Beschluss
12 U 145/24
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0616.12U145.24.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 02.09.2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 02.09.2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in Anspruch (120.000 € betreffend 1. Lockdown, 22.000 € betreffend 2. Lockdown). Die Klägerin ist ein Freizeitstättenbetrieb mit Indoor- und Outdoorangeboten. Der Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Die Klägerin schloss bei dem Beklagten im Jahre 2005 eine Betriebsschließungsversicherung (Versicherungsscheinnummer ...) ab. Diese wurde ihr durch den Versicherungsfachwirt A vermittelt. Versichert wurde ein Betriebsschließungsrisiko wegen auftretender Infektionsgefahren. Unter dem 03.03.2020 erhielt die Klägerin einen Nachtrag. Statt der zuvor vereinbarten Tagesentschädigung von 1.600,00 € bis zu einer Dauer von 30 Schließungstagen wurde eine Tagesentschädigung von 2.000,00 € bis zu einer Dauer von 60 Schließungstagen vereinbart. § 1 Ziffer 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) - Stand 01.01.2018 (Im Folgenden AVB-BS) lautet u.a.: „1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]“ Unter § 1 Ziffer 2 AVB-BS heißt es hierzu: „2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“ Es folgt sodann eine Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern. In der tabellarischen Auflistung in den AVB-BS der versicherten Krankheitserreger ist der SARS-Krankheitserreger als Auslöser für COVID 19 nicht aufgelistet (i.E. Anlage K2, Bl. 16 ff. d.A. LG). Spätestens Mitte März 2020 veröffentlichte der Beklagte eine Information folgenden Inhalts auf seiner Internetseite: „Das Coronavirus ist über die bestehende Betriebsschließungsversicherung der Haftpflichtkasse mitversichert … Am 01.02.2020 wurde das Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Da wir u.a. Krankheiten nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes mitversichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert. […]“ Die Klägerin erhielt mit Schreiben vom 19.03.2020 der Stadt1 eine Ordnungsverfügung, wonach gemäß §§ 16 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) der Betrieb der Einrichtung D GmbH ab dem 18.03.2020 komplett einzustellen sei. Die Ordnungsverfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung wurde auf die Verbreitung des SARS-CoV2-Virus verwiesen. Seit dem 23.05.2020 ist das Coronavirus in §§ 6,7 Infektionsschutzgesetz namentlich genannt. Der Versicherungsvertrag wurde durch den Beklagten mit Änderungskündigung vom 06.08.2020 zum 12.11.2020 beendet. Mit Coronaschutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 30.10.2020, die am 02.11.2020 in Kraft trat, wurde unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 angeordnet: „Der Betrieb von Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) ist bis zum 30.11.2020 untersagt.“ Mit Schreiben vom 02.11.2020 meldete die Klägerin dem Beklagten den Schadensfall (2. Lockdown). Mit Schreiben vom 06.11.2020 lehnte der Beklagte die Regulierung ab. Vertragliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag für die Schließung des Betriebs der Klägerin im Rahmen des 1. Lockdowns machte die Klägerin bereits mit Klage vor dem LG Arnsberg, Az. 1 O 222/20, geltend. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 01.07.2021 zurück. Die Berufung der Klägerin vor dem OLG Hamm hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 27.03.2023, Az. 6 U 116/21). Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, sie habe aufgrund der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 30.10.2020 ab dem 02.11.2020 bis in den Frühsommer 2021 hinein den Betrieb ihrer Freizeiteinrichtung komplett einstellen müssen. Sie hat behauptet, am 24.02.2020 habe der Geschäftsführer der Klägerin B die Website des Beklagten aufgerufen, nachdem er eine Nachrichtensendung im Fernsehen gesehen habe, und dort die oben abgedruckte Meldung gelesen. Daraufhin habe er am selbigen Tag den Versicherungsfachwirt A angerufen und seinen Vertrag erhöht. Die Änderung des Versicherungsvertrages mit Nachtrag vom 03.03.2020 habe die Klägerin vor dem Hintergrund der Aussage des Beklagten auf ihrer Website nur in Vertrauen darauf vorgenommen, dass von dem Versicherungsvertrag auch Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus umfasst seien. Zudem habe die von der Klägerin beauftragte selbstständige Maklerfirma, die A1 GmbH & Co. KG, Anfang März ausdrücklich eine Deckungsanfrage an den Beklagten gestellt, woraufhin dieser von dem Beklagten mitgeteilt worden sei, dass auch eine Betriebsschließung aufgrund des Corona-Virus versichert sei. Die Klägerin hat behauptet, sie habe es infolge der auf der Website veröffentlichten Meldung unterlassen, sich anderweitig bei der C-Versicherung gegen das Corona-Risiko zu versichern. Insofern sei eine Erweiterung der bereits zwischen der Klägerin und der C bestehenden Verträge zu denselben Bedingungen, die der Beklagte angeboten habe, noch ohne weiteres bis Ende Februar 2020 möglich gewesen. Als Bestandskundin hätte die Klägerin ohne Prüfung weiterer Umstände, wie etwa der Unternehmensart, eine Betriebsschließungsversicherung mit der C vereinbaren können. Diese hätte alle Schadensfälle der Betriebshaftpflicht reguliert und auch im Fall der Klägerin im Rahmen des ersten Lockdowns eine Leistung in Höhe von mindestens 2.000 € für jeden Betriebsschließungstag, mithin 120.000 € erbracht. Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass durch die im Rahmen des zweiten Lockdowns behördlich angeordnete Schließung durch die Coronaschutzverordnung vom 30.10.2020 der Versicherungsfall eingetreten sei und der Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Tagesentschädigung für den Zeitraum vom 02.11.2020 bis zum 12.11.2020 vertraglich verpflichtet sei. Hinsichtlich des ersten Lockdowns sei der Beklagte jedenfalls durch die auf seiner Homepage veröffentlichte Meldung einstandspflichtig. Der Beklagte sei insofern an seine auf der Website getätigten Aussagen gebunden. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst nur Zahlung von Versicherungsleistungen aus dem 2. Lockdown für die Zeit vom 02.11.2020 bis 12.11.2020, mithin 22.000,00 €, begehrt. Mit Schreiben vom 29.08.2023 hat sie die Klage um Zahlung weiterer 120.000,00 € hinsichtlich des ersten Lockdowns erweitert und den diesbezüglichen Antrag auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch bzw. positive Vertragsverletzung gestützt. Der Beklagte hat hinsichtlich der klageerweiternd geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der Schließung im Rahmen des ersten Lockdowns die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 120.000,00 € hinsichtlich des „1. Lockdowns“ gemäß 280 I, 241 II BGB i.V.m. §1a VVG zu, es fehle bereits an einer Pflichtverletzung. Auch für den „2. Lockdown bestehe kein Anspruch aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag, da kein Versicherungsfall im Sinne von § 1 Nr. 1 a) AVB-BS vorliege. Das Coronavirus sei nicht von § 1 Nr. 2 AVB-BS erfasst. Mangels feststellbaren Rechtsbindungswillens bezüglich der Mitteilung auf der Website komme auch ein etwaiges Anerkenntnis hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin nicht in Betracht. Auch Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (Bl. 479 ff. d.A. LG). Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Für den zweiten Lockdown liege ein Versicherungsfall gemäß § 1 Nr. 2 AVB-BS vor (vgl. BGH vom 8.01.2023 - IV ZR 465/21). Danach enthalte die Bezugnahme auf die im Infektionsschutzgesetz namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger keine Beschränkung des Leistungsversprechens auf den Rechtszustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, was sich aus der Unklarheitenregel des § 305 I 1 BGB ergebe. Der BGH habe klargestellt, dass, wenn ein Versicherer den Versicherungsschutz auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses genannten Krankheiten und Krankheitserreger hätte beschränken wollen, ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre durch eine entsprechende Klarstellung in den Versicherungsbedingungen. Im vorliegenden Fall sei eine solche Klarstellung unstreitig nicht in den Versicherungsbedingungen zu finden. Stattdessen habe der Beklagte auf seiner Internetseite veröffentlicht, dass das Coronavirus als meldepflichtige Krankheit bereits am 01.02.2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden sei. Unstreitig sei Covid-19 als Krankheit und SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ab dem 23.05.2020 namentlich im Infektionsschutzgesetz genannt. Nach der Rechtsprechung des BGH gelte daher zumindest für den zweiten Lockdown, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungsleistung in Höhe von 22.000,00 € habe. Dementsprechend sei für den ersten Lockdown die Mitteilung des Beklagten auf seiner Internetseite, dass das Coronavirus bereits am 01.02.2020, also vor dem ersten Lockdown, als meldepflichtige Krankheit in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde, im Lichte der vorgenannten Entscheidung zu sehen. Dies reiche für eine Pflichtverletzung aus. Das Versicherungsverhältnis werde im besonderen Maße von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte beherrscht. Treu und Glauben schafften dabei ergänzende Leistungs- und Verhaltenspflichten, wobei eine wichtige Rolle dabei die Informationspflichten des Versicherers darstellten. Insoweit müsse der Versicherer auf Verlangen oder auch freiwillig Auskunft über Beginn, Ende und Inhalt des Vertrages geben, und diese Auskünfte müssen selbst dann richtig sein, wenn er zur Erteilung der Auskünfte nicht verpflichtet gewesen sei. Wenn diese Wahrheitspflicht verletzt sei, liege eine Pflichtverletzung vor. Wenn das Coronavirus tatsächlich bereits am 01.02.2020 als meldepflichtige Krankheit in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden wäre, bestünde bereits für den ersten Lockdown die gleiche Falllage wie für den zweiten Lockdown und der Beklagte wäre auch für den ersten Lockdown genauso leistungspflichtig wie für den zweiten Lockdown. Die Falschinformation verpflichte den Beklagten zum Schadenersatz. Es komme nicht darauf an, dass diese Mitteilung nicht für einen konkreten Vertrag getätigt worden sei. Auch sei widersprüchliches Verhalten eines Versicherers grundsätzlich nicht unbeachtlich. Ein Versicherer könne eben gerade nicht zunächst erklären, dass eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus mitversichert ist, um dann später davon wieder abzurücken. Die Mitteilung sei auch Werbung für potentielle Kunden gewesen, so dass Vertrauen gesetzt worden sei. Der Eintritt des Versicherungsfalls setze nicht die Verwirklichung einer intrinsischen Infektionsgefahr voraus. Dementsprechend habe kein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei eingehender Lektüre der Webseite erkennen können, dass der Versicherer mangels intrinsischer Gefahr ablehnen werde. Ein Versicherungsnehmer habe aufgrund der Internetseite darauf vertrauen dürfen, dass der Versicherer leisten werde. Zusätzlich habe es seitens des Beklagten aber auch eine ganz konkrete Bestätigung gegeben, dass bei einer coronabedingten Betriebsschließung gezahlt werde, indem der Makler der Klägerin gezielt bei der Beklagten für die Klägerin für den konkreten Vertrag wegen einer Betriebsschließung aufgrund von Corona angefragt habe und diesem der Beklagte bestätigt habe, dass auch eine Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus versichert sei, was zwischen den Parteien unstreitig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 12.12.2024 verwiesen (Bl. 25 ff. d.A. OLG). Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 02.09.2024 - 26 O 138/22 das Versäumnisurteil vom 25.09.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 142,000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.000,00 € seit dem 03.12.2020 und aus 120.000,00 € seit dem 30.08.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit die Klägerin meine, es bestünden Ansprüche aus dem zweiten Lockdown, sei dies nicht nachvollziehbar. Vorliegend gehe es um AVB, bei denen eine tabellarische Auflistung innerhalb der AVB enthalten sei. Auf dieser Basis fehle - für jede Corona-Welle - ein Deckungsanspruch. Hierzu genüge ein Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des BGH aus Januar 2022 (BGH NJW 2022, 872). Soweit die Klägerin der Auffassung sei, es könne sich ein Anspruch aus § 1a) VVG ergeben, habe der BGH dazu ebenfalls bereits in seiner Grundsatzentscheidung entschieden, dass § 1a VVG für die vorliegende Fallkonstellation unbehelflich sei. Soweit die Klägerin auf eine Website abstelle, sei auch dieses Vorbringen sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht fehlsam. Die Gegenseite zitiere zum einen selektiv und gehe auf andere Ausführungen auf der Website des Beklagten nicht ein, wo z.B. es heiße, dass es immer einer Einzelfallprüfung bedürfe und zum anderen jeglicher Anspruch immer das Bestehen einer betriebsinternen Gefahr voraussetze. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 18.05.2022, IV ZR 234/21, BeckRS 2022, 20384) könne ein Anspruch aus solchen Websiteerklärungen nicht bestehen. Zudem weise der BGH darauf hin, dass es immer heiße „im Rahmen unserer Bedingungen“, aus denen sich hier gerade kein Versicherungsschutz ergebe. Der Vertrag habe unstreitig seit 2005 bestanden. Das Vorbringen der Gegenseite, wer wann welche Website zur Kenntnis genommen haben will, werde bestritten und zudem als verspätet gerügt. Es sei zudem unstreitig, dass weder im Versicherungsantrag noch im Versicherungsschein von Corona die Rede sei. Der Hinweis auf andere Versicherer sei bestritten, verspätet und schon isoliert unsubstantiiert. Unabhängig davon sei auch nach 4 Jahren erfolgtes Vorbringen nicht glaubhaft. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Produktinformationsblatt, nach dessen Inhalt nur Infektionen „im“ Betrieb gedeckt seien. Es handele es sich zudem nicht um das zutreffende Produktinformationsblatt. Dies alles habe mit dem vorliegenden Versicherungsvertrag auch nichts zu tun. Ausweislich der Versicherungsvertrages geht es um das Produktinformationsblatt mit Stand des 1.7.2019, dies sei ein anderes. Es fehle weiter Vorbringen zur Kausalität. Schließlich seien auch Corona-Beihilfen anzurechnen. Wegen der Einzelheiten seines Vortrages wird ergänzend auf die Berufungserwiderung vom 06.02.2025 (Bl. 62 ff. d. A. OLG) verwiesen. II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, weist der Senat das Rechtsmittel im Beschlusswege zurück (§ 522 Abs. 2 ZPO). Der Senat erachtet die Berufung nach wie vor als - offensichtlich - unbegründet. Hierzu verweist der Senat auf den von ihm erteilten Hinweis vom 12.05.2025 (Bl. 75 ff. d. A. OLG). Einwendungen hiergegen hat die Klägerin innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gebührenstreitwert zweiter Instanz: 142.000,- €. --- (Vorausgegangen ist unter dem 12.05.2025 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit … Die Klägerin wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 02.09.2024 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 28.05.2025 Stellung zu nehmen. Gründe Die Berufung wird im Beschlussverfahren zurückzuweisen sein, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). 1. Lockdown a) Vertragliche Erfüllungsansprüche im Zusammenhang mit dem 1. Lockdown stehen zwischen den Parteien nicht mehr im Streit, der Vorprozess diesbezüglich (OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2023, Az. 6 U 116/21) ist rechtskräftig abgeschlossen. b) Auch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung oder eines treuwidrigen Verhaltens des Beklagten besteht nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht. aa) Fraglich ist bereits, inwieweit die damalige - fehlerhafte - Einschätzung des Beklagten, das Coronavirus sei am 01.02.2020 in das IfSG aufgenommen worden, als treuwidrig angesehen werden kann, da die Erklärung des Beklagten die Tatsache, dass das Coronavirus ausweislich der vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht mitversichert war, nicht beeinflusst oder verändert hat (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 27.3.2023 - 6 U 116/21, Rn. 85, juris). Jedenfalls dem Text auf der Website, der Mitte März 2020 veröffentlicht wurde, war ohne weiteres zu entnehmen, dass der Beklagte nur im Rahmen der Bedingungen, aus denen sich hier indessen gerade kein Versicherungsschutz ergibt, Leistung erbringen wollte (BGH, Beschluss vom 22.06.2022 - IV ZR 437/21 -, Rn. 6, juris; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 87). Die Einwendung der Klägerin, dass der Zusatz „im Rahmen der Bedingungen“ keine Einschränkung darstelle, teilt der Senat nicht. Durch diesen Zusatz hat der Beklagte vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nur im Rahmen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten, dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen - nach denen hier nur die bei Vertragsschluss namentlich genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erfasst waren - Versicherungsschutz gewährt werden sollte (so auch OLG Hamm, a.a.O., 88, juris). Verbindliche Erklärungen des Beklagten gegenüber dem Makler der Klägerin im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Vertrag hat die Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. 2. Lockdown Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344, juris Rn. 13 ff.) hat der BGH entschieden, dass bei einer Bedingungslage mit einem im Klauselwerk aufgeführten Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (hier gemäß § 1 Ziffer 2 AVB-BS), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten vorliegend entsprechend, dem hiesigen Vertrag liegen im Wesentlichen vergleichbare Bedingungen mit einem entsprechenden Katalog zugrunde. Dies hat der BGH in der Folgezeit auch für den 2. Lockdown bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2023 - IV ZR 18/22). Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des BGH vom 18.01.2023 (IV ZR 465/21) beruft, betrifft diese Entscheidung einen Versicherungsvertrag mit anderen Bedingungen. Dort gab es im Klauselwerk keinen (abschließenden) Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, sondern dort hieß es in den Bedingungen unter 3.4: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1. d) IfSG.“. In diesem Fall waren mit der Aufnahme von Covid-19 und SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz am 23.05.2020 diese mit vom Versicherungsschutz umfasst (dynamische Verweisung). 3. Der Senat stellt eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen anheim. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).