Urteil
12 U 98/10
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:1012.12U98.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.05.2010 zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.05.2010 zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten. I. Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ... Juli 2009 in der ...straße, Stadt1, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Der Beklagte zu 1) ist Halter und Fahrer des Fahrzeugs Marke1, amtliches Kennzeichen , welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Am ... Juli 2009 gegen 12:15 Uhr stieß der Beklagte zu 1) in der ...straße in Stadt1 rückwärtsfahrend gegen den Kläger, der als Fußgänger die ...straße überqueren wollte. Der PKW traf den Kläger am linken Bein, ob der Kläger zu Fall kam, ist zwischen den Parteien streitig. Bei der ...straße handelt sich um eine Anliegerstraße. Die Beklagte zu 2) zahlte vorprozessual an den Kläger 500,-- €. Der Kläger hat behauptet, er sei durch den Aufprall ca. 2 bis 3 m nach hinten geschleudert worden, zu Boden gestürzt und u.a. auf den Kopf gefallen. Er habe eine Gehirnerschütterung, ein HWS-Schleudertrauma mit schmerzhaften Beeinträchtigungen des Schulter- und Nackenbereichs sowie ausstrahlend in die BWS, Kribbelparästesien rechte Hand D 1 + 2, eine Prellung des linken Oberschenkels und der linken Hüfte sowie einen Tinnitus erlitten. Ferner leide er unter einer psychischen Fehlverarbeitung der Unfallfolgen. Der Kläger hat sich zum Beweis für die von ihm behaupteten körperlichen Verletzungen auf verschiedene Arztberichte sowie das Zeugnis Zeuge1 berufen, ferner hat er die Einholung eines Sachverständigengutachtens für seine Behauptung beantragt, dass u.a. die Verletzungen im HWS- und BWS-Bereich noch nicht ausgeheilt und Dauerschäden möglich seien. Für seine Behauptung, dass er unter einer Fehlverarbeitung der Unfallfolgen leide und insoweit die Möglichkeit einer Dauerschädigung bestehe, hat er als Zeugin Frau Zeuge2 angeboten. Schließlich hat er zum Beweis für die von ihm behaupteten Verletzungen und Schmerzzustände seine Lebensgefährtin Zeuge3 als Zeugin benannt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ... Juli 2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 718,40 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass dem Kläger das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehle und daher die Klage unzulässig sei. In der Sache haben sie behauptet, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall treffe, welches eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach ausschließe. Zum Unfallzeitpunkt seien am Straßenrand zwei große Lieferwagen geparkt gewesen, zwischen denen der Kläger unter Verstoß gegen § 25 Abs.3 StVG ohne auf den Verkehr zu achten auf die Fahrbahn getreten sei. Ferner haben sie die von dem Kläger behaupteten Verletzungen bestritten, allenfalls habe er eine leichte Hüftprellung links erlitten. Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zum Unfallhergang persönlich angehört und sodann mit Urteil vom 21. Mai 2010 (Bl.108-112 d.A.), auf das ergänzend gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Feststellungsklage zulässig ist, weil der Feststellungsanspruch jedenfalls nicht begründet sei. Der Unfall sei durch die Beklagten bereits komplett reguliert worden. Zwar bestehe eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 StVG zu 100%. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht bewiesen, wäre aber auch durch den Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Gebot des § 9 Abs. 5 StVO vollständig konsumiert. Der Kläger sei aber bei der Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) nur leicht verletzt worden. Es sei lediglich davon auszugehen, dass es zu einem Zusammenprall mit geringer Intensität gekommen sei und der Kläger am linken Bein (Hüfte und/oder Oberschenkel) eine Prellung erlitten habe. Weder sei ein Sturz noch gar ein Schleudern nach hinten um 2 bis 3 m bewiesen. Die Beklagten haften nach Ansicht des Landgerichts auch nicht für die unterstellten psychisch bedingten Folgen aus dem Unfall, weil diese in einem groben Missverhältnis zu dem sie auslösenden Ereignis stünden. Die Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens sei dem Schädiger dann nicht mehr zuzurechnen, wenn der Grund für ihre Entstehung geringfügig sei und sie sich deshalb als Manifestation des allgemeinen Lebensrisikos erweise. Von einem solchen Bagatellereignis sei vorliegend auszugehen. Der Anstoß, den der Kläger durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) erhalten habe, liege noch im Rahmen dessen, was vom allgemeinen Lebensrisiko umfasst werde. Dass man gegen einen Gegenstand stoße und sich hierbei blaue Flecken zuziehe, sei eine Gefahr des Alltags und könne täglich - auch mehrfach - geschehen. Gegen das dem Kläger am 02. Juni 2010 zugestellte Urteil hat er am 01. Juli 2010 Berufung eingelegt und diese am 27. Juli 2010 begründet. Er verfolgt seinen Klageantrag als der ersten Instanz in vollem Umfang weiter und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Dieses habe die angebotenen Beweise für die von ihm erlittenen Verletzungen übergangen und sich nicht mit den vorgelegten Arztberichten auseinander gesetzt. Er trägt nun vor, dass er durch den Rettungswagen am Unfalltag zu dem Unfallarzt Zeuge4 in Stadt1 verbracht worden sei. Er benennt als weiteren Zeugen die ihn seit dem Unfalltag bis heute behandelnde Physiotherapeutin Zeuge5 und den ihn behandelnden Psychotherapeuten Zeuge6. Er behauptet, dass er nach dem Unfall in unfallchirurgischer Sicht abwechselnd von Zeuge7 und Zeuge8 behandelt worden sei. Er sei am 08. Juli 2009 in der Gemeinschaftspraxis bei Zeuge1 behandelt worden, wo man in Folge einer Beule am Hinterkopf eine Gehirnerschütterung diagnostiziert habe. Da es in dieser Praxis kein Röntgengerät für den Kopf gegeben habe, sei er an die Gemeinschaftspraxis. Zeuge7 und Zeuge8 überwiesen worden (Beweis: Zeuge8). Er legt nunmehr einen Überweisungsschein vom 08. Juli 2009 sowie einen Bericht über eine Kernspinaufnahme vom 19. Oktober 2009 vor. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 21.05.2010 festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ... Juli 2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 718,40 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.05.2010 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und rügen den neuen Vortrag als verspätet. Sie bestreiten, dass in dem Untersuchungsbericht vom 19. Oktober 2009 unfallbedingte Verletzungen zu erkennen seien, vielmehr handle es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers führt gemäß § 538 Abs. 2 Nr.1 ZPO auf seinen Antrag hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Kläger rügt zu Recht, dass das Landgericht die von ihm bereits in 1. Instanz angebotenen Beweise zum Umfang der von ihm nach seinem Vortrag bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen übergangen und sich nicht mit den vorgelegten ärztlichen Attesten auseinandergesetzt hat. Sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Feststellungsklage hängen von einer noch durchzuführenden umfangreichen Beweisaufnahme ab, weshalb eine eigene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht angezeigt ist. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann. Der Kläger könnte in diesem Fall zwar einen bereits bezifferbaren Teil seines Anspruchs durch Leistungsklage geltend machen und einen ergänzenden Feststellungsantrag nur wegen der weiteren Schäden stellen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Ist die Schadensentwicklung hingegen schon bei Klageerhebung abgeschlossen, steht dem Kläger grundsätzlich nur die Leistungsklage zur Verfügung. Geht es um künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Insoweit ist allerdings ein großzügiger Maßstab anzulegen. Zu verneinen ist ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. (BGH Urteil vom 16. Januar 2001, VI ZR 381/99; Urteil vom 09.01.2007, VI ZR 133/06, juris Rn.5; Geigel "Der Haftpflichtprozess", 26. Auflage 2011, Randnummer 19, 23; Böhme/Biela, "Kraftverkehrshaftpflichtschäden", 24. Aufl. 2009, Rdnr.167). Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der BGH bislang offen gelassen. Er hat jedoch ausgeführt, dass an der Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründungselementes Zweifel jedenfalls für den Fall bestehen, dass Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist. (BGH Urteil vom 09. Januar 2007, Juris Rdnr. 6, BGH Urteil vom 16. Januar 2001, VI ZR 381/99, Juris Rdnr. 8). Im vorliegenden Fall hängen Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage somit davon ab, ob die Verletzungen des Klägers sich, wie das Landgericht ohne Beweisaufnahme meint, lediglich auf eine leichte Hüft- oder Beinprellung links mit einem unbedeutenden blauen Fleck beschränkt haben, welche vollständig ausgeheilt ist, und keine Ersatzpflicht der Beklagten für die von dem Kläger behauptete psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens besteht, weil nur ein Bagatellschaden vorliegt und auch keine besondere Schadensanlage des Klägers durch den Unfall getroffen wurde, so dass aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schaden wenigstens zu rechnen. Diese Fragen hätten vom Landgericht jedoch erst nach Erhebung der vom Kläger bereits in 1. Instanz angebotenen Beweise sachgerecht beurteilt werden können. Es ist jedoch, ohne den Beweisangeboten des Klägers für die von ihm angeblich erlittenen Verletzungen (Zeugnis Zeuge1, Zeuge2 und Zeuge3) nachzugehen und die vorgelegten Atteste zu würdigen, davon ausgegangen, dass er lediglich geringfügige Verletzungen, nämlich eine Prellung am linken Bein, erlitten habe. Darüber hinaus hat es nicht die Frage geprüft, ob trotz des Vorliegens eines Bagatellschadens gleichwohl eine Haftung der Beklagten für die von dem Kläger behaupteten psychischen Folgeschäden deshalb besteht, weil das schädigende Ereignis gerade eine spezielle Schadensanlage des Beklagten getroffen hat. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagten dem Grunde nach zu 100% für die Folgen des Verkehrsunfalls haften. Die Beklagten sind beweisbelastet für ein Mitverschulden des Klägers als Fußgänger gemäß § 254 BGB, dabei insbesondere auch für die Tatsache, dass er zwischen zwei Lieferwagen ohne zu schauen auf die Fahrbahn gelaufen ist. Die Tatsache, dass sich überhaupt zwei Lieferwagen an der Unfallstelle befanden, ist schon nicht bewiesen. Die Polizeibeamten konnten die Wagen ausweislich des Vermerks in der Verkehsunfallakte (Bl.48 d.A.) bei ihrem Eintreffen nicht mehr feststellen. Dagegen traf den Beklagten zu 1) aufgrund der Rückwärtsfahrt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, den er schon nach seinen eigenen Angaben anlässlich der Anhörung vor dem Landgericht nicht eingehalten hat. Danach hat er beim Rückwärtsfahren nur in den Rückspiegel gesehen, weil er auch Verkehr in der Straße beobachtet wollte (Bl.58 d.A.). Zutreffend geht das Landgericht ferner davon aus, dass der Schädiger auch für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung, selbst wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonstwie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen hat. Handelt es sich wie hier bei den behaupteten psychischen Auswirkungen um einen aus einer Verletzungshandlung resultierenden (haftungsausfüllenden) Folgeschaden, ist nicht erforderlich, dass dieser eine organische Ursache hat; es genügt vielmehr die Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten werden. Nicht erforderlich ist ferner, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren. (BGH Urteil vom 30.04.1996, VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 ff., zitiert nach juris). Eine Zurechnung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), d.h. es sich um eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen handelt (BGH Urteil vom 14. Januar 1992, VI ZR 120/91, zitiert nach Juris). Für die Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig ist, dass nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein kann, ist die bei dem Schaden erlittene Primärverletzung des Geschädigten entscheidend. An die Annahme eines Bagatellfalls sind strenge Anforderungen zu stellen. Kein Bagatellschaden liegt z.B. vor bei einer Schädelprellung mit HWS- Schleudertrauma (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1997, BGHZ 137, 142 bis 153, zitiert nach Juris). Aber auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens kann ausnahmsweise die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens dann gerechtfertigt sein, wenn das schädigende Ereignis gerade eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten getroffen hat und nicht nur dessen allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen. Für dieses zusätzliche Kriterium der speziellen Schadensanlage ist nur dann Raum, wenn an sich ein Ausschluss der Haftung unter dem Blickpunkt des Bagatellschadens in Frage kommt. (BGHZ 137,1 142 bis 153, Juris Rdnr. 15). Somit ist zunächst eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Kläger in beiden Instanzen angebotenen Zeugen für die von ihm erlittenen Primärverletzungen erforderlich, die nach seinem Vortrag die Grenze von Bagatellverletzungen deutlich überschreiten. Handelt es sich tatsächlich nicht um Bagatellverletzungen, könnte die Feststellungsklage bereits deswegen erfolgreich sein, weil absolut geschützte Rechtsgüter betroffen sind und nach den ärztlichen Attesten bei verständiger Würdigung Grund dafür besteht, auch mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen, insbesondere auch deshalb, weil mit dem Kopf und der Wirbelsäule besonders sensible Bereiche betroffen sind (vgl. Saarländisches OLG zfs 2005, 13 f). Sollte das Landgericht dem nicht folgen wollen, wäre noch das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten zu seiner Behauptung einzuholen, dass die Verletzungen der HWS und BWS noch nicht vollständig ausgeheilt und psychische Folgeschäden eingetreten sind. Falls sich die Verletzungen dagegen tatsächlich als Bagatellverletzungen herausstellen sollten, wäre die Klage noch nicht entscheidungsreif, sondern zunächst ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob gerade eine spezielle Schadensanlage des Klägers durch den Unfall getroffen wurde und deshalb trotzdem eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach für psychische Folgeschäden besteht. 2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs.2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.