Urteil
12 U 224/21
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0628.12U224.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 02. August 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 02. August 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils (§ 538 Abs. 1 ZPO) und zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus der abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung zu. Die streitgegenständliche Betriebsschließung aufgrund der sechsten Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg zur Änderung der Corona-Verordnung vom 01.11.2020 (Anlage K 4- Bl. 23 ff. d.A.) und der konsolidierten Fassung der Corona-Verordnung gültig ab dem 02.11.2020 (Anlage K 5-Bl.26 ff. d.A.) ist kein von den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen des § 1 Nr-1 a) i.V.m. § 2 Nr. 3 a) AVB- BS (2019) erfasster Versicherungsfall. 1. Ausweislich des Versicherungsscheins (Anlage K 1- Bl. 11 f. d.A.) sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließung) - AVB-BS, Stand 01.01.2019 (Anlage K 2- Bl.13 ff. d.A.) Bestandteil des Versicherungsvertrags der Parteien geworden. Nach § 1 Nr. 1 a) AVB- BS (2019) besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS (2019), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Krankheiten und Erreger, die in diesen Listen nicht enthalten sind, wären daher selbst dann nicht in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn sie in den §§ 6 und 7 IfSG aufgeführt wären (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 -, juris, 1.LS, Rn.10 und Rn.13). Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.01.2022 (IV ZR 144/21 - juris) in einem dem hiesigen Sachverhalt vergleichbaren Fall mit insoweit identischen Versicherungsbedingungen entschieden. Das Gericht schließt sich dieser Entscheidung an. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 14. Juli 2021 - IV ZR 153/20 -, juris, Rn.11). b) Die Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS (2019) ist abschließend. Die Klausel enthält insoweit keine Verweisung auf §§ 6 und 7 IfSG. Das ergibt eine Auslegung der Klausel nach objektivem Empfängerhorizont. Der Wortlaut der Klausel gibt keinen Hinweis auf eine lediglich beispielhafte Auflistung. Der Regelung in § 1 Nr. 2 AVB-BS (2019) hätte es nicht bedurft, wenn die Beklagte alle nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger mit ihrem Leistungsversprechen hätte erfassen wollen. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es daher nicht (BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 -, juris, Rn.15 ff.). Der Wortlaut des § 1 Nr. 2 AVB-BS (2019) ist eindeutig. Mit der Formulierung "im Sinne dieser Bedingungen" und insbesondere der anschließenden Begrenzung auf "die folgenden" detailliert aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr.2 AVB-BS (2019) wird der (begrenzte) Umfang des Versicherungsschutzes für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und deutlich bestimmt, ohne dass er etwa ergänzend die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes prüfen müsste. Das Wort „folgenden“ ist in § 1 Nr.2 AVB-BS (2019) durch Fettdruck sogar explizit hervorgehoben worden. Die anschließende umfangreiche Aufzählung von Krankheitenund Krankheitserregern in Buchstabe a) und b) wir ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer daher als abschließend und nicht etwa als reine Information über den Inhalt des Infektionsschutzgesetzeserachten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 -, juris, Rn.16,17; OLG Schleswig, Urteil vom 10.05.2021 - 16 U 25/21, BeckRS 2021, 10599, Rn.23; OLG München, Urteil vom 07. September 2021 - 25 U 975/21 -, juris, Rn. 20 ff.). c) Die ergänzende Bezugnahme in § 1 Nr. 2 AVB- BS (2019) auf die "im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten" Krankheiten und Krankheitserreger wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich die Beklagte bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert hat. Denn bei einer gewollten Verweisung auf §§ 6 und 7 IfSG wäre die Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern überflüssig (BGH, Urteil vom 26. Januar 2022, a.a.O, Rn.19 mwN). Ebenso wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch durch die Verwendung des Begriffs „namentlich“ nicht annehmen, dass es sich bei der Auflistung nur um eine exemplarische Auswahl der versicherten Krankheiten und Erreger handelt. Der Begriff „namentlich“ bezieht sich in der gewählten Formulierung erkennbar darauf, dass nur die sodann im Einzelnen aufgeführten genannten Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst sind. Der umfassenden Auflistung einzelner Krankheitserreger hätte es andernfalls nicht bedurft. Die Bestimmung hätte zudem anders formuliert werden müssen, wäre es der Verwenderin um ein synonymes Verständnis des Begriffs „namentlich“, im Sinne von „beispielhaft“ oder „insbesondere“ gegangen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022, a.a.O, Rn.20 mwN; OLG München, Urteil vom 07. September 2021 - 25 U 975/21 -, juris, Rn.40). d) Auch der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht für die Abgeschlossenheit des Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die unter Umständen erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist (BGH, a.a.O, Rn.21;OLG München, Urteil vom 07. September 2021 - 25 U 975/21 -, juris, Rn.31). e) Diesem Verständnis steht auch der ausdrückliche Risikoausschluss von Prionenerkrankungen oder des Verdachts hierauf in § 3 Nr. 4 AVB- BS (2019) nicht entgegen. Aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers kommt dem Ausschluss nur die klarstellende Bedeutung zu, dass Prionenerkrankungen oder der entsprechende Verdacht nicht versichert sein sollen (BGH, a.a.O, Rn.22; OLG München, Urteil vom 07. September 2021 - 25 U 975/21 -, juris, Rn. 32). 2. Auch die Mitteilung auf der Homepage der Beklagten Mitte März 2020 (Screenshot als Anlage K 3- Bl. 22 d.A.) führt nicht zu einer nachträglichen Änderung des Versicherungsschutzes. Die Beklagte ist durch ihre vorprozessuale Verlautbarung zur Deckung im Hinblick auf Corona nicht daran gehindert, sich auf die Auslegung des § 1 AVB-BS (2019) im Sinne einer abschließenden Aufzählung zu berufen. a) Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage traten, kann grundsätzlich nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann daher den objektiven Vereinbarungsinhalt nicht mehr beeinflussen. Das nachträgliche Verhalten der Partei kann aber in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten lassen können (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 222/10 -, juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - VI ZR 24/16 -, juris, Rn.16). Entscheidend für den Umfang des Deckungsschutzes ist somit das Klauselverständnis der Beklagten bei Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2019 die Corona-Pandemie weder vorhersehbar noch erahnbar gewesen ist, kann das nachträgliche Verhalten der Beklagten durch die Meldung auf der Homepage Mitte März 2020 keinen Rückschluss darauf zulassen, dass der hiesige Versicherungsschutz auch das Corona-Virus umfassen sollte (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. November 2021 - 1 U 118/21 -, juris, Rn.22). b) Die vorprozessuale Äußerung auf der Homepage der Beklagten führt auch nicht dazu, dass es ihr nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich im Rechtsstreit auf die abschließende Natur der Aufzählung in § 1 Nr. 2 AVB-BS (2019) zu berufen. Einen Vertrauenstatbestand, der die geltend gemachte Erfüllung einer Versicherungsleistung begründen würde, hat die Beklagte durch die Verlautbarungen nicht geschaffen. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 — IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 33). Die Internet-Veröffentlichung aus dem März 2020 geht dem geltend gemachten Versicherungsfall im November 2020 zwar voraus, der Kläger hat allerdings keine Dispositionen vorgetragen, die er im Vertrauen auf diesen Text getroffen hat und die sein Interesse an der Versicherungsleistung als vorrangig schutzwürdig erscheinen lassen würden (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.06.2021- 25 U 6379/20, Seite 8 - nicht veröffentlicht, zitiert durch Beklagte- Bl. 110 ff. d.A.). Auf einen dahingehenden Vertrauenstatbestand könnte sich der Kläger allerdings ohnehin nur berufen, wenn die Beklagte schon zum maßgeblichen Zeitpunkts des Vertragsschlusses erkennbar die Rechtsauffassung vertreten hätte, dass der Erreger Sars-Cov-2 vom Versicherungsschutz umfasst sei. Dies ist indes schon deshalb ausgeschlossen, weil der Erreger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt war (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. November 2021 - 1 U 118/21 -, juris, Rn.23). 3. Die Regelung in § 1 Nr. 2 AVB- BS (2019) ist auch weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). Die Klausel § 1 Nr. 2 AVB- BS (2019) unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung durch eine Inhaltskontrolle. Die Klausel § 1 Nr. 2 AVB- BS (2019) gehört nicht zu dem engen Bereich, der durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, denn sie beschränkt den mit § 1 Nr.1 AVB-BS (2019) bestimmten Anwendungsbereich und stellt keine bloße Leistungsbeschreibung dar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 -, juris, Rn.24 ff.). Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB aber stand. a) § 2 Nr. 2 ZBSV 08 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (BGH, Urteil vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, VersR 2018, 532 Rn. 8 m.w.N.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH, Urteil vom 13. September 2017 - IV ZR 302/16, NJW 2017, 3711, Rn. 13 m.w.N.). aa) Gemessen daran ist der Leistungsumfang in § 1 Nr. 2 AVB- BS (2019) ausreichend transparent geregelt. In diesem Zusammenhang haben die Gesichtspunkte, die bereits bei der Auslegung der Klausel angesprochen wurden, erneut Bedeutung. Der Wortlaut ist nicht unklar oder mehrdeutig. Versichert sind nicht sämtliche Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sondern nur die in der erkennbar abschließenden Aufzählung genannten. Einen umfassenden Versicherungsschutz kann der Versicherungsnehmer dem Wortlaut nicht entnehmen, was sich aus der Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger sowie der Formulierung ergibt, die nicht den Eindruck erweckt, alle im Infektionsschutz genannten Krankheiten und Erreger seien versichert. Dass die abschließende Aufzählung in § 1 Nr.2 AVB- BS (2019) umfangreich ist, liegt in der Natur der Sache (BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 -, juris, Rn.30 ff.; OLG München, Urteil vom 07. September 2021 - 25 U 975/21 -, juris, Rn.40). Unerheblich ist hierbei, ob die Regelung in § 1 Nr.2 AVB-BS (2019) noch deutlicher hätte gefasst werden können, denn ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH a.a.O. Rn. 31 mwN). bb) Schließlich ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer angesichts der einschränkenden Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr. 2 AVB- BS (2019) das Anliegen der Beklagten erkennbar und nachvollziehbar, den Versicherungsschutz klar zu begrenzen und insbesondere keinen Versicherungsschutz für Krankheiten und Krankheitserreger zu gewähren, die bei Vertragsabschluss noch unbekannt waren und daher in der Prämienkalkulation nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden konnten (BGH a.a.O, Rn. 37; OLG Bamberg, Urteil vom 28.10.2021 - 1 U 65/21, BeckRS 2021, 36479, Rn.42). b) Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB unangemessen. aa) Ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, von dem § 1 Nr. 2 AVB- BS (2019) abweicht, gibt es nicht. Weder aus § 1 Abs.1 IfSG, noch aus § 1 a VVG ergibt sich ein tauglicher Maßstab für den Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens bei einer Betriebsschließungsversicherung (BGH a.a.O Rn.39 ff. mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2021 - 7 U 351/20, BeckRS 2021, 2002, Rn.37 ff.). bb) Aus der streitgegenständlichen Klausel folgt zuletzt auch keine Gefährdung des Vertragszwecks der Betriebsschließungsversicherung (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Durch die vorliegende Regelung wird lediglich der Leistungsumfang weiter konkretisiert, indem er auf die in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB- BS (2019) genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger begrenzt wird. Eine Aushöhlung des von der Beklagten versprochenen Versicherungsschutzes ist darin nicht zu sehen, da weiterhin Betriebsschließungen aufgrund einer großen Anzahl von Erkrankungen versichert sind (BGH a.a.O Rn.41; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2021 - 7 U 351/20, BeckRS 2021, 2002, Rn.40). cc) Schließlich ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57, Rn. 18). Die Regelung des § 1 Nr.2 AVB-BS (2019) trägt zwar dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung, das versicherte Risiko auch in Bezug auf die Prämienhöhe verlässlich kalkulieren zu können. Dies dient aber insbesondere aufgrund der damit möglichen Begrenzung der Prämienhöhe auch dem Schutz des Versicherungsnehmers selbst, sodass sich hieraus keine Benachteiligung ergeben kann (BGH a.a.O, Rn.43 f.; OLG Bamberg, Urteil vom 28.10.2021 - 1 U 65/21, BeckRS 2021, 36479, Rn.43.). 4. Aufgrund der abschließenden Natur der Aufzählung in § 1 Nr.2 AVB- BS (2019) kommt es entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt der Schließungstage die Krankheit COVID-19 bzw. der Krankheitserreger SARS-CoV-2 bereits in den §§ 6, 7 IfSG ergänzt worden war. Da der Covid - 19 Erreger nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist, kann es ebenso dahinstehen, ob im vorliegenden Fall nur sog. betriebsinterne Gefahren versichert waren und ob die vorgelegte sechste Verordnung des Landes Baden-Württemberg eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für eine behördliche Schließung darstellt. 5. Da Ansprüche des Klägers demnach bereits dem Grunde nach ausscheiden, war über die konkrete Anspruchshöhe nicht mehr zu entscheiden. Der geltend gemachte Zinsanspruch - sowie der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten teilen als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung. 6.Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs.1 ZPO sowie aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Vorrausetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch liegt eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung oder ein Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.