 stehen und fallen kann. Auch wenn diese Kündigung Auswirkungen auch auf das Verhältnis zwischen der Klägerin zur Beklagten zu 2) haben kann, so handelt es sich dabei jedenfalls nur um eine reine Vorfrage , die die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht zu begründen vermag (vgl. statt vieler: Bork in Stein / Jonas, 22. Auflage, § 62 ZPO, Rd. 11 a. E.; Vollkommer in Zöller, 27. Auflage, § 62 ZPO, Rd. 10; vgl. auch BGH in NJW 1990, 2688 und 1992, 2413 f). Jedenfalls aus den vorstehenden Erwägungen ist eine andere Einschätzung auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 18.02.2009 die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses nach § 109 InsO ausgesprochen hat. Es kann daher hier offen bleiben, ob diese Kündigung sich nach Sinn und Zweck der Gläubigerschutzbestimmung des § 133 UmwG überhaupt zu Gunsten der Beklagten zu 2) auswirken kann. Auch unter Berücksichtigung der Regelungen in § 301 ZPO ergibt sich kein Grund, die Frage der Abgrenzung zwischen der einfachen und der notwendigen Streitgenossenschaft anders zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. BGH in NJW 2007, 156 ff und NJW-RR 2003, 1002 f) hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen zwar grundsätzlich nicht zur Folge, dass der Erlass eines Teilurteils unzulässig wird. Auch wenn bei subjektiver Klagehäufung mithin der Erlass eines Teilurteils generell denkbar bleibt, so besagt dies nichts über das gesetzliche Gebot der Widerspruchsfreiheit. Ein Teilurteil darf nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. statt vieler: BGH in NJW 2004, 1452 ff m. w. N.). Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (vgl. BGH in NJW 2004, 1452 ff m. w. N.; vgl. auch Vollkommer in Zöller, 27. Auflage, § 301 ZPO, Rd. 4, 7). Die Frage, ob im vorliegenden Verfahren Anlass besteht, gemäß § 301 ZPO vom Erlass eines Teilurteils Abstand zu nehmen, muss mithin hier nicht entschieden werden. Sie ist nicht entscheidungsrelevant, da das Gebot der Widerspruchsfreiheit sowohl bei einfacher als auch bei notwendiger Streitgenossenschaft zu beachten ist. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es mithin grundsätzlich denkbar ist, dass eine Unterbrechung nach § 240 ZPO zwar nicht eingetreten ist, eine abschließende Entscheidung durch ein Teilurteil aber gleichwohl nicht in Betracht kommt mit der Folge, dass das Verfahren zum Stillstand kommen kann. Dies ist, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt, unter Berücksichtigung der generell unterschiedlichen Wirkungen des § 62 ZPO bzw. des § 301 ZPO hinzunehmen. b.) Auch die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 18.01.2008 erklärt hat, die jeweils fällige Pacht zu leisten bzw. dafür einzutreten, solange und soweit der Pachtvertrag nicht durch Vereinbarung oder Vergleich beendet worden ist bzw. solange der Pachtvertrag nicht durch rechtskräftige Entscheidung beendet worden ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten zu 1) und 2). Die Auswirkung dieser Erklärung kann ohne Rücksicht auf die Unterbrechung des Prozessrechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) berücksichtigt werden. 2.) Der Senat als Berufungsgericht hat sich veranlasst gesehen, gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde nach § 574 I Ziffer 2, III, II Ziffer 1 und 2 ZPO zuzulassen. Gegen die getroffene Entscheidung wäre, wenn sie ein erstinstanzliches Gericht getroffen hätte, die sofortige Beschwerde nach §§ 252, 567 I ZPO ohne weiteres statthaft. In § 252 ZPO ist zwar ausdrücklich nur der Fall geregelt, dass „die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird“. Vorliegend wird nicht die Aussetzung, sondern die Unterbrechung des Verfahrens verneint, also „abgelehnt“. Es kann mit Rücksicht auf die Formulierung der gesetzlichen Bestimmung („der Vorschriften dieses Titels“) jedoch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass § 252 ZPO zumindest analog auch auf die Bestimmung des § 240 ZPO Anwendung findet, da auch diese Regelung zum 5. Titel des 3. Abschnitts der Zivilprozessordnung gehört (vgl. z.B. OLG Schleswig in OLGR 2006, 185 -186, OLG Celle in OLGR 2004, 3 f; OLG München in NJW-RR 1996, 228; Greger in Zöller, 27. Auflage, § 252 ZPO, Rd. 1; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, 66. Auflage, § 252 ZPO, Rd. 4 m. w. N.). Die Rechtssache hat nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung, da nach gründlicher Recherche in den einschlägigen Kommentaren (seien es die zum Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. zur Zivilprozessordnung, seien es die zum Umwandlungsgesetz und / oder zur Insolvenzordnung) und nach umfangreicher Überprüfung der Rechtsprechung anhand des Rechtsportals Juris kein Fall ersichtlich ist, im dem sich ein Obergericht zur Frage der Unterbrechung eines Rechtstreits bei gesamtschuldnerischer Haftung nach § 133 UmwG bzw. zur Frage der Abgrenzung der einfachen von der notwendigen Streitgenossenschaft bei Gesamtschuldnern im Sinne des § 133 UmwG geäußert hätte. Aus eben diesem Grunde dient die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch der Fortentwicklung der Rechtsprechung.