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Urteil

12 U 47/08

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0203.12U47.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.02.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 32.346,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Hälfte aller übergangsfähigen Aufwendungen aus Anlass des Verkehrsunfalls ihres Mitglieds A vom ... .2003 zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die teilweise Klagerücknahme entstanden sind, die die Klägerin zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf € 107.746,88 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.02.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 32.346,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Hälfte aller übergangsfähigen Aufwendungen aus Anlass des Verkehrsunfalls ihres Mitglieds A vom ... .2003 zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die teilweise Klagerücknahme entstanden sind, die die Klägerin zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf € 107.746,88 festgesetzt. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, allerdings nicht begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist erfolgreich. Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht gegenüber den Beklagten Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Behandlungen ihres Mitgliedes A, die im Zusammenhang mit dem Unfall vom ... .2003 stehen. Dabei ist eine anteilige Haftungsverteilung zugrunde zu legen. Bei Abwägung der Betriebsgefahren nach § 17 StVG ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass ein Rotlichtverstoß weder auf Seiten des Beklagten zu 1) noch des Mitglieds der Klägerin feststellbar ist und unberücksichtigt zu bleiben hat. Dagegen steht nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 fest, dass der Beklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 15 km/h überschritten hat. Das Mitglied der Klägerin ist demgegenüber im alkoholisierten Zustand gefahren und hat mindestens 1,38 Promille gehabt. Die Alkoholisierung des Mitglieds der Klägerin kann allerdings bei der Haftungsabwägung nicht berücksichtigt werden, da sich die Alkoholisierung nicht auf den Unfall ausgewirkt hat (vgl. BGH NJW 1995, 1029 ; OLG Karlsruhe 23.05.1997 10 U 38/97; Brandenburgisches OLG 14.06.2007 12 U 188/06; BGH VersR 2000, 1294 ). Die vom Landgericht herangezogenen Entscheidungen des Landgerichts Paderborn und Oberlandesgericht Hamm sind weder mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang zu bringen, noch entsprechen sie den Grundsätzen der Haftungsabwägung im Rahmen der Betriebsgefahr (Hentschel Straßenverkehrsrecht § 17 StVG Rdnr. 11). Da das Mitglied der Klägerin weder zu schnell gefahren ist, noch außerhalb seines Fahrbahnbereichs, seine Fahrweise nachweislich nicht auffällig war und er die Beleuchtung angeschaltet hatte, sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich die absolute Fahruntüchtigkeit auf die Kollision ausgewirkt hat. Ob das Mitglied der Klägerin angeschnallt war, kann unter diesem Gesichtspunkt ebenso dahinstehen. Die von den Beklagten außerhalb des Unfallgeschehens angeführten Umstände vermögen auch keinen Einfluss auf die Haftungsabwägung zu nehmen. Haftungserhöhend sind damit keine weiteren Umstände auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, so dass die der Klage zugrunde gelegte anteilige Haftungsverteilung folgerichtig ist und der Klägerin die entsprechend beantragten Beträge zuzusprechen waren. Dementsprechend war auch der Feststellungsantrag antragsgemäß zu bescheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 47 GKG, 3 ZPO festzusetzen. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 2 ZPO abgesehen.