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Urteil

12 U 7/21

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1201.12U7.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 9 O 198/18 wird das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 56.803,17 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 566,82 € seit 13.09.2016, aus 1.415,98 € seit dem 14.09.2016 und aus 7.079,07 € seit dem 20.05.2017, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000,- € seit dem 15.02.2017, aus 5.000,- € seit dem 31.05.2017 sowie aus 37.741,20 € seit 11.11.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 95 %, die Beklagte 5 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 9 O 198/18 wird das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 56.803,17 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 566,82 € seit 13.09.2016, aus 1.415,98 € seit dem 14.09.2016 und aus 7.079,07 € seit dem 20.05.2017, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000,- € seit dem 15.02.2017, aus 5.000,- € seit dem 31.05.2017 sowie aus 37.741,20 € seit 11.11.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 95 %, die Beklagte 5 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Franchise-Investment. Die Beklagte ist Franchisegeberin für ein Institut für dauerhafte Haarentfernung. Für dieses Konzept interessierte sich die Klägerin, welche zuvor unter anderem ein eigenes Einzelhandelsfachgeschäft in Stadt1 führte. Im Rahmen der Ernstinformation im Mai 2015 erhielt die Klägerin einen Unternehmensprospekt „Willkommen bei E", auf welchen verwiesen wird (Anl. K 1, Anlagenband). Nach Abschluss einer Reservierungsvereinbarung überließ die Beklagte der Klägerin unter anderem das Informationspaket für Franchiseinteressenten (B 12, BI. 391 d. A.) sowie einen Standortcheck (K7, Bl. 114 Anlagenband). Die Klägerin beauftragte in der Folge auf Empfehlung der Beklagten die A GmbH (nachfolgend: A) mit der Erstellung eines Unternehmenskonzepts (Anl, K 2, Anlageband Bl. 39 ff.). Dieses diente zur Vorlage bei der finanzierenden Bank und enthielt u. a. Informationen aus der Sphäre der Beklagten. Am 02./17.02.2016 schlossen die Parteien einen Franchisevertrag (Anl. K 12, Bl. 161 Anlageband). Die Klägerin eröffnete ihr Institut in Stadt2 am 01.04.2016. Sie hatte Schwierigkeiten, geeignete Promotionplätze zu finden. Zur Generierung solcher beauftragte sie die B GmbH in Stadt3. Diese teilte der Klägerin mit E-Mail vom 10.10.2016 das Ergebnis ihrer Tätigkeit mit, wonach 100 Standorte recherchiert wurden, und stellte ihre Leistung in Höhe von insgesamt 20.951,13 € in Rechnung (Anl. K 14, Anlagenband Bl. 242 ff. und E-Mail v.10.10.2016, K 15, Anlagenband Bl. 250 ff.). Die Klägerin schloss Anfang November 2016 ihr Institut und erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2016 (K 17, Anlagenband Bl. 259 ff.) gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Franchisevertrages, hilfsweise die außerordentliche Kündigung und zahlte ab diesem Zeitpunkt weder Franchisegebühren noch nahm sie an Pflichtschulungen teil. Dies wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2016 (K18, Anlagenband Bl. 263 ff) zurück, in dem sie die Klägerin gleichzeitig abmahnte. Vorgerichtlich versuchten die Parteien eine einvernehmliche Vertragsbeendigung durch Übernahme des Instituts durch einen anderen Interessenten. Dies scheiterte;die Gründe dafür sind streitig. Eine weitere Abmahnung seitens der Beklagten erfolgte mit Schreiben vom 02.02.2017 (K23, Bl. 279 Anlagenband Bl. 279 = B 7, BI. 82 d. A.), in der die Beklagte auch Vertragsstrafen in Höhe von 15.000,- € verhängte. Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 08.02.2017 (Anl. K 24, Bl. 282 Anlagenband) und v. 03.03.2017 (Anl. K 25, Bl. 288 Anlagenband). Mit Schreiben vom 17.05.2017 (Anl. B 8, BI. 85 d. A.) verhängte die Beklagte weitere Vertragsstrafen in Höhe von 7.500,- € und erklärte die außerordentliche Kündigung. Die Klägerin begehrt nach Anfechtung wegen Täuschung durch fehlerhafte vorvertragliche Aufklärung des Franchisegebers die Rückabwicklung des Franchisevertrages und Erstattung des ihr entstandenen Vermögensschadens i.H.v. 165.103,22 € zzgl. Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe eines Enthaarungsgeräts nebst 2 Handstücken. Der Schaden setze sich zusammen aus der von ihr gezahlten Eintrittsgebühr einschließlich Erstausstattung sowie den von ihr aufgewandtenKosten in Höhe von insgesamt 224.771,01 €. Davon lässt sie sich die von ihr erzielten Umsatzerlöse in Höhe von 47.767,79 € sowie den Erlös des Verkaufs des Inventars in Höhe von 11.900,00 € in Abzug bringen (i.E. Klageschrift, BI. 1,17 d. A.). Ferner begehrt sie Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, Vertragsstrafe zu zahlen. Sie ist erstinstanzlich der Ansicht gewesen, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie durch das ihr zurechenbare Unternehmenskonzept der A (Anl. K 2) falsche Erwartungen durch irreführende und fehlerhafte Informationen geweckt habe. Darüber hinaus sei sie nicht über die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der erforderliche Kaltakquise informiert worden. Im Gegenteil sei ihr wahrheitswidrig vermittelt worden, dass überregionale Kooperationen bestünden. Ihr sei ein Premiumsystem mit lukrativen Verdienstchancen vorgespielt worden, indem sich die Beklagte auf nicht zutreffende Auszeichnungen, Zertifizierungen und ärztlichen Sachverstand berufe; tatsächlich handele es sich dabei um Marketinglügen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, mit Überlassung des Informationspaketes (Anl. B 12) und dem Standortcheck (Anl. K 7) habe sie ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten ausreichend erfüllt. Sie verlangt widerklagend von der Klägerin 69.303,17 € nebst Zinsen (Forderung bis zur Vertragsbeendigung abzüglich 20 % ersparte Aufwendungen, Vertragsstrafen, Schaden wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrages abzüglich ersparter Aufwendungen, i.E. Bl. 39, 67 ff. und Urteil S. 4 f.). Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 975 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage stattgegeben. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt.1, 123, 142 BGB nicht zu. Eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Beklagten sei nicht ersichtlich. Ihrer Aufklärungspflicht habe die Beklagte durch das Informationspaket (Anl. B12, BI. 391ff. d. A.) genügt. Mit diesem sei gerade auch über die von der Rechtsprechung geforderten und von der Klägerin gerügten Aspekte informiert worden, insbesondere auf S. 31 ff. des Informationspakets (Anl. B 12, BI. 391, 421 ff. d. A.) über Anzahl der bestehenden Systembetriebe und Franchisenehmer, über gescheiterte Franchisenehmer und über die Fluktuationsrate sowie über vergleichbare Franchisebetriebe und die Umsatz-, Kosten- und Ertragserwartung (16 ff. und 23 ff. des Informationspaketes, a.a.O.). Im Übrigen weise die Beklagte auf S. 23 des Informationspakets (BI. 411 d. A.) darauf hin, dass für eine individuelle Planung des eigenen Vorhabens eine individuelle Businessplanung erforderlich sei. Für eine unzureichende Aufklärung spreche auch nicht die zwischenzeitliche Veränderung der Aufklärungsunterlagen. Maßgebend sei, dass das Informationspaket und der Standortcheck (Anl. K7, Bl. 114 Anlagenband) eine hinreichende Aufklärung enthielten. Eine fehlerhafte Aufklärung der Beklagten sei auch nicht im Hinblick auf die Direktwerbung festzustellen. Es sei schon nicht dargetan, dass die Beklagte im Zeitpunkt vor Abschluss des Franchisevertrages mit der Klägerin Kenntnis von tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Direktwerbung gehabt habe. Denn jedenfalls bestünden eine Vielzahl von Franchisebetrieben, die ersichtlich mit diesem Marketinginstrument wirtschaftlich rentabel seien. Im Übrigen sei die Direktansprache nicht grundsätzlich rechtlich unzulässig. Eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten könne auch nicht auf die Angaben im Unternehmenskonzept A (Anl. K 2, Anlageband) gestützt werden. Dieses sei für die Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht weder geeignet, noch seien die darin enthaltenen Angaben der Beklagten rechtlich zurechenbar. Das Konzept sei allein im Auftrag der Klägerin erstellt worden und habe gerade nicht der Aufklärung, sondern der Vorlage zur Finanzierung durch ein Kreditinstitut gedient. Allein der Umstand, dass die Beklagte die A empfehle, begründe keine rechtliche Zurechenbarkeit. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob sich in den Systemunterlagen der Beklagten bzw. dem allen Franchiseinteressenten zur Verfügung stehenden Tool (vgl. Anl. B 13, Bl. 710 d. A.) neben der A auch die Adresse einer weiteren Unternehmensberatung befinde. Mangels Zurechenbarkeit des Inhalts des Unternehmenskonzepts könne dahinstehen, ob die darin von der Klägerin gerügten und als Marketinglügen bezeichneten Angaben einzeln oder in der Gesamtschau als irreführend zu bewerten seien. Widerklagend stünden der Beklagten gegen die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf die Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sowie Schadensersatz aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Franchisevertrages aus § 20 und 21 des Vertrages sowie §§ 280 Abs. 1, 252 BGB in Verbindung mit § 89a Abs. 1 und Abs. 2 HGB analog zu. Die Beklagte habe den Franchisevertrag der Parteien wirksam gemäß § 19 aus wichtigem Grund gekündigt. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei aufgrund der Schließung des Instituts und dem damit verbundenen vertragswidrigen Verhalten der Klägerin wirksam. Die Klägerin habe mit der Schließung des von ihr bis November 2016 geführten Institutes nach der von ihr unberechtigt erklärten Anfechtung und Kündigung des Vertrages gegenihre Betriebsführungs- und Absatzförderungspflichten aus dem Franchisevertrag undihre Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die vereinbarten Gebühren etc. verstoßen. Die Klägerin sei abgemahnt und erfolglos aufgefordert worden, das Institut wiederzueröffnen und die Vertragspflichten zu erfüllen. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2017 (Anl. B 7, Bl. 82 d. A.) verhängten Vertragsstrafen ergäben sich aus § 21 des Franchisevertrages. Diese setzten sich zusammen in Höhe von 5.000,00 € aus § 21.2.9 des Franchisevertrages wegen Nichtzahlung von Franchisegebühren, in Höhe von 2.500,00 € aus § 21.2.4 des Franchisevertrages wegen Nichtteilnahme an verpflichtenden Grundausbildungsschulungen sowie in Höhe von weiteren 7.500,- € aus § 21.2.6 wegen Ablaufs des Zertifikats und die Weigerung der Teilnahme an erforderlichem Intensivseminar; insgesamt 15.000,- €. Die darüber hinaus mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2017 (Anl. B 8, Bl. 85 d. A.) verhängte weitere Vertragsstrafe von 7.500,00 € ergebe sich in Höhe von 5.000,- € erneut aus § 21.2.9 wegen weiterhin ausstehender Franchisegebühren sowie weitere 2.500,- € aus § 21.2.4 wegen des nachweislichen Ausbleibens der erforderlichen Pflichtschulung. Der Höhe der geltend gemachten Forderungen sei die Klägerin nicht entgegengetreten; insbesondere nicht den bezifferten ersparten Aufwendungen. Sie habe lediglich dem Grunde nach eingewandt, mangels wirksamen Franchisevertrages nach der von ihr am 08.11.2016 erklärten Anfechtung bzw. außerordentlichen Kündigung liefen die Ansprüche der Beklagten ins Leere, was nach den Ausführungen zur Klage jedoch nicht trage. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Urteil sei prozessual fehlerhaft zustande gekommen. Die zunächst beim Landgericht zuständige Richterin habe die Klägerin unangemessen lange vernommen. Die sodann zuständige Richterin habe keine Hinweise erteilt. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Der Franchisegeber sei verpflichtet, „vollständig, unmissverständlich und richtig über alle Umstände zu informieren, die für die Investitionsentscheidung des Franchisenehmers von wesentlicher Bedeutung sind“. Die Beklagte habe sich größer und erfolgreicher gemacht, als sie eigentlich sei. Grundsätzlich müssten alle vorvertraglich zur Verfügung gestellten Informationen auch inhaltlich zutreffend sein. Es könne nicht isoliert auf das Informationspaket abgestellt werden, sondern auch mit einzubeziehen seien die Reservierungsvereinbarung (nicht rückerstattbare 15.000,- €), die Grundschulung, die Internetseite, der Unternehmensprospekt „Willkommen bei E“ sowie das Unternehmenskonzept der A. Der Franchisenehmer werde nahezu überschüttet mit Informationen, welche sämtlich das System positiv und perfekt darstellten. Die Informationen würden vom Franchisenehmer freilich nicht umfänglich überprüft, was auch an dem nicht rückerstattbaren Betrag von 15.000,- € liege. Erst nach und nach stelle sich heraus, dass die Versprechungen der Beklagten zu vollmundig und teilweise falsch gewesen seien. Im Wesentlichen lägen 2 Mängel vor: Ein Mangel liege in dem unterlassenen Hinweis, dass die Direktansprache von Verbrauchern aus rechtlichen Gründen (UWG) und daraus folgend aus tatsächlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Das mache sich nicht nur bei den Promotionaktionen selbst bemerkbar, sondern auch beim Akquirieren von Promotionplätzen.Die Klägerin habe mit der Anlage K15 die Liste einer Agentur vorgelegt, auf der reihenweise die Absagegründe nachzulesen gewesen seien. Das Kaltakquise-Konzept sei nur auf der Webseite des Geschäftsführers versteckt beschrieben. Sie ist der Auffassung, das Konzept hätte klar und deutlich und mit allen damit verbundenen Konsequenzen (kaum ein Einkaufszentrum/Supermarkt sei damit einverstanden) im Informationspaket stehen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Direktansprache von Verbrauchern habe besondere Anforderungen einzuhalten und sei zudem eine veraltete Vertriebsstrategie, entsprechende Hinweise und Erläuterungen hierzu hätte die Beklagte vor Vertragsschluss geben müssen. Auf eine Kenntnis der Beklagten von den tatsächlichen Schwierigkeiten könne es nicht ankommen. Ein Unternehmer habe sich an Gesetze zu halten. Die Annahme des Landgerichts, dass eine Vielzahl von Franchisebetrieben ersichtlich wirtschaftlich rentabel seien, sei falsch. Zum einen sage sie zur Zulässigkeit der Akquiseaktionen nichts aus, und zum anderen sei sie mit nichts belegt. In der Anlage K36 werde eine Direktansprache geschildert, die wettbewerbswidrig sei, weil sie den werbenden Charakter und den Namen der Beklagten bewusst verschleiere und aggressiv sei (in den Weg stellen, beharrliches Nachfragen). Die Anlage K36 mache deutlich, dass die Beklagte von ihren Franchisenehmern wettbewerbsrechtlich unzulässige Praktiken verlange, worüber sie vorvertraglich nicht aufgeklärt habe. Zudem habe die Beklagte zahlreiche unzutreffende Tatsachen behauptet, mit denen sie sich größer und erfolgreicher darstelle als sie sei. Das Unternehmenskonzept von A sei in Bezug auf Aufklärungspflichtverletzungen ebenfalls zu berücksichtigen. Die Empfehlung durch die Beklagte und personelle Verflechtungen zwischen A und der Beklagten in Verbindung damit, dass die Informationen für die Entscheidung der Klägerin ganz erheblich gewesen seien, seien relevant für dievorvertragliche Aufklärung. Eine Vielzahl von Informationen in dem Konzept seien unzutreffend gewesen, die Informationen (z.B. zu Profitabilität sowie zu Markenkooperation) stammten unmittelbar von der Beklagten, so dass ihr das Unternehmenskonzept zugerechnet werden müsse. Jedenfalls wäre eine Gesamtschau erforderlich gewesen. Die persönliche Verbindung zwischen dem Geschäftsführer von A und seiner Ehefrau als Franchisenehmerin als Vorteil anzusehen, sei blauäugig. Der Geschäftsführer von A habe ein Interesse daran gehabt, die Beklagte positiv darzustellen, da ihm dies neue Auftraggeber bringen und auch die Position seiner Ehefrau stärken würde. Dass die Klägerin schon vorher selbstständig tätig war, spiele im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung keine Rolle. Der Betrieb eines kleinen Modeladens sei etwas anderes als eine Selbstständigkeit im Rahmen eines Franchisesystems. In Bezug auf die Widerklage habe das Landgericht fehlerhaft nicht über die Umstände der Schließung Beweis erhoben, insbesondere sei die Vernehmung des Zeugen C, des Franchisebetreuers der Klägerin, fehlerhaft unterlassen worden. Die Klägerin habe sich auch gegen die Berechtigung der Vertragsstrafen zur Wehr gesetzt, auch mit Argumenten, die außerhalb der Beendigung des Franchisevertrages gestanden standen hätten (Klageschrift S. 12 und 14, Anlagen K19, K24). Die Klägerin sei nicht zur Erlangung eines Zertifikats verpflichtet gewesen, an der Grundausbildung habe sie teilgenommen. An anderen Schulungen habe ihre Mitarbeiterin teilgenommen, die auch die Behandlungen vorgenommen habe. Hierüber sei die Beklagte stets informiert gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 01.03.2021 (Bl. 1033 ff d. A.) und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2021 (Protokoll Bl. 1141 ff d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das am 25.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 9 O 198/18 aufzuheben, der Klage im beantragten Umfang stattzugeben und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass keine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten vorgelegen habe. Die pauschale Behauptung, das Franchisesystem mache sich größer und erfolgreicher als es sei, sei unsubstantiiert. Die Klägerin lege nicht dar, wann sie von der Beklagten mit welcher Behauptung getäuscht worden sei. Die Beklagte habe zudem nachweislich im Rahmen des Informationspaketes für Franchise-Interessenten/innen die Größe, d.h. die Anzahl der bestehenden Institute offengelegt sowie auch die Umsatzzahlen wenig erfolgreicher Franchisenehmer. Das Landgericht habe auch nicht außer Acht gelassen, wie die Beklagte ihre Franchisenehmer in ihr System bringe. Es habe auch Ausführungen zu dem Unternehmenskonzept von A und dem Standortcheck vorgenommen. Das seien die relevanten Dokumente. Die Reservierungsvereinbarung sei für die vorvertragliche Aufklärung irrelevant. Der Vorwurf, die Klägerin sei mit Informationen überschüttet worden, sei abstrus. Soweit die Klägerin aus dem Unternehmenskonzept von A den Vorwurf konstruiere, die Klägerin sei davon ausgegangen, es bestünden überregionale Kooperationen, die es ihr ermöglichten,in ihrem Vertragsgebiet Promotionstandorte zu erhalten, könne ein solcher Schluss aus der Darstellung von Markenkooperationen nicht gezogen werden. Markenkooperation könne auch bedeuten, dass man beim Kooperationspartner kostengünstigere Leistungen erhalte. Die Klägerin sei auch im Rahmen der Grundausbildung vor Abschluss des Franchisevertrags mehrfach darauf hingewiesen worden, welche Anforderungen mit der Akquise von Promotionstandorten einhergingen und welche Bedeutung diese Standorte hätten. Wäre die Klägerin davon ausgegangen, dass die Beklagte ihr solche Standorte liefern könne, hätte sie zudem nicht mehr als 10.000,- € in einen externen, nicht von der Beklagten geschulten Dienstleister investiert und diesen mit der Akquise von Promotionstandorten beauftragt. Es könne zudem jederzeit durch Vernehmung ihrer erfolgreichen Franchisenehmer als Zeugen belegt werden, dass es (jedenfalls vor der Corona-Pandemie) kein Problem gewesen sei, geeignete Promotionstandorte zu finden und dort eine ausreichende Anzahl von Kontakten zu generieren. Erfolgreich sei auch die Investition in Online-Marketing. Rechtliche Schwierigkeiten seien nicht ersichtlich. Im Hinblick auf tatsächliche Schwierigkeiten seien die Franchisenehmer und deren Mitarbeiter geschult worden. Zudem habe die Beklagte die Klägerin unstreitig mehrfach vor Vertragsschluss über die Bedeutung der Gewinnung von Promotionstandorten informiert. Es habe insoweit auch kein Informationsgefälle bestanden. Die Beklagte habe erstmals im Rahmen des hiesigen Verfahrens zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin von rechtlichen Schwierigkeiten ausgehe. Auch im Unternehmenskonzept von A (Anlage K2, S. 12) finde sich der explizite Hinweis auf die Direktakquise als wesentlicher Unterschied zur Konkurrenz. Mit Hilfe dieser Vertriebsstrategie setze sich die Beklagte erfolgreich von Wettbewerbern ab. Der Klägervertreter vertrete andere Franchisenehmer der Beklagten, die hervorragende Umsätze und Gewinne mit der Durchführung solcher Promotionaktionen erzielt hätten. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht gezwungen, Gesetze zu brechen, die Durchführung der Promotionaktionen sei nicht zwingend wettbewerbswidrig. Auch der von dem Klägervertreter vorgelegte Mitschnitt aus dem Jahr 2015 begründe keine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung. Die Klägerin behaupte nicht einmal, den Mitschnitt gekannt zu haben. Es stehe jedem Franchisenehmer frei, wie er bezüglich der Akquise vorgehe. Dass es ersichtlich wirtschaftlich rentable Institute gab und gibt, ergebe sich aus dem Informationspaket, den monatlich an die Franchisenehmer übersandten „Rennerlisten“ und der Tatsache, dass die Beklagte im Frühjahr 2020 Vollmitglied des Deutschen Franchiseverbandes geworden sei. Die Tatsache, dass bei den Unternehmensaustritten die Jahre 2011-2013 angegeben seien, liege darin begründet, dass die Klägerin das Informationspaket aus dem Jahr 2014 erhalten habe, da sie ungewöhnlich lange benötigt habe, um eine Reservierungsvereinbarung und daran anschließend den Franchisevertrag abzuschließen. Das Unternehmenskonzept stamme aus August 2015. Die Fluktuationsraten 2014 und 2015 seien zudem vergleichbar gewesen. Zwischenzeitliche Ausweitungen im Informationspaket seien rein vorsorglich erfolgt. Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Standortcheck und zum Unternehmenskonzept von A seien zutreffend. Unstreitig bestünden zwischen der Beklagten und A keine gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen. Unstreitig habe die Beklagte auch nicht vorgegeben, sondern lediglich neben einem weiteren Unternehmen empfohlen, A mit der Erstellung des Unternehmenskonzepts zu beauftragen. Nicht sämtliche Informationen in dem Konzept stammten zudem von der Beklagten. Grund der Empfehlung sei gewesen, es der Klägerin zu ermöglichen, eine Finanzierung zu erhalten. Hätte die Klägerin keine Finanzierung benötigt oder selbst Expertise im Hinblick auf die Erstellung eines Businessplans gehabt, hätte es keines externen Dienstleisters bedurft. Für die Frage der personellen Verknüpfung komme es allein auf die Personen der Gesellschafter/Geschäftsführer an, eine personelle Verflechtung habe dementsprechend offensichtlich nicht vorgelegen. Dennoch sei die Tatsache, dass die Ehefrau des Geschäftsführers der A Franchisenehmerin der Beklagten sei, vorteilhaft gewesen, da aus direkter Quelle eine aktuelle Beurteilung möglich gewesen sei. Da das Unternehmenskonzept der Beklagten weder zuzurechnen sei, noch der vorvertraglichen Aufklärung der Klägerin gedient habe, sei dessen Inhalt hier nicht relevant. Es sei der A ersichtlich darum gegangen, zum Zwecke der Ermöglichung einer Finanzierung das System und die Investition möglichst positiv darzustellen. Selbst wenn die Angaben in dem Konzept angreifbar seien, führe dies nicht zu einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung seitens der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Erstellung habe der Entschluss, den Vertrag mit der Beklagten zu schließen, bereits festgestanden. Es sei für die Beklagte nicht verständlich, warum die Klägerin nicht vor Vertragsschluss dafür gesorgt habe, eine ausreichende Anzahl von Promotionsstandorten zu sichern, bereits kurz nach Öffnung für mehrere Wochen geschlossen habe wegen Urlaubs ihrer Mitarbeiterin und warum sich die Klägerin einen externen Dienstleister für die Akquise von Standorten genommen habe. Hinsichtlich der Widerklage habe es einer Beweiserhebung über die Umstände der Schließung nicht bedurft, da die Tatsache, dass sich die Klägerin unwirksam von ihren bestehenden Vertragspflichten losgesagt habe, eine endgültige Erfüllungsverweigerung und dementsprechend einen außerordentlichen Kündigungsgrund zugunsten der Beklagten darstelle. Wenn die vorzeitigen Beendigungserklärungen unwirksam seien, stehe der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, von dem sie wirksam Gebrauch gemacht habe. Zur Vertragsstrafe seien die Regelungen eindeutig. Die Klägerin sei nach dem Vertrag verpflichtet gewesen, in regelmäßigen Abständen an der entsprechenden Schulung der Beklagten teilzunehmen. Dies sei auch angemessen, denn es gehe um körpernahe Dienstleistungen. Da die Klägerin ihre Mitarbeiter führen und kontrollieren habe müssen, sei eine regelmäßige Schulung geboten gewesen. Zudem habe die Klägerin versäumt, um eine Ausnahmebewilligung zu bitten. Weiterer Hinweise seitens des Landgerichts dazu habe es nicht bedurft. Die Höhe der Ansprüche ergebe sich aus den vertraglichen Regelungen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird insbesondere auf die Berufungserwiderung vom 10.06.2021 (Bl. 1093 ff d. A.) und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2021 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist weitgehend unbegründet, lediglich in Bezug auf einen Teil der zugesprochenen Vertragsstrafen ist sie begründet. Zivilprozessuale Mängel des landgerichtlichen Verfahrens sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ersichtlich. Insbesondere war die (ausführliche) Anhörung der Klägerin rechtlich zulässig. Die Anhörung ist Teil der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht und gemäß § 141 Abs. 1 S. 21 ZPO ausdrücklich zur Aufklärung des Sachverhalts vorgesehen. Auch ein Verstoß gegen Hinweispflichten gemäß § 139 ZPO liegt nicht vor, zumal die Klägerin in der Berufung auch nicht darlegt, auf welche Hinweise hin welcher Vortrag erfolgt wäre. 1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Klägerin gegen die Beklagte schon dem Grunde nach keine Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 BGB zustehen. Den Franchisegeber treffen zwei Arten von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen Franchisenehmer. Ihm ist es zum einen verboten, den potentiellen Franchisenehmer über vertragswesentliche Umstände zu täuschen oder in die Irre zu führen. Zum anderen ist der Franchisegeber verpflichtet, den potentiellen Franchisenehmer über solche Umstände aufzuklären, die alleine ihm bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass die Entscheidung der anderen Partei durch diese Kenntnis beeinflusst wird. Diese Aufklärungspflicht betrifft insbesondere diejenigen Umstände, die für den geschäftlichen Erfolg des Franchisenehmers maßgeblich sind und mit denen der Franchisegeber aufgrund seiner Kenntnis des Systems und dessen Wirkungsweisen am Markt besser vertraut ist. Die Reichweite der Aufklärungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ab. Allgemeinverbindliche Vorgaben dafür, was der Franchisegeber dem Franchisenehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses konkret mitzuteilen und vorzulegen hat, lassen sich nicht aufstellen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 03. Juni 2016 - 13 U 107/14, Rn. 23 juris, m.w.N.). Grundsätzlich gilt aber auch, dass bei Franchiseverträgen, wie bei jedem anderen Vertrag, jede Partei ihr Vertragsrisiko selbst trägt. Es obliegt jeder Vertragspartei, sich über die Risiken und Chancen einer geschäftlichen Verbindung zu informieren und sich ein eigenes Bild von den Marktchancen zu verschaffen. Der Franchisegeber hat nicht die Aufgabe eines Existenzgründungsberaters. Ihm obliegt insbesondere nicht, den Franchisenehmer über die allgemeinen Risiken einer beruflichen Selbständigkeit aufzuklären oder umfassende Kalkulationen zu erstellen, die ein mit betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen vertrauter Franchisenehmer selbst erstellen kann (OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 24, m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen ist eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegend nicht dargetan. a) Die Fülle der Informationen und die Reservierungsgebühr führen nicht dazu, dass hier eine Aufklärungspflichtverletzung angenommen werden kann, eine konkrete Täuschung oder Irreführung der Klägerin seitens der Beklagten ist darin nicht zu sehen. b) Auch der pauschale Vortrag der Klägerin, die Beklagte stelle sich größer und erfolgreicher dar als sie sei, rechtfertigt nicht die Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung. Konkret falsche, durch die Beklagte vorvertraglich erteilte Informationen legt die Klägerin nicht dar. c) Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann vorliegend auch nicht von einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf das Marketinginstrument der Direktakquise ausgegangen werden. aa) Das Konzept als solches wurde von der Beklagten gegenüber der Klägerin offengelegt. Der Behauptung der Klägerin, es sei nur auf der Webseite des Geschäftsführers versteckt beschrieben, steht schon das Informationspaket der Beklagten entgegen (B12, S. 16, Bl. 406 d.A.), in dem die Direkt-Akquise mit 3-4 Promotions pro Monat als Block 1 ausdrücklich dargestellt ist. Auch in dem für die Klägerin erstellten Unternehmenskonzept von A (K2 S. 12, Bl. 50 Anlagenband) befindet sich - basierend auf Informationen der Beklagten - der Hinweis, dass ein wesentlicher Unterschied zur Konkurrenz bei der Arbeit von E darin bestehe, die Kunden durch Direktansprache zu aktivieren. So werde der überwiegende Anteil der Kunden über regelmäßige Promotion an prominenten Plätzen in Stadt2 (wie z.B. D-Kino, …) und der Umgebung des Instituts angesprochen. bb) Zu dem Einwand, es fehle der Hinweis, dass die Direktansprache von Verbrauchern aus rechtlichen Gründen (UWG) und daraus folgend aus tatsächlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei, hat das Landgericht zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin bereits nicht dargetan hat, dass die Beklagte im Zeitpunkt vor Abschluss des Franchisevertrages mit der Klägerin Kenntnis von solchen tatsächlichen Schwierigkeiten hatte (insbesondere dass im regionalen Umfeld der Klägerin kaum ein Einkaufszentrum/Supermarkt damit einverstanden ist). Die Klägerin bestreitet auch nicht die Feststellung des Landgerichts, dass zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl von Franchisebetrieben der Beklagten bestanden und bis heute bestehen, die mit diesem Marketinginstrument arbeiten. cc) Im Übrigen entspricht die Auffassung des Landgerichts, dass die Direktansprache nicht grundsätzlich rechtlich unzulässig ist, der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.09.2004 - 1 ZR 93/02 und v. 1.4.2004 - 1 ZR 227/01). Ist der Werbende, wie bei der Beklagten, durch Kleidung und Gestaltung des Promotionstandortes, eindeutig als solcher erkennbar, ist danach die gezielte Direktansprache von Passanten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen zu Werbezwecken nicht ohne Weiteres als unzumutbare Belästigung des Angesprochenen anzusehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil (dort S. 10, Bl. 984 d.A.) verwiesen. Erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, die über die bloße überraschende Ansprache hinausgehen und den Kunden in eine gewisse Zwangslage bringen, kann eine derartige Werbeform als unlauter zu qualifizieren sein (i.E. s. S. 10 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 984 d.A.). Dass von der Klägerin derartige Umstände verlangt wurden, die ihre Promotion rechtlich unzulässig machen, wurde aber weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung von der Klägerin dargelegt. Vielmehr stand unstreitig das „Wie“ der Akquise jedem Franchisenehmer frei. (1) Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus dem Gesprächsmitschnitt (Anl. K 36: Bl. 674 d. A.). Insbesondere ergibt sich aus den mitgeschnittenen Empfehlungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die Beklagte von ihren Franchisenehmern wettbewerbsrechtlich unzulässige Praktiken verlangt. Eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung lässt sich dieser Promotion-Empfehlung schon deshalb nicht entnehmen, weil unstreitig die Klägerin den Mitschnitt vor Vertragsschluss nicht kannte. (2) Gleiches gilt für den Promotion-Leitfaden (Anl. B 11, BI. 375 d. A.), der nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts lediglich Empfehlungen für eine Direktansprache gibt. dd) Die Behauptung der Klägerin, die Strategie sei veraltet, ist ebenfalls kein Gesichtspunkt, der hier zum Nachweis einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten führt. Die Strategie als solche war offengelegt. d) Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten liegt auch nicht im Hinblick auf Angaben im Unternehmenskonzept der A vor. Es kann dabei entsprechend den Ausführungen des Landgerichts dahingestellt bleiben, ob Teile des Konzepts ungenügend oder irreführend waren. Das Konzept ist der Beklagten nicht nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnen, A ist nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Gemäß § 278 S. 1 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. § 278, Rn. 7 m.N.). Daran fehlt es hier. aa) Die Erstellung eines Unternehmenskonzepts fällt schon nicht in den Pflichtenkreis der Beklagten, so dass insoweit keine Erfüllung einer Verbindlichkeit der Beklagten vorlag. Sinn und Zweck des von der A erstellten Unternehmenskonzepts war es, eine Finanzierung zu erhalten. Es diente nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht der Aufklärung der Klägerin. bb) Entsprechend hat auch nicht die Beklagte die A beauftragt, das Konzept zu erstellen, sondern die A wurde von der Klägerin beauftragt. cc) Die Empfehlung der A durch die Beklagte begründet ebenso wenig eine Zurechenbarkeit gemäß § 278 S. 1 BGB wie die personellen Verflechtungen dahingehend, dass die Ehefrau des Geschäftsführers der A ebenfalls Franchisenehmerin der Beklagten ist. dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesamtschau. Die Klägerin stellt insoweit darauf ab, dass die A der Klägerin mitgeteilt habe, dass sie Informationen direkt von der Beklagten erhalten habe, dass die Beklagte die A empfohlen habe, dass personelle Verflechtungen bestanden und dass die Beklagte diese Informationen auch in ihrem Systemhandbuch vorhalte. Dies belege, dass diese Informationen für die Entscheidung der Klägerin zum Vertragsabschluss ganz erheblich gewesen seien. Informationen zur Profitabilität sowie zu Markenkooperation rührten unmittelbar von der Beklagten her. Auch daraus lässt sich - dies als wahr unterstellt - keine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ableiten. (1) Zur Profitabilität fehlt es an einem konkreten Vortrag der Klägerin, welche falschen Angaben im Konzept auf welche falschen Informationen seitens der Beklagten zurückzuführen sein sollen. (2) In Bezug auf die Markenkooperation enthält das Konzept in der Anlage 7 (Bl. 86 des Anlagenbandes) die Information Kundenbindung und -pflege mit weiteren renommierten Markennamen. Die Beklagte hat dazu behauptet (Schriftsatz vom 30.10.2018, S.13 f., Bl. 51 f. d.A.), auf regionaler bzw. überregionaler Ebene hätten die dort genannten Markenkooperationen tatsächlich bestanden oder bestünden noch. Dessen ungeachtet ist der Verweis auf Kundenbindung und Kundenpflege in dem Konzept so vage, dass nicht einmal klar wird, welcher Art diese Kooperation sein soll und inwieweit sie Einfluss auf die Profitabilität haben könnte, so dass auch bei Wegfall einzelner Marken (vgl. Anlage K8, Anlagenband Bl. 152 ff.) konkrete negative Auswirkungen auf die Geschäftschancen der Klägerin nicht festgestellt werden können. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund dieser vagen Angabe darauf vertraut hat oder darauf vertrauen konnte, dass Markenkooperationspartner für Promotionstandorte zur Verfügung stehen würden. (3) Zudem lag es im Verantwortungsbereich der A, etwaige Informationen zu der Beklagten bzw. der Entwicklung des Systems der Beklagten zu aktualisieren und auf dem Laufenden zu halten. Etwaige in dem Konzept enthaltene veraltete Informationen führen daher ebenfalls nicht zur Annahme einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung seitens der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin. 2. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 03.11.2021 die Auffassung vertreten hat, es komme auch eine Haftung aufgrund Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB in Betracht, scheitert eine solche schon daran, dass hier nicht ein Vertrag zwischen der Beklagten und der A (mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin) geschlossen wurde, sondern das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der A bestand. 3. Eine Haftung der Beklagten folgt auch nicht aus § 831 BGB im Hinblick auf das Unternehmenskonzept der A. Diese kommt schon deshalb nicht als Verrichtungsgehilfin der Beklagten in Betracht, weil selbstständige Unternehmen nicht Verrichtungsgehilfe sein können (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl. § 831, Rn. 6). Hinzu kommt auch in Bezug auf eine Haftung gemäß § 831 BGB, dass nicht die Beklagte, sondern die Klägerin die A beauftragt hat. 3. Für einen Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung dadurch, dass die Beklagte mit der A kollusiv zu Lasten der Klägerin zusammengewirkt hätte, hat die Klägerin keinen hinreichenden Vortrag gehalten (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl. 2021, § 826, Rn. 23), zumal unstreitig auch keine Verpflichtung der Klägerin bestand, einen Businessplan über A zu erstellen (vgl. Infopaket B12, S. 11, Bl. 401 d.A.), welcher nur aufgrund der erfolgten Finanzierung erforderlich wurde. 4. Widerklagend stehen der Beklagten gegen die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf die Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sowie Schadensersatz aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Franchisevertrages aus § 20 und 21 des Vertrages i.V.m. §§ 280 Abs. 1 BGB, § 89a Abs. 1, 2 HGB analog zu. Gemäß § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. a) Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist aufgrund der Schließung des Instituts und dem damit verbundenen vertragswidrigen Verhalten der Klägerin wirksam. Die Parteien waren durch einen Franchisevertrag miteinander verbunden. Die Klägerin hat sowohl durch ihre unwirksame außerordentliche Kündigung als auch durch die Schließung des Instituts im November 2016 gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. aa) Eine unwirksame Kündigung stellt eine Verletzung von vertraglichen Leistungstreuepflichten dar (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 280, Rn. 26). bb) Gleiches gilt für die Schließung des Instituts. Die Klägerin hat mit der Schließung des von ihr bis November 2016 geführten Instituts nach der von ihr unberechtigt erklärten Anfechtung und Kündigung des Vertrages gegen ihre Betriebsführungs- und Absatzförderungspflichten aus dem Franchisevertrag und ihre Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf die vereinbarten Gebühren verstoßen. b) Die Klägerin wurde abgemahnt und aufgefordert, das Institut wiederzueröffnen und die Vertragspflichten zu erfüllen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Dies berechtigte die Beklagte, außerordentlich gemäß § 19 des Vertrages zu kündigen. c) Infolgedessen stehen der Beklagten nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu, § 89a Abs. 2 HGB analog. Wer durch ein Verhalten, das er zu vertreten hat (§ 276 BGB), die berechtigte außerordentliche Kündigung des anderen Teils (ursächlich) veranlasst, ist diesem zum Schadensersatz verpflichtet (Auflösungsverschulden, sog. Verfrühungsschaden; wie § 628 Abs. 2 BGB; vgl. § 314 Abs. 4 BGB). Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Kündigende ist nach §§ 249, 252 BGB so zu stellen, als hätte der Vertragsverletzer den Vertrag ordentlich zu Ende gebracht (durch Auslaufenlassen oder ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin; also zeitlich begrenzt, Schutzzweck von § 89a Abs. 2 HGB, BGHZ 122, 9; WM 2008, 1841; OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 191; vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, 40. Aufl. 2021, HGB § 89a Rn. 34). Soweit die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung dagegen pauschal einwendet, das Landgericht hätte „über die Umstände der Schließung“ Beweis erheben müssen durch Vernehmung des Zeugen C (Bl. 1044), ändern „die Umstände der Schließung“ jedenfalls nichts daran, dass hier von einem Verschulden auszugehen ist. Zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte am 17.05.2017 lag eine Einstellung des Betriebs von über 6 Monaten unstreitig aus wirtschaftlichen Gründen in der Sphäre der Klägerin (vgl. Anlage K17, Bl. 259 Anlagenband) vor. Die Einstellung wurde mit Schreiben vom 08.11.2016 mitgeteilt (Anlage K 17, Anlagenband Bl. 259 ff.). Die wirtschaftlichen Umstände hat - nach den Ausführungen zur Klage - die Klägerin zu vertreten. Der Höhe nach sind weitere Einwendungen nicht erhoben. 5. Von den geltend gemachten Vertragsstrafen erachtet der Senat nur die begehrten 2 x 5.000 € wegen Nichtzahlung von Franchisegebühren für begründet. a) Nach nochmaliger rechtlicher Prüfung seitens des Senats geht dieser - entgegen der zunächst in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung - nicht davon aus, dass die Regelungen zur Vertragsstrafe unwirksam sind gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. aa) Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (stRspr; vgl. nur BGH, NJW 2017, 3145, beck-online Rn. 14 m.w.N.). Dabei ist ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelöste typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen (BGH, a.a.O., m.w.N.). Eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Schuldners einer Vertragsstrafe kann sich - auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr - aus der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe ergeben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Schuldner der Vertragsstrafe steht (BGH, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe gem. §§ 339 ff. BGB nach der Intention des Gesetzgebers eine doppelte Zielrichtung hat. Sie soll zum einen als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten und zum anderen dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung eröffnen (vgl. Motive II, 275). Bei der Bewertung der Höhe der Vertragsstrafe sind danach zum einen die Bedeutung der gesicherten Pflicht und die von einer Pflichtverletzung ausgehende Gefahr für den Gläubiger sowie der ihm drohende Schaden von maßgeblicher Bedeutung. Zum anderen sind sowohl die Form des Verschuldens aufseiten des Schuldners als auch die Auswirkungen der Vertragsstrafe auf den Schuldner zu berücksichtigen; diese müssen sich in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten (vgl. BGHZ 153, 311 [325 f.] = NJW 2003, 1805 Rn. 60). Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen; eine solche Sanktion wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre (BGH, NJW 2016, 1230 Rn. 34 und NJW 1997, 3233 [3235] Rn. 21). Vorliegend weisen die einzelnen Verstöße (Ziffer 21.2.1. ff.) zwar pauschale Beträge aus. Durch die Regelungen in Ziffer 21.1. und 2 ist aber sichergestellt, dass die Vertragsstrafe jeweils nach billigem Ermessen von dem Franchisegeber festgesetzt wird, die Beträge lediglich eine Richtschnur sind, im Einzelfall die Schwere der Verletzung maßgeblich ist und die Höhe im Streitfall gerichtlich überprüft wird, so dass die Regelungen nach generalisierendem Maßstab nicht unangemessen sind. b) Der Senat geht hier dennoch davon aus, dass ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Bezug auf die Zahlung von Vertragsstrafen für nicht durchgeführte Schulungen und nicht verlängerte Zertifizierungen jedenfalls nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht besteht (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 339 Rn. 16 m.N.). Die Beklagte bezieht sich für die Verhängung der Vertragsstrafen gemäß Schreiben vom 02.02.2017 (Bl. 82 ff. d.A.) und Schreiben vom 17.05.2017 (Bl. 85 ff. d.A.) auf Schulungen, die im November 2015 und August 2016 zu erbringen gewesen seien bzw. einen Zertifikatauslauf im Mai 2016. Bereits im November 2016 hatte die Klägerin allerdings endgültig aus wirtschaftlichen Gründen ihr Institut geschlossen. Ab dieser Zeit verhandelten die Parteien über die Übernahme des Instituts durch einen Dritten. Die Verhängung von Vertragsstrafen für nicht durchgeführte Schulungen oder erneute Zertifizierungen konnte daher zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht mehr den Zweck haben, als Druckmittel die Klägerin zur ordnungsgemäßen Erbringung vertragsgemäßer Schulungen und Zertifizierungen anzuhalten und Beratungen bzw. Behandlungen nicht ohne diese durchzuführen. Auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen dazu, ob die Klägerin überhaupt zur Erlangung eines Zertifikats und zur Teilnahme an Schulungen verpflichtet war, weil nicht sie selbst, sondern ihre Mitarbeiterin die Behandlungen vorgenommen hatte, kommt es damit nicht mehr an. Anders ist dies lediglich in Bezug auf die geltend gemachten Vertragsstrafen von 2 x 5.000,- € gemäß Ziffer 21.2.9 wegen Nichtzahlung von Franchisegebühren in mehr als einem Fall trotz vorheriger Zahlungserinnerung gemäß Schreiben der Beklagten vom 02.02.2017 und 17.05.2017 (Bl. 82 ff. d.A.). Da die Anfechtung und Kündigung des Vertrages durch die Klägerin unwirksam war, hatte die Beklagte bis zum Ausspruch ihrer eigenen fristlosen Kündigung Anspruch auf die Entgeltzahlung durch die Klägerin in Bezug auf die Franchisegebühren und damit auch ein Interesse, insoweit ein Druckmittel zu haben. Der Zinsausspruch ergibt sich aus den vom Landgericht genannten Gründen aus Verzug gemäß §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2, 288 Abs. 1 und Abs. 2, 291 BGB. 6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.