Urteil
13 U 78/91
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1992:0701.13U78.91.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 29. Januar 1991 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.200,00 DM nebst 7% Zinsen hieraus seit 17.02.1990 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.600,00 abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Zugunsten der Beklagten wird die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 29. Januar 1991 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.200,00 DM nebst 7% Zinsen hieraus seit 17.02.1990 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.600,00 abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Zugunsten der Beklagten wird die Revision zugelassen. Die gemäß §§ 511, 511a, 519 ZPO statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet; das angefochtene Urteil des Landgerichts Darmstadt war mithin wie erkannt, abzuändern. Dem Kläger steht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß - culpa in contrahendo (cic) - ein begründeter Zahlungsanspruch in Höhe von DM 1.200,00 (statt begehrter DM 1.247,82) zu. Die Beklagte ist dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Vermittlerin, deren Verhalten sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muß - die Firma A war nicht nur mit der Beklagten verflochten (zwischenzeitlich hat die Beklagte nach Parteiangaben diese Firma sogar "aufgekauft"), sondern war auch ständig mit dem Vertrieb der stillen Beteiligungen von der Beklagten beauftragt, die sich mithin des vorgenannten Unternehmens als Erfüllungsgehilfin bediente -, den Kläger nicht ordnungsgemäß und umfassend über das Rechtsinstitut der stillen Gesellschaft und über die sachlich gerechtfertigten Renditeerwartungen aufgeklärt hat. Die Beklagte wandte sich mittels der Firma A GmbH & Co. KG (nachfolgend nur als Firma A bezeichnet) eigener Bekundung zufolge vor allem an ausländische Arbeitnehmer, um diese zum Abschluß stiller Beteiligungen zu bewegen. Dabei konnte und durfte sie sich nicht der Einsicht verschließen, daß die von ihr Umworbenen nicht über die notwendige Sachkunde verfügten, um eine wohl abgewogene Anlageentscheidung zu treffen. Es oblag daher der Beklagten, den Kläger über die wesentlichen Grundlagen, die wirtschaftlichen Zusammenhänge und auch auf die Risiken einer derartigen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung umfassend hinzuweisen. Es erscheint gerechtfertigt, die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zur Publikumspersonengesellschaft vorliegend heranzuziehen, denn die Beklagte hat eigener Bekundung zufolge bisher mehr als 15.000 stille Beteiligungsverträge abgeschlossen (vgl. Schriftsatz vom 20.03.1992, Bl.140 d. GA). Der Anlagenvermittler ist gehalten, alle Informationen, die für den Beitrittsentschluß wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesonders vollständig zu erteilen (vgl. Urteil des 4. ZS des BGH vom 25.11.1981, abgedruckt in NJW 1982,1095 ). Nach Ansicht des Senats bietet sich angesichts der allgemein zu unterstellenden wirtschaftlichen Unerfahrenheit der geworbenen stillen Gesellschafter sogar eine Parallele zu den Aufklärungspflichten im Warentermindirektgeschäft an (vgl. zu den weitergehenden Aufklärungspflichten Urteil des 11. ZS des BGH vom 17.03.1992, abgedruckt in ZIP 1992, 612 ff m. umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dort wie hier nämlich vermag der potentielle Anleger aus eigener Sachkunde keine sachgerechte Entscheidung zu treffen, weshalb ein hoher Aufklärungsbedarf besteht. Der hohe Aufklärungsbedarf hinsichtlich möglicher wirtschaftlicher Risiken ist vorliegend auch deshalb zu bejahen, weil die Sachverständigenanhörung durch den Finanzausschuß des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beratungen zum Haushaltsbegleitgesetz 1988 ergab, daß bei vielen Arbeitnehmern im Hinblick auf die staatliche Förderung auch des Erwerbs außerbetrieblicher stiller Beteiligungen (vgl. § 2 Abs.1 Nr. 1 5.Vermögensbildungsgesetz a.F.) ein guter Glaube an die Sicherheit und den Ertrag solcher Beteiligungen vorhanden sei (vgl. Bundestagsdrucksache 11/3306 S.15). Daß die "Sicherheit" bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung geringer ist als bei traditionellen Sparformen (insbesondere beim Bausparen oder bei der kapitalbildenden Lebensversicherung), ist so offenkundig, daß es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Im Extremfall verliert der Anleger sein gesamtes angelegtes Vermögen. Vielfach wird in Wirtschaftskreisen im Hinblick auf die massenhafte Verbreitung solcher Anlageformen, auch durch unseriöse Anbieter, ein Finanzskandal befürchtet, wenn ab 1995 die angesparten Beträge nicht mehr der gesetzlichen Sperrfrist unterliegen (vgl. Die Zeit, Nr. 13 vom 20.03.1992, S.39) und abgerufen werden können. Eine schriftliche Belehrung des Klägers ist nicht erfolgt. Eine eingehende mündliche Beratung betreffend der Risiken und sachlich gerechtfertigten Renditeerwartungen ist von der Beklagten nicht behauptet worden. Diese hat hierzu, auch nichts vorgetragen, nachdem der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf culpa in contrahendo als mögliche Anspruchsgrundlage hingewiesen hatte. Bezüglich der zu erwartenden Rendite ist dem Kläger nicht mehr mitgeteilt worden, als in § 10 des Gesellschaftsvertrages steht. Damit steht im Vordergrund die Erwartung, anteilig am hälftigen Gewinn der Firma beteiligt zu sein. Der Vertragstext verleitet darüber hinaus auch leicht zu der irrigen Vorstellung, daß eine über 4% liegende Rendite im Raume stehe und eine 4-prozentige Verzinsung der Sparleistungen gesichert sei. Eine Kapitalverzinsung von mehr als 4% steht indessen derzeit nicht zu erwarten. Die Beklagte ist erst seit 12.12.1986 rechtlich existent und muß zunächst die nicht unbeträchtlichen Kosten der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes tragen. Weder 1987 noch 1988 erwirtschaftete sie Gewinne. Auch die Bilanz für das Geschäftsjahr 1990 weist ein negatives Geschäftsergebnis aus. Wenn die Beklagte meint, daß sich daraus ein betriebswirtschaftlicher Überschuß von DM 17.610,58 (!) ergebe, so kann ihr nicht gefolgt werden, weil hierbei nicht die "Zinsen auf stille Gesellschaftereinlagen", die 299.481,08 DM ausmachen, als Belastungen berücksichtigt wurden (vgl. Bl. 241 d.A.). Der Kläger ist nicht darüber aufgeklärt worden, daß es sich bei der Beklagten um ein gerade gegründetes Unternehmen handelt, bei dem typischerweise anfangs Verluste anfallen. Auch ist zu berücksichtigen, daß der (möglichen) Kapitalfruchtziehung nicht unbeträchtliche Kosten gegenüberstehen. Allein die Abschlußgebühr beträgt DM 918,00, d.h. mehr als 7% der Ansparsumme. Da die Prämie sofort fällig und von dem Kapitalkonto abgebucht wird, steht das Kapitalkonto der "Stillen" über Monate hinweg im Minus; bei dem Kläger war es fast ein ganzes Jahr. Mit in die Betrachtung einzubeziehen ist letztlich auch, daß für die Gewinnverteilung bzw. für die Verzinsung der Anlage der Stand des Kapitalkontos des stillen Gesellschafters zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres maßgebend ist, was ersichtlich den Anleger benachteiligt. Im Geschäftsjahr 1988 wurden dem Kläger aufgrund dieser Berechnungsweise nur DM 2,36 bzw. DM 1,77 nach Steuern gutgeschrieben, bei einer tatsächlichen Sparleistung von DM 2.136,00 (12 x 100,00 und 12 x 78,00 DM), d.h. der Zinsertrag entspricht 0,11048 % der tatsächlichen Sparleistung. Die in dem Vertrag dem Kläger zugesagte 4-prozentige Mindestverzinsung ist daher aufgrund der Berechnungsweise zu relativieren. Tatsächlich erhält der Kläger nämlich - sofern keine verteilungsfähigen Gewinne anfallen, wovon derzeit nicht auszugehen ist - insgesamt nur einen Zinsertrag, der nicht einmal 4% seiner tatsächlich erbrachten Sparleistungen ausmacht. Wäre der Kläger über die Zusammenhänge aufgeklärt worden, hätte er den Vertrag mit der Beklagten, der entgegen seiner Rechtsauffassung rechtswirksam ist, was unten in anderem Zusammenhang noch im einzelnen auszuführen sein wird, nicht geschlossen. Daß sich der Kläger unter den gegebenen Umständen nicht an dem Vertrag festhalten lassen will, hat er unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes ist der Kläger daher finanziell so zu stellen, als hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. Ausweislich des Kontoauszuges der Beklagten vom 18.10.1990, den sich der Kläger bei der Berechnung seiner Klageforderung zu eigen macht, hat er während der Vertragsbedienungszeit DM 1.200,00 der Beklagten überwiesen (sein Arbeitgeber DM 994,00). Nur insoweit (in Höhe von 1.200,00 DM) ist ihm ein eigener Schaden erwachsen. Dem dem Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß zuerkannten Schadensersatzanspruch stehen nicht die klägerseits erklärten Anfechtungen, auch wenn diese begründet wären - nach Senatsansicht sind sie es nicht -, entgegen. Die Vorschriften des Anfechtungsrechtes stellen sich nämlich nicht als eine Spezialregelung im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung dar; vielmehr ist im Falle einer arglistigen Täuschung in der Regel zugleich eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß begründet (vgl. Urteil des 5.ZS des BGH vom 11.05.1979, abgedruckt in NJW 1979,1983 ). Der dem Kläger zuerkannte Betrag von DM 1.200,00 ist ab 19.02.1990 mit 7% zu verzinsen. Das angefochtene Urteil war daher auch in diesem Punkt geringfügig abzuändern. Der Vortrag des Klägers, er habe der Beklagten Zahlungsfrist bis 16.02.1990 gesetzt, gilt gemäß § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden. Der 16.02.1990 war ein Freitag mit der Folge, daß die Beklagte sich ab Samstag, den 17.02.1990 in Verzug befindet. Die Beklagte ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger dessen Verzugsschaden zu ersetzen. Der Kläger hat geltend gemacht, er arbeite mit Bankkredit und müsse dort 9% Sollzinsen entrichten. Diesen Vortrag hat die Beklagte erstmals im zweiten Rechtszug bestritten; der Kläger hat für die Richtigkeit seiner Behauptung keinen Beweis erbracht. Gleichwohl erscheint es dem Senat nicht angängig zu sein, unter diesen Voraussetzungen dem Kläger nur den gesetzlichen Zinsfuß von 4% (§ 288 Abs.1 BGB) zuzuerkennen. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens zeigt, daß der Kläger gewillt ist, sein Geld rentierlich anzulegen. Ist nicht davon auszugehen, daß der Kläger einen Kredit zu bedienen hat, so muß zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß er das Geld angelegt hätte. Angesichts des Kapitalmarktzinsniveaus, wie es sich aus den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ergibt, hätte er eine Rendite von mindestens 7% vor Steuern erwirtschaften können. Auch Sparkassen-Sparbriefe sind zumeist mit einem Zinssatz um 7% ausgestattet. Die Widerklage ist unbegründet. Soweit die Beklagte monatliche Gesellschafterbeiträge in Höhe von DM 100,00 von dem Kläger auch für den Zeitraum ab 01.01.1990 begehrt, ist ihr Verlangen schon deshalb unbegründet, weil sie selbst vorträgt, der Kläger habe auf Grundlage des § 17 Abs. 3 des 5. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1989 (BGBl I S.137) gekündigt. Entgegen ihrer Rechtsauffassung erfaßt die Kündigungserklärung des Klägers die "gesamte" stille Beteiligung. Eine Aufspaltung in vermögenswirksame Leistungen und "Privatleistungen" ist nicht angängig. Nach der Formulierung im Gesetz "vermögenswirksamen Leistungen oder anderen Beträgen", ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß die kündbare Beteiligung auch mit nicht vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitnehmer finanziert wird. Daß der Rechtsansicht der Beklagten nicht beizutreten ist, ergibt sich auch daraus, daß nur eine stille Gesellschaft mit einem Kapitalkonto geführt wird. Die Widerklage ist auch insoweit unbegründet, als die Beklagte rückständige Beitragsleistungen für das Jahr 1989 (11 x 78,00 + 12 x 100,00 = 2.058,00 DM) verlangt, auch wenn der Kläger mit der Beklagten rechtswirksam eine stille Gesellschaft geschlossen hat. Dem Kläger steht nämlich aus den oben dargelegten Gründen ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo zu, wonach er die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann. Zwischen den Prozeßparteien ist eine stille Gesellschaft im Sinne des § 230 HGB begründet worden; der Kläger hat der Beklagten nicht etwa bloß ein partiarisches Darlehen gewährt (vgl.zuden Kriterien einer stillen Gesellschaft, auch in der Abgrenzung zum partiarischen Darlehen: Schoen, Die außerbetriebliche Beteiligung als stiller Gesellschafter nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz, abgedruckt in BB 1988, 2113ff). Gegen die Annahme eines partiarischen Darlehens spricht nicht nur die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern auch, daß die Hingabe eines Darlehens nicht in dem Förderkatalog des 5. Vermögensbildungsgesetzes enthalten ist. Gerade aber die staatliche Förderung wollten die Parteien in Anspruch nehmen. Die gemäß § 231 Abs.2 HGB zwingend vorgeschriebene Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters am Geschäftsergebnis ist nach dem Inhalt des Vertrages gewährleistet; der dort geregelte Ausschluß der Verlustbeteiligung ist zulässig. Dem Kläger wurden in dem Gesellschaftsvertrag auch ausdrücklich die Kontrollrechte des § 233 HGB eingeräumt. Allein in der Erhebung von Kontoführungsgebühren - wobei aufgrund der Gewinnbeteiligung es notwendig ist, für jeden einzelnen stillen Gesellschafter ein eigenes Kapitalkonto zu bilden - kann kein Umstand erblickt werden, welcher die Annahme der gewollten stillen Gesellschaft auszuschließen vermag (so aber wohl das AG Stuttgart in einem Klageverfahren der Beklagten ergangenem Urteil vom 6.11.1990, Az.: 5 C 1931/90). Formale Abschlußmängel sind nicht vorgetragen worden und aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Der Kläger kannte die Vertragsbestimmungen; das Beitrittszertifikat erhielt er, und er widersprach nicht. Das Vertragsverhältnis der Prozeßparteien ist nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weshalb die Frage dahingestellt bleiben kann, inwieweit vorliegend Nichtigkeitsgründe abweichend vom Gesetz nur für die Zukunft (exnunc) geltend gemacht werden können (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl. 1992, Rn 36 Überblick zu § 104). Der Inhalt des Vertrages, magerfür den Kläger auch wirtschaftlich noch so ungünstig sein, verstößt nicht gegen die guten Sitten. Die klägerseits behauptete erhebliche Äquivalenzstörung im Hinblick auf die aufgewandten Beträge einerseits und der effektiven Verzinsung unter Zugrundelegung der 4-prozentigen Mindestverzinsung andererseits, erscheint bereits im Ansatzpunkt nicht zutreffend zu sein. Zwar stellt sich der Gesellschaftsvertrag nach ständiger Rechtsprechung als ein gegenseitiger Vertrag dar, aber er ist nicht auf Austausch von Leistungen gerichtet. Kapitaleinsatz und Kapitalertrag können daher nicht isoliert gegenübergestellt werden, vielmehr muß die Gesellschafterstellung ganzheitlich gesehen werden. Es muß daher auch gesehen werden, daß der stille Gesellschafter mit Kleinstbeträgen und gleichsam in Sparform sich am Produktivvermögen beteiligen kann. Erst wenn vorliegend substantiiert dargelegt und bewiesen worden wäre, daß der Kläger in einer Weise übervorteilt worden wäre, die auch in einer freien Marktwirtschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint, könnten die tatbestandlichen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden, aus denen die Sittenwidrigkeit des Vertrages folgte. Die dem Kläger versprochene Mindestverzinsung liegt signifikant über dem durchschnittlichen Spareckzins selbst in einer Hochzinszeit. Es ist noch nicht einmal im Ansatz behauptet worden, daß das Unternehmen der Beklagten seinem Gegenstand und seiner Organisation nach keine Gewinne erwirtschaften kann, an denen die Stillen dereinst einmal partizipieren könnten. Soweit die Beklagte auch im Leasinggeschäft tätig ist, muß gesehen werden, daß hier Gewinne erst am Ende der jeweiligen Leasingzeit zu erwarten sind. Daß die Beklagte in der Vergangenheit keine zur Verteilung anstehenden Gewinne hatte und solche auch in nächster Zukunft nicht zu erwarten stehen dürften, begründete zwar die Pflicht zu einer dahingehenden Information - dem Kläger sind wegen des Unterbleibens seiner Aufklärung insoweit, wie oben dargestellt, Schadensersatzansprüche erwachsen -, nicht aber die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht rechtswirksam angefochten worden. Die Behauptung des Klägers, der Anlagenvermittler habe ihn glaubend gemacht, daß er ohne Zeichnung des Gesellschaftsteiles den Bausparvertrag nicht abschließen könne - das Informationsblatt in türkischer Sprache, aus dem sich die rechtliche Trennung der beiden Verträge eindeutig ergibt, läßt aufgrund seiner drucktechnischen Anordnung und aufgrund der Zusammenfassung beider Rechtsgeschäfte überhaupt das Gegenteil nicht ohne weiteres klar erkennen -, stellt zwar einen Anfechtungsgrund dar, aber der Kläger ist in diesem Punkt beweisfällig geblieben. Bei den Vertragsgesprächen war kein Dritter zugegen; auf das Zeugnis des Anlagevermittlers hat sich nur die Beklagte für ihre gegenteilige Behauptung berufen, der Kläger sei über die Möglichkeit eines getrennten Abschlusses aufgeklärt worden. Im übrigen dürfte der Kläger auch die Anfechtungsfrist des § 124 BGB nicht gewahrt haben. Die mit Schriftsatz vom 11.02.1992 im anhängigen Verfahren erneut erklärte Anfechtung durch den Kläger (Bl.126 d. GA) ist gleichfalls nicht durchgreifend. Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht ist nämlich nicht dargetan worden. Trotz der rechtswirksamen und später nicht durch Anfechtung vernichteten Gesellschaftsbegründung steht der Beklagten der geltend, gemachte Anspruch nicht zu. Aufgrund des der Beklagten zuzurechnenden Verschuldens bei Vertragsabschluß (§ 278 BGB) ist nämlich dem Kläger, wie oben bereits eingehend ausgeführt worden ist, ein begründeter Schadensersatzanspruch erwachsen. Der Schadensersatzanspruch ist auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, wie er ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Der Kläger kann mithin Rückgängigmachung des Vertrages verlangen (vgl. Urteil des 8. ZS des BGH vom 16.01.1985, abgedruckt in NJW 1985,1769, 1771 ), wodurch alle zukünftigen vertraglich begründeten Verpflichtungen entfallen. Die Kosten des Rechtsstreites hat trotz teilweisen Obsiegens die Beklagte zu tragen. Ihre Widerklage ist unbegründet. Die auf sie entfallenden Kosten hat die Beklagte mithin zu 100% zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat aber auch die gesamten Kosten zu tragen, soweit diese auf die Klage entfallen, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine weiteren Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. In vorliegender Sache war die Revision zugunsten der Beklagten gemäß § 546 Abs.1 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beklagte hat bereits in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken eine Vielzahl von Verfahren gegen ihre Anleger betrieben. Die Fallgestaltung, welche Aufklärungspflichten eine Gesellschaft treffen, die schon bei Aufnahme des Geschäftsbetriebes auf dem Kapitalmarkt außerhalb der Bankenorganisation um Arbeitnehmer als stille Gesellschafter wirbt, ist, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich beurteilt worden. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten gaben keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Unter Vermittlung der A GmbH & Co, für diese der Vertreter B handelnd, stellte der Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, am 04.12.1987 den Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages bei der C-Bausparkasse AG (Bausparsumme DM 38.000,00) sowie den Antrag auf Erwerb einer stillen Beteiligung i.S. des § 230 HGB (Anlagesumme incl. Agio DM 13.638,00; Abschlußgebühr DM 918,00) bei der Beklagten, wobei in den Antragsformularen jeweils versehentlich das Datum 04.12.88 ausgewiesen wird. Bei Antragstellung lag dem Kläger auch ein Formblatt in türkischer Sprache vor (vgl. Bl.6 und 26 d.GA), in welchem die beiden Anträge auf einem Blatt zusammengefaßt waren. Auch dieses Formular unterzeichnete der Kläger. Gegenüber der Beklagten verpflichtete sich der Kläger, beginnend mit dem 01.01.1988 monatlich eine vermögenswirksame Leistung von DM 78,00 sowie weiteren DM 100,00 zu erbringen. Auf der Rückseite des Beitrittsformulars (Bl. 68R d. GA) ist der "Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft" abgedruckt, auf den Bezug genommen wird. Nach § 10 vorgenannten Vertrages steht der Gesamtheit aller stillen Gesellschafter, die am Gesellschaftsverlust nicht teilnehmen, 50% des Gewinnes und dem einzelnen stillen Gesellschafter ein Anteil am Gewinn zu, der dem Anteil seiner zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres tatsächlich geleisteten Einlage (d.h. "nach Abzug aller Einlagenminderungen und Entnahmen, insbesondere des Agio und der Bearbeitungsgebühren") entspricht. Der Gewinnanteil sollte mindestens aber 4% seiner zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres der Beklagten tatsächlich zur Verfügung gestellten Einlagen nach Abzug aller Entnahmen ausmachen. Nach § 10 Abs. 4 erhebt die Beklagte "für Kontoführung und Kontenpflege" eine Bearbeitungsgebühr, welche sie jährlich neu festzusetzen berechtigt war. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betrug die Bearbeitungsgebühr DM 7,50 vierteljährlich. Ausweislich des Jahresabschlusses 1988 betrug der Bilanzverlust der Beklagten DM 1.194.777, 39 wovon DM 200.000, 00 durch Eigenkapital gedeckt waren. Die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber den stillen Gesellschaftern betrug per 31.12.1988 DM 2.872.293,50. Im "Lagebericht" heißt es, daß das Geschäftsjahr 1988 sich insbesondere dadurch auszeichne, daß die Berichtsgesellschaft (= Beklagte) sich noch in der Gründungsphase befinde. Mit Schreiben vom 23.12.1987 übersandte die Beklagte dem Kläger das "Beteiligungszertifikat" und führte aus, durch ihre Kooperation mit der C-Bausparkasse habe der Kläger die Möglichkeit, ein C-Bauspardarlehen mit niedrigen Zinsen für Wohnungsbau in Deutschland sowie im Heimatland zu erwerben. Die A GmbH Co. KG und die Beklagte waren bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung personell miteinander verflochten, worauf im Antragsformular auf Erwerb einer stillen Beteiligung hingewiesen wurde; ein entsprechender Hinweis fehlt in dem in türkischer Sprache abgefaßten Merkblatt. Aufgrund des Art. 9 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom 20.12.1988 (BGBl I 2262) wurde auch das bis dahin geltende 5. Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - sogenanntes 5.Vermögensbildungsgesetz - geändert. Durch diese Änderung wurde ausgeschlossen, daß vermögenswirksame Leistungen weiterhin zur Finanzierung außerbetrieblicher stiller Arbeitnehmerbeteiligungen eingesetzt werden können. Im Februar 1989 stellte der Arbeitgeber des Klägers seine Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz ein. Unter dem 14.02.1989 (Bl. 111 d.GA) teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er aus finanziellen Gründen den "Vertrag bis auf weiteres stillegen" möchte. Unter dem 20.03.1989 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang seines Schreibens und führte aus, sie könne dessen Kündigung nur für den Teil der vermögenswirksamen Leistungen annehmen; auf die "Aufrechterhaltung des Vertrages für den Teil der Privatsparrate'' müsse sie bestehen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.01.1990 (Bl.10 d.GA) erklärte der Kläger unter Bezugnahme auf seine mit Schreiben vom 14.02.1989 ausgesprochene Kündigung die Anfechtung des Vertragsverhältnisses. Zur Begründung führte er aus, der Vermittler habe ihn über die Art der Vermögensbildung getäuscht und in ihm die Auffassung erweckt, es handele sich um einen einheitlichen Bausparvertrag. Auf keinen Fall habe er eine stille Beteiligung begründen wollen. Den Ausführungen widersprach die Beklagte unter Hinweis auf den Text des Formularblattes in türkischer Sprache mit Schreiben vom 25.01.1990. Ausweislich des "Jahreskontoauszuges" der Beklagten vom 18.10.1990 betrug das Guthaben des Klägers zum 31.12.1989 DM 1.247,82 (Bl.56 d. GA). Die Auszahlung vorstehenden Betrages nebst 9% Zinsen hieraus seit 17.02.1990 begehrt der Kläger von der Beklagten. Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger vorgetragen, aufgrund der ihm erteilten Beratung habe er bei Antragstellung angenommen, daß es sich um eine einheitliche, vom Staat geförderte Anlageform handele. Ihm sei suggeriert worden, daß der Bausparvertrag nicht ohne Eingehung der Beteiligungsverpflichtung geschlossen werden könne. Auch sei die zum 01.01.1989 in Kraft getretene Gesetzesänderung schon bei Vertragsabschluß zu erwarten gewesen, was der Vertragsvermittler gewußt habe. Der Kläger hat behauptet, er arbeite mit Bankkredit und habe der Beklagten eine Frist zur Auszahlung des angesparten Betrages an ihn bis zum 16.02.1990 gesetzt gehabt. Er hat gemeint, die Beklagte könne sich wegen seiner Anfechtung nicht auf die siebenjährige Sperrfrist berufen. Diese Vertragsbestimmung verstoße auch gegen § 9 AGBG. Seine Kündigungserklärung erfasse darüber hinaus seine "gesamte Beteiligung" an der Beklagten; eine Aufspaltung in vermögenswirksame und private Leistungen sei nicht angängig. Angesichts des Umstandes, daß er die Zahlungen im Dezember 1988 / Januar 1989 eingestellt und die Beklagte ihn später nicht zur Zahlung aufgefordert habe, müsse davon ausgegangen werden, daß er zu keinen weiteren Beitragszahlungen verpflichtet sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.247,82 DM nebst 9% Zinsen hieraus seit dem 17.2.1990 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, 1. an sie 2.558,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.06.1990 und 2. in der Zeit von Monat 5/90 bis einschließlich Monat 12/94 monatlich jeweils 100,00 DM, zahlbar jeweils am 1. Tag kalendermonatlich, beginnend mit dem 1.5.1990, zu zahlen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei umfassend aufgeklärt worden. Die C-Bausparkasse sei die einzige Bausparkasse, die es Ausländern ermögliche, Bauspardarlehen auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für wohnwirtschaftliche Maßnahmen zu verwenden. Dies werde dadurch ermöglicht, daß sie, die Beklagte, gegenüber der Bausparkasse Bankbürgschaften für gewährte Bauspardarlehen stelle. Die klägerseits erklärte Kündigung im Schreiben vom 14.02.1989 habe lediglich zur Folge, daß ab 01.01.1990 die Verpflichtung zur monatlichen Zahlung von DM 78,00 in Fortfall gekommen sei. Der Kläger sei aber verpflichtet, vorgenannte Rate von DM 78,00 für den Zeitraum Februar bis Dezember 1989 zu entrichten. Da letztmalig im Januar 1989 die vermögenswirksame Leistung erbracht worden sei, belaufe sich des Klägers Rückstand insoweit auf (11 x 78,00 DM =) DM 858,00. Die Auszahlung des angesparten Betrages unterliege der siebenjährigen Sperrfrist gemäß § 16 des Beteiligungsvertrages. Die weiter "vereinbarten freiwilligen (privaten) Leistungen mit monatlich DM 100,00" habe der Kläger letztmalig für Dezember 1988 erbracht. Da insoweit kein Kündigungsrecht bestehe, schulde ihr der Kläger für den Zeitraum 1/89 bis 5/90 einschließlich (17 x 100,00 =) DM 1.700,00. Neben dem angelaufenen Rückstand von (858,00 + 1.700,00 =) DM 2.558,00 sei der Kläger verpflichtet, ihr bis zum Vertragsablauf am 31.12.1994 monatlich DM 100,00 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Mit Urteil vom 29.01.1991, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die vom Kläger unter dem 14.02.1989 erklärte Kündigung sei wirksam und erfasse den gesamten Vertrag. Dem Zahlungsanspruch stehe § 16 des Beteiligungsvertrages nicht entgegen. Diese Bestimmung sei gemäß § 9 AGBG unwirksam, weil sie den Kläger unangemessen benachteilige, deshalb sei die Klage in vollem Umfang begründet. Das Widerklagebegehren sei unbegründet, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die erklärte Anfechtung begründet sei, denn die Beklagte habe jedenfalls nach Zahlungseinstellung im Dezember 1988 bzw. Januar 1989 den Kläger nicht mehr zur Zahlung der rückständigen Leistung aufgefordert. Aus ihrem Verhalten habe der Kläger den Schluß ziehen dürfen, daß die Beklagte im Hinblick auf die eingetretene Gesetzesänderung und seine Kündigung von der Anforderung weiterer monatlicher Raten absehen wolle. Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.03.1991 zugestellte Urteil mit bei Gericht am 15.04.1991 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18.09.1991 am 18.09.1991 begründet. Die Beklagte, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, trägt ergänzend vor, schon die optische Gestaltung des Formulars in türkischer Sprache schließe aus, daß sich der Kläger getäuscht haben könne. § 16 des Beteiligungsvertrages verstoße nicht gegen § 9 AGBG. Im übrigen müsse sie die gesetzlichen Sperrfristen nach dem Vermögensbildungsgesetz hinsichtlich der vermögenswirksam geleisteten Zahlungen beachten. Es sei ihr verwehrt, vor Ablauf von 7 Jahren prämienunschädliche Auszahlungen vorzunehmen. Sie sei verpflichtet, gewährte Arbeitnehmersparzulagen zurückzuhalten und an das Finanzamt abzuführen. Eine Verwirkung ihrer Ansprüche sei nicht eingetreten. Sie müsse nunmehr auch vorsorglich den geltend gemachten Zinsschaden bestreiten. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 29.01.1991 die Klage abzuweisen und den Kläger auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie DM 2.558,00 nebst 4% Zinsen hieraus seit 15.06.1990 sowie für die Zeit von Mai 1990 bis einschließlich Dezember 1994 monatlich DM 100,00, zahlbar jeweils am 1. Kalendertag, beginnend mit dem 01.05.1990 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor, ungeachtet der gesetzlichen Sperrfrist sei die Klageforderung nebst Zinsen ihm sofort auszuzahlen. Es handele sich nämlich hierbei um die Beträge, die nicht dem Vermögensbildungsgesetz unterlägen. Im übrigen sei eine stille Gesellschaft nicht entstanden. Wesen einer typisch stillen Gesellschaft sei, daß der stille Gesellschafter eine Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft in der Weise erlange, daß die Einlage in deren Vermögen übergehe. Dem widerspreche seine Verpflichtung, eine Abschlußgebühr und eine Kontoführungsgebühr zahlen zu müssen. Es ergebe sich nicht aus dem Formular, welche monatlichen Einlagen er leisten solle. Der Kläger hält seine Behauptung aufrecht, er sei bei Vertragsabschluß arglistig getäuscht worden, räumt aber ein, daß bei den Vertragsverhandlungen außer ihm und dem Vermittlungsvertreter niemand zugegen gewesen sei. Indes sei eine Vielzahl von ausländischen Arbeitnehmern in gleicher Weise wie erzu dem Vertragsabschluß verleitet worden; ihm persönlich seien insoweit zwischenzeitlich 50 Fälle bekannt geworden. Der Kläger trägt vor, seine angefochtene Beitrittserklärung sei im übrigen auch aus folgendem, ihm erst jetzt bekannt gewordenen Grund unwirksam und er wiederhole seine Anfechtung dieserhalb ausdrücklich nochmals: Die Beklagte habe 1986 ihre Tätigkeit aufgenommen und schon 1987 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von DM 1121,38 zu verzeichnen gehabt. Die Beklagte habe nicht mit Gewinnen rechnen können. Die zugesagte Verzinsung von 4% von tatsächlich zur Verfügung gestellten Einlagen, falls keine Gewinne zur Verteilung anstünden, könne bei Zahlung von monatlich DM 78,00, einer Abschlußgebühr von DM 918,00, sowie weiteren Kosten, die sich bei einer sechsjährigen Vertragslaufzeit auf DM 676,00 summierten, lasse sich nicht realisieren. Die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, Der Senat hatte die Akten 31 C 2310/91 AG Frankfurt, 5 C 1931/90 AG Stuttgart und 5 C 22/91 AG Pforzheim beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.