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Beschluss

13 W 61/01

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2002:0109.13W61.01.0A
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Leitsätze
Zum Ausschluss von der Rechtsschutzversicherung für den privaten Bereich, wenn der begehrte Deckungsschutz den Erwerb einer Eigentumswohnungsanlage betrifft, die eine gewerbliche Aktivität des Versicherungsnehmers darstellt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13.08.2001 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Ausschluss von der Rechtsschutzversicherung für den privaten Bereich, wenn der begehrte Deckungsschutz den Erwerb einer Eigentumswohnungsanlage betrifft, die eine gewerbliche Aktivität des Versicherungsnehmers darstellt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13.08.2001 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antragsteller hat beantragt, ihm für eine beabsichtigte Deckungsklage gegen die Antragsgegnerin, seine Rechtsschutzversicherung. Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtschutzversicherungsvertrag, der auch Vertragsrechtsschutz für private Vorgänge umfasst. Der Antragsteller will von der Antragsgegnerin Versicherungsschutz für die Rechtsverteidigung gegen eine Zahlungsklage. Von ihm verlangt der Veräußerer einer Eigentumswohnungsanlage mit 7 Wohnungen Bezahlung des Kaufpreises von DM 2.004.000.-- DM. Der Antragsteller wurde im Urkundsprozess auf Grund des notariellen Kaufvertrages unter Vorbehalt seiner Rechte zur entsprechenden Zahlung verurteilt; er hat gegen das Vorbehaltsurteil Berufung eingelegt und betreibt hiervon unabhängig das Nachverfahren. Der Antragsteller will zu seiner Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch vortragen, es sei nicht der tatsächlich zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis beurkundet worden; nach Absprache habe nämlich in bar ein Teilbetrag von DM 50.000.-- an ihn zurückgezahlt werden sollen; ferner sei eine vereinbarte Erstvermietungsgarantie nicht mit beurkundet worden. Daher sei der zwischen den Vertragsparteien in Wahrheit zustande gekommene Kaufvertrag nicht beurkundet worden und somit formnichtig. Zum Beweis für die in Wahrheit getroffenen Absprachen hat der Antragsteller sich -- vgl. den Tatbestand des Vorbehaltsurteils Bl. 80 d. A. -- auf die Vernehmung des Geschäftsführers des Veräußerers als Partei berufen. Der Antragsteller hat die Meinung geäußert, die Antragsgegnerin müsse Deckung gewähren, denn es handele sich bei dem von ihm getätigten Erwerb, obwohl er ausschließlich Fremd- und keine Eigenmittel eingesetzt habe, um eine private Vermögensverwaltung; da die Verwaltung dieser kleine Anlage keine professionelle Büroorganisation verlange, handele es sich auch im Hinblick auf deren Umfang nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Zudem handele es sich um den Erwerb einer fertig bebauten Immobilie, so dass der sogenannte "Baurisikoausschluss" nicht greife. Die Antragsgegnerin meint, sie müsse Deckung nicht gewähren, denn es handele sich um ein gewerbliche Projekt des Antragstellers. Von Vermögensverwaltung könne nicht die Rede sein, da der Antragsteller eigenes Vermögen nicht einsetze. Auch sei nach dem notariellen Vertrag die Immobilie erst noch zu errichten, sodass es sich um ein von der Deckung ausgeschlossenes "Baurisiko" handele. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für den Deckungsprozess mit der Begründung versagt, es handele sich um eine vom Versicherungsvertrag nicht gedeckte Rechtsverteidigung im gewerblichen Bereich. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers war als unbegründet zurückzuweisen, da das Landgericht dem Antragsteller zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt hat. Seine, des Antragstellers, beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). 1. Nach dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag hat der Antragsteller Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht lediglich für den privaten Bereich (§ 23 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 a ARB 1994). Der von dem Antragsteller vorliegend begehrte Rechtschutz betrifft indes nicht den privaten Bereich. Vielmehr handelte es sich bei dem Erwerb der Eigentumswohnungsanlage um eine gewerbliche Aktivität, da der Antragsteller insoweit in der Absicht ständiger Gewinnerzielung tätig geworden ist (vgl. Harbauer, ARB-Kommentar, 6. Aufl. 1998, Rdnr. 11 zu § 24 ARB 75, wo die Rechtsprechung zu den ARB 94 bereits eingearbeitet ist). Da der Antragsteller die von ihm erworbene Immobilie -- ohne den wenigstens teilweisen Einsatz eigenen Kapitals -- allein mit aufgenommenen Mitteln erworben hat, handelt es sich nicht um die Anlage eigenen Vermögens, welche, wie dem Antragsteller zuzugeben ist, in der Tat dem privaten Bereich zuzurechnen wäre. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.09.1992 (veröffentlicht NJW 1992, 3242 f. ) steht dem nicht entgegen. Zwar hat der BGH dort ausgesprochen, dass zu einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung auch die Aufnahme von Fremdkapital gehören könne. Jedoch hatte in dem vom BGH entschiedenen Fall der Rechtsschutz begehrende Anleger erhebliches eigenes Vermögen angelegt und nur zusätzlich in noch größerem Umfang Fremdmittel aufgenommen. Für den vorliegend zu entscheidenden Fall ist indes bezeichnend, dass der Antragsteller keinerlei eigene Mittel in das Anlageobjekt eingebracht hat. Der vorliegend zu entscheidende Fall liegt auch anders als die von dem Oberlandesgericht Koblenz im Urteil vom 16.09.1994 (veröffentlich Versicherungsrecht 1995. 1049) zu beurteilende Sachgestaltung. In jenem Fall hatte eine Apothekerin aus Gründen der Steuerersparnis den Erwerb eines Anwesens in vollem Umfang fremdfinanziert. Das OLG Koblenz hat auch eine solche Anlage unter den Begriff der Vermögensverwaltung gefasst, da die Aufnahme von Fremdkapital und die Investition erfolgten, um eines Tages schuldenfreies Eigentum an dem Objekt erlangen zu können. Hier liegt es anders: Schon im Hinblick auf das Alter von 69 Jahren, das der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erwerbes des hier streitgegenständlichen Objektes hatte, ist nicht zu erwarten, dass er zu Lebzeiten die übernommenen Belastungen wird tilgen und schuldenfreies Eigentum an dem Objekt wird erwerben können. 2. Ohne dass die vorliegende Entscheidung hierauf noch gestützt werden müsste, wäre dem Antragsteller der Rechtsschutz im übrigen auch im Hinblick auf das ausgeschlossene "Baurisiko" (§ 3 Abs. 1 d, bb ARB 94) zu versagen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob -- was von der Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten wird -- das mit Kaufvertrag vom 21.12.1999 bei einem Fertigstellungstermin bereits zum 31.12.1999 erworbene Gebäude schon vor Vertragsabschluss vollständig errichtet war. Denn entscheidend ist, dass das ausgeschlossene Baurisiko die Gemeinschaft der Versicherten vor denjenigen besonderen, schlecht übersehbaren Risiken schützen soll, die Baumaßnahmen und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge wie Grunderwerb und Finanzierung erfahrungsgemäß mit sich bringen (vgl. hierzu Harbauer, ARB-Kommentar, 6. Aufl. 1998, Rdnr. 86 zu § 4 ARB 1975 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. das grundlegende Urteil vom 5. Mai 1977, veröffentlicht BGHZ 68, 379 ff.), welche allgemeine Anerkennung gefunden hat (vgl. die Nachweise bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rdnr. 1445), ist auf einen Grundstückserwerbsvertrag mit Bauverpflichtung, was die Bauleistungen angeht, auch dann Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn ein dabei mit erworbenes Bauwerk bereits fertig errichtet ist, ja sogar auch dann, wenn es schon einige Monate vom Veräußerer selbst bewohnt war. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Folge ist, dass der hier streitgegenständliche Erwerbsvertrag, zumal alle Gewährleistungsfristen eines Werkvertrages noch "offen" sind, die vielfältigen Prozessrisiken eines Bauprozesses mit sich bringt, sodass es sachgerecht ist, den Risikoausschluss entsprechend zu erstrecken. 3. Angesichts der dargelegten zwei Gründe, deretwegen dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, muss der Senat sich aufdrängenden Bedenken im Hinblick auf die Erfolgsaussichten desjenigen Verfahrens, für welches die von der Antragsgegnerin geforderte Deckungszusage bestimmt ist, nicht weiter nachgehen. Es kann also dahinstehen, ob die geplante Rechtsverteidigung des Antragstellers schon deswegen die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht nicht aufweist, weil der Beweis für die dort streitgegenständliche Verpflichtung des Antragstellers aus dem Kaufvertrag durch öffentliche Urkunde geführt ist und der Antragsteller für den ihm obliegenden Gegenbeweis alleine die Parteivernehmung des Geschäftsführers des Veräußerers anzubieten in der Lage ist. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Kostenstelle Nr. 1953 der Anlage zum GKG, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 127 ZPO.