Urteil
12 U 47/02
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2003:0703.12U47.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klägerin beansprucht aus Produkthaftung von der Beklagten aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht Schadensersatz in Höhe von DM 155.443,69 (= 79.475,05 EUR) sowie Feststellung deren Verpflichtung zum Ersatz aller zukünftigen übergangsfähigen Aufwendungen aus Anlass des Unfallgeschehens ihres Mitglieds, des Zeugen Z1, vom 12.7.1997. Am 12.7.1997 wollte der Zeuge Z1 im Garten des Anwesens des Zeugen Z2 mit einer Flasche mit der Aufschrift "… Grillanzünder“ " Auch zum Nachsprühen geeignet und ungefährlich“ einen Holzkohlengrill anzünden. Dabei kam es dazu, dass die Flasche mit dem Grillanzünder in seiner Hand explodierte und der Zeuge Z1 "vollständig in Flammen stand“. Infolge der Verbrennungen 2. und 3. Grades zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Der Grillanzünder war im Sommer 1996 von dem Zeugen Z2 zusammen mit einer weiteren Flasche desselben Artikels bei der Firma "A“, der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, der Firma "B“, gekauft worden. Die Beklagte vertrieb seit 1993 unter ihrer Firma "X GmbH“, ..straße, O1, vertreten durch ihren Geschäftsführer C. Auf den Flaschen stand aufgedruckt "… Grillanzünder“ und unter "Vertrieb“: "X GmbH, …strasse, O1“. Der Geschäftsführer der Beklagten führte bereits vor dieser Zeit unter der Firma "Y“ ein mit Eintragung in das Handelsregister am 2.3.1993 aufgelöstes und mit Liquidationsvermerk vom 10.4.1996 gelöschtes Unternehmen, das unter derselben geschäftlichen Bezeichnung "… Grillanzünder“ bis zu seiner Auflösung Grillanzünder herstellte und vertrieb, allerdings mit dem zusätzlichen Hinweis bzw. Aufdruck auf den Flaschen: "Z", O2 “. Auch die Firma "A“ bezog bereits von der "Y“ Grillanzünder. Mit Schreiben vom 22.10.1999 teilte die Streithelferin der Kl. den vermeintlichen Hersteller des Grillanzünders mit, die Firma der Beklagten (Blatt 7 der Akte). Auf den Bruchstücken der anlässlich des Ereignisses vom 12.7.1997 explodierten Flasche stand zu lesen: "… Grillanzünder“, bzw. auf einer anderen Scherbe: "… GmbH u. Co KG O2“. Auf der weiteren Flasche desselben Artikels, die an demselben Tag bei der Firma "A“ erworben wurde, stand zu lesen: "Z O2“. Diese Feststellungen, von denen auch die Parteien des hiesigen Rechtsstreites übereinstimmend ausgehen, wurden vom Landgericht Wiesbaden im Urteil vom 15.1.1999 (Az. 3 O 87/98) (Blatt 52ff der Akte) getroffen, mit der die Teilklage des Zeugen Z1 auf Gewährung von Schmerzensgeld abgewiesen worden ist. Das Landgericht Darmstadt hat zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Urteil vom 31.7.01 (Az. 8 O 312/00) (Blatt 139ff der Akte) auch die weitere Teilklage sowie eine Feststellungsklage des Zeugen Z1 abgewiesen, weil es sich durch die Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteiles des Landgerichts Wiesbaden gebunden fühlte. Die Klägerin hat behauptet, dass der Zeuge Z1 bei ihr pflichtversichert gewesen sei, und sie für dessen durch das Unfallereignis erlittenen Verletzungen Aufwendungen in Höhe des von ihr mit der Klage geltend gemachten Betrages habe (Beweis: Zeugin Z3). Die beiden von dem Zeugen Z2 erworbenen Flaschen Grillanzünder seien bis zum Unfalltag vorschriftsmäßig und ordnungsgemäß gelagert worden und mit dem Originalinhalt befüllt gewesen, als es zu dem Unfallereignis vom 12.7.1997 gekommen sei (Beweis: Zeuge Z2). Die Klägerin meint, die Beklagte sei "nach Auskunft der Streithelferin“ Herstellerin dieses Produktes gewesen, das sie an die Firma "A“ in Wiesbaden weiterveräußert habe (Beweis: Zeuge Z4 und Zeuge Z5). Das Unfallgeschehen habe sich derart zugetragen, dass der Zeuge Z1, nachdem er hätte feststellen müssen, dass die entzündete Holzkohle nach anfänglichem Aufflammen noch nicht richtig durchgeglüht gewesen sei, aus zirka 1 Meter Entfernung mit dem Grillanzünder habe nachsprühen wollen, wodurch die Flasche mit dem Grillanzünder während des ersten Ansprühens jedoch urplötzlich in der Hand des Zeugen Z1 explodiert sei, und dieser vollständig in Flammen gestanden habe (Beweis: Zeuge Z1 und Zeuge Z2). Die Klägerin hat daher gemeint, dass die Beklagte nach §§ 1,3 und 4 ProdhaftG einzustehen habe, weil der von ihr hergestellte Grillanzünder nicht die Sicherheit geboten habe, die auf Grund der Aufschrift billigerweise von einem Privatabnehmer habe erwartet werden dürfen. Denn das auf der Flasche enthaltene Versprechen, dass das Produkt beim Nachsprühen ungefährlich sei, sei damit nicht zutreffend gewesen. Deshalb hafte die Beklagte jedenfalls auch als Rechtsnachfolgerin der "Y“. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 155.439,59 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit 21.9.2000 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streitverkündete hat beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Wiesbaden bestritten, die Flasche mit dem Grillanzünder hergestellt oder vertrieben zu haben. Sie hat vielmehr behauptet, dass es sich insoweit um Altbestände gehandelt haben müsse, die von der "Y“ an die Firma "A“ geliefert worden seien. Sie, die Beklagte, selbst vertreibe seit 1993 lediglich weiße Flaschen mit Grillanzünder und nicht von der Farbe orange wie die damals explodierte Flasche. Unter Bezugnahme auf ein in einem früheren Zivilverfahren, bei dem die "Y“ in den Jahren 1990 bis 1993 wegen eines ähnlichen Ereignisses vor dem Landgericht Köln (Az. 2 O 383/90) verklagt worden ist, eingeholtes Gutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (Blatt 55ff der Akte) hält die Beklagte den mitgeteilten Geschehensablauf, "Explodieren der Flasche in einer Entfernung von einem Meter zum Grill durch Entzünden der Grillanzünderflüssigkeit“, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen aufgrund dessen chemischer Zusammensetzung (Paraphin) für ausgeschlossen und behauptet, dass die ursprünglich vorhandene Flüssigkeit durch Spiritus ersetzt worden sein müsse (Beweis: Sachverständigengutachten). Im übrigen hat die Beklagte bestritten, Rechtsnachfolgerin der "Y“ geworden zu sein. Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.1.2002, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, weil weder dargetan noch erwiesen sei, dass die Beklagte als Hersteller im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 ProdhaftG oder als Lieferant im Sinne von § 4 Abs. 3 ProdhaftG zu haften habe. Denn nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Wiesbaden stünde fest, dass Hersteller und Vertreiber der angeblich explodierten Flasche die Firma "Z O2“ gewesen sei. Aber auch die Haftung als Quasihersteller im Sinne des §§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdhaftG scheitere. Denn die Beklagte habe sich nicht durch die auf der Flasche befindliche Bezeichnung "… Grillanzünder“ als Hersteller ausgegeben, da insoweit auf der Flasche als Hersteller und Vertreiber der Aufdruck "Z, O2“ vorhanden gewesen sei. Im Übrigen könnten zwar die äußeren Umstände für eine Rechtsnachfolge sprechen, ohne dass damit jedoch eine Haftung der Beklagten als "rechtliche“ Rechtsnachfolgerin begründbar sei. Die Klägerin verfolgt im wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihre Leistungsklage weiter und meint insbesondere, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung zu Unrecht und ohne weitere Begründung davon ausgegangen sei, durch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden würde feststehen, dass die "Y“ Hersteller oder Vertreiber des Grillanzünders gewesen sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 24.1.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 79.475,05 € nebst 4% Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie in Erweiterung ihrer Klage, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen übergangsfähigen Aufwendungen aus Anlass des Unfallgeschehens ihres Mitgliedes Z1 vom 12.7.1997 zu ersetzen. Die Beklagte und die Streithelferin verteidigen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages das Urteil des Landgerichts Darmstadt und beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung ist nicht begründet, weil die Beklagte der Klägerin für einen nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch aus Anlass des Unfallgeschehens ihres Mitgliedes Z1 vom 12.7.1997 nicht nach §§ 1,3 und 4 ProdukthaftG haftet. Wird durch den Fehler eines Produkts der Körper eines Menschen beschädigt, so sind zwar entweder der Hersteller und/oder der Quasihersteller oder der Lieferant dieses Produkts unter den Voraussetzungen der §§ 1,3 und 4 ProdukthaftG verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dafür muss der Geschädigte, mithin die Klägerin, jedoch darlegen und beweisen, dass das schadensverursachende Produkt überhaupt dem in Anspruch genommenen entweder als Hersteller und/oder als Quasihersteller oder als Lieferant zuzurechnen ist (so genannter Individualisierungsbeweis) und eine grundsätzliche Verantwortung der anderen Seite für das Produkt besteht (Staudinger/Oechsler, Neub.2003, Rz.156 zu §1 ProdhaftG). Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen und im Hinblick auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Wiesbaden, soweit diese zwischen den Parteien unstreitig sind, vermag die Klägerin mit ihrem weitergehenden Vortrag einen solchen Anspruch bereits dem Grunde nach nicht zu begründen. 1. Die Beklagte haftet nicht als Hersteller nach §§ 1 Abs.1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 ProdhaftG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellbarkeit des Herstellers ist derjenige, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Denn nach Sinn und Zweck des Produkthaftgesetz soll der Verbraucher vor dem Inverkehrbringen anonymer Waren geschützt werden (vgl. OLG Düsseldorf Urt. Vom 7.4.2000,Az. 14 U 239/99, mit. weit. Nachw. Zitiert nach Juris). Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens Herstellerin war. Vielmehr spricht gegen deren Herstellereigenschaft der Aufdruck einer vierstelligen Postleitzahl "… O2“ auf der Scherbe der am 12.7.1997 explodierten Flasche. Es kann sicher ausgeschlossen werden, dass die Beklagte den Grillanzünder noch vor ihrer Gründung im Jahre 1993 hergestellt hat. Zwar meint die Klägerin, dass die Beklagte nach der von der Firma A GmbH (bzw. derjenigen von der Streithelferin) erhaltenen Auskunft als Hersteller des Grillanzünders nach §§ 1,3 und 4 ProdukthaftG für die übergangsfähigen Aufwendungen einzustehen habe, selbst wenn die Auskunft falsch gewesen sei. Eine falsche Auskunft macht die Beklagte jedoch noch nicht zur Herstellerin. 2. Aber auch eine Inanspruchnahme der Beklagten als Lieferantin aus §§ 1 Abs.1, 4 Abs.3 ProdhaftG kommt nicht in Betracht. Eine subsidiäre Haftung als Lieferant aus §§ 1Abs.1,4 Abs.3 ProdhaftG ist nämlich ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes dessen Hersteller feststellbar war oder auch nur feststellbar gewesen wäre. Denn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15.1.1999 (Az. 3 O 87/98), die jedenfalls insoweit zwischen den Parteien unstreitig sind, als auf den Bruchstücken der anlässlich des Ereignisses vom 12.7.1997 explodierten Flasche zu lesen stand: "… Grillanzünder“ bzw. auf einer anderen Scherbe: "… O2“, kommt ein anderer Rechtsträger als Hersteller in Betracht, nämlich die "Y“. Dass die Firma "Y“ früher selbst den Grillanzünder herstellte und nicht lediglich vertrieben hat, erschließt sich aus dem vorgelegten Gutachten der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt (Blatt 55ff der Akte), das in einem früheren Zivilverfahren erstattet wurde, bei dem die "Y“ in den Jahren 1990 bis 1993 wegen eines ähnlichen Ereignisses vor dem Landgericht Köln (Az. 2 O 383/90) verklagt worden ist. Aus diesem Gutachten der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt ergibt sich nämlich, dass "die Fa. Z für die Grillanzünderflüssigkeit Grundstoffe verwendete“, mithin zu deren Herstellung, gemäß der "von ihr, der Fa. Z, übermittelten Stoffdatenblätter“ (Blatt 55 der Akte). Nach den weiteren - auch insoweit zwischen den Parteien nicht streitigen - Feststellungen im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15.1.1999, nämlich, dass auf der 2. Flasche desselben Artikels, die nach dem Vortrag der Klägerin an demselben Tag bei der Firma "A“ erworben worden sein soll, zu lesen stand: "Z, O2“, während auf der vom damaligen Bevollmächtigten des Zeugen Z1 vorgelegten und nach dessen Angaben 1998 erworbenen (3.) Flasche Grillanzünder aufgedruckt zu lesen stand: "… Grillanzünder“ und unter "Vertrieb“: "X GmbH, O1“, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass bei dem Erwerb des Grillanzünders im Sommer 1996 dessen Hersteller nicht hätte festgestellt werden können. Denn die Flasche war beschriftet und mit Hinweisen auf einen Hersteller versehen, die als solchen weit mehr die "Y“ auswiesen, als auf die Beklagte hindeuteten. Damit kann die Beklagte bereits aus Rechtsgründen nicht als Lieferant i.S.v. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 3 ProdhaftG in Anspruch genommen werden. "Ohne Bedeutung ist es nämlich, dass eine eventuell ursprünglich vorhandene Herstellerbezeichnung oder sonstige Hinweise auf dem Produkt, den Hersteller zu ermitteln, nachträglich durch den Brand zerstört worden sind. Solche Risiken sind dem Lieferanten nämlich nicht zuzurechnen, zumal es, wie der vorliegende Sachverhalt belegt, unter solchen Umständen auch ihm nicht ohne weiteres möglich oder gar unmöglich sein kann, den Zulieferer oder Hersteller ausfindig zumachen. Die Lieferantenhaftung nach §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 3 ProdhaftG dient nicht dazu, den Geschädigten der Beweisschwierigkeiten zu entheben, denen er auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Hersteller ausgesetzt ist, nämlich den Beweis zu führen, dass das schadensstiftende Erzeugnis gerade von diesem Produzenten herstammt “ (allg. Mein., vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. als Anlage 1, Staudinger/Oechsler Rz 101 zu §4). Damit ist eine Inanspruchnahme der Beklagten als Lieferantin ausgeschlossen, weil nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die "Y“ Hersteller des Grillanzünders war und zum Zeitpunkt dessen Inverkehrbringens gerade im Hinblick auf den auf der zerstörten Flasche noch erkennbaren Hinweisen auch hätte ermittelt werden können. Denn für eine spätere Unterdrückung oder Zerstörung der Herstellerbezeichnung ist der Lieferant nicht verantwortlich (Staudinger /Oechsler Rz 100 zu §4). Die Haftung der Beklagten aus § 4 Abs. 3 ProdhaftG kann auch nicht mit der Überlegung begründet werden, dass die "Y“ zwischenzeitlich im Jahre 1996 liquidiert worden ist und nicht mehr als Hersteller in Anspruch genommen werden kann. Denn nach Ratio legis von § 4 Abs. 3 ProdhaftG hängt die Schutzbedürftigkeit der Verbraucher und des Geschädigten davon ab, dass der Hersteller beim Inverkehrbringen der Ware nicht erkennbar war. Für eine spätere Vernichtung oder Unterdrückung der Herstellerkennzeichnung auf der Ware kann der Lieferant also nicht verantwortlich sein. Gegen eine Ausdehnung der subsidiären Haftung des Lieferanten und gegen die damit verbundene erweiternde Auslegung entgegen dem (eindeutigen) Wortlaut von § 4 Abs.3 Satz 1 ProdhaftG spricht, dass der Umstand, dass der Schädiger als Rechtssubjekt einem Geschädigten im Zeitpunkt der Anspruchstellung nicht mehr zur Verfügung steht, wie allgemein im Haftungsrecht dessen Risiko bleibt. Die subsidiäre Haftung des Lieferanten nach § 4 Abs.3 Satz 1 ProdhaftG zielt nämlich lediglich auf einen Schutz des Geschädigten vor anonymen Produkten. Ein Produkt, das jedoch mit Herstellerkennzeichnung in den Verkehr gebracht wird, ist indessen nicht anonym (Staudinger /Oechsler Rz 99 zu §4). Wie bereits dargelegt worden ist, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Grillanzünder von der "Y“ mit Hinweis auf deren Herstellerstellereigenschaft, also gerade nicht anonym, der Firma "A“ als der Rechtsvorgängerin der Streithelferin überlassen worden ist. 3. Letztlich scheitert aber auch ein Anspruch gegen die Beklagte als Quasihersteller aus §§ 1 Abs.1, 4 Abs.1 Satz 2 ProdhaftG. Zwar ist eine Haftung als Quasihersteller nicht schon deshalb ausgeschlossen, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung scheinbar meint, dass eine Haftung gegen die "Y“ in Betracht kommt. Denn Hersteller und Scheinhersteller haften nebeneinander und nicht wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdhaftG in einem Stufenverhältnis (str., Staudinger /Oechsler Rz 55 zu §4, mit weit. Nachw.). Ein Anspruch aus §§ 1 Abs.1, 4 Abs.1 Satz 2 ProdhaftG scheitert jedoch, weil eine Haftung als Quasihersteller nach dem Wortlaut dieser Vorschrift voraussetzt, dass dieser sich durch Anbringen seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgegeben haben muss. Anbringen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur das Kennzeichnen der Ware selbst, sondern auch die Befestigung des Kennzeichens auf der Verpackung oder seine sonstige Verwendung beim Anbieten des Produktes. Allerdings muss der Verantwortliche sein Zeichen nicht selbst angebracht haben, damit eine Haftung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 begründet wird. Ein Anbringen durch einen Dritten setzt aber das Einverständnis des Zeichenträgers voraus (Staudinger /Oechsler Rz 60,61 zu §4). Da es auch für diesen Anspruch aus §§ 1 Abs.1, 4 Abs.1 Satz 2 ProdhaftG auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes ankommt, käme eine Haftung allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte den alten und von der "Y hergestellten Warenbestand übernommen und die am 12.7.1997 "explodierte“ Flasche der Firma "A“ ausgeliefert bzw. verkauft hätte. Dass die Beklagte als Quasihersteller die Produkte, die noch von der "Y“ mit dem Aufdruck "… Grillanzünder“ hergestellt worden waren, an die Firma "A“ veräußert hätte, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Klägerin die dahingehende Behauptung der Beklagten, dass es sich nämlich bei den mit der Aufschrift "Z, O2“ bedruckten Grillanzündern um noch von der "Y“ gelieferte Altbestände der Firma "A“ gehandelt haben müsse, lediglich bestritten. Dieses Bestreiten ist nicht ausreichend , weil sie die Darlegungs- und Beweislast für diese ihr günstige Tatsachen trifft. Waren die Altbestände jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der "Y“ der Firma "A“ überlassen worden, zu dem die Beklagte noch nicht existent bzw. gegründet war, wofür wiederum die vierstellige Postleitzahl "… O2“ spricht, ist der Gebrauch der unterscheidungskräftigen Kennzeichnung "... Grillanzünder“ der Beklagten dann unter keinen Umständen zurechenbar, weil das Markenzeichen noch von der "Y“ "angebracht“ worden war. Denn auch insoweit muss es für die Kenntnis der Beklagten als entscheidendes Zurechnungselement ebenso auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Grillanzünder ankommen. 4. Ansprüche aus §§ 1 Abs.1, 4 ProdhaftG gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der "Y“ kommen auch nicht in Betracht. a. Obwohl die Frage der Rechtsnachfolge in den bisherigen Entscheidungen, u. a. im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15.1.1999 und auch in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Darmstadt, im Hinblick auf eine mangelnde Substantiierung wiederholt angesprochen worden ist, hat die Klägerin keinen Vortrag gehalten, dass die Beklagte durch Rechtsgeschäft als Rechtsnachfolgerin der "Y“ in deren Rechten und Pflichten eingetreten ist. b. Aber auch für eine Rechtsnachfolge auf Grund Gesetzes gemäß § 419 BGB a.F. bzw. nach § 25 HGB oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Rechtsscheinhaftung genügt der Vortrag nicht. Gegen einen Anspruch aus Vermögensübernahme gemäß § 419 BGB a.F. spricht bereits der Umstand, dass die "Y“ am 10.4.1996 als liquidiert im Handelsregister gelöscht worden ist. Aber auch eine Haftung nach § 25 HGB unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung kommt vorliegend nicht in Betracht: Von der die "Y“ prägenden "Personenfirma“ unterscheidet sich die "Sachfirma“ der Beklagten, so dass von einer Fortführung der Firma in dem dafür maßgeblichen "Firmenkern“ (vgl. für viele: BGH Urt. vom 12.2.2001, Az. II ZR 148/99 zitiert nach Juris), nämlich dem bürgerlichen Familiennamen Z, nicht ausgegangen werden kann. Zwar sprechen viele Umstände für die Fortführung des Unternehmens der "Y“ durch die Beklagte. Ob Firmenfortführung anzunehmen ist, muss jedoch aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden. Für deren Sicht kommt es nicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oder der neuen oder beider Firmen an. Auch sind die die Gesellschaftsform anzeigenden Zusätze, also hier "GmbH u. Co KG“ bzw. "GmbH“, ebenso unerheblich wie Veränderungen in der Firma selbst, also in der Zusammensetzung, Aneinanderreihung oder Abkürzung deren einzelnen Worte oder Begriffe. " Entscheidend ist vielmehr allein, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers einer Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei spielen gewisse Änderungen der alten Firma keine Rolle, sofern der prägende Teil der alten Firma in der Neuen beibehalten ist“ (BGH Urt. vom 12.2.2001, Az. II ZR 148/99 zitiert nach Juris). Selbst bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer nach außen dokumentierten Kontinuität unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bleibt jedoch maßgeblich der Vergleich der Firma der Beklagten, nämlich "X GmbH“ mit der früheren Firma "Y“ hinsichtlich deren Identität. Insoweit muss jedoch festgestellt werden, dass in den beiden Firmen lediglich übereinstimmt das Wort Vertriebsgesellschaft, also ein neutraler Begriff ohne jede Identifizierung, während der die frühere Firma "im Kernbereich“ prägende Familienname Z sich lediglich in der Abkürzung … wieder findet. Während die frühere Firma in ihrem Hauptbestandteil durch den Familiennamen Z, also durch die Person des Inhabers geprägt war, ist die der Beklagten maßgeblich bestimmt durch die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes, der Art der vertriebenen Produkte, und personenbezogen nur insofern, als sie, die Firma, versehen ist mit einer auf den (früheren) Inhaber hinweisenden Abkürzung, die als solche ebenso wenig in der früheren Firma Erwähnung fand und zunächst nicht auf den Familiennamen Z hinweist. Da auch eine allgemeine Rechtsscheinhaftung der Beklagten nicht Platz greifen kann für gesetzliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung bzw. aus Gefährdungshaftung wie vorliegend, war die Berufung der Klägerin nach alledem zurückzuweisen. Die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Berufung hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).