OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 U 195/05

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2006:0629.12U195.05.0A
3mal zitiert
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 597.442,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 597.442,72 € festgesetzt. I. Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1992 als Handelsvertreterin für die Beklagte zu 2) tätig. Die Beklagte zu 2) ist eine der OHG Deutschen Rechts entsprechende italienische Gesellschaft. Die Beklagten zu 1) und zu 3) bis 5) sind Gesellschafter der Beklagten zu 2). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 hat die Beklagte zu 2) den Handelsvertretervertrag mit der Klägerin fristlos gekündigt. Mit Klageschrift vom 25. Oktober 2001 hat die Beklagte zu 2) vor dem Landgericht Florenz gegen die Klägerin Klage erhoben. Unter dem 30. Oktober 2001 richtete der italienische Gerichtsvollzieher ein Zustellungsersuchen an das Hessische Ministerium der Justiz, welches dort am 16. November 2001 einging. In dem Zustellungsersuchen war als Anschrift die Geschäftsadresse der Klägerin in … angegeben. Das Zustellungsersuchen wurde an das Amtsgericht Offenbach weitergeleitet, wo es am 23. November 2001 einging. Nachdem bei Zustellversuchen am 6. Dezember und 7. Dezember 2001 das Geschäftslokal geschlossen vorgefunden wurde, veranlasste das Amtsgericht Offenbach am 17. Dezember 2001 die Zustellung an die Anschrift …, durch Übergabe an eine dort angetroffene Hausangestellte. Unter der Zustellanschrift in … sind die Eltern des Geschäftsführers der Klägerin wohnhaft. Auch als Wohnsitz des Geschäftsführers der Klägerin war im Handelsregister Offenbach „ … “ eingetragen und in der Registerakte die Anschrift „ … “, als Wohnsitz des Geschäftsführers angegeben. Der Geschäftsführer der Klägerin ist seit 1995 in … gemeldet. Dies war der Beklagten zu 2) nicht bekannt. Mit dem Vermerk, die Zustellung sei nach deutschem Recht ordnungsgemäß bewirkt, wurde das Zustellungszeugnis vom Amtsgericht Offenbach am 23. Januar 2002 an das italienische Gericht rückübersandt. Am 4. September 2002 teilte der Geschäftsführer der Klägerin dem Handelsregister Offenbach mit, dass er in … wohnt. Das Landgericht Florenz hat am 6. November 2003, in Abwesenheit der Klägerin, den Handelsvertretervertrag wegen Nichterfüllung durch die Klägerin für aufgelöst erklärt und festgestellt, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin keinen Betrag als Abfindung oder als die Kündigungsfrist abgeltende Entschädigung schulde. In Italien ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) hierzu ein Berufungsverfahren anhängig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auch die internationale Zuständigkeit des italienischen Gerichts. Vor dem Oberlandesgericht Florenz hat am 8. März 2004 eine Verhandlung stattgefunden. Der nächste Verhandlungstermin im italienischen Berufungsverfahren ist auf den 6. März 2008 bestimmt worden. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Zuständigkeit des italienischen Gerichts steht noch aus. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin beim Amtsgericht Hünfeld am 15. April 2002 beantragt, gegen sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner Mahnbescheide zu erlassen, über eine Hauptforderung von jeweils 615.000,00 € zuzüglich Zinsen, die sich aus Provisionen, Schadensersatz für entgangene Provisionen und Handelsvertreterausgleich zusammensetzt. Die Mahnbescheide wurde am 23. April 2002 erlassen und am 30. August 2002 den Beklagten in Italien zugestellt. Auf Widerspruch der Beklagten sind die Verfahren an das Landgericht Darmstadt abgegeben worden. Mit der Klagebegründung hat die Klägerin die Forderung nur in Höhe von 597.442,72 € weiterverfolgt, da Provisionsforderungen in Höhe von 17.157,28 € zwischenzeitlich beglichen wurden. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2003 hat die Klägerin weitere 4.313,27 € für erledigt erklärt, da die Beklagten diesen Betrag auf Provisionsforderungen zahlten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf das Verfahren finde die EuGVÜ Anwendung. Das italienische Verfahren sei nicht vor der deutschen Klage rechtshängig geworden, da ihr die Eröffnungsdokumente im Dezember 2001 nicht wirksam zugestellt worden seien. Auch sei die den Eltern des Geschäftsführers der Klägerin zugestellte deutsche Übersetzung der Klage unvollständig gewesen. Die Beklagten haben die Unzulässigkeit des vorliegenden Verfahrens gerügt, da die Rechtshängigkeit des italienischen Verfahrens vor Rechtshängigkeit des deutschen Verfahrens und zwar im Dezember 2001 eingetreten sei. Auf das Verfahren sei die EuGVVO anzuwenden. Diese verpflichte das Gericht, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststehe. Beide Verfahren stünden in Zusammenhang, so dass widersprechende Entscheidungen in getrennten Verfahren zu vermeiden seien. Das Landgericht Darmstadt hat unter anderem den rechtlichen Hinweis erteilt, Art. 66 EuGVVO sei nur anwendbar, wenn in beiden Verfahren die Klageerhebung, d. h. Anhängigkeit nach dem 1. März 2002 erfolgt sei. Es hat ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Florenz nach italienischem Verfahrensrecht Rechtshängigkeit eingetreten sei. Mit Zwischenurteil vom 27. Mai 2005 hat sich das Landgericht Darmstadt auf der Grundlage von Art. 21 EuGVÜ für international zuständig erklärt. In den Gründen heißt es im wesentlichen, dass maßgeblich für die Frage, welches von zwei Gerichten das zuerst angerufene sei, der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit sei. Die Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage sei am 30. August 2002 eingetreten. Die Klage vor dem Landgericht Florenz sei mangels wirksamer Zustellung nach italienischem Recht nicht bis zu diesem Zeitpunkt rechtshängig geworden. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Urteils vom 14. Juli 2005 wird auf die Urkunde Bezug genommen (GA Blatt 314 – 324). Gegen dieses ihnen am 1. September 2005 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 28. September 2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 1. Dezember 2005 am 30. November 2005, jeweils Eingang bei Gericht, begründet. Die Beklagten rügen, das Landgericht habe verkannt, dass sich die internationale Zuständigkeit allein nach der seit 1. März 2002 geltenden EuGVVO richte. Der zeitliche Anwendungsbereich sei nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO eröffnet. Entgegenstehende Rechtshängigkeit sei nach Art. 27 ff. EuGVVO zu prüfen, welche in Art. 30 EuGVVO den Zeitpunkt der Klageerhebung regelten. Es sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Klageschrift dem jeweils für die Zustellung zuständigen Rechtspflegeorgan ausgehändigt wurde. Die Beklagten verweisen hierzu auf die Entscheidung des EuGH vom 9. Oktober 1997 (v. Horn/Cinnamond). Da das Landgericht Darmstadt später angerufen worden sei, habe es sich nach Art. 27 Abs. 2 EuGVVO und Art. 28 Abs. 2 EuGVVO für unzuständig erklären, jedenfalls aber das Verfahren aussetzen müssen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 30. November 2005 und 19. Juni 2006 Bezug genommen. Die Beklagten beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Zwischenurteils des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2005 die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Landgerichts Florenz für die mit Urteil Nr. 3334/2002 getroffene Entscheidung auszusetzen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Ergänzung wird auf ihren Schriftsatz vom 27. Februar 2006 verwiesen. Der Senat hat die Rechtshilfeakte 31 AR 38/01 des Amtsgerichts Offenbach am Main zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Das Verfahren war hinsichtlich der Beklagten zu 2) gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO und bezogen auf die Beklagten zu 1) und zu 3) bis 5) gemäß Art. 28 EuGVVO von Amts wegen auszusetzen, da bezogen auf die vorliegende Klage und die Klage vor dem Landgericht Florenz das Landgericht Florenz von der Beklagten zu 2) „zuerst“ angerufen worden ist. Die in Art. 27 Abs. 1 EuGVVO vorausgesetzte Identität der Ansprüche und der Parteien ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) gegeben. Zu den übrigen Beklagten war gemäß Art. 28 EuGVVO die Aussetzung wegen des Zusammenhangs zwischen den Verfahren geboten. Die Statthaftigkeit der Berufung gegen das Zwischenurteil folgt aus § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufungsschrift enthält die nach § 520 Abs. 3 erforderlichen Angaben. Die fehlende internationale Zuständigkeit konnten die Beklagten in der Berufungsinstanz rügen. Zwar kann nach § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die internationale Zuständigkeit (OLG Frankfurt, 16 U 26/04, OLGR Frankfurt 2005, 507 – 508, mit Hinweis auf BGH NJW 2003, 426, zitiert nach JURIS; OLG Celle, ZIP 2002, 2168). Die zeitliche Priorität der Klage vor dem Landgericht Florenz ergibt sich aus folgenden Umständen. Die Klage ist vor dem Landgericht Darmstadt in jedem Fall nach dem 1. März 2002 erhoben worden, weshalb die EuGVVO auf das hiesige Verfahren anzuwenden ist. Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO wirkt die Verordnung nicht zurück, sondern gilt nur für solche Klagen, die nach ihrem Inkrafttreten, d. h. nach dem 1. März 2002 aufgenommen oder erhoben worden sind. Wann die Klage bei einem Gericht erhoben wurde, entscheidet grundsätzlich dessen nationales Recht (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 66 Rdn. 2; OLG Frankfurt, a. a. O.; BGH, BGHZ 132, 105, 107 für die entsprechende Regelung in Art. 54 EuGVÜ). Für das vorliegende Verfahren kann offen bleiben, ob Art. 30 EuGVVO über seinen Wortlaut hinaus auch für die Klageerhebung nach Art. 66 EuGVVO zugrunde zu legen ist, denn sowohl nach nationalem Recht als auch nach Art. 30 EuGVVO ist von einer Klageerhebung nach dem 1. März 2002 auszugehen. Nach nationalem Recht führt gemäß § 696 Abs. 3 ZPO der Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zur Rechtshängigkeit (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO, BGH NJW 1993, 1070, 1071 ). Dies wäre hier der 30. August 2002. Nach Art. 30 EuGVVO gilt ein Gericht als angerufen zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass es die Klägerin in der Folge nicht versäumt hat, die ihr obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung an die Beklagten zu bewirken. Die Mahnbescheide wurden von der Klägerin am 15. April 2002 eingereicht. Die Zustellung erfolgte, ohne dass erkennbar ist, dass die Klägerin an der Verzögerung bis 30. August 2002 ein Verschulden trifft, so dass nach Art. 30 EuGVVO die Klage bereits am 15. April 2002 im Sinne der EuGVVO erhoben worden wäre. Wann die Klage vor dem Landgericht Florenz in dem italienischen Verfahren nach nationalem italienischem Recht im Sinne des Art. 66 Abs. 1 EuGVVO erhoben wurde, ist erstinstanzlich nicht geklärt worden. Der Senat ist der Auffassung, dass Art. 30 EuGVVO für die Bestimmung des Zeitpunkts der Klageerhebung in Art. 66 EuGVVO zu Grunde zu legen ist. Die Anwendung von Art. 30 EuGVVO auf die Bestimmung des Zeitpunktes der Klageerhebung in Art. 66 EuGVVO liegt im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung in allen Mitgliedsstaaten. Sie entspricht auch dem Verordnungsziel wie es in Nr. 15 der Stellungnahme festgelegt wurde, nämlich der Verhinderung von Problemen, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt (abgedruckt in Musielak, S 2734 f.; die Anwendbarkeit bejahend: OLG Frankfurt, 16. Zivilsenat OLGR Frankfurt 2005, 507-508 zit. n. JURIS dort S. 4 m . N.; Landgericht Berlin IPRax 2005, 261, zit. n. JURIS, dort S. 5; Kropholler a. a. O. Art. 66, Rn. 2; Geimer, in Geimer-Schütze, a. a. O. Art. 66 Rn. 2; verneinend: OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 208-213, zit. n. JURIS, dort Rn. 19; OLG Koblenz, IPR Rspr. 2003, Nr. 129, 403-406, zit. n. JURIS, Rn. 17). Es kommt nach Art. 30 Ziffer 1 EuGVVO auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klageschrift vom 25. Oktober 2001 bei dem Landgericht Florenz eingereicht worden ist, vorausgesetzt die Beklagte zu 2) hat es nicht versäumt, die ihr obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung an die Klägerin zu bewirken. Die Beklagte hat hier die ihr oblegenen Maßnahmen getroffen. Nach der beigezogenen Rechtshilfeakte datiert das Zustellungsersuchen des Gerichtsvollziehers des … bereits vom 30. Oktober 2001. Laut Verfügung des Amtsgerichts Offenbach als Rechtshilfegericht vom 4. Dezember 2001, sollte die Vorladung in italienischer Sprache und jeweils deutscher Übersetzung sowie der AVR 116 an die Geschäftsadresse der Klägerin zugestellt werden. Nach der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. September 2003 ist davon auszugehen, dass eine vollständige deutsche Übersetzung bei dem italienischen Gericht eingereicht wurde. Die offizielle deutsche Übersetzung ist diesem Schriftsatz vollständig beigefügt. Die von der Klägerin als fehlend gerügte Seite 2 der deutschen Übersetzung trägt Stempel und Kostenmarken, die vom italienischen Gericht stammen (GA Blatt 159). Bedenken gegen die ordnungsgemäße Zustellung folgten für die Beklagte zu 2) auch nicht auf Grund der Zustellung in … … war zum damaligen Zeitpunkt als Wohnsitz des Geschäftsführers im Handelsregister angegeben. Eine abweichende Anschrift war der Beklagten zu 2) zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Auch an den … wurde am 23. Januar 2002 ein Anschreiben verfügt, dass die Zustellung nach deutschem Recht ordnungsgemäß bewirkt wurde (Rechtshilfeakte, Bl. 7). Die ins Italienische übersetzte Ausführung dieser Verfügung entspricht Art. 10 der Verordnung (EG) 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (Text in Kropholler, a. a. O., Seite 706 f.). Dies hat zur Folge, dass die Klage in dem italienischen Verfahren im Oktober 2001 und damit im Anwendungsbereich der EuGVÜ erhoben wurde. Art. 66 EuGVVO, der für das vorliegende Verfahren die EuGVVO eröffnet, enthält keine ausdrückliche Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 27 EuGVVO, der die Rechtshängigkeit regelt. Hier kommt es darauf an, ob die in Art. 27 ff. EuGVVO enthaltenen Regeln über die Rechtshängigkeit bereits in dem Fall gelten, in dem das erste Verfahren vor Inkrafttreten der EuGVVO in einem Mitgliedsstaat erhoben wurde, während das zweite Verfahren nach diesem Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedsstaat eingeleitet wurde, oder ob beide Verfahren nach Inkrafttreten der Verordnung anhängig gemacht worden sein müssen. Nach Kropholler (a. a. O., Art. 66 Rn. 8), dessen Auffassung der Senat teilt, hat der EuGH diese Frage unter Geltung der EuGVÜ in seiner Entscheidung Horn ./. Cinnamond ( Arret vom 9. Oktober 1997, Az.: C – 163/95, Sammlung in der Rechtsprechung 1997, Seite I – 05451, zitiert nach JURIS, dort Rn. 17 – 19, 22) wie folgt beantwortet: Werden in zwei Mitgliedsstaaten Klagen wegen des selben Anspruchs zwischen den selben Parteien anhängig gemacht, von denen die erste vor dem Inkrafttreten und das Zweitverfahren nach diesem Zeitpunkt erhoben wurde, so hat das später angerufene Gericht – übertragen auf das nunmehr geltende Recht –Art. 27 EuGVVO vorläufig anzuwenden und das Verfahren auszusetzen, wenn das zuerst angerufene Gericht noch nicht über seine Zuständigkeit rechtskräftig entschieden hat. Das Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn das zuerst angerufene Gericht sich für unzuständig erklärt oder seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift stützt, die den Anforderungen des Art. 66 Abs. 2 EuGVVO nicht genügt. Dahinter stehende Ratio ist die Zielsetzung des Europäischen Zivilprozessrechts, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung zu erleichtern und die Gefahr unvereinbarer Entscheidungen zu vermeiden, die nicht anerkannt und vollstreckt werden können. Deshalb hat der EuGH das Kriterium der intertemporären Anerkennungsregelung in Art. 66 Abs. 2 EuGVVO übernommen (vgl. auch Geimer in Geimer-Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, 2004, Art. 66 Rn. 2; so auch Oberster Gerichtshof Wien, Entscheidung vom 2. Februar 2002, EuLF 2003, 44 – 46). Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO finden die Zuständigkeitsvorschriften nicht für solche Erkenntnisverfahren Anwendung, die vor dem 1. März 2002 eingeleitet wurden. Andererseits können gerichtliche Entscheidungen, die nach diesem Termin ergangen sind, anerkannt werden, ohne Rücksicht darauf, ob für das zugrunde liegende Verfahren bereits die Zuständigkeitsvorschriften galten. Den Rechtsgedanken des Art. 66 Abs. 2 EuGVVO hatte der EuGH bereits für die intertemporäre Anwendbarkeit des Art. 21 EuGVÜ übernommen mit der Folge, dass das später angerufene Gericht Art. 21 - jetzt Art. 27 EuGVVO– anzuwenden hat, wenn die erste Klage anhängig wurde, bevor die EuGVVO in Kraft getreten ist (Kropholler a. a. O., Art. 27 Rn. 1). Der Begriff der Anhängigkeit, von dem Art. 27 EuGVVO wie auch Art. 21 EuGVÜ ausgehen, ist im Anwendungsbereich des EuGVVO nach Art. 30 EuGVVO zu beantworten. Im EuGVÜ fehlt eine Parallelvorschrift. Art. 30 EuGVVO schließt insoweit eine Rechtslücke des EuGVÜ/LuGÜ. Ob Art. 30 EuGVVO nun auch auf die intertemporären Fälle anzuwenden ist, ist eine offene Frage. Der Senat bejaht diese, da von der Anwendbarkeit des Art. 27 EuGVVO für eine Klage vor Inkrafttreten der EuGVVO auszugehen ist und der Begriff der Anhängigkeit im Sinne des Art. 27 EuGVVO in Art. 30 EuGVVO definiert wird. So hat auch der Verordnungsgeber in seiner Begründung (Musielak, 4. Auflage, EG-Verordnungen, Seite 2734 f. (Nr. 15) ausgeführt, dass für die Zwecke dieser Verordnung der Zeitpunkt autonom festgelegt werden sollte mit dem Ziel, Parallelverfahren so weit wie möglich zu verhindern. Er ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt, nach der es auf die lex fori des angerufenen Gerichts ankam. Die von Art. 27 EuGVVO vorausgesetzte Identität der Parteien und des Streitgegenstandes ist bezüglich der Klägerin und der Beklagten zu 2) gegeben. Hinsichtlich der Frage, ob zwei Verfahren den gleichen Gegenstand betreffen, ist Identität auch dann zu bejahen, wenn – wie hier – in einem Verfahren der Unternehmer auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Handelsvertretervertrags klagt, während in dem anderen Verfahren der Handelsvertreter Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche aus diesem Vertrag geltend macht (BGH NJW 2002, 2795 – 2797 , zitiert nach JURIS, dort Rn. 9 f.; Kropholler a. a. O., Art. 27 Rn. 8). Ausreichend ist nach dem Zweck des Art. 27 EuGVVO schon die Möglichkeit, dass es in beiden Prozessen zu unvereinbaren Entscheidungen kommt. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Klage beim italienischen Gericht richtet sich unter anderem auf die Feststellung, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin keine Entschädigung aus Anlass der Vertragsbeendigung oder wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist schulde. Sie betrifft, soweit sie darauf gerichtet ist, dass für die Kündigung des Handelsvertretervertrages ein wichtiger Grund bestand, ein für die hiesige Zahlungsklage auf Schadensersatz in Höhe von 208.693,92 € und Handelsvertreterausgleich in Höhe von weiteren 374.174,21 € vorgreifliches Rechtsverhältnis. Würde deshalb auf die Klage in Italien hin rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin keinen Betrag als Abfindung oder als die Kündigung abfindende Entschädigung schulde, so wäre aufgrund der nach Art. 33 EuGVVO (früher Art. 26 EuGVÜ) zu beachtenden materiellen Rechtskraft die hiesige Zahlungsklage der Klägerin als unbegründet abzuweisen (vgl. hierzu BGH, NJW 2002, 2795 – 2797 , zitiert nach JURIS, dort Rn. 11). Bedenken hinsichtlich der Identität des Streitgegenstands können nur bezüglich des darüber hinaus geltend gemachten Provisionsanspruchs in Höhe von 10.661,27 € bestehen (GA Blatt 45, 121, 376), da das italienische Gericht nach der Klageschrift nicht über (rückständige) Provisionsansprüche zu entscheiden hat. Auch wenn insoweit nur von einer teilweisen Identität der Streitgegenstände ausgegangen würde, zwingt diese zur Aussetzung des Verfahrens, da die Entscheidung Rechtskraft auch gegenüber dem Kläger des Leistungsverfahrens – hier also der Klägerin – entfalten würde (Kropholler a. a. O., Art. 27 Rn. 9). Dabei hat der Senat mit einbezogen, dass Kernpunkt dieses Verfahrens die Wirksamkeit der Kündigung sowie ihrer Folgen ist. Darüber hinaus wäre die Aussetzung aber auch aufgrund des engen Zusammenhangs der Ansprüche im Sinne einer entsprechenden Anwendung von Art. 28 EuGVVO begründet, um eine geordnete Rechtspflege zu sichern. Der Rechtshängigkeitssperre des Art. 27 EuGVVO steht im Streitfall auch keine überlange Verfahrensdauer des von der Beklagten zu 2) angestrengten Prozesses in Italien entgegen. Da dem EuGVÜ wie auch dem EuGVVO das Prinzip der Gleichwertigkeit der Justizgewährung in allen Vertragsstaaten zugrunde liegt, kann eine Nichtbeachtung der Rechtshängigkeit nur in seltenen Fällen überlanger Verfahrensdauer in Betracht kommen. Dies ist bei dem von der Beklagten zu 2) angestrengten Verfahren, dessen nächster Termin im März 2008 ansteht, bislang nicht der Fall (BGH NJW 2002, a. a. O., Rn. 12; Kropholler a. a. O., Art. 27 Rn. 21). Bezogen auf die übrigen Beklagten ist die Entscheidung wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Verfahren gemäß Art. 28 EuGVVO auszusetzen. Wenn das italienische Gericht entscheiden sollte, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin nichts schuldet, so entfiele aus denselben Rechtsgründen die Haftung der übrigen Beklagten als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 2). Der Senat hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bejaht und daher die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen. Denn aus der Sicht des Senats geben die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 EuGVVO, insbesondere die Anwendbarkeit von Art. 30 EuGVVO auf Art. 66 Abs. 1 EuGVVO, ferner die Anwendbarkeit der Art. 27 – 30 EuGVVO auf die intertemporären Fälle Anlass zu einer Fortbildung des Rechts.