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Urteil

13 U 17/01

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2002:1127.13U17.01.0A
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Leitsätze
Die Streitverkündung kann die Ausschlussfrist des Art. 29 WA nicht unterbrechen (Abweichung von OLG Frankfurt am Main TranspR 2000, 183).
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Streitverkündung kann die Ausschlussfrist des Art. 29 WA nicht unterbrechen (Abweichung von OLG Frankfurt am Main TranspR 2000, 183). [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.] Die Kl. wurde im Mai 1997 durch Speditionsvertrag von einer Fa. A mit dem Transport von 41 Handys mit 59 Kg Gesamtgewicht von Eschborn nach Hongkong beauftragt. Sie ihrerseits beauftragte die Bekl. mit dem Lufttransport von Frankfurt nach Hongkong. In Hongkong wurde am 26.5.1997 festgestellt, dass 20 Handys im Wert von DM ca. 21.000.- fehlten. Im Rechtsstreit 12 O 681/97 des LG Darmstadt nahm die Transportversicherung der A die hiesige Kl. aus übergangenem Recht auf vollen Ersatz - gemäß Art. 25 des Warschauer Abkommens von 1955 (künftig: "WA“) - des von ihr regulierten Schadens in Anspruch. Die Kl. erkannte aber nur eine beschränkte Haftung - nach Art. 22 WA - in Höhe von DM 53,50 pro kg an. Die Kl. - als dortige Bekl. - verkündete der hiesigen Bekl. den Streit; der Streitverkündungsschriftsatz wurde der Bekl. am 22.5.1998 zugestellt. Die Bekl. trat dem dortigen Rechtsstreit auf Seiten der Kl. bei. Durch Urteil vom 20.7.99 verurteilte das LG die hiesige Kl. und führte zur Begründung aus, die Beweislast für die Haftungsdurchbrechung trage zwar grundsätzlich der Geschädigte, jedoch obliege es dem Luftfrachtführer vorzutragen, wie sich der Beförderungsverlauf abgespielt habe. Der Vortrag der hiesigen Kl. reiche nicht aus. Der Vortrag der dortigen Streithelferin, der hiesigen Bekl., sei unbeachtlich, weil er in Widerspruch zum Vortrag der Kl. als Hauptpartei stehe. Nach Berufungsrücknahme wurde jenes Urteil rechtskräftig. Mit der vorliegenden Klage, zugestellt am 6.6.00, hat die Kl. Ersatz der von der Bekl. an die Transportversicherung zu zahlenden Urteilssumme (DM 21.000.- nebst Zinsen abzüglich gezahlter DM 3.156,50), zuzüglich Prozesskosten des Vorprozesses, zusammen DM 25.377,40 verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Bekl. habe aus Art. 18, 25 WA für den vollen Schaden einzustehen, weil der Schaden in ihrem Gewahrsam entstanden und von der Bekl. nicht dargelegt worden sei, dass sie "geordnete, überschaubare und ineinandergreifende Organisationsmaßnahmen“ getroffen habe, um Warenverlust zu vermeiden. Dem Einwand der mangelnden Prozessführung durch die Kl. als Bekl. im Vorprozess stehe die Interventionswirkung der Streitverkündung (§§ 74 III; 68 ZPO) entgegen. Die Kl. hat die Meinung geäußert, die Klage sei nicht verfristet, denn die Streitverkündung im Vorprozess setze die Ausschlussfrist nach Art. 29 WA nach Unterbrechung neu in Lauf. Die Streitverkündung sei hinsichtlich dieser Wirkung schon deshalb der Klageerhebung gleich zu achten, weil die Kl. vor ihrer Verurteilung im Vorprozess in Ermangelung eines eigenen Schadens nur mit der Streitverkündung, nicht aber mit einer Klage gegen die Bekl. hätte vorgehen können. Das - anzuerkennende - Gebot einer international einheitlichen Anwendung des WA führe nicht dazu, bei der Anwendung von Art 29 WA die - spezifisch deutsche - Streitverkündung anders zu behandeln als die Klageerhebung. Der Beitritt der Bekl. als Streithelferin sei ferner zur Vermeidung ihrer eigenen Haftung erfolgt; deswegen habe sie, wie die Kl. meint, darauf vertrauen dürfen, dass die Bekl. Regressansprüche der Kl. "nur mit sachlichen Einwänden“ bekämpfen würde. Der Bekl. sei auch qualifiziertes Verschulden iSv. Art. 25 WA vorzuwerfen. Die Kl. hat bestritten, dass von der Bekl. im einzelnen beschriebene ausreichende Sicherungsmaßnahmen schon 1997 eingeführt gewesen seien. Die Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an sie, die Kl., DM 25.377,40 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Kl. habe keinen Werttransport in Auftrag gegeben, obwohl sie selbst gegenüber der A dazu verpflichtet gewesen sei und sei daher am Schadenseintritt mit schuld. Die Kl. habe ferner nichts zum Transportverlauf in ihrer Obhut vorgetragen, obwohl sie die für einen substantiellen Vortrag ausreichende Sachnähe besitze. Eine gerichtliche Auflage zu ergänzendem Vortrag im Vorprozess habe sie unbeachtet gelassen, obwohl sie, die Bekl., sie durch Schreiben vom 28.1.1999 umfangreich zur Sach- und Rechtslage informiert und unter dem 20.7.1999 noch einmal darauf hingewiesen habe, dass substantiiert Vortrag gehalten werden müsse. Für die Berufungsbegründung habe sie, die Bekl., der Kl. mit Schreiben vom 16.12.1999 die erforderlichen Informationen geliefert. Die Bekl. hat deshalb gemeint, sie habe jedenfalls in Ermangelung qualifizierten Verschuldens nur im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen für den Schaden einzustehen. Dies könne aber dahinstehen, denn die Kl. sei ohnehin wegen Art. 29 WA mit ihrer Klage durch Verstreichenlassen der Klagefrist ausgeschlossen. Die zweijährige Frist habe mit der Ankunft des Flugzeuges in Hongkong am 26.5.97 begonnen; Klage wäre daher spätestens am 25.5.1999 und nicht, wie geschehen, erst am 6.6.2000 zu erheben gewesen. Die Streitverkündung im Vorprozess setze die Ausschlussfrist nicht neu in Lauf. Die nationale und internationale Rechtsprechung gehe dahin, die Bestimmungen über die Verjährung nicht auf die Ausschlussfrist des Art. 20 WA anzuwenden. Eine entgegengesetzte Entscheidung des LG Ffm vom 25.8.1995 (TranspR 1996, 117) sei ohne überzeugende Begründung und falsch. Unzutreffend sei auch die zustimmende Anmerkung dazu von Gran, TranspR 1996, 263 f. Richtig sei hingegen die Entscheidung des OLG Köln TranspR 1980, 100, welches die Streitverkündung deswegen als ungeeignet zur Fristwahrung angesehen habe, weil nach deutschem Zivilprozessrecht nur die Zustellung eines Mahnbescheides, nicht aber die Streitverkündung der Klageerhebung gleichzustellen sei. Mit einem weiteren Urteil vom 21. 8. 1996 habe das LG Köln mit überzeugender Begründung diese Auffassung bekräftigt. Ferner lägen die rechtlichen Voraussetzungen des Art. 25 WA hier nicht vor. Die geforderte Verschuldensform (in der französischen Originalfassung "témérairement“, (= "tollkühn“) gehe über die deutsche "grobe Fahrlässigkeit“ weit hinaus; sie stelle eine der Vorsatzhaftung nahestehende Exzesshaftung dar. Die Bekl. hat dazu noch einmal den Ablauf ihres Transportabschnitts und ihre Sicherungsvorrichtungen dargelegt. Mit am 16. 11. 00 verkündetem Urteil hat die 4. Zivilkammer des LG Darmstadt die Klage abgewiesen und das Urteil allein darauf gestützt, dass die Ausschlussfrist des Art. 29 WA abgelaufen sei. Gegen das ihr am 4. 1.01 zugestellte Urteil hat die Kl. mit SS v. 24. 1. 01 Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 26. 2. 01, eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie wiederholt den erstinstanzlichen Vortrag: Klageerhebung statt Streitverkündung sei ihr erstinstanzlich wegen noch nicht feststehenden Schadenseintritts und ihrer damit fehlenden Aktivlegitimation nicht möglich gewesen; daher müsse der Streitverkündung - in entsprechender Anwendung von § 209 Abs. II Nr. 4 BGB a. F. - die Wirkung einer Unterbrechung der Ausschlussfrist zukommen. § 209 BGB trage die Überschrift "gerichtliche Geltendmachung“, weshalb die darin aufgeführte Streitverkündung als ein Unterfall der Klageerhebung anzusehen sei. Die Streitverkündung zwinge den Streitverkündeten ebenso wie eine gegen ihn als Hauptpartei erhobene Klage zur Sicherung von Feststellungen bezüglich des streitgegenständlichen Transportes, sodass ihm durch die hinausgeschobene Frist zur Klageerhebung kein Beweismittelverlust drohe. Die Erhebung einer Klage, selbst nur einer Feststellungsklage, sei der Kl. gegen die Bekl. erst nach Schadenseintritt durch Unterliegen im Rechtsstreit gegen die Kl. des Vorprozesses möglich gewesen. Die Kl. beantragt, das Urteil des LG Darmstadt vom 16. 11. 00 aufzuheben und die Bekl. zu verurteilen, an sie, die Kl., DM 25.377,40 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, § 209 II Nr. 4 BGB a. F. sei weder direkt noch entsprechend auf die Ausschlussfrist des Art. 29 WA anzuwenden. Die Streitverkündung habe nicht die Wirkungen einer Klageerhebung. Ratio des WA sei, eine international gleiche Handhabung zu erreichen. Mit diesem Abkommenszweck stehe es nicht im Einklang, wenn die nur in Deutschland bekannte Streitverkündung der Klageerhebung gleichgestellt werde. Auch ein prozessuales Bedürfnis nach Zulassung der Streitverkündung bestehe nicht, weil der Spediteur gegen den Luftfrachtführer schon zu einem Zeitpunkt auf Feststellung klagen könne, zu dem der Eintritt eines Schadens beim Spediteur entfernt möglich sei. In einer Parallelsache habe die Kl. vor dem LG Stuttgart daher auch Feststellungsklage erhoben. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Ausschlussfrist des Art. 29 WA für die Erhebung der vorliegenden Klage war abgelaufen, denn sie wurde durch die Streitverkündung nicht gewahrt. 1. Die zwischen den Parteien streitige, bislang vom BGH nicht entschiedene Rechtsfrage, ob durch die Streitverkündung diese Ausschlussfrist gewahrt ist, war - mit dem Landgericht - zu verneinen. a. Der Senat folgt nicht den Entscheidungen des LG Ffm vom 25.8.1995 mit Anmerkung von Gran, TranspR 1996, 263 f , den Entscheidungen des OLG Ffm vom 15. 9. 99, TranspR 2000, 183 f. und 18.8.99, ZLW 2001, 471-5, der Entscheidung des LG Darmstadt vom 20.6.2000, TranspR 2001, 35-37, sowie der Entscheidung des LG Ffm v. 5.12.01, TranspR 2002, 117 f., nach denen eine Streitverkündung der Klageerhebung hinsichtlich der Unterbrechungswirkung der Ausschlussfrist des § 29 WA gleichsteht. Diese Entscheidungen - ebenso wie die zitierte Anmerkung von Gran - beschränken sich in ihren Begründungen auf die mit Argumenten nicht näher untermauerte und daher nicht überzeugende These, der Beitritt als Streithelfer biete dem Streitverkündeten dieselben Möglichkeiten zur Rechtsverteidigung, wie er sie als Beklagter im Verfahren nach einer gegen ihn erhobene Klage habe. b. Der Senat ist im Gegensatz dazu der Auffassung, dass zwischen den Rollen als Hauptpartei und als Streithelfer so gravierende Unterschiede bestehen, dass allein die Klageerhebung als Unterbrechung der Ausschlussfrist des Art. 29 WA anzuerkennen ist. aa. Die zweijährige Ausschlussfrist des Art 29 WA - darüber, dass es sich um keine Verjährungsfrist handelt, besteht allgemein Einigkeit - dient, wie ebenfalls allgemein anerkannt ist, dem Schutz der Interessen des Luftfrachtführers gegen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach längerem Zeitablauf. Denn der Luftfrachtführer muss, um seiner erhöhten Einlassungsobliegenheit in einer gegen ihn erhobenen Schadensersatzklage zu entsprechen, vortragen und im Bestreitensfall beweisen, dass er den streitgegenständlichen Transport seinerzeit sorgfältig organisiert und überwacht hatte. Das kann er regelmäßig um so schlechter, je mehr Zeit zwischen dem Transport und der Klageerhebung gegen ihn verstrichen ist. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, schon im Vorfeld eines möglicherweise drohenden Rechtsstreites Beweissicherung zu betreiben, findet etwa darin ihre Grenze, dass es nach einigen Jahren zunehmend schwieriger wird, etwa erforderliche Zeugen aufzufinden. Dies gilt insbesondere für Zeugen aus Ländern ohne Meldesystem wie den USA; die Benennung solcher Zeugen wird bei dem internationalen Charakter von Lufttransporten nicht selten erforderlich sein. Die Erinnerung von Zeugen pflegt ferner erfahrungsgemäß im Lauf der Jahre zu verblassen. Dem zuwider würde die - nach Art. 29 WA zweijährige - Frist, während der dem Luftfrachtführer die Schadensersatzklage droht, bei analoger Anwendung des § 209 II Nr. 4 BGB a. F. und Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitverkündung erheblich, nämlich um maximal zweieinhalb Jahre zuzüglich der Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses, verlängert (Diese verlängerte Frist setzt sich zusammen aus maximal zwei Jahren bis zur Unterbrechung durch die Streitverkündung, hinzu käme die Dauer der Unterbrechung gem. §§ 215 I iVm 211 I BGB a. F. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses, ferner danach der erneute Lauf einer Sechsmonatsfrist gem. § 215 I BGB a. F.). Bei einem über zwei Instanzen durchgeführten Vorprozess könnte somit leicht eine Fünfjahresfrist überschritten werden. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Art. 29 WA. bb. Der Luftfrachtführer kann nicht darauf verwiesen werden, er könne seine Interessen schon im Verfahren nach der Streitverkündung angemessen wahren. Denn er kann als Streitverkündeter bzw. -helfer im Prozess des Verfrachters gegen den Spediteur - im Gegensatz zur Auffassung der Kl. und den vorzitierten Entscheidungen von LG und OLG Frankfurt - nicht sicher sein, dass er sich ebenso effektiv verteidigen kann wie als Beklagter im gegen ihn gerichteten Prozess des Spediteurs. Während bei einer gegen den Luftfrachtführer gerichteten Klage nämlich lediglich die im Innenverhältnis zwischen Spediteur und verklagtem Luftfrachtführer maßgebenden Gesichtspunkte behandelt werden und sich die Aufmerksamkeit der Parteien - und des Gerichtes - auf allein den Teil des Transportes konzentriert, mit dem der Luftfrachtführer beauftragt war, kann der Streitstoff in der denselben Transport insgesamt betreffenden, gegen den Spediteur gerichteten Klage des Verfrachters sehr viel umfangreicher sein, deckt doch die Verantwortlichkeit des Spediteurs den gesamten von ihm organisierten Transport ab, vom dem der streitverkündete Luftfrachtführer u. U. nur einen Teil übernommen und daher zu verantworten hat. So kommt es beispielsweise nicht selten vor, dass mehrere Luftfrachtführer beteiligt waren und der Schaden sich erst im Ziel herausgestellt hat. Es kann sich daher je nach Prozessverlauf ergeben, dass die im Verantwortungsbereich des als Streithelfer beigetretenen Luftfrachtführers liegenden Umstände an den Rand der Aufmerksamkeit der Beteiligten geraten und eine effektive Rechtsverteidigung diesbezüglich schon deswegen erschwert ist. Die Art der Prozessführung durch die Hauptpartei kann, wie der vorliegende Fall zeigt, dazu beitragen. cc. Durch die Bejahung der Unterbrechungswirkung der Streitverkündung dürfte es ferner in vielen Fällen zu einer Erhöhung der Kostenbelastung für den Luftfrachtführer kommen. Verneint man die Wahrung der Frist des Art. 29 WA durch Streitverkündung, wird der Spediteur regelmäßig binnen dieser Frist Klage gegen den Luftfrachtführer erheben. Dieser weiß demnach nach spätestens zwei Jahren, ob es zu einem Rechtsstreit kommt, und hat Kosten im schlechtesten Fall für einen von ihm verlorenen Prozess zu tragen. Im Fall der Streitverkündung droht eine Vergrößerung des Kostenrisikos: Um sich überhaupt aktiv zur Wehr setzen zu können, muss der streitverkündete Luftfrachtführer dem Verfahren beitreten. Damit kommt auf ihn ein erhebliches Kostenrisiko zu, das er durch sein prozessuales Verhalten nur eingeschränkt beherrschen kann. Es kann nämlich sein, dass die von ihm unterstützte Hauptpartei im Rechtsstreit aus Gründen unterliegt, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich herausstellen sollte, dass der streitgegenständliche Schaden durch qualifiziertes Verschulden zwar ebenfalls im Bereich der Spediteurs, aber auf einem anderen Transportabschnitt als dem des Luftfrachtführers entstanden ist. Es wären dann die Kosten der Nebenintervention, also die eigenen Kosten des Luftfrachtführers nach § 101 Abs. 1, 2 HS ZPO, dem Nebenintervenienten selbst aufzuerlegen. Der Luftfrachtführer kann sich vor diesem Risiko auch nicht etwa dadurch schützen, dass er - guten Gewissens hinsichtlich seines eigenen, sorgfältig durchgeführten Frachtabschnittes - dem Rechtsstreit auf Seiten des Gegners des streitverkündenden Spediteurs beitritt, denn ob dieser Gegner obsiegt, hängt ebenfalls möglicherweise von der gerichtlichen Beurteilung eines fremden Frachtabschnittes ab, in den der Streithelfer keinen Einblick hätte. dd. Zwingende Interessen des Spediteurs verlangen nicht die Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitverkündung. Dem Spediteur ist eine Klageerhebung im Wege der Feststellungsklage auch - wie dies die Bekl. vorliegend richtig sieht - möglich, bevor er selbst im Rechtsstreit des Verfrachters verurteilt wurde und bevor er so einen eigenen Schaden erlitten hat (vgl. die Nachweise bei Zöller/Greger , 23. Aufl. 2002, Rn 8 a zu § 256 ZPO - stets Feststellungsinteresse zu bejahen bei Klagen zur Hemmung der Verjährung, sofern Kl. die Wahrscheinlichkeit einer Verletzungshandlung und eines Schadenseintritts dartut). ee. Das Gegenargument - die Interessenlage des durch Art. 29 WA geschützten Anspruchsgegners sei dieselbe wie die des durch eine Verjährungsfrist Geschützten - überzeugt nicht, denn das WA hat, wie in der deutschen Rechtsprechung anerkannt ist, den Anspruchsgegner durch eine Ausschlussfrist stärker geschützt, als dies bei einer bloßen Verjährungsvorschrift der Fall wäre (vgl. dazu die Ausführungen des I. ZS des BGH in seinem Urteil vom 22.4.1982, BGHZ 84, 101 ff, 108 f.: Der BGH hat hier lediglich eine Ausnahme für eine Fristverlängerung durch Absprache gemacht, was im Hinblick auf den von ihm angeführten Schutz des kaufmännischen Verkehrs gegen ein absprachewidriges Verhalten überzeugt, was aber gerade nicht den Schluss darauf zulässt, dass eine von Anfang an streitige Auseinandersetzung Anlass zur Zulassung der Fristverlängerung böte.). Gewichtiger zwar erscheint das Argument der Prozessökonomie: Kommt der Prozess gegen den Spediteur in der Zweijahresfrist nicht zum Abschluss, muss dieser Klage gegen den oder die Frachtführer erheben, statt nur den Streit zu verkünden. Eine somit ggf. erforderliche Klageerhebung ist teurer. Allerdings ist die Belastung der Beteiligten nicht notwendig erheblich, denn das Verfahren kann ggf. ausgesetzt oder - wenn der Luftfrachtführer dem zustimmt - kostengünstig bis zum Ende des Vorprozesses zum Ruhen gebracht werden. Im Wege der Vereinbarung kann die Ausschlussfrist ggf. auch verlängert werden (vgl. die oben zitierte Entscheidung des BGH in BGH Z 84, 101 ff.). ff. Schließlich liegt auch in dem Sich-Berufen der Bekl. auf die Ausschlussfrist kein Rechtsmissbrauch: Die Bekl. hat - unter substantiiertem Vortrag ihrer Gründe - ihre Verantwortung für den streitgegenständlichen Schaden zwar stets bestritten. Allein in einem derartigen Vortrag - sowie in dem Streitbeitritt auf Seiten der Kl. - ist aber noch kein Verzicht auf eine Rechtsverteidigung durch Verweis auf die Ausschlussfrist zu erkennen (ebenso der 21. Senat des OLG Ffm in seinem Urteil vom 15. 8. 1999, veröffentlicht ZLW 2001, 471 ff., 475., und zwar selbst für den Fall schwebender Vergleichsverhandlungen, von denen vorliegend keinesfalls die Rede sein kann; ebenso das LG Ffm im - von Koller aaO Rn 10 zu Art 29 WA zustimmend zitierten - Urteil vom 15.9.1995, VersR 1995, 184 f., in welchem überzeugende Parallelen zwischen der Auslegung des WA und der Rechtsprechung des BGH zur Ausschlussfrist aus dem Seehandelsrecht - § 612 HGB - gezogen werden). 2. Da somit bereits die Ausschlussfrist zur Klageerhebung nicht gewahrt ist stellt sich die weitere Frage, ob die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit (zu deren Reichweite vgl. das Urteil des I. Zivilsenates des BGH vom 21.9.2000, BGHZ 145, 171 ff, 183 f..) hinreichend nachgekommen ist, nicht mehr. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO; das Rechtsmittel der Kl. war erfolglos. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision gegen dieses Urteil war zuzulassen. Eine Entscheidung des Revisionsgerichtes ist sowohl zur Rechtsfortbildung erforderlich, da der Bundesgerichtshof die Frage bislang nicht beantwortet hat, ob eine Streitverkündung die Ausschlussfrist des Art. 29 WA unterbricht. Sie ist ferner im Hinblick auf die in dieser Rechtsfrage zitierten abweichenden Entscheidungen insbesondere der Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt am Main sowie das Abweichen der vorliegenden Entscheidung von anderen Urteilen des OLG Frankfurt am Main zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angezeigt.