Urteil
12 U 89/13
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0129.12U89.13.0A
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Leitsätze
Die Verweigerung einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung kann Schadenersatzansprüche wegen einer als Unfallfolge eingetretenen psychosomatischen Störung begrenzen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Mai 2013, berichtigt durch Beschluss vom 11.6.2013, werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 76 % und die Beklagte 24 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 106.826,42 € festgesetzt (Berufung 81.646,00 € und Anschlussberufung 25.180,42 €).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verweigerung einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung kann Schadenersatzansprüche wegen einer als Unfallfolge eingetretenen psychosomatischen Störung begrenzen. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Mai 2013, berichtigt durch Beschluss vom 11.6.2013, werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 76 % und die Beklagte 24 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 106.826,42 € festgesetzt (Berufung 81.646,00 € und Anschlussberufung 25.180,42 €). I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem schuldlos erlittenen Verkehrsunfall. Am ...2004 befuhr die damals 3X-jährige Klägerin gegen 22:00 Uhr die ...straße in Stadt1. Beim Rechtseinbiegen in den ... Weg kollidierte sie mit dem aus ihrer Sicht von links kommenden Versicherungsnehmer der Beklagten, der ohne Geschwindigkeitsherabsetzung in die Kreuzung eingefahren war. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Klägerin war unfallbedingt längere Zeit in ihrem Fahrzeug eingeklemmt. Sie musste durch die Feuerwehr geborgen werden. Sie erlitt ein massives Hämatom im Mons-PubisBereich mit Ausstrahlung in die rechte Leistengegend sowie eine Distorsion der Wirbelsäule und eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule. Die Klägerin befand sich vom .... - ...2004 stationär in einer Klinik. Die erlittenen körperlichen Schäden sind seit ...2004 ausgeheilt. Die Beklagte regulierte den Sachschaden und zahlte an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 4.000 € sowie Verdienstausfallschaden bis Oktober 2004 in Höhe von 768,04 €. Die ... Klägerin war vor dem Unfall zuletzt bei A, davor zeitweise als Verkäuferin ..., angestellt gewesen. Circa zwei Wochen vor dem Unfall hatte die Klägerin ... einen Abort ... erlitten. Diesem war eine künstliche Befruchtung vorausgegangen. Zum Unfallzeitpunkt war sie arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem ...2004 lässt sich die Klägerin durchgehend psychiatrisch von B behandeln. Zwischen dem ...2004 und ...2004 unterzog sich die Klägerin einer stationären Behandlung in einer psychosomatischen Klinik. Sie wurde von dieser Klinik als für zwei weitere Monate vorübergehend arbeitsunfähig entlassen. Im Entlassungsbericht der Klinik war als weitere Maßnahme eine intensive ambulante Psychotherapie empfohlen. Dies hat die Klägerin nicht umgesetzt. Mit Ausnahme eines gescheiterten, zweitägigen Arbeitsversuchs im Oktober 2005 war die Klägerin seit dem Unfall nicht erwerbstätig. Aufgrund eines mit der Deutschen Rentenversicherung im Juni 2008 geschlossenen Vergleichs gewährte die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin zwischen dem 1.9.2004 und 30.4.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI. Vom 26.2.2004 bis einschließlich 4.4.2004 erhielt die Klägerin Lohnfortzahlung. Danach zahlte die X der Klägerin vom 5.4.2004 bis 19.8.2005 Krankengeld. Zwischen dem 21.9.2004 und 2.11.2004 erhielt die Klägerin Übergangsgeld nach § 45 SGB IX, 20 I SGB VI und vom 4.10.2005 bis 18.8.2006 Arbeitslosengeld. Vom 1.9.2006 bis April 2008 bezogen die Klägerin und ihre Ehemann Sozialhilfe. Die Klägerin hat die Beklagte auf Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, aufgrund des Unfalls dauerhaft wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (kurz: PTBS) arbeitsunfähig zu sein. Seit dem Unfall habe sich ihr Zustand kontinuierlich verschlechtert. Seit April 2009 benötige sie eine Haushaltshilfe. Während ihres regelmäßigen vierwöchigen Jahresurlaubs im Land1 habe sie sich im Jahr 2010 einer vierwöchigen psychotherapeutischen Behandlung unterzogen. Die Klägerin hat neben der Feststellung der fortlaufenden Ersatzpflicht der Beklagten erstinstanzlich folgende Zahlungen beansprucht: - Verdienstausfall in Höhe von 64.080,44 €, - Aufwendungen für eine Haushaltshilfe in Höhe von 4.950,00 €, - (weiteres) Schmerzensgeld, dass sie zuletzt in Höhe von insgesamt 30.000,00 € für angemessen hielt. Die Beklagte hat eingewandt, dass die Klägerin nur bis ...2004 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Den Verdienstausfallschaden für diesen Zeitraum habe sie reguliert. Ursächlich für die auch danach nicht gelungene Wiedereingliederung ins Erwerbsleben sei eine depressive Anpassungsstörung mit erheblicher Somatisierungstendenz. Eine Anpassungsstörung könne nicht auf längere Zeit, und schon gar nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren oder länger, auf eine Ursache gestützt werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in der Person der Klägerin liegende Faktoren, ohne jede Ursächlichkeit des Unfallereignisses, das Beschwerdebild mitbestimmten. Die Klägerin verweigere vorwerfbar seit Jahren eine indizierte und zielführende Therapie, obwohl sie während ihres Klinikaufenthaltes im ... 2004 durchaus als therapierbar eingeschätzt worden sei, weshalb die Aufnahme einer intensiven ambulanten Psychotherapie nicht nur möglich, sondern angezeigt gewesen sei. In ihrer Haushaltsführung sei die Klägerin nicht beeinträchtigt, die Erforderlichkeit einer Haushaltshilfe werde gutachterlich ausdrücklich abgelehnt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 14.10.2010 nebst schriftlicher Ergänzungsgutachten vom 20.4.2011, 7.11.2011, 1.2.2012 und 8.6.2012. SV1 hat seine Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2013 erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sachverständigengutachten verwiesen und ergänzend auf das Sitzungsprotokoll. Nach Anhörung des Sachverständigen SV1 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.3.2013 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und unter Verweis auf eine Stellungnahme B vom 27.2.2013 neu behauptet, dass eine psychotherapeutische Behandlung bisher nicht stattgefunden habe, da sie hierfür zu krank sei. Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 7.5.2013 verurteilt, der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 6.000,00 € sowie 19.180,42 € als Verdienstausfall für den Zeitraum einschließlich des Jahres 2008 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie entgegen der Empfehlung der Klinik Ende 2004 die notwendige Psychotherapie nicht aufgenommen habe, bei der eine Wiedereingliederung in 3 bis 4 Jahren zu erwarten gewesen wäre. Mit Beschluss vom 11.6.2013, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht den Urteilstenor betreffend die Kostenentscheidung berichtigt. Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.5.2013 zugestellte Urteil am 26.6.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28.8.2013 am 27.8.2013 begründet. Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Vernehmung des Zeugen B unterlassen habe. Sie habe überzeugend dargelegt, warum sie sich keiner Psychotherapie unterziehen konnte. Neben der bestehenden negativen prämorbiden Persönlichkeitsakzentuierung sei sie zu tiefgreifend ängstlich depressiv gestört, um an einer Psychotherapie aktiv mitzuwirken und hiervon zu profitieren. Sie habe darauf vertrauen können, dass B für sie die richtige Behandlung wähle. Sie meint, dass ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € angemessen sei. Das Landgericht habe fehlerhaft die Zahlung der Beklagten über 768,04 € (doppelt) abgezogen. Der Wegfall berufsbedingter Aufwendungen führe allenfalls zu einer Ersparnis von 5 %. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7.5.2013 - 10 O 240/09 -, berichtigt durch Beschluss vom 11.6.2013, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 19.810,40 € weitere 46.646,99 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.255,58 € seit Rechtshängigkeit der Klage, aus 8.705,76 €, seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 19.4.2010, aus 10.690,18 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 22.12.2010 sowie aus 20.994,48 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 30.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten weiteren Schmerzensgeldbetrag von 6.000,00 € hinaus an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich bereits gezahlter 4.000,00 € zu zahlen. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ...2004 zu ersetzen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt - 10 O 240/09 - verkündet am 7.5.2013, geändert durch Beschluss vom 11.6.2013, wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat innerhalb der ihr bis zum 29.11.2013 gesetzten Frist zur Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 11.11.2013, der am gleichen Tag bei Gericht einging, zur Berufung Stellung genommen und Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte meint, dass die haftungsbegründende Kausalität durch die Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen sei, weshalb ihre Einstandspflicht insgesamt entfalle. Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten sei ungenügend geblieben und die Einholung eines Obergutachtens gem. § 412 ZPO geboten gewesen. Die Klägerin erwidert auf die Anschlussberufung der Beklagten, dass das Landgericht die Anordnung eines weiteren Gutachtens mit zutreffender Begründung abgelehnt habe. SV1 habe zu allen relevanten Fragen umfassend Stellung genommen und sei zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls eine PTBS erlitten habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sowie den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. II. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden, § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO. B. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind in der Sache jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 1, 3 PflVG aF (jetzt § 115 VVG), §§ 823 BGB, 253 Abs. 2 BGB als Versicherer des Unfallgegners der Klägerin zum Ersatz verpflichtet. Dies ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte zahlte bereits vorgerichtlich auf die ihr angemessen erscheinenden Ansprüche auf Schmerzensgeld 4.000,00 € und den Verdienstausfall bis einschließlich ...2004. Das Landgericht hat weitere 6.000,00 € Schmerzensgeld und Verdienstausfall bis einschließlich 2008 (für 2008 nur zu 50%) zugesprochen. Diese Entscheidung hält den Angriffen der Berufung und der Anschlussberufung stand. 1) Die Kausalität des haftungsbegründenden Ereignisses für den jetzigen Zustand der Klägerin steht für den Senat nach den Ergebnissen der Begutachtung des Sachverständigen SV1 fest. Aus medizinischer Sicht konnten keine körperlichen Folgen als Dauerschaden festgestellt werden. Als psychische Folge hat das Landgericht eine PTBS auf der Grundlage der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen SV1 bejaht und sich dabei eingehend mit den Privatgutachten SV2 auseinandergesetzt. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht nach den auch von SV1 zugrunde gelegten Kriterien des ICD-... als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (BGH, VI ZR 127/11, juris RN 33 m. w. N.). Folgende typische Symptome dieser Störung ließen sich (zusammengefasst) von SV1 bei der Klägerin nachweisen: wiederholtes Nacherleben des Unfallgeschehens, Angst beim Autofahren, Vermeidung von Autofahren und Verkauf des eigenen PKW nach dem Unfallgeschehen, vegetative Übererregbarkeit, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen mit zeitweisem Benzodiazepinmissbrauch, emotionale Stumpfheit mit Interessenverlust, sozialer Rückzug, Vernachlässigung früherer Hobbies, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, ... mit Verlust der sexuellen Appetenz, was vor dem Unfallgeschehen nicht gegeben war. Die somatoformen Beschwerden und Ängste der Klägerin sowie ihre Herabgestimmtheit und Anhedonie beurteilte SV1 überzeugend als Symptome im Rahmen der PTBS, nicht aber als eigenständige Diagnose. Sein Ergebnis der Begutachtung steht in Einklang mit den zeitnah zum Unfall getroffenen Feststellungen von B, der am 11.5.2004 erstmals eine Posttraumatische Belastungsreaktion attestierte und eine ängstlich agitierte depressive Störung der Klägerin mit psychomotorischer Unruhe, Ängsten, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefiziten sowie Schlafstörungen beschrieb. Eine gedrückte und affektlabile Stimmung der Klägerin mit Weinneigung, Ängsten, seit dem Unfallereignis Auto zu fahren, sowie sexuelle Unlust bestätigt auch der Entlassungsbericht der Klägerin, betreffend ihren stationären Aufenthalt im September/Oktober 2004. Übereinstimmend mit B und SV1 gingen auch SV3 in seinem nervenärztlichen Gutachten vom Februar 2006 und SV4 in seinem am 14.4.2008 für das Sozialgericht ... erstellten Gutachten diagnostisch von einer PTBS aus. Die posttraumatische Symptomatik war zum Entlassungszeitpunkt aus der Klinik nicht ausreichend therapiert. Arbeitsfähigkeit bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Entlassungsbericht der Klinik beschreibt zwar einen körperlich und psychopathologisch verbesserten Gesamtzustand der Klägerin mit einer innerlichen Stärkung der Klägerin, stellt aber auch fest, dass die Ängste der Klägerin noch nicht abgeklungen waren, als sie die dortige Therapie beendete. Die späteren Begutachtungen in den Jahren 2006 und 2008 sowie die im Auftrag des Landgerichts ab 2010 erstellten Gutachten bestätigen, dass die Ängste und die Symptomatik fortbestanden. b) Die Anschlussberufung übersieht bei ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts auch, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Voraussetzungen einer PTBS nach den Kriterien der ICD-10 oder - entgegen den überzeugenden Feststellungen von SV1 - eine Anpassungsstörung mit verlängerter Idepressiveängstlicher Reaktion und somatoformer Fehlverarbeitung (ICD-10: F 43.22) unfallbedingt aufgetreten ist. Der Schädiger hat nämlich grundsätzlich für die seelisch bedingten Folgen eine Verletzungshandlung einzustehen, und zwar auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen (BGH, VI ZR 55/95). Eine Haftung des Schädigers für die seelische Beeinträchtigung beginnt mithin nicht erst dann, wo die alleinige, abschließende Ursache der seelischen Störung eine außergewöhnliche Bedrohung oder ein katastrophenartiges Trauma gewesen ist. Erst dann, wenn das schädigende Ereignis nur ganz geringfügig ist und nicht speziell die Schadensanlage des Geschädigten trifft und deshalb die psychische Reaktion des Geschädigten im konkreten Einzelfall, weil in einem groben Missverhältnis zum Anlass stehend, nicht mehr verständlich ist, entfällt die Zurechnung (BGH, a. a. o.). Eine den Zurechnungszusammenhang unterbrechende, völlig unverständliche Reaktion kann hier eindeutig nicht erkannt werden (vgl. BGH, VI ZR 127/11, RN 9 m. w. N.). Sowohl die unfallbedingt unstreitig erlittenen körperlichen Verletzungen der Klägerin (stumpfes Bauchtrauma, Prellungen multipler Lokalisationen, Wirbelsäulendistorsion und Zerrung der Halswirbelsäule) als auch das eigentliche Unfallgeschehen können nicht als eine solche Bagatelle angesehen werden. Dies gilt im Besonderen für die konkrete Unfallsituation, die durch das stundenlange nächtliche "Eingeklemmt-Sein" im Fahrzeug ein lebensbedrohliches Ereignis darstellte, verbunden mit bedrohlich wirkenden Verletzungen im Bereich des Unterleibes der Klägerin. Psychische Vorschädigungen der Klägerin stehen nicht fest. Dem Unfall vorausgehende längere Zeiten der Erwerbsunfähigkeit sind nicht dokumentiert. Unmittelbar vor dem Unfall und auch noch zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin ausweislich der ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung wegen eines Atemwegsinfekts für wenige Tage krankgeschrieben. Psychotherapeutisch oder psychiatrisch war sie vor dem Unfall nicht behandelt worden. Die Zurechenbarkeit kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin durch andere Umstände, etwa die Fehlgeburten oder enttäuschte berufliche Erwartungen, für die Entwicklung einer PTBS besonders anfällig gewesen sein mag. Das Vorhandensein einer etwaigen Vorschädigung stellt den Zurechnungszusammenhang nicht in Frage. Es ist anerkannt, dass auch im Falle psychischer Schäden die besondere Schadenanfälligkeit des Geschädigten dem Schädiger zuzurechnen ist (BGH, IX ZR 155/11, RN 15 m. w. N.; BGH VI ZR 127/11 RN 9, 10 m. w. N.). Der Ausschluss der Zurechnung unter dem Gesichtspunkt einer Begehrensneurose kommt nicht in Betracht. Für eine (reine) Begehrensneurose muss der Schädiger deshalb nicht einstehen, weil es dem Zweck des Schadensersatzes widerspricht, wenn gerade durch den Schadensersatz verhindert wird, dass sich der Verletzte wieder eingliedert, weil die maßgebliche Ursache in dem neurotischen Streben nach Versorgung besteht. Eine derartige, das Beschwerdebild prägende Begehrenshaltung setzt voraus, dass die Beschwerden entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt sind. Im Einzelfall kann die Wertung schon dann eine das Beschwerdebild prägende Begehrenshaltung ergeben, wenn 90 % des Krankheitsbildes auf eine Begehrenshaltung zurückzuführen sind (BGH, VI ZR 127/11, RN 24). Dafür, dass dies in Bezug auf die Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt der Fall gewesen sei, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Ein "gewisses Entschädigungsbegehren" beziehungsweise "erhebliche aggravative Tendenzen" wie der privatgutachterlich von der Beklagten beauftragte Psychologe SV5 2007 im Hinblick auf die Klägerin festgestellt, rechtfertigen keinen Schluss auf eine Begehrensneurose; für deren Annahme fehlt es bereits an ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten. e) Schließlich liegen aus den oben genannten Gründen die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens gemäß § 412 ZPO nicht vor. 2) Dass das Landgericht für den Zeitraum ab 1.1.2008 eine 50 %ige Kürzung der Schadensersatzansprüche der Klägerin angenommen und ab 1.1.2009 die Haftung der Beklagten in vollem Umfang verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat darüber hinausgehende Ansprüche zutreffend verneint, weil die Klägerin die notwendige intensive und konsequente Psychotherapie nach ihrer Entlassung aus der Klinik nicht (wieder) aufgenommen hat. Die Klägerin hat hierdurch gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., § 254 RN 38), weil sie damit vorwerfbar die maßgebliche Ursache für die Nichtwiedererlangung ihrer Erwerbsfähigkeit gesetzt hat. Sind die Schadensfolgen entscheidend durch das Unterlassen einer der Klägerin bekanntermaßen indizierten und erfolgversprechenden Psychotherapie geprägt, rechtfertigt dies, die Haftung in vollem Umfang zu verneinen, wenn das Unterlassen der Geschädigten, wovon hier auszugehen war, als Verschulden gegen sich selbst anzurechnen ist. Die Notwendigkeit der unterlassenen Psychotherapie steht außer Zweifel. Sie wird von allen Gutachtern bestätigt. Ihr Unterlassen ist der Klägerin vorzuwerfen. Die Klägerin hat die ihr vielfach angeratene Psychotherapie nicht durchgeführt. Eine auf das Trauma bezogene psychotherapeutische Behandlung, die in der Klinik im September/Oktober 2004 mit der Klägerin begonnen worden war, fand nach ihrer Entlassung nicht mehr statt. Diese hätte für eine Wiedereingliederung der Klägerin fortgesetzt werden müssen. Ausweislich des Entlassungsberichts war die Klägerin mit hoher Eigenmotivation in die Klinik gekommen und dem selbst formulierten Ziel, sich wieder seelisch durch die Therapie zu finden, ihre Ängste zu überwinden, ihr früheres Selbstbewusstsein wiederzufinden und seelisch stabiler zu werden. Die Klägerin nahm in der Klinik an gruppentherapeutischen Sitzungen teil und hat in kurzen Abständen die Möglichkeit therapeutischer Einzelgespräche wahrgenommen. Sie galt als uneingeschränkt für eine Psychotherapie geeignet, die als "sehr wichtig für sie" beurteilt wurde. Der Entlassungsbericht formuliert als Vorschlag für weitere Maßnahmen abschließend und ausschließlich eine "intensive ambulante Psychotherapie". Die Empfehlung, sich einer intensiven Psychotherapie zu unterziehen, war der Klägerin also bereits im Oktober 2004 bekannt. Ihr Einwand, eine psychotherapeutische Behandlung habe nicht stattgefunden, da sie für die Aufnahme einer Psychotherapie zu krank sei, widerspricht den Feststellungen aller vorgenannten Gutachter, die eine Psychotherapie zur Traumabewältigung gerade wegen der von ihr seit Ende 2004 gezeigten Symptomatik für notwendig und geeignet erachtet haben, was für ihren gegenwärtigen Zustand von SV1 zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2013 bestätigt wurde. Zur Begründung ihres Einwandes hat die Klägerin die Stellungnahme B vom 27.3.2013 herangezogen. Dieser ist nicht zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand der Klägerin nach ihrer Entlassung aus der Klinik eine Psychotherapie nicht zugelassen hätte. Eine Vernehmung des B's war deshalb nicht geboten. B beschreibt in seiner Stellungnahme den Zustand der Klägerin im Jahr 2013. Er macht keine Angaben zu ihrem psychopathologischen Gesundheitszustand nach ihrer Entlassung aus der Klinik ... 2004. Es fehlt jede nachvollziehbare Erläuterung, warum damals - entgegen der Klinikempfehlung - und in der Folgezeit entgegen der Empfehlung aller eingeschalteten weiteren Gutacher, von der Klägerin keine Psychotherapie zur Überwindung der PTBS hätte aufgenommen werden können. B geht nicht darauf ein, dass er ausweislich des von der Klägerin eingeführten Gutachtens SV4 vom 14.4.2008 im August 2004 eine leichte Besserungstendenz mit letztlich günstigem Verlauf beschrieben hatte und die Klägerin nach der in der Reha-Klinik angestoßenen psychotherapeutischen Traumabehandlung in weiter gebessertem Zustand und Diazepinentwöhnt Ende Oktober 2004 mit der Empfehlung der Fortsetzung dieser Behandlung aus der Klinik entlassen worden war. Anhaltspunkte für eine mangelnde Steuerungsfähigkeit der Klägerin fehlen. Die Klägerin hatte unter der Behandlung durch B zunächst mit großem Engagement eine stationäre Psychotherapie aufgenommen und war in verbessertem Zustand daraus entlassen worden. Sie hat danach eine ambulante Psychotherapie bei einem dritten Therapeuten begonnen. Selbst wenn eine entgegenstehende Empfehlung von B zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden wäre, was die Klägerin nicht konkret behauptet hat, zeigt ihr Verhalten, dass sie in der Lage war, eigenständig und von ihm distanziert aus ihrer eigenen Warte heraus zu entscheiden, welcher Behandlung sie sich unterziehen wollte. Der Abbruch dieser zunächst begonnen Psychotherapie nach 5 bis 6 Sitzungen beruhte laut ihren gegenüber dem Gutachter SV4 gemachten Angaben nicht auf einer (Be-)Handlungsanweisung des Psychiaters B, sondern auf ihrem eigenen Entschluss. Sie hat den Abbruch gegenüber SV4 damit begründet, dass diese Therapie ihr "nichts gebracht", sie eher noch mehr belastet habe. Einen Rückschluss auf eine krankheitsbedingt fehlende Einsicht der Klägerin lässt dies nicht zu, deutet aber auf eine Vermeidungshaltung hin, sich mit ihrer persönlichen Situation und der Bewältigung des Traumas nach Rückkehr in ihr privates Umfeld weiter auseinandersetzen zu wollen. Dass sich ihr Zustand durch die in der Klinik begonnene Psychotherapie verbessert hatte, war für die Klägerin eindeutig wahrnehmbar. Der Aufnahmebefund der Klinik beschreibt ihre Ängste, seit dem Unfallereignis Auto zu fahren. Nach ihrer Klinikentlassung begann sie jeden Tag als Beifahrerin, Autofahren zu üben. Fünf bis sechs Monate nach der Klinikentlassung war sie zum ersten Mal wieder selbst Auto gefahren. Diese Stabilisierung ihres Zustandes durch die vorangegangene psychotherapeutische Behandlung und die Bearbeitung ihrer Angst, Auto zu fahren, kann der Klägerin nicht verborgen geblieben sein. Die Klägerin kann sich auch nicht dem Umstand verschlossen haben, dass sie bei Aufnahme in die Klinik unter der täglichen Dauermedikation von Diazepan 10 mg, Lorezepam 1mg und Amitryptilin 100 mg stand und diazepanabhängig war. Bei ihrer Entlassung war sie diazepanentwöhnt und benötigte nur noch einmal täglich das Antidepressivum Saroten 100 mg. Die Klägerin hat ausweislich des von ihr eingeführten Entlassungsberichts anlässlich der Beendigung ihres Klinikaufenthaltes beabsichtigt, weiterhin ihren Psychiater B zu besuchen. Sie hat zusätzlich eine ambulante Psychotherapie fortsetzen wollen. Ihr war offenkundig bewusst, dass die Behandlung durch B nicht mit einer ambulanten Psychotherapie gleichzusetzen ist, die sie allerdings, wie ausgeführt, nach wenigen Stunden aus eigenem Entschluss wieder abgebrochen hat. Schließlich war und ist die Klägerin, die im Land1 ein Medizinstudium begonnen hatte, von ihren intellektuellen Möglichkeiten, aber auch von ihren Sprachkenntnissen in der Lage, die Empfehlungen zur Aufnahme einer Psychotherapie durch die Klinik und die ihr bekannten nachfolgenden Gutachten aufzunehmen und umzusetzen. c) Es kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei Aufnahme der empfohlenen Psychotherapie Ende 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2008 wieder erwerbsfähig, ja sogar gesund im Sinne von beschwerdefrei hinsichtlich ihrer unfallbedingten Beeinträchtigungen, geworden wäre. Nach den Feststellungen von SV1 ist bei einer PTBS eine anhaltende Erwerbsoder Berufsunfähigkeit in der Regel nicht gegeben. Bei Fortsetzung der in der Klinik begonnenen und auf das Trauma konzentrierten psychotherapeutischen Behandlung hätte, auch unter Berücksichtigung des Vermeidungsverhaltens der Klägerin und ihres somatischen Krankheitskonzepts, innerhalb von 3-4 Jahren die Wiedereingliederung der Klägerin gelingen sollen. Da es sich im Fall der Klägerin um ein zufälliges Einzelereignis und nicht um eine kontinuierliche Traumatisierung handelte, war die Prognose gut. Die Angaben des Gutachters werden durch den Entlassungsbericht der Klinik gestützt. Nach dem Entlassungsbericht waren die Ängste der Klägerin zwar noch da, als sie die sechswöchige Therapie beendete. Die Klägerin hatte durch diese Therapie aber sich und ihren Willen, ihre Angst zu bewältigen, innerlich stärken können. Es heißt dort weiter, dies seien "beste Voraussetzungen, um ihre Ängste zu überwinden". Der Senat ist schließlich auch wegen der unter b) beschriebenen Verbesserung des Zustandes der Klägerin nach dem Klinikaufenthalt davon überzeugt, dass sie bei konsequenter Aufnahme und Durchführung der ihr Ende 2004 dringend angeratenen Psychotherapie ihre volle Arbeitsfähigkeit bis Ende 2008 wieder erreicht hätte. d) Im Hinblick auf den Erwerbsschaden wirkt sich eine (unterlassene) Mitwirkung aus, welche die Erwerbsfähigkeit zumindest soweit wiederhergestellt hätte, dass die Geschädigte anschließend im Umfang ihrer dann gegebenen Leistungsfähigkeit auch eine Anstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden hätte. Von Letzterem, also einer voraussichtlichen (Wieder-) Einstellung, kann nach dem Klägervortrag ausgegangen werden, da die Klägerin selbst im Verfahrensverlauf eingeführt hat, dass ihr von ihrem früheren Arbeitgeber A nie gekündigt worden ist und sie nach eigenen Angaben dort außerordentlich geschätzt und beliebt gewesen war. 3) Der Senat teilt die Wertung des Landgerichts, dass die Klägerin zumindest im letzten Therapiejahr im Rahmen der Wiedereingliederung zu einem 50 % Anteil ihrer Berufstätigkeit wieder hätte nachgehen können. Berücksichtigt wurde hierbei, dass mit der Annahme einer Wiedereingliederungsdauer von vier Jahren seit Beginn des Jahres 2005 zugunsten der Klägerin bereits die maximal von SV1 angegebene Wiedereingliederungsdauer angesetzt wurde. Zur Höhe des bis 31.12.2008 berechneten Verdienstausfalls von 19.180,42 € rügt die Klägerin einen vermeintlich doppelten Abzug der für das Jahr 2004 von der Beklagten gezahlten 768,04 €. Diese Rüge ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat seiner Berechnung zutreffend den von der Klägerin vorgetragenen Verdienstausfall für die Jahre 2004 bis 2008 zu Grunde gelegt. Dieser ist die Basis für die folgende Berechnung des zu erstattenden Betrages. 2004 1.851,99 € 2005 4.155,28 € 2006 5.357,42 € 2007 7079,73 € 2008 7.441,08 € hiervon 50 % = 3.720,54 € Insgesamt: 22.164,96 € Abzüglich 10 % ersparter Aufwendungen (- 2.216,50 €) = 19.948,46 € Abzüglich von der Beklagten gezahlter 768,04 € = 19.180,42 €. Der gemäß § 287 ZPO vorgenommene Abzug in Höhe von 10 % des erzielbaren Arbeitslohns für ersparte berufsbedingte Aufwendungen ist nicht zu beanstanden. Dieser ist bereits wegen der relativ großen Entfernung zwischen ihrer Wohnung und ihrem letzten Arbeitsplatz sowie der daraus resultierenden Fahrtkosten berechtigt, denn die nächste A Filiale zum Wohnort der Klägerin befindet sich nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag in der ...-Straße in Stadt2 und damit rund ... km von dem Wohnort der Klägerin entfernt. 4) Der erst ab 2009 geltend gemachte Haushaltsführungsschaden entfällt, da eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit nur bis Ende 2008 bestand. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine Haushaltshilfe für den Krankheitsverlauf der Klägerin nicht förderlich war und nach den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen zur Überwindung der Vermeidungshaltung der Klägerin therapeutisch kontraindiziert ist. 5) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist demnach davon auszugehen, dass die Klägerin unfallbedingt ein stumpfes Bauchtrauma, Prellungen multipler Lokalisationen, Wirbelsäulendistorsion und eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine PTBS erlitten hat. Die körperlichen Schäden sind seit ...2004 folgenlos ausgeheilt. Die PTBS war für den Zeitraum bis ...2008 zu berücksichtigten. Unter Berücksichtigung dieser Verletzungen, ihrer Dauer und der Auswirkungen auf das Leben der Klägerin teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,00 € als angemessen, aber auch ausreichend erachtet hat. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich der Senat an folgenden Entscheidungen orientiert, denen annähernd, zwangsläufig nicht unmittelbar vergleichbare Fälle, zugrunde liegen: So hat das OLG Celle (14 U 74/12, zit. n. juris) ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € einer Geschädigten bei Unfallverletzungen in Form einer HWS-Distorsion und einer Wirbelsäulenprellung sowie einer für die Dauer von sechs Jahren bestehenden PTBS zugesprochen. Das OLG Bamberg (5 U 177/08, 32. Aufl. Schmerzensgeldtabelle Hacks/Wellner/Häcker, Nr. 32.2207) hat einer Geschädigten bei Unfallverletzungen in Form eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule mit Kontusion des zervikalen Rückenmarks, mehreren Klinikaufenthalten einer Arbeitsunfähigkeit von - 1/2 Jahren und einer PTBS mit Durchschlafstörungen, Alpträumen, Angst und depressiver Symptomatik sowie eines weiterhin behandlungsbedürftigen chronischen Schmerzsyndroms mit fraglicher Hoffung auf Besserung, für welches der Schädiger haftungsrechtlich einzustehen hat, einen Betrag von 12.000,00 € zugesprochen (Indexanpassung 2014: 12.900,00 €). Das LG München hat einer Geschädigten nach einem Schleudertrauma, einem Nasenbeinbruch, einer Septumdeviation, dem dauerhaften Auftreten einer PTBS und einem mittelgradigen depressiven Symdrom sowie einer dadurch geminderten Erwerbsfähigkeit ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € (Indexanpassung 2014: 7.4889,00 €) zugesprochen (Hacks/Wellner/Häcker, a. a. o., Nr. 32.3089). Das OLG Frankfurt (Hacks/Wellner/Häcker, a. a. o., Nr. 32.2193) hat einer Geschädigten mit HWS-Schleudertrauma II. Grades mit Verdacht auf Riss der Ligamenta alaria, Schädelprellung, Distorsion der LWS, Prellung des rechten Knies und des rechten Ellenbogengelenks, die unfallbedingt ihren Arbeitsplatz verlor und als Dauerschaden unter massiven psychischen Beeinträchtigungen leidet, für die der Schädiger haftungsrechtlich umfänglich einzustehen hat ein Schmerzensgeld von 7.225,00 € zugesprochen (Indexanpassung 2014: 8.396,00 €), Schließlich hat das AG Zeven einer Geschädigten, die ein HWS-Syndrom sowie eine dauerhaft anhaltendes Paniksyndrom in Form einer PTBS erlitten hat, einen Schmerzensgeldbetrag von 6.000,00 € (Indexanpassung 2014: 7.588,00 €) zugesprochen (Hacks/Wellner/Häcker, a. a. o., Nr. 32.3088). Unter Berücksichtigung der nach 2 1/2 Wochen ausgeheilten körperlichen Verletzungen der Klägerin und der nur bis ... 2008 einzubeziehenden PTBS erscheint dem Senat daher insgesamt ein Betrag von 10.000,00 € als Ausgleich für die durch den Unfall vom ...2004 davon getragenen gesundheitlichen Schäden angemessen und ausreichend. Die Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB. Der Feststellungsantrag ist hingegen nicht begründet. Die allein über einen längeren Zeitraum bestehende PTBS ist nur bis zum 31.12.2008, damit einem Zeitpunkt der weit vor dieser Entscheidung liegt, zu berücksichtigen, sodass nicht erkennbar ist, inwieweit der Klägerin aus dem Unfallereignis vom ... 2004 noch weitergehende materielle oder im materielle Schäden entstehen sollten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).