Urteil
12 U 204/05
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2006:0807.12U204.05.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 07.09.2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 11.348,95 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 27.02.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz hat der Beklagte zu 1) zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die der Klägerin zur Last fallen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1) zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: € 15.081,52.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 07.09.2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 11.348,95 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 27.02.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz hat der Beklagte zu 1) zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die der Klägerin zur Last fallen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1) zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: € 15.081,52. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Berufung hat nur Erfolg, soweit die Klage in Höhe von € 241,98 zurückgenommen worden ist. Insoweit war die Klage abzuweisen, weil der Beklagte zu 1) der Klagerücknahme nicht zugestimmt hat (§ 269 I ZPO). Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet. Zutreffend ist das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme, deren Ergebnis vom Berufungsgericht mit den Parteien erörtert worden ist (vgl. Oberlandesgericht Celle Urteil vom 19.06.2003, 4 U 2/03, zitiert nach juris, dort Rn.16), zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin Auftragnehmerin des Beklagten zu 1) gewesen ist. Die Beweiswürdigung lässt weder Verstöße gegen allgemeine Denkgesetze erkennen, noch ist sie lückenhaft oder in sich widersprüchlich. Das Landgericht hat in der gebotenen Knappheit (§§ 313 III, 286 I 2 ZPO) die wesentlichen Punkte im Rahmen der Beweiswürdigung aufgegriffen, mögliche Eigeninteressen des Zeugen Z1 erkannt und dargelegt, aus welchen Gesichtspunkten die richterliche Überzeugung letztlich abgeleitet wird. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Landgerichts zu Eigen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten zu 1) greifen nicht durch. Selbst wenn der Zeuge Z1 die Geschäftsführerin der Klägerin geschwängert haben sollte, bringt dies keinen entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn und stellt vor allem das Beweisergebnis nicht in Frage. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhaltes, dass Zeugen unter vergleichbaren Voraussetzungen potenziell dazu neigen, vor Gericht falsch auszusagen. Dass der Zeuge Z1 weiter angegeben hat, er selbst habe keine Mahnungen an den Beklagten zu 1) verschickt und wisse auch nichts von derartigen Mahnungen der Klägerin, spricht eher für seine Glaubwürdigkeit, weil er damit vor allem die Position des Beklagten zu 1) stärkt. Ohne Erfolg wendet der Beklagte zu 1) weiter ein, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft seine Vernehmung als Partei unterlassen. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) zu den entscheidungserheblichen und streitigen Punkten der Aktivlegitimierung ausweislich Sitzungsprotokoll informatorisch angehört und seine Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Unter diesen Umständen steht die informatorische Anhörung einer förmlichen Vernehmung als Partei gleich (Bundesgerichtshof Urteil vom 30.09.2004, III ZR 369/03, zitiert nach juris, dort Rn.3). Mit Recht hat das Landgericht schließlich den Vortrag des Beklagten zu 1) zur Hilfsaufrechnung ohne richterlichen Hinweis als unsubstanziiert zurückgewiesen. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei kann im Grundsatz verlangt werden, dass diese auf ausdrückliche Rüge der Gegenpartei die Erheblichkeit bzw. Substanziiertheit ihres Vorbringens nochmals überprüft und ergänzend vorträgt. Jedenfalls bei nicht nur pauschalen, sondern - wie hier - konkreten Rügen der Klägerin, deren Berechtigung auf der Hand lag, da nicht einmal ein Mangelsymptom dargelegt wurde, war ein nochmaliger Hinweis des Gerichts nicht angezeigt (Oberlandesgericht Rostock Beschluss vom 22.07.2005, 6 U 132/04, zitiert nach juris; Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 13.10.1999, 4 U 1683/99, zitiert nach juris, dort Rn.23). Etwas anderes kann nur in Betracht kommen, wenn die betreffende Partei die Rüge der Gegenpartei ersichtlich falsch aufgenommen hat (Bundesgerichtshof Urteil vom 07.12.2000, I ZR 179/98, zitiert nach juris, dort Rn.38). Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.04.2005 ausdrücklich und zutreffend dargelegt, dass der Beklagte zu 1) bislang keinen einzigen Mangel vorgetragen hat. Wenn der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 09.05.2005 dazu erwidert, er habe die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten dargetan und das Gericht um weiteren Hinweis ersucht, falls weiterer Vortrag erforderlich sein sollte, löst dies keine Hinweispflicht aus, weil dem Gericht im Ergebnis abverlangt wird, dem Beklagten zu 1) zur Erheblichkeit seines Vortrages zu verhelfen. Dies ist mit der Neutralitätspflicht des Gerichts unvereinbar (vgl. Bundespatentgericht Beschluss vom 09.02.2004, 25 W (pat) 210/02, zitiert nach juris, dort Rn.26). Aus dem Vortrag des Beklagten zu 1) zum angeblichen Umfang der Nachbesserung war nicht zu erkennen, welche Mängel der Werkleistung vorgelegen haben sollen. Die auf die berechtigte Hauptforderung zuerkannten Verzugszinsen sind nicht angegriffen (§ 520 III ZPO). Die Kostenentscheidung folgt für das Verfahren erster Instanz aus § 92 II Nr.1 ZPO und, soweit die Klage dort gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen worden ist, aus § 269 III ZPO. Für das Berufungsverfahren, an dem die Beklagte zu 2) nicht beteiligt ist, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 97 I, 92 II Nr.1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 II ZPO. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens berechnet sich nach §§ 47 I, 45 III GKG. Die Hilfsaufrechnung war wertmäßig zu berücksichtigen, weil darüber entschieden wurde (Wert der Klage: € 11.590,93; Wert der Hilfsaufrechnung: € 3.490,59). Die Rücknahme der Klage in Höhe von € 241,98 führt nicht zu einer Herabsetzung des Gegenstandswertes der Klage im Berufungsverfahren, weil der Beklagte zu 1) der Klagerücknahme nicht zugestimmt hat.