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Beschluss

12 U 21/20

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0811.12U21.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer - 6. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2019 (Jahreszahl berichtigt - die Red.) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer - 6. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2019 (Jahreszahl berichtigt - die Red.) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt. I. Die Klägerin verfolgt gegenüber dem Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und weitergehend Schadensersatzansprüche. Die Klägerin entwickelt und erbringt Serviceleistungen im IT-Bereich. Der Beklagte ist der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin (Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, Anlage B7, Bl. 83 ff. der Akte). Er war bis zum 17.07.2017 alleiniger Geschäftsführer. Am 17.07.2017 wurde der jetzige Geschäftsführer der Klägerin zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Es erfolgte die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer, der sein Amt niederlegte. Im Juli 2017 beschäftigte die Klägerin ca. 45 angestellte Mitarbeiter an den Standorten Stadt1 und Stadt2 sowie vier freie Mitarbeiter. Zwischen den Parteien und dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin kam es zu verschiedenen Verfahren vor dem Landgericht Stadt3. Am 18.03.2017 hielten der jetzige Geschäftsführer der Klägerin den Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 7 und der Beklagte den Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 8 an der Klägerin im Nennbetrag von jeweils Euro 12.500,- (Anlage K3, Anlagenband) und damit jeweils 50 % am Stammkapital von 25.000,- € (vgl. § 3 Gesellschaftsvertrag, Anlage K2, Anlagenband). Ausweislich der Liste der Gesellschafter der Klägerin vom 15.08.2017 (Anlage K4, Anlagenband) hat der Beklagte am 28.07.2017 seinen Geschäftsanteil auf die A UG i.Gr. mit Sitz in Stadt1 übertragen. Die Firma B1 GmbH wurde am 19.07.2017 in das Handelsregister eingetragen. Sie hieß zuvor C GmbH (Anlage K9, Anlagenband). Die Firma B2 GmbH firmierte bis Juni 2017 unter D GmbH. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe unter Einbindung von leitenden Angestellten und freien Mitarbeitern der Klägerin sowie zweier Rechtsanwaltskanzleien existenzbedrohende Eingriffe in das Vermögen und die Geschäftschancen der Klägerin vorgenommen, die darauf gerichtet gewesen seien, den Geschäftsbetrieb der Klägerin ohne Kompensation und ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Klägerin auf Wettbewerbsfirmen, insbesondere der B1 GmbH und B2 GmbH zu übertragen. Der Beklagte habe die zuvor von der Klägerin angemieteten Räumlichkeiten im 2. OG des Anwesens Straße1 in Stadt1 mit einer Gesamtfläche von über 400 m2 mit insgesamt 20 voll eingerichteten IT Arbeitsplätzen Anfang Juli 2017 rückwirkend zum 30.06.2017 ohne Abstimmung mit der Gesellschafterversammlung der Klägerin zur Anmietung durch die eigens als Konkurrentin zur Übernahme aufgestellte B1 GmbH frei gegeben und das Mietverhältnis beendet. Die Klägerin habe sich ab Mitte Juli 2017 in einem Büro im 1. OG des Anwesens Straße1 in Stadt1 auf einer Fläche von 42 m2 wiedergefunden. Vorhanden gewesen seien nur noch zwei Schreibtische, vier Stühle, ein Rollcontainer, ein eingeschränkt funktionsfähiger Drucker, kein Internet (Klage, Seite 9, Bl. 10 der Akte). Der Beklagte habe veranlasst, dass die Miete für die 2. Julihälfte 2017, die von der B1 GmbH hätte getragen werden müssen, von der Klägerin gezahlt worden sei (Klage, Seite 9, Bl. 10 der Akte). Der Beklagte habe Anlagevermögen der Klägerin in den Räumlichkeiten des 2. OG Straße1 in Stadt1 in Höhe von über 130.000,- € (Anlagenspiegel Anlage K12, Anlagenband) ohne Kompensation größtenteils auf die beiden B Gesellschaften verschoben. Auf erheblichen Druck seien 5 Server und ein Aktenschrank zurückgebracht worden (Klage, Seite 11 f., Bl. 12 f. der Akte). Der Beklagte habe Mitarbeiter als wesentliche Know-How-Träger veranlasst, zu den B Gesellschaften zu wechseln. Die Kündigungen der Mitarbeiter am 30.06.2017, 31.07.2017 und 31.08.2017 seien gesteuert und koordiniert erfolgt (Klage, Seite 9 f., Bl. 10 f. der Akte). Durch völlig überzogene Zahlungen an freie Mitarbeiter habe er der Klägerin notwendige Liquidität entzogen (Klage, Seite 15, Bl. 16 der Akte). Daten, Schutzrechte und Domains der Klägerin habe der Beklagte auf sich und Dritte übertragen (Klage, Seite 13, Bl. 14 der Akte) sowie wesentliche Softwareentwicklungsleistungen der Klägerin als „open Source" im Internet öffentlich gemacht, um sie der Klägerin zu entziehen und den Konkurrenten frei zugänglich zu machen (Klage, Seite 16, Bl. 17 der Akte). Die Klägerin habe einen Mailserver (F).de mit der IP-Adresse … mit allen relevanten Maildaten bei dem Unternehmen E gehostet. Dieser gehöre nun dem Kunden B2 GmbH, so dass die Klägerin keinen Zugriff mehr habe (Klage, Seite 13, Bl. 14 der Akte). Der Beklagte habe Verträge mit den Kunden der Klägerin G und H vorzeitig beendet und auf die Konkurrentin B2 GmbH übertragen (Klage, Seite 19, Bl. 20 der Akte). Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zustehe, da sie hinsichtlich ihrer Rechte nicht im Unklaren und nicht auf die Auskunft angewiesen sei. Sämtliche geforderten Auskünfte könne sich die Klägerin selbst aus ihren Geschäftsunterlagen beschaffen, die ihr alle vorlägen. Er habe keinen Zugriff mehr auf Geschäftsunterlagen und habe seit dem 25.07.2017 weder Kontakt mit Kunden oder Mitarbeitern der Klägerin, noch sei er im Büro der Klägerin gewesen (Klageerwiderung, Seite 2, Bl. 47 der Akte). Der ursprüngliche Mietvertrag vom 17.09.2013 sei zunächst bis zum 31.12.2015 gelaufen und mit Schreiben vom 24.06.2015 und 23.06.2017 zweimal, letztmals bis zum 30.06.2017, verlängert worden. Der Mietvertrag zu den Räumlichkeiten sei damit automatisch zum 30.06.2017 beendet gewesen. Er habe keine Kündigung ausgesprochen, sondern zum Wohle der Klägerin, derart große und entsprechend teure Räumlichkeiten seien nicht mehr nötig gewesen, rechtzeitig der Verlängerung des Mietverhältnisses widersprochen (Klageerwiderung, Seite 3 f., Bl. 48 f. der Akte). Soweit ehemalige Mitarbeiter der Klägerin bei der B2 GmbH bzw. B1 GmbH arbeiteten, sei dies deren persönliche Entscheidung gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass Arbeitnehmer, die die Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern der Klägerin mitbekommen hätten, das Unternehmen verlassen hätten. Dies können nicht ihm vorgeworfen werden. Der aktuelle Geschäftsführer der Klägerin sei bei den Mitarbeitern der Klägerin nicht beliebt gewesen und habe selbst dazu beigetragen, dass Mitarbeiter nicht für ihn hätten arbeiten wollen (Klageerwiderung, Seite 4, Bl. 49 der Akte). Bei dem behaupteten Anlagevermögen von 130.000,- € handele es sich um die Anschaffungskosten, nicht aber um die Buchwerte, die sich lediglich auf 87.000,- € belaufen würden. Enthalten sei in diesem Betrag ein Betrag von 9.000,- € einer Pkw Leasing Sonderzahlung. Bei der im Kto. … enthaltenen Hardware handele es sich um Inventar am Standort Stadt2, das vollumfänglich vorhanden sei. Das Kto. … (geringwertige Wirtschaftsgüter) beinhalte eine Vielzahl von Gegenständen der Büroausstattung, die zwischenzeitlich auf einen Buchwert von Euro 0,00 abgeschrieben seien. Generell werde die Richtigkeit der Aufstellung K12 (Anlagenband) bestritten (Klageerwiderung, Seite 4 ff., Bl. 49 ff. der Akte). An die freien Mitarbeiter seien nur die vertraglich vereinbarten Vergütungen gezahlt worden. Selbst wenn der Zustimmungsvorbehalt in einem Einzelfall nicht beachten worden sei (Klageerwiderung, Seite 6, Bl. 51 der Akte), sei der Klägerin kein Schaden entstanden, weil sie die vergütete Leistung erhalten habe. Es seien keine Daten und Schutzrechte übertragen worden (näher Klageerwiderung, Seite 7 f., Bl. 52 f. der Akte) und er habe auch keine Softwareentwicklungsleistungen der I entzogen, indem er sie als open source öffentlich gemacht habe (näher Klageerwiderung, Seite 9 f., Bl. 54 f. der Akte). Er habe keine Vertragsbeziehungen der Klägerin beendet, um sie auf Wettbewerber zu übertragen. Er habe den Kunden der Klägerin, hinsichtlich derer die Klägerin mangels Vorhandenseins ausreichender Mitarbeiter, nicht mehr lieferfähig gewesen sei, lediglich die Lieferunfähigkeit angezeigt, um Schadenersatzforderungen abzuwenden (Klageerwiderung, Seite 12, Bl. 57 der Akte). Im Übrigen wird wegen der Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 453 ff. der Akte) verwiesen. Das Landgericht hat in den mündlichen Verhandlungen vom 05.06.2018 (Protokoll Bl. 263 ff. der Akte) und vom 29.01.2019 (Protokoll Bl. 365 ff. der Akte) sowie in einem Hinweisbeschluss vom 02.04.2019 (Bl. 398 ff. der Akte) unter anderem darauf hingewiesen, dass die Auskunftsanträge nicht hinreichend bestimmt seien und die Klägerin damit eine unzulässige Ausforschung begehre. Außerdem wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass für mehrere Behauptungen ihrerseits Beweisangebote fehlen und die Entstehung des Schadens nicht substantiiert dargelegt ist. Sodann hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei trotz wiederholter Hinweise nicht in der Lage gewesen, substantiiert tatsächliches pflichtwidriges Fehlverhalten des Beklagten darzulegen und substantiiert einen sich daraus ergebenden Schaden darzustellen. Sowohl die ursprünglich gestellten Anträge auf Auskunft als auch die nach erfolgtem Hinweis gestellten Anträge seien zivilprozessrechtlich nicht zulässig. Die Klägerin vermute, dass die negative Personal- und Geschäftsentwicklung bei der Klägerin ihren Ursprung bei dem Beklagten habe und wolle dies im Wege der Auskunftserteilung durch den Beklagten in Erfahrung bringen. Dabei handele es sich um eine Ausforschung, unabhängig von der Formulierung. Der Beklagte sei nicht verpflichtet daran mitzuwirken, der Klägerin Erkenntnisse darüber zu verschaffen, ob er ihr in pflichtwidriger Art und Weise einen Schaden zugefügt habe. Zudem müsse die Klägerin aufgrund der ihr vorliegenden Geschäftsunterlagen in der Lage sein, die Vorgänge, hinsichtlich derer sie vom Beklagten Auskunft begehrt, selbst zu klären. Bezüglich des Hilfsantrages zu 2 a) habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse auf Feststellung, sondern müsse Leistungsklage erheben. Zudem habe sie ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten, das eine Schadenersatzpflicht begründen könnte, nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. In Bezug auf den Hilfsantrag zu 2 b) habe der Beklagte dem Vortrag der Klägerin, dass er den Vertrag mit der Firma H pflichtwidrig vorzeitig beendet habe, widersprochen. Die Klägerin habe ihren Vorwurf nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt ebenso wenig, welcher Schaden der Klägerin durch die Kündigung tatsächlich entstanden ist. Soweit die Klägerin für ihrer Behauptung Beweis angeboten habe, beinhalte eine Beweiserhebung dazu ebenfalls eine Ausforschung. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Anträge seien im Rahmen der Möglichkeiten präzisiert worden. Die Vorgänge hätten sich im Bereich des Beklagten abgespielt und sie habe nur eingeschränkte Möglichkeiten vorzutragen. Sie habe detailliert ausgeführt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte Mitarbeiterversammlungen, z. B. am 25.07.2017, und die Vernichtung von Daten veranlasst habe, um ihr den Nachweis zu erschweren, dass er sie pflichtwidrig geschädigt habe. Sie habe die Mitgliederversammlung vom 12.07.2017 unter Beweis gestellt und die Datenvernichtungsanordnungen. Das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Sachvortrag auseinandergesetzt. Der Beklagte hätte alles tun müssen, um Schaden und Gefahren von ihr abzuwenden und ihr Chancen zu erhalten. Dem sei er nach ihrem Sachvortrag nicht nachgekommen, sondern habe sie geschädigt. Sie habe keine Kenntnisse über Details und könne deswegen keine Leistungsklage erheben. Die weitere Substantiierung sei ihr ohne Auskunft nicht möglich. Sie habe ausreichend zu dem mit dem Antrag zu 2b) geltend gemachten Schaden vorgetragen. Sie habe auch Beweis angeboten. Wäre das Personal zum damaligen Zeitpunkt noch in vollem Umfang vorhanden gewesen, hätte die Klägerin den Auftrag der H abarbeiten können. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Berufungsbegründung vom 27. April 2020 (Bl. 522 ff. der Akte) und auf den Schriftsatz vom 10.08.2020 (Bl. 573 ff. der Akte) verwiesen. Sie beantragt, 1. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Darmstadt, Aktenzeichen 18 O 41/17 vom 23.12.2019 (Jahreszahl berichtigt - die Red.) wird aufgehoben und wird wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, aa) inwieweit der Beklagte und wenn ja, in welcher Art und Weise, daran mitgewirkt hat, dass nachfolgende Kunden (Die nachfolgende Aufstellung wird nicht dargestellt - die Red.) oder sonstigen Vertragspartner der Klägerin in der Zeit vom 01.06.2016 bis 10.09.2017 ihre Vertragsbeziehungen mit der Klägerin beendet und auf Wettbewerber, wie die Firmen B2 und B1 GmbH übertragen haben; bb) inwieweit der Beklagte und wenn ja, in welcher Art und Weise im Zeitraum vom 01.06.2016 -10.09.2017 darauf hingewirkt hat, dass nachfolgende ehemalige Mitarbeiter der Klägerin (Die nachfolgende Aufstellung wird nicht dargestellt - die Red.) ihr Arbeits- oder Dienstverhältnis mit der Klägerin beendet und ein neues Arbeits- oder Dienstverhältnis zu Wettbewerbern der Klägerin begründet haben, insbesondere mit den Firmen B2 GmbH und B1 GmbH; cc) inwieweit der Beklagte und wenn ja, in welcher Art und Weise im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 10.09.2017 Rechtsgeschäfte, gleich welcher Art und Inhalts zwischen der Klägerin und Wettbewerbern der Klägerin, namentlich der Firmen B2 GmbH und B1 GmbH abgeschlossen hat, die einen wirtschaftlichen Nachteil bzw. Schaden für die Klägerin zur Folge hatten; dd) inwieweit der Beklagte und wenn ja, in welcher Art und Weise im Zeitraum zwischen 01.06.2016 und 10.09.2017 mit den nachfolgenden Personen: (Die nachfolgende Aufstellung wird nicht dargestellt - die Red.) Kontakt aufgenommen und diese Kontaktaufnahme die Übertragung von Vermögensgegenständen der Klägerin auf Wettbewerber der Klägerin, namentlich die Firmen B2 GmbH und B1 GmbH, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer der Klägerin mit der Klägerin und die Beendigung von Vertragsbeziehungen zu Kunden und sonstigen Vertragspartnern der Klägerin mit der Klägerin und zur Fortsetzung dieser Vertragsbeziehungen durch Wettbewerber der Klägerin, namentlich den Firmen B2 GmbH und B1 GmbH zum Gegenstand hatte; b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern; c) an die Klägerin Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Hilfsweise wird beantragt, a) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird aus Handlungen und Unterlassungen des Beklagten in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer der Klägerin im Zusammenhang mit der Übertragung von Kunden der Klägerin und/oder Mitarbeitern der Klägerin und/oder sonstigen Vertragspartnern der Klägerin und/oder Rechten oder sonstigen Vermögen der Klägerin im Jahre 2017 auf Wettbewerbsunternehmen der Klägerin namentlich, aber nicht ausschließlich auf die Firmen B2 GmbH und B1 GmbH. b) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadenersatz in einer Höhe von Euro 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Der Senat verweist diesbezüglich auf seinen Hinweisbeschluss vom 13. Mai 2020 (Bl. 550 ff. der Akte). Der Schriftsatz der Klägerin vom 10.08.2020 veranlasst keine andere Beurteilung. Es bleibt dabei, dass die Klägerin letztlich Auskunft über Verfehlungen des Beklagten begehrt, um eine mögliche Schadenersatzklage schlüssig begründen zu können. Wie sie selbst angibt, sind ihr „Maßnahmen im Detail“ des Beklagten „unklar“ (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.08.2020, Bl. 574 der Akte) und kann sie also nicht konkret und damit nicht substantiiert darlegen, dass und wenn ja wie Kunden und Mitarbeiter abgeworben wurden. Damit kann die Klägerin - wie bereits dargelegt - nicht darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein konkret geschildertes Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis, das überhaupt als pflichtwidrig in Betracht kommt, sich insoweit als „möglicherweise“ pflichtwidrig darstellt, ein Schaden erwachsen ist (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. September 2014 - 12 U 567/13 -, zitiert nach juris). Hinsichtlich der Einbindung des Beklagten in die Gründung und das Geschäft der Firmen B2 GmbH, vormals D GmbH, und B1 GmbH, werden lediglich Vermutungen geäußert, „Treuhandverhältnisse, Stimmbindungsverhältnisse, Gewinnabführungsverhältnisse“ (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 10.08.2020, Bl. 575 der Akte) werden nicht konkret dargelegt, ebenso wenig, dass der Beklagte bei diesen Firmen beschäftigt oder daran beteiligt ist. Unverändert wird auch nicht konkret vorgetragen, ob und wenn ja auf welche Art der Beklagte an einer Mitarbeiterversammlung am 12.07.2017 überhaupt beteiligt war. Es wird lediglich vermutet, dass er davon Kenntnis hatte und/oder (?) sie mitinitiiert hat. Zur „Vereitelung der Rückführung von Datenbeständen“ und zum Vortrag der Klägerin auf Seite 14 der Klage (Bl. 15 der Akte) hat der Senat bereits Stellung genommen und auch dargelegt, wieso dieser Vortrag und der Verweis auf die Anlage K15 sowie weiterer Vortrag hierzu nicht ausreichend war. Das gleiche gilt für den Vorwurf der Klägerin, dass der Beklagte Software pflichtwidrig „open source“ gestellt habe. Es bleibt auch dabei, dass die Klägerin dem Vortrag des Beklagten, dass die Beendigung der Anmietung der Räume im zweiten OG der Straße1, der Klägerin genutzt habe, weil sie derart große und entsprechend teure Räumlichkeiten nicht mehr gebraucht habe, nicht substantiiert entgegengetreten ist. Warum die Beweisangebote, die die Klägerin in dem Schriftsatz vom 17.05.2019 auf Seite 3 (Bl. 411a der Akte) nach dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 02.04.2019 (Bl. 298 ff. der Akte) gemacht, nicht ausreichend sind, wurde bereits dargelegt. Ebenso wurde ausgeführt, warum der Vortrag der Klägerin zu der Übertragung von Verträgen auf Wettbewerber der Klägerin nicht ausreichend war. Die Klägerin konkretisiert diesen Vortrag auch im Schriftsatz vom 10.08.2020 nicht weiter, sondern trägt selbst vor, dass „eine konkrete Darlegung wie der Vertrag übergegangen ist nicht erfolgen kann“ (Seite 5 des Schriftsatzes, Bl. 577 der Akte). Hinsichtlich des neuen Vortrags zu einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Firma I d.o.o. bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigung nach § 531 ZPO. Darüber hinaus ist allein hieraus auch nicht ohne weiteres ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel der Klägerin war erfolglos. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde nicht abgewichen, im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Gebührenstreitwert im zweiten Rechtszug: bis zu 110.000,- €. --- (Vorausgegangen ist unter dem 13.5.2020 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit (…) hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch die Richter … einstimmig beschlossen: Die Klägerin wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das Urteil der 18. Zivilkammer - 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 23.12.2019 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 15.6.2020 - eingehend bei den Zivilsenaten in Darmstadt - Stellung zu nehmen. Gründe Die Berufung wird im Beschlussverfahren zurückzuweisen sein, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Der Senat verweist wegen der mangelnden Erfolgsaussicht zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils und fügt im Hinblick auf die Berufungsbegründung das Folgende hinzu: Der Klägerin steht kein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer aus § 242 BGB iVm mit dem Geschäftsführeranstellungsvertrag (Anlage B 7, Bl. 83 ff. der Akte) zu, ebenso wenig wie die unter Ziffer 2) geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Die Klägerin hat zwar auf die Hinweise des Landgerichts die Anträge umgestellt, begehrt aber unverändert letztlich Auskunft über Verfehlungen des Beklagten, um eine mögliche Schadenersatzklage schlüssig begründen zu können. Es ist nicht zutreffend, dass sich die Vorgänge, hinsichtlich derer die Klägerin Auskunft verlangt bzw. auf die sie ihre Schadenersatzansprüche stützt, allein in der Sphäre der Gegenseite abgespielt haben, sondern der Beklagte hat nach dem Vortrag der Klägerin bei seinen angeblichen Verfehlungen als Geschäftsführer der Klägerin gehandelt und damit in der Sphäre der Klägerin. Es gehört zur Sphäre der Klägerin, welche Kunden, Marken bzw. Schutzrechte sie hatte und möglicherweise verloren hat, welche Mitarbeiter aus welchen Gründen gegangen sind und welche Anschaffungen sie getätigt hat. Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG - entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG - zwar die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 04. November 2002 - II ZR 224/00 -, BGHZ 152, 280-290). Dennoch muss aber die Klägerin darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein konkret geschildertes Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis, das überhaupt als pflichtwidrig in Betracht kommt, sich insoweit als „möglicherweise“ pflichtwidrig darstellt, ein Schaden erwachsen ist (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. September 2014 - 12 U 567/13 -, zitiert nach juris). Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des BAG berufen, nach der ein Arbeitnehmer zur Auskunft über etwaige Wettbewerbsverletzungen verpflichtet ist, wenn er zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbots verpflichtet ist und der frühere Arbeitgeber darlegt und beweist, dass sein Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit unerlaubt Konkurrenz gemacht hat (BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 21. Oktober 1970 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13, aa0, zu 2 d der Gründe; Urteil vom 27. September 1988 - 3 AZR 59/87 -, Rn. 13, zitiert nach juris), denn die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen bzw. tauglich unter Beweis gestellt, welches vorwerfbare Verhalten dem Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Last fallen soll, wie es nach der zitierten Rechtsprechung erforderlich wäre. Stattdessen macht sie die Auskunft gerade geltend, um erst danach Pflichtverletzungen darlegen zu können. 1. Auch wenn man davon ausgeht, dass zahlreiche ehemalige Mitarbeiter der Klägerin zu Konkurrenzunternehmen wechselten, geht aus dem Vortrag der Klägerin nicht hervor, auf welches konkretes, vorwerfbares Verhalten des Beklagten diese Kündigungen zurückzuführen sein sollen. Bestimmte diesbezügliche Handlungen des Beklagten werden nicht vorgetragen, so dass es ebenso naheliegend ist, dass die Mitarbeiter die Klägerin verlassen wollten, weil sie dem Streit zwischen den Geschäftsführern entgehen wollten und/oder weil sie nicht unter dem neuen Geschäftsführer arbeiten wollten. So hat der Beklagte zahlreiche eidesstattlicher Versicherungen von ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin vorgelegt (vgl. Anlagen B 9, Bl. 248 ff. der Akte), mit denen sie nachvollziehbar erklären, wieso sie die Klägerin verlassen haben, ohne dass dies auf ein konkretes Verhalten des Beklagten zurückzuführen wäre. Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beklagte und der aktuelle Geschäftsführer der Klägerin sehr zerstritten und uneinig waren und es keine geordnete Übergabe der Geschäftsführung gab. Woran das im Einzelnen lag und dass diese Situation (nur) auf vorwerfbare Handlungen des Beklagten zurückgeht, ergibt sich nicht. Beispielsweise zeigt die von der Klägerin als Anlage K15 (Anlagenband) vorgelegte E-Mail nur, dass bei den Mitarbeitern Unklarheit herrschte, weil von den beiden Geschäftsführern sich widersprechende Angaben und Anweisungen kamen. Ein konkretes vorwerfbares Verhalten des Beklagten, das zu einem Schaden der Klägerin hätte führen können, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, ebenso wenig aus den verschiedenen angestrengten Gerichtsverfahren. Auch aus dem Vortrag bezüglich der Geschäftsübergabe bzw. der Gesellschafterversammlung im Sommer/Herbst 2017 geht vor allem hervor, dass zwischen den Geschäftsführern keine Einigkeit bestand und beide Seiten verschiedene Ansichten vertraten, die sie durchsetzen wollten, nicht jedoch ein bestimmtes, vorwerfbares Verhalten des Beklagten. Auch inwieweit der Beklagte in die Gründung und das Geschäft der Firmen B2 GmbH, vormals D GmbH, und B1 GmbH eingebunden gewesen sein soll, wird aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Es mag sein, dass ihm Personen, die diese Firmen (mit-)gegründet haben, daran Anteile halten oder Geschäftsführer sind, bekannt sind. Das reicht aber nicht aus. Der Beklagte selbst ist bei diesen Firmen - soweit ersichtlich - nicht beschäftigt oder beteiligt. Wenn ehemalige Mitarbeiter der Klägerin im Juli 2017 bereits bei den B Firmen arbeiteten und das teilweise schon vor Ende ihres Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin, so ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern dies auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist. Der Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 19.02.2018 (Seite 4, Bl. 173 der Akte) zu einer Mitarbeiterversammlung am 12.07.2017 bleibt insofern unklar, als daraus nicht hervorgeht, ob und wenn ja auf welche Art der Beklagte an dieser Versammlung überhaupt beteiligt war. Es wird lediglich vermutet, dass es sich um seine „Planung“ gehandelt habe, wobei es dann widersprüchlich heißt, der Beklagte sei „hierüber [nur] informiert“ gewesen. Der Beklagte hat das substantiiert bestritten (vgl. Schriftsatz vom 01.06.2018, Seite 5, Bl. 239 der Akte), ohne dass die Klägerin danach weitergehenden, konkreteren Vortrag gehalten hätte. Bezüglich der Auskunft zu Herrn J ist zuletzt zu berücksichtigen, dass diesem durch den Geschäftsführer der Klägerin gekündigt wurde (vgl. Anlage B10, Bl. 260 der Akte), so dass ein Auskunftsverlangen dahingehend, inwieweit der Beklagte darauf hingewirkt habe, dass Herr J sein Arbeitsverhältnis bei der Klägerin beendet hat, schon nicht schlüssig ist. 2. Zur „Vereitelung der Rückführung von Datenbeständen“ findet sich auf Seite 16 der Klage (Bl. 17 der Akte), anders als in der Berufungsbegründung (Seite 9, Bl. 531 der Akte) aufgeführt, kein Vortrag. Gemeint dürfte der Vortrag auf Seite 14 der Klage (Bl. 15 der Akte) sein. Dieser Vortrag, den die Klägerin auch mit der „Vernichtung von Datenbeständen“ umschreibt, ist allerdings entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht unwidersprochen geblieben. Der Beklagte hat vielmehr hierzu in der Klageerwiderung (Seite 7 f., Bl. 52 f. der Akte) seine Sichtweise geschildert. Die Klägerin hat nicht substantiiert, wann der Beklagte, wie und welche Datenbestände vernichtet haben soll. Aus ihrem Vortrag und auch aus der Anlage K15 (Anlagenband) ergibt sich vor allem, dass zwischen den Geschäftsführern Uneinigkeit und Streit herrschte und deswegen, vor allem auch bei den Mitarbeitern, Unklarheit herrschte, wer auf welche Datenbestände wie zugreifen können sollte und durfte. Auch aus der Anlage K 34 (Bl. 192 ff. der Akte), den Schriftsatz im Arbeitsrechtsverfahren von Herrn J gegen die Klägerin, ergibt sich kein vorwerfbares, konkretes Verhalten des Beklagten. Abgesehen davon, dass es sich um Parteivortrag in einem Gerichtsverfahren handelt, geht aus den Angaben des Herrn J nur hervor, dass es offensichtlich Unstimmigkeiten zwischen dem alten und dem neuen Geschäftsführer der Klägerin gab. 3. Die Marke „L“ ist ausweislich der vom Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Informationen (Anlage B 6, Bl. 73 ff. der Akte, dort Bl. 77 der Akte), mit Stand am 13.11.2017 auf die Klägerin eingetragen. Selbst wenn das zuvor während eines kurzen Zeitraums nicht der Fall gewesen sein sollte (vgl. das Schreiben des Beklagten vom 21.06.2017, vorgelegt als Anlage K 31, Bl. 188 der Akte), wird nicht vorgetragen, inwiefern sich hieraus ein Schaden der Klägerin ergeben hätte. Die Anlage K 14 (Anlagenband) reicht bezüglich der Domainnamen nicht aus. Es geht daraus nicht hervor, wann diese auf wen angemeldet und wann sie auf wen umgemeldet wurden. Entsprechender Vortrag der Klägerin erfolgt nicht. Aus der Anlage K 13 (Anlagenband) ergibt sich nicht, wann der Mailserver, von wem, aus welchen Gründen und auf wen übertragen wurde. Es wird im Rahmen des E-Mail-verkehrs lediglich vermutet, dass er auf die B2 GmbH übertragen wurde, fest steht das aber nicht; wann, wie und durch wen das erfolgt ist, wird nicht vorgetragen. Dazu, dass Software vom Beklagten pflichtwidrig „open source“ gestellt wurde, kommt weder ausreichender Vortrag noch ein Beweisangebot (vgl. Bl. 175, Seite 6 des Schriftsatzes vom 19.02.2018). Der Beklagte hatte den klägerischen Vortrag substantiiert bestritten (vgl. nur Klageerwiderung, Seite 9, Bl. 54 der Akte und Schriftsatz vom 01.06.2018, Seite 9, Bl. 243 der Akte), die Klägerin hätte im Wege der gestaffelten Darlegungslast auf sein Vorbringen substantiiert erwidern müssen. 4. Dem Vortrag des Beklagten, dass die Beendigung der Anmietung der Räume im zweiten OG der Straße1 der Klägerin genutzt habe, weil sie derart große und entsprechend teure Räumlichkeiten nicht mehr gebraucht habe, wird von der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Aus dem Schreiben Anlage K29 (Bl. 178 der Akte) ergibt sich nicht, dass der Beklagte vorgespielt hätte, dass die neue Firma ein Nachfolger der Klägerin sei. Es heißt darin vielmehr „wir werden die Räumlichkeiten bis 15.07.2017 vollständig verlassen haben“ und es ist von einem „Nachmieter“ die Rede. Wenn Frau K andere Vorstellungen hatte, dann beruht das nicht auf dem Schreiben des Beklagten für die Klägerin. Der Beklagte hat der Klägerin auch nicht die Arbeitsgrundlage an ihrem Sitz entzogen, denn sie hatte andere, kleinere Räumlichkeiten. Laut dem Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 01.06.2018 Seite 3, Bl. 237 der Akte), dem die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, hatte die Klägerin zu dem Zeitpunkt, als der Verlängerung des Mietvertrages widersprochen wurde nur noch fünf Mitarbeiter, die diese großen Räume nicht brauchten. 5. Die Anlage K30 (Bl. 179 der Akte) über das Anlagevermögen entspricht Anlage K12 (Anlagenband). Woher die darin genannten Zahlen stammen, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Auch auf die diesbezüglichen substantiierten Einwände des Beklagten in der Klageerwiderung und im Schriftsatz vom 01.06.2018 (Seite 7 f., Bl. 241 f. der Akte) geht die Klägerin nicht näher ein. 6. Im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandeten Zahlungen an freie Mitarbeiter (Klage, Seite Bl. 16 der Akte) hat der Beklagte eingewandt, dass diese Zahlungen mit Verträgen bzw. Dienstleistungen diese Mitarbeiter korrespondierten. Danach hat die Klägerin nicht konkretisiert, wieso das nicht der Fall gewesen sein sollte und hat damit nicht näher dargelegt, warum diese Zahlungen überhaupt als pflichtwidrig in Betracht kommen. 7. Die Beweisangebote, die die Klägerin in dem Schriftsatz vom 17.05.2019 auf Seite 3 (Bl. 411a der Akte) nach dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 02.04.2019 (Bl. 298 ff. der Akte) macht, sind nicht ausreichend. Es werden lediglich für die in dem Hinweisbeschluss des Landgerichts auf Seite 2 (Bl. 399 der Akte) aufgeführten „Lebenssachverhalte“ mehrere Zeugen und Parteivernehmung des Beklagten und des Geschäftsführers der Klägerin angeboten, ohne dass konkreter Sachvortrag zu bestimmten Verhaltensweisen des Beklagten gehalten wird, zu der die einzelnen Zeugen gehört bzw. die Parteien angehört werden könnten. 8. Zuletzt ist auch der Vortrag zu der Übertragung von Verträgen auf Wettbewerber der Klägerin, mit dem die Klägerin insbesondere ihren bezifferten Schadenersatzanspruch unter Ziffer 2b) begründet, nicht ausreichend. Zwar ergibt sich aus Anlage K27 (Anlagenband), dass der Beklagte am 12.07.2017 dem Kunden der Klägerin G mitgeteilt hat, dass ein bestehender Vertrag zwischen G und der Klägerin auf die B2 GmbH übertragen werden soll, was dann in Folge ab dem 01.09.2017 auch geschehen ist, und aus der Anlage K32 Bl. 189 f. der Akte) geht hervor, dass dem Kunden der Klägerin H am 06.07.2017 mitgeteilt wurde, dass die Klägerin aus dem bestehenden Vertrag keine Rechte mehr herleitet und dass angeboten wurde, dass der Vertrag von der B1 GmbH übernommen wird, was auch erfolgte. Der Beklagte hat dieses Vorgehen aber damit erläutert, dass er diesen Kunden der Klägerin, hinsichtlich derer die Klägerin mangels Vorhandenseins ausreichender Mitarbeiter, nicht mehr lieferfähig gewesen sei, lediglich die Lieferunfähigkeit angezeigt habe und die Verträge beendet habe, um Schadenersatzforderungen abzuwenden (Klageerwiderung, Seite 12, Bl. 57 der Akte). Im Hinblick auf den Vertrag mit dem Kunden H hat der Beklagte zudem dargelegt, dass der Vertrag mit einzelnen Mitarbeitern der Klägerin verbunden war (Schriftsatz vom 12.09.2018, Seite 6, Bl. 296 der Akte). Wenn diese Mitarbeiter nicht mehr für die Klägerin arbeiteten, dann konnte die Klägerin den Vertrag nicht erfüllen. Wie bereits dargelegt (vgl. unter Ziffer 1), ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht hinreichend, dass es auf ein konkretes, vorwerfbares Verhalten des Beklagten zurückging, dass zahlreiche Mitarbeiter die Klägerin verlassen haben. Die pauschale Behauptung der Beklagten „dies [die Übertragung des Vertrages mit der H]“ sei „vom Beklagten bewusst angezettelt worden, um die Klägerin zu schädigen und der B1 GmbH eine Startgrundlage zu ermöglichen“ ist dem angebotenen Zeugenbeweis (Schriftsatz vom 17.05.2019, Seite 5, Bl. 413 der Akte) nicht zugänglich, denn es handelt sich dabei um eine bloße Vermutung ins Blaue hinein. Es fehlt jede Darlegung, wie konkret der Vertrag überging bzw. mit welcher Begründung gegenüber der H der Vertrag beendet wurde und ob die Klägerin zu dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch die Mitarbeiter und die Perspektive gehabt hätte, den Vertrag zu bearbeiten. 9. Da schon die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht hinreichend dargetan wurden, kommt es auf die Frage, ob die Klägerin die Höhe des behaupteten Schadens hinreichend substantiiert hat, nicht an. Der Senat stellt eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen anheim. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).