Urteil
12 U 96/12
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0925.12U96.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger macht Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Fliesenlegerarbeiten des Beklagten geltend. Vor Klageerhebung hat der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht und beim Landgericht eine Klage gegen die den Estrich erstellende Drittfirma durchgeführt, die mit einem klageabweisenden Urteil endete. In beiden Verfahren wurde dem Beklagten von dem Kläger der Streit verkündet. Im selbständigen Beweisverfahren ist der Beklagte nicht beigetreten, im Klageverfahren gegen die Drittfirma erfolgte ein Beitritt des Beklagten auf Seiten des Klägers. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der eingetretene Schaden am Belag der Terrasse auf den unzureichenden Haftverbund zwischen dem Estrich und der vom Beklagten erstellten Verbundabdichtung sowie den vom Beklagten verlegten Fliesen und dem Fliesenkleber zurückzuführen ist. Der Kläger hat behauptet, dass der Schaden kausal auf der Leistung des Beklagten beruhe. Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Beklagten bestreitet er. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.492,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2011 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat eine mangelfreie Leistung behauptet. Zur Schadensursache enthalte das landgerichtliche Urteil im Vorverfahren keine Ausführungen, weshalb die Feststellungen im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren bindend seien. Schadensursächlich sei der Estrich gewesen. Da der Estrich zahlreiche Risse aufweise, könnten mögliche Spannungen in seinem inneren Gefüge dazu geführt haben, dass ein ursprünglich fester Verbund sich nachträglich durch die Bewegung von der Haftfläche losgerissen habe. Die Verbundabdichtung sei ausreichend dick, soweit in den Randbereichen keine vorgefunden wurde, könne sie sich an den Randprofilen zusammen mit der Fliese gelöst haben, an dieser kleben. Abgesehen davon, kämen zahlreiche andere Einflüsse als Schadensursache in Betracht. So sei die Betonkonstruktion mangelhaft, weil ohne Gefälle. Diese und andere Planungs- oder Ausführungsfehler könnten Einfluss auf den Schaden haben. Putzmittel oder andere Stoffe könnten zu einer Unverträglichkeit mit dem Material führen. Die Voraussetzungen zur Annahme eines Anscheinsbeweises fehlten. Das Landgericht hat unter Abweisung der darüber hinausgehenden Forderung mit Urteil vom 10.7.2012 einen Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 4.806,78 € bejaht. Der Beklagte habe die voraussichtlichen Nettokosten der Mängelbeseitigung von 3.610,70 € zutragen sowie die vom Kläger aufgewandten Kosten für das Privatgutachten Vock über weitere 1.196,08 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 24.7.2012 zugestellte Urteil am 24.8.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.10.2012 am 24.10.2012 begründet. Die zugesprochenen Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Der Beklagte rügt, das Landgericht habe sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten und unter fehlerhafter Missachtung der Beweislast sowie Übergehens von Beweisantritten von einer mangelhaften Ausführung seiner Fliesenarbeiten ausgegangen. Zu etwaigen Drittursachen des Schadens trägt der Beklagte überwiegend neu vor. a) Als Schadensursache kämen spätere Beschädigungen der Fugen oder Fliesen in Betracht, durch Dritte, durch unvorhergesehene Umwelteinflüsse oder umgefallene Gegenstände. Es sei typisch, dass sich beschädigte/gerissene Fugen/Fliesen langfristig durch Frostdruck vom Untergrund lösen, auch wenn sie fachgerecht errichtet wurden. b) Unverträgliche Reinigungsmittel könnten chemische Reaktionen hervorrufen, die zu einem unzureichenden Haftverbund zwischen Estrich und Verbundarbeiten, Fliesen und Fliesenkleber führen. Insbesondere dann, wenn Fliesen oder Fugen beschädigt wurden. c) Es komme auch in Betracht, dass die vor Beginn seiner Arbeiten durchgeführte Rissverpressung mit EP-Harz, unzureichend, nicht ausreichend tief gewesen sei und einen unüblichen Schwindvorgang im Unterbau hervorgerufen habe. Das Schadensbild habe sich im Bereich dieses Risses eingestellt, der erneut aufgerissen gewesen sei, an dieser Stelle seien die ersten sich lösenden Fliesen festgestellt worden, was dafür spreche, dass dieser Riss schadensursächlich gewesen sei. d) Ein Planungsmangel könne wegen einer fehlenden Dampfsperre gegeben sein. Bei dem vom Kläger konstruktiv gewählten Balkonaufbau ohne Dampfsperre bzw. Dämmschicht könne es aufgrund von Temperaturunterschieden zwischen Balkonunter- und Oberseite zu einer Kondensatbildung auf der Stahlbetonkragplatte kommen. Das Kondenswasser könne mangels Gefälle nicht ablaufen und zur Durchfeuchtung des Estrichs führen, was auch bei mangelfreiem Estrich den Schaden hervorrufen könne. e) Ein Planungsmangel käme auch wegen des Trocknungs- und Schwindverhalten des Estrichs in Betracht. Die Herstellung des Estrichs sei entgegen der DIN in nicht gleichmäßiger Dicke und mit einer ungewöhnlichen Estrichzusammensetzung und ungünstigem Wasserbindewert erfolgt, was ein gleichmäßiges Trocknungs- und Schwundverhalten nicht gewährleistet habe. Hieraus könnten im Schnittstellenbereich der getrennt vergebenen Gewerke gesteigerte technische Anforderungen an den Haftverbund zwischen Estrich und Verbundabdichtung erwachsen sein. Ihm vorzugebende gesteigerte Haftanforderungen seien ihm nicht mitgeteilt und nicht als Leistung beschrieben worden, sodass diese nicht in seine Verantwortung fielen. Auch wenn der Estrich vertragsgemäß ausgeführt sei, keine unüblichen Risse vorhanden seien, käme ein ungleichmäßiges Schwind und Trocknungsverhalten als Schadensursache in Betracht. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 10.7.2012 die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger vertieft, dass der Beklagte eine mangelhafte Abdichtung durch Verwendung eines ungeeigneten Produkts hergestellt habe. Zur angeblichen fehlerfreien Arbeit des Beklagten wie auch zu den angeblichen alternativen Schadensursachen sei der neue Vortrag des Beklagten verspätet und bestritten, den der Beklagte auch schon hätte erstinstanzlich halten können. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Landgerichts (3 O 342/09) und des Amtsgerichts Fürth (1 H 3/07) waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten aus §§ 633, 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB Schadensersatz in der vom Landgericht festgestellten Höhe zu. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist kausal für den eingetretenen Schaden, da der Beklagte die im Sinne eines Anscheinsbeweises begründete Vermutung, dass seine Werkleistung nicht fachgerecht war und den Schaden verursacht hat, nicht durch hinreichend substantiiertes und bewiesenes Vorbringen entkräftet hat. Der Anscheinsbeweis ist im Allgemeinen auf einen Sachverhalt anwendbar, der einem typischen Geschehensablauf entsprechend, nach der Erfahrung des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt, bei dem also aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Einzelfall geschlossen werden kann. In solchen Fällen hat, wer einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens behauptet, Tatsachen substantiiert vorzutragen und ggf. nachzuweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit für einen anderen als den typischen Hergang ergibt. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügen nicht bloße Vermutungen, vielmehr muss im Einzelnen dargetan werden, dass die (behauptete) Ursache "ernsthaft in Betracht kommt". Nur wenn solche Tatsachen substantiiert vorgetragen und ggf. nachgewiesen sind, gelten die allgemeinen Beweisregeln (d.h. die volle Beweislast des Anspruchstellers, vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, Vor § 284, Rn 29 ff. mwN; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rn 3072/3077 m. w. N). (1) Zur Bestimmung des typischen Lebenssachverhalts ist hier folgendes zu berücksichtigen: Die Konsequenzen der Interventionswirkung entfalten sich als Folge des Beitritts nur zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei, hier also zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf das beim Landgericht geführte Vorverfahren (3 O 342/09), da der Beklagte – entgegen dem nur insoweit falschen Tatbestand – dem Kläger in diesem Verfahren beigetreten war (Zöller, a.a.o. § 68, Rn. 6). Keine Bindungswirkung resultiert aus dem selbständigen Beweisverfahren (1 H 3/07), wo ein Beitritt des Beklagten fehlt. Die Bindungswirkung entfaltet sich nur zuungunsten der beigetreten Partei, nicht zuungunsten der unterstützten Hauptpartei (Zöller, a.a.o, § 68 Rn. 6). Sie erstreckt sich hier auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des landgerichtlichen Ersturteils in dem Verfahren 3 O 342/09, d. h. die hinreichenden und notwendigen Bedingungen dieser Entscheidung (Zöller, a.a.o., § 68 Rn. 9). Dies zugrunde gelegt, ist von Folgendem auszugehen. Der von einer Drittfirma hergestellte Estrich wies Risse auf, war aber mangelfrei, da Risse in Estrich bzw. Betonbauwerken unausweichlich sind und hier in einer üblichen Größenordnung vorlagen, die den Estrich als Unterbau des anschließenden Fliesenbelags nicht beeinträchtigten. Etwaige Mängel des Estrichs, die der Sachverständige A im selbständigen Beweisverfahren angenommen hatte, sind als widerlegt zu beurteilen. Eine Stahlbewehrung des Estrichs war nicht erforderlich, hätte keine technisch vorteilhafte Funktion, würde sich gegebenenfalls nachteilig auswirken und wäre allenfalls bei einem Estrich auf Dämmschicht, nicht aber einem hier vorhandenen sach- und fachgerechten Estrich auf Trennschicht (Polyethylenfolie zwischen Estrich und Stahlbetonblatte), in Betracht gekommen. Die Dicke des Estrichs ist mit 50 mm bis 70 mm nicht zu beanstanden und war mangelfrei als Gefälleestrich auf der kein Gefälle aufweisenden Beton-Kragplatte ausgeführt. Der Estrich war grundsätzlich und in konkreter Ausführung zur Aufnahme des geplanten und vom Beklagten nachfolgend verlegten Plattenbelages geeignet und entsprach den vertraglichen Vorgaben. Den erstinstanzlich unter Beweis gestellten Behauptungen zum angeblich ungünstigen Wasserbindemittelwert des Estrichs oder seiner etwaigen ungewöhnlichen Zusammensetzung war nicht nachzugehen. Der örtliche Zusammenhang ist unstreitig. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben. Der Beklagte hat seine Verlegungsarbeiten Ende 2002 abgeschlossen. Der Schaden ist Mitte 2005, also nach ca. 2 ½ Jahren aufgetreten. Der Begriff „eng“ ist in diesem Zusammenhang relativ, da Mängel nach Baumaßnahmen häufig zeitverzögert auftreten. Mit seinem neuen Einwand, bei fehlerhafter Ausführung durch ihn hätte sich das Schadensbild üblicherweise nicht erst nach mehreren Jahren eingestellt, ist der Beklagte gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Ferner ist zu Grunde zu legen, dass der Schaden am Belag der Terrasse auf den unstreitig unzureichenden Haftverbund zwischen Estrich und Verbundabdichtung sowie den Fliesen und dem Fliesenkleber zurückzuführen ist. Der Beklagte kommt als derjenige, der die Verbundabdichtung hergestellt und die Fliesen verlegt sowie verfugt hat, zudem als Verursacher des Schadens in Betracht. Bei der Prüfung, ob eine den Anscheinsbeweis rechtfertigende Situation vorlag, ist schließlich zu berücksichtigen, ob konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für andere Situationen ersichtlich sind (BGH, VI ZR 33/09, NJW 2010, 1072, juris Rn. 13; III ZR 183//52, BGHZ 11, 227, juris Rn. 14). Dies hat das Landgericht zu Recht verneint. Der Gefälleestrich war grundsätzlich und in konkreter Ausführung zur Aufnahme des geplanten Plattenbelages geeignet und entsprach den vertraglichen Vorgaben. Aufgrund der zu seinen Ungunsten eintretenden Bindungswirkung ist der Beklagte mit folgenden Behauptungen hinsichtlich anderer, den Estrich oder die Betonkonstruktion betreffender und möglicherweise in Frage kommender Ursachen ausgeschlossen: - mögliche Spannungen im Gefüge des Estrichs könnten zu einem nachträglichen Lösen des festen Verbundes geführt haben, - die Betonkonstruktion sei mangelhaft, da ohne Gefälle. Die unstreitig aufgetretenen Mängel lassen den Schluss auf eine mangelhafte Ausführung durch den Beklagten zu. Für die Annahme anderer kausaler Ursachen fehlt jeder tatsächliche Anhaltspunkt. Andere Ausführungs- oder Planungsfehler hat der Beklagte erstinstanzlich nicht ansatzweise dargelegt. Dies gilt auch für seine erstinstanzlich unschlüssige Behauptung, Putzmittel oder andere Stoffe hätten zu einer Unverträglichkeit mit dem Material führen können, seien ursächlich für die aufgetreten Mängel. Mit seinem neuen und strittigen Vorbringen zu vermuteten anderen Ursachen ist der Beklagte gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Damit greift zunächst - wie vom Landgericht angenommen – der Anscheinsbeweis und es ist Sache des Beklagten, den Anschein durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen zu entkräften. Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. Konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkte dafür, dass (insbesondere zuvor beschädigte) Fliesen oder Fugen mit unverträglichen Reinigungsmitteln geputzt wurden, was zu deren Ablösung geführt hätte, fehlen, wie es auch an tatsächlichen Anknüpfungspunkten für den pauschalen Einwand einer mangelfreien Leistung, einem zunächst zureichend bestandenen Haftverbund fehlt. Sachverständigenbeweis war hierzu nicht einzuholen. (2) Gesonderte Angriffe gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzes hat der Beklagte mit seiner Berufung nicht geführt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Umstände, die es rechtfertigen würden, dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu versagen, sind hier weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. (3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.