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Urteil

12 U 34/02

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2003:0703.12U34.02.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Grund-Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29.11.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Grund-Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29.11.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, weil den Klägern, wie bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, ein nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Ersatz ihrer durch den Windwurfschaden vom 2.6.1999 erlittenen Schäden zusteht. I. 1. Zunächst entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu den Ansprüchen aus §§ 823ff BGB keineswegs subsidiär ist, sondern in Anspruchskonkurrenz steht (vgl. BGH NJW 1995 S. 714,715 ).Das Landgericht durfte deshalb offen lassen, ob auch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach §§ 823,831 BGB anzunehmen sind. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zudem ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gegeben, „ wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß eine entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigungen übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden “ ( zuletzt BGH Urt.v.11.6.1999, Az. V ZR 377/98 zitiert nach Juris). a. Dass die auf ihr Grundstück am … gestürzten beiden Bäume für die Kläger eine Beeinträchtigung ihres Eigentums bedeutet, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Beklagte ist für diese Beeinträchtigung als Störer auch verantwortlich. Die Beklagte ist Zustandstörer zwar nicht schon alleine auf Grund ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin, sondern weil die Beeinträchtigung mittelbar auf ihren Willen zurückgeht. Sie hat den Zustand vom … geschaffen, weil sie andere Bäume fällen ließ. Mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung kann jedoch ausgeschlossen werden, dass alleinige Ursache für die umgestürzten Bäume ein Naturereignis war. Fest steht nämlich, dass beide Bäume, die am … auf das Grundstück der Kläger niederstürzten, Jahrzehnte den Naturgewalten widerstanden. Es spricht deshalb ein erster Anschein dafür, dass die von der Beklagten veranlassten Maßnahmen, sowohl Baumaßnahmen als auch Rodungen, die fehlende Standfestigkeit verursachte: Die Feststellungen der Sachverständigen SV1 (Blatt 25 der Akte: „ das Wurzelsystem war in erster Linie für eine Versorgung mit Wasser und Nährstoffen aus tieferen Bodenregionen und weniger auf eine seitliche Stabilität ausgelegt “) und SV2 (Blatt 33der Akte: „ die Wurzeln der umgestürzten Bäume waren im Verhältnis zur Höhe und Größe eher schwach ausgeprägt, was auf eine windgeschützte Lage schließen lässt, starke so genannte Zugseilwurzeln, die für Bäume charakteristisch sind, die dem Wind ausgesetzt sind, waren nicht zu erkennen “ ), auf deren Befunderhebungsich die Kläger beziehen, die als solche von der Beklagten nicht bestritten wird, bieten in Übereinstimmung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Tatsachensachenbasis für diesen Anscheinsbeweis. Wenn nämlich feststeht, dass das schwach ausgeprägte Wurzelwerk der umgestürzten Bäume demjenigen entspricht, wie es „charakteristisch“ solche aufweisen, die vor Wind geschützt stehen bzw. aufgewachsen sind, steht mithin auch fest, dass diese dem Wind zuvor nicht so ausgesetzt waren, wie dies der Fall war, nachdem die Rodungsmaßnahmen auf dem Grundstück der Beklagten vorgenommen worden waren. Dass diese Schlussfolgerung auch auf andere Bäume im Anschluss an die ersten Rodungsmaßnahmen im Jahre … zutraf, deshalb aus Sicherheitsgründen die Fällung der 7 Bäume am 27.4…. erforderte, trägt die Beklagte selbst vor und haben die Architekten mit ihrem Schreiben vom 09.03…. diesem Befund entsprechend gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde einschließlich der damit gegebenen Risiken beschrieben. Umso weniger besteht Anlass für Zweifel, dass die Bäume als Folge fehlender Widerstandskraft sich Sturmböen beugen mussten, denen sie in Jahrzehnten zuvor im Schutz des umstehenden Baumbestandes „trotzten“. Von einstmals 120 Bäumen waren zuvor nur 40 zurück geblieben. Deshalb bedarf es auch nicht der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens, wie es von der Beklagten beantragt worden ist. Denn unter der Annahme solcher außergewöhnlicher Naturgewalten versteht es sich von selbst, dass gerade dann diese Bäume, die nach der Behauptung der Beklagten „ weit eher als freigestellt angesehen werden konnten“, aber gleichwohl nicht umgefallen sind, mithin nicht über ein solch für windgeschützt aufgewachsene Bäume „charakteristisch“ schwaches Wurzelwerk verfügt haben können, wie es bei den am … umgestürzten Bäume von den Sachverständigen SV1 und SV2 (nachträglich) festgestellt worden ist. b. Die Beeinträchtigung geht wenigstens mittelbar auf den Willen der Beklagten zurück, ohne dass diese einwenden kann, ohne die Rodung der Bäume sei ihr die genehmigte Bebauung, also die bestimmungsgemäße Nutzung ihres Grundstückes, nicht möglich gewesen, noch, dass ihr durch die Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde eine Beseitigung der nicht genehmigten Bäume verwehrt gewesen sei: Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die jeweilige Eigentümerstellung durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt wird, die zugleich ihren Inhalt und ihre Schranken ausmachen (BGH Urt.v.12.11.1999, Az. V ZR 229/98 zitiert nach Juris). Daraus kann jedoch vorliegend nicht gefolgert werden, wegen Fehlens gesetzlicher Erlaubnis sei die Beklagte nicht Störer im Sinne von §1004 BGB, sei die von ihr durch die Maßnahmen auf dem Grundstück veranlasste Beeinträchtigung also gleichsam „gesetzeskonform“. Eine solche Betrachtungsweise verbietet sich schon deshalb, weil die Beklagte mit ihrer Baumaßnahme diesen Zustand, der zu der Beeinträchtigung am … führte, selbst auslöste. Die Frage nämlich, ob der Eigentümer eines Grundstücks für hiervon ausgehende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes als Störer in Anspruch genommen werden kann, lässt sich nicht begrifflich klären, sondern kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall beantwortet werden. Danach spricht zwar allgemein gegen die Annahme der Störereigenschaft, dass sich der Eigentümer im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung seines Grundstückes gehalten hatte. Eine solche Sachlage schließt die Haftung jedoch nicht generell aus. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann auch bei nicht gefahrgeneigter, bestimmungsgemäßer Nutzung des eigenen Grundstücks eine Haftung nach §1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes zu besorgen oder eingetreten sind. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, auch in solchen Fällen die Verantwortung dem Eigentümer des Grundstückes aufzuerlegen, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen. Demnach soll eine Haftung gegeben sein, wenn die Beeinträchtigung nicht die Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses ist. Entscheidend ist also, ob sich ein allgemeines Risiko verwirklichte, das sich - wie etwa ein Blitzschlag - ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn wie bei dem des Eigentümers hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen deshalb selbst zu tragen sind. „ Beruhte die Beeinträchtigung dagegen auf Umständen, auf die grundsätzlich nur der Eigentümer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte, wenn konkret auch kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag ,“ ist eine Haftung des Nachbarn gegeben ( vgl. BGH Urt.v.11.6.1999, Az. V ZR 377/98 zitiert nach Juris). Mit dieser Rechtsprechung steht bei wertender Betrachtungsweise die Störereigenschaft der Beklagten außer Frage, ohne dass sie mit ihrem weiteren Vortrag gehört werden kann, sie habe für ein vorbeugendes Tätigwerden keinen Anlass gehabt und habe nicht besorgen müssen, dass die streitgegenständlichen Bäume auf Grund ihres Erscheinungsbildes umstürzen konnten. Die Beklagte war es nämlich, die mit der von ihr veranlassten Nutzung des Nachbargrundstückes, Straße2, dessen Nutzungsänderung zum Bau eines Einfamilienhauses, das Schadensereignis vom … in diesem Sinne „mitverursachte“. c. Bei dem mithin gegebenen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB war es den Klägern nicht mehr möglich, diesen noch rechtzeitig geltend zu machen, nachdem die Bäume am … auf sein Grundstück gestürzt waren. Auch dies versteht sich von selbst. Insoweit bestand für die Kläger ein „faktischer Duldungszwang “, die durch die umgestürzten Bäume erlittenen Eigentumsbeeinträchtigungen erdulden zu müssen (vgl. BGH Urt.v.11.6.1999, Az. V ZR 377/98 zitiert nach Juris). Der Einwand der Beklagten, die Kläger seien im Jahre … noch nicht Nachbarn der Beklagten gewesen und ihnen hätte deshalb keinerlei Anspruch aus § 1004 BGB gegen die Durchführung der (genehmigten) Fällaktion im März … zugestanden, verfängt deshalb nicht. Denn mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung kommt es nicht auf die Fällaktion im März … sondern auf den Zeitpunkt der Beeinträchtigung an, nämlich den …, als die Bäume auf das Grundstück der Kläger stürzten. d. Dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB nicht zu dem geltend gemachten vollen Ersatz des Schadens führen muss, sondern eine angemessene Entschädigung in Geld nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung zur Folge hat, steht dem angefochtenen Grundurteil nicht entgegen. Besteht nämlich die Einwirkung - wie hier - in einer Substanzschädigung, so kann der Entschädigungsanspruch durchaus auf vollen Schadensersatz gehen (vgl. BGH Urt.v.11.6.1999, Az. V ZR 377/98 zitiert nach Juris). Die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Berufung hat die Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Kläger beanspruchen als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, Straße1 in O2, Schadensersatz in Höhe von DM 88.250,00 (= 45121,51 Euro) wegen eines Windwurfschadens, weil am … während eines Gewittersturmes zwei auf dem der Beklagten gehörenden Nachbargrundstück Straße2 stehende jeweils über 20 Meter hohe Bäume umstürzten und dadurch ihr Eigentum, Anpflanzungen und bauliche Einrichtungen, beschädigten. Das Grundstück Straße2 war zunächst unbebaut und mit altem Baumbestand, 120 teils zusammenstehenden hohen Bäumen, bewachsen, bevor die Beklagte mit Bescheid vom 11.6…. die Genehmigung erhielt, es mit einem Einfamilienhaus zu bebauen. Das Grundstück befand sich wegen des alten Baumbestandes jedoch im Bereich der Festsetzung des geschützten Landschaftsbestandteiles, für den ein Baumpflegeplan aufgestellt worden war. Daher gab es die Auflage der unteren Naturschutzbehörde zur Baugenehmigung, die zur Errichtung des Bauvorhabens notwendigen Rodungsmaßnahmen auszugleichen bzw. nur die Bäume zu fällen, die von der Genehmigung erfasst waren. Die wesentlichen Rodungsarbeiten wurden im März des Jahres … durchgeführt. Im Verlaufe der Baumaßnahmen kam es dann dazu, dass die Landschaftsarchitekten der Beklagten mit Schreiben vom 9.3…. (Blatt 37 der Akte) gegenüber der unteren Naturschutzbehörde ihre Bedenken hinsichtlich der Standfestigkeit einiger der nach den Rodungsarbeiten im März … auf dem Grundstück verbliebenen nach dem Hessischen Naturschutzgesetz unter Schutz stehenden Bäume anmeldeten. Mehrere Bäume standen frei bzw. an exponierter Stelle und verfügten nur über oberflächennahe Wurzelausbildungen, tiefergehende Verankerungen fehlten oft weitgehend. Im Schreiben vom 9.3…. hieß es deshalb: „ Wir halten es für höchstwahrscheinlich, dass die benannten Bäume die notwendige Standsicherheit nicht gewährleisten können .“ Am 24.3…. fand ein Ortstermin mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Unteren Naturschutzbehörde statt. Diese teilte die Bedenken nur hinsichtlich 7 der im Schreiben vom 25.3…. (Blatt 42 der Akte) genau bezeichneten Bäume und stimmte einer Fällung während der Vegetationsperiode nur unter der Voraussetzung zu, dass akute Gefahren von den Bäumen ausgingen. Vereinbarungsgemäß beantragten daraufhin die Landschaftsarchitekten mit Schreiben vom 30.3…. die Fällgenehmigung, die mit Bescheid vom 9.4…. (Blatt 191 der Akte) erteilt wurde. Am 27.4. … wurden daraufhin sieben weitere Bäume gefällt. Anlässlich eines Gewittersturmes stürzten dann am … die beiden Bäume um, die über Jahrzehnte Wind und anderen Naturgewalten widerstanden hatten. Sie verfügten über Wurzeln, die im Verhältnis zu ihrer Höhe und Größe eher schwach ausgeprägt gewesen waren, wie dies für solcheBäume charakteristisch ist, die in einergegen Wind geschützten Lage aufwuchsen, nicht über so genannte Zugseilwurzeln. Mit Widerspruch vom 19.5.2000 (Blatt 287 der Akte) haben die Kläger die Ergänzungsgenehmigung vom 19.4.2000 angefochten, nachdem es bereits zu dem Windwurfschaden am … gekommen war. Die Kläger haben behauptet, dass die Wurzeln der am … umgestürzten Bäume durch Baggerarbeiten am 21.5…. „ gezielt durchtrennt“ worden seien. Auch seien die Wurzeln während der Frostperiode monatelang freigelegt und dadurch beschädigt worden. Im Übrigen hätten die beiden umgestürzten Bäume in unmittelbarer Nähe zu den am 27.4…. gerodeten Bäumen gestanden. Die Beklagte habe es versäumt, die Standfestigkeit der Bäume zu gewährleisten, etwa durch baumpflegerische Maßnahmen (Auslichten der Kronen), um damit den Windwiderstand drastisch zu verringern. Bei der Befolgung der Auflage in der Baugenehmigung hätten unverzüglich an gleicher Stelle Neupflanzungen erfolgen müssen, um das Risiko zu minimieren. Der Windwurf sei deshalb für die Beklagte vermeidbar gewesen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger DM 88.250,- zuzüglich 10,5% Zinsen seit dem 3. September 1999 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 29.11.2001, auf das wegen seines weiteren Inhalts Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben, weil die Beklagte als Nachbarin und Eigentümerin des Grundstückes, von dem das schädigende Ereignis ausgegangen sei, jedenfalls für den Schaden nach den Grundsätzen des so genannten nachbarrechtlichen Ausgleichanspruches in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hafte, ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommen würde, ob der Beklagten im Zusammenhang mit den umgestürzten beiden Bäumen ein eigenes, schadensursächliche Fehlverhalten oder Unterlassen zur Last gelegt werden könne. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts und trägt - im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages - vor, dass das Urteil des Landgerichts schon deshalb abzuändern sei, weil der Anspruch auf Entschädigung aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber dem auf Schadensersatz nach §§ 823,831 BGB subsidiär sei. Das Landgericht habe deshalb letzteren Anspruch nicht dahingestellt sein lassen dürfen, zumal sie infolge der Beratung durch ihre Landschaftsarchitekten kein Verschulden treffen würde. Der Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sei schon deshalb nicht gegeben, weil sie, die Beklagte, nicht durch pflichtwidriges Unterlassen die Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger herbeigeführt habe. Bei der Ortsbegehung am 24.3…. sei nämlich eine Beschädigung des Wurzelwerkes der hier Bäume nicht festzustellen gewesen mit der Folge, dass eine Fällgenehmigung von der unteren Naturschutzbehörde nicht erteilt worden wäre. Ferner hätten die am 27.4…. gerodeten Bäume nicht in unmittelbarer Nähe zu den später umgestürzten gestanden. Diese Bäume hätten vielmehr bereits zuvor an einem exponierten Standort gestanden. Der Schadensfall sei deshalb ausschließlich die Folge von Naturereignissen. Die tatsächliche Vermutung für die Freistellung der Bäume als Ursache greife deshalb nicht, zumal dann auch weitere Bäume, die weit eher als freigestellt angesehen werden müssten, hätten „geworfen“ werden müssen (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Beklagte beantragt, das Grundurteil des Landgerichts Darmstadt vom 29.11.2001 abzuändern, und die Klage abzuweisen. Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.