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Urteil

11 U 33/24

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0318.11U33.24.00
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Leitsätze
1. Lässt sich die Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungstenors nur durch Auslegung unter Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ermitteln, sind auch im Tatbestand i.S.d. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO enthaltene Verweise auf konkret benannte Anlagen mitzuberücksichtigen. 2. Grundlage der Auslegung ist der dem Gericht bei der Abfassung der Entscheidung bekannte Sachverhalt. Lassen spätere, bei der Entscheidungsfindung nicht in den Prozess eingeführte Erkenntnisse die Entscheidung im Nachherein als nicht mit einer EU-Verordnung konform erscheinen (hier: Art. 8 Abs. 1, 3 Rom II-VO), führt der Grundsatz des „effet utile“ nicht zu einer einschränkenden Auslegung der Rechtskraft des Tenors. Das Unionsrecht gebietet es vielmehr einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (EuGH, Urteil vom 9.4.2024 - C-582/21).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.3.2024 - 6. Zivilkammer - teilweise abgeändert und die Zwischenfeststellungswiderklage auch hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 2. lit. a. und Ziff. 2 lit.c. abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt sich die Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungstenors nur durch Auslegung unter Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ermitteln, sind auch im Tatbestand i.S.d. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO enthaltene Verweise auf konkret benannte Anlagen mitzuberücksichtigen. 2. Grundlage der Auslegung ist der dem Gericht bei der Abfassung der Entscheidung bekannte Sachverhalt. Lassen spätere, bei der Entscheidungsfindung nicht in den Prozess eingeführte Erkenntnisse die Entscheidung im Nachherein als nicht mit einer EU-Verordnung konform erscheinen (hier: Art. 8 Abs. 1, 3 Rom II-VO), führt der Grundsatz des „effet utile“ nicht zu einer einschränkenden Auslegung der Rechtskraft des Tenors. Das Unionsrecht gebietet es vielmehr einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (EuGH, Urteil vom 9.4.2024 - C-582/21). Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.3.2024 - 6. Zivilkammer - teilweise abgeändert und die Zwischenfeststellungswiderklage auch hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 2. lit. a. und Ziff. 2 lit.c. abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist Modefotograf und verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der unberechtigten Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder auf Umverpackungen von Haarfärbemitteln, die bis 2013 in den Niederlanden vertrieben wurden. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um drei von der Beklagten im Wege der Widerklage gestellte Zwischenfeststellungsanträge (Ziff. 2. lit. a-c, Bl. 974ff d.A.), die sich auf die Auslegung von Ziff. V i.V.m. Ziff. I des diesem Verfahren vorausgegangenen Teilurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.5.2013 (2-06 O 335/12) beziehen. Gegenstand dieses ersten Rechtsstreits waren u.a. Ansprüche des Klägers auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Beklagte wegen Verwendung von 32 Fotografien eines ersten Fotoshootings aus dem Jahr 2001 (i.F. ICK-Serie) auf Umverpackungen für Haarfärbemittel der Beklagten. Ziff. V des landgerichtlichen Teilurteils vom 29.5.2013 lautet wie folgt: „Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger für die im Tenor zu Z. I bezeichneten Benutzungshandlungen in der Zeit ab dem 01.01.2004 für die Fotos 1-26 und ab dem 01.01.2005 für die Fotografie Nr. 27-32 jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die im Tenor zu I bezeichneten Handlungen seit diesen Zeitpunkten entstanden ist und noch entstehen wird.“ Der in Bezug genommene Tenor zu Ziff. I des Teilurteils vom 29.5.2013 lautet wie folgt: „Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen und mit 1-32 bezeichneten Fotografien zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen (es folgen Bilder der im Tenor erwähnten 32 Fotos).“ In dem nachfolgenden Höheverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 432/16), welches sich auf sieben Fotos der ICK-Serie (Nr. 1-5, 7 und 8) sowie 10 Fotos eines zweiten Shootings (i.F: BCK-Serie) aus dem Jahr 2002 bezog, begehrte der Kläger Schadensersatz in Höhe von rund 1,6 Mio. €. Auf die hiergegen eingelegte Berufung wies der Senat die Klage insgesamt ab, u.a. unter Verweis auf eine vorprozessual erfolgte Zahlung in Höhe von € 65.000,00 € (Urteil des Senats vom 13.3.2020 - 11 U 6/19). Die hiesige Klage bezieht sich auf Schadensersatzansprüche i.H.v. 159.747,79 € für weitere Fotografien der ICK-Serie, nunmehr die Lichtbilder Nr. 9-32. Die Beklagte beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 17.10.2023, im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage festzustellen, dass der Tenor Ziff. I iV.m Ziff. V des landgerichtlichen Teilurteils vom 29.5.2013 - im Einzelnen mit den streitigen Lichtbildern wiedergegeben - a. keine Schadensersatzpflicht der Beklagten und Widerklägerin für Verbreitungshandlungen in den Niederlanden feststellt, und/oder b. keine Schadensersatzpflicht der Beklagten und Widerklägerin für Handlungen der X B.V. feststellt und/oder c. nur Handlungen der Beklagten und Widerklägerin in der Bundesrepublik Deutschland erfasst. Widerklagend begehrt sie zudem die Rückzahlung vorprozessual gezahlter 65.000 € und sowie von Gutachterkosten in Höhe von 27.962,50 €. Im Übrigen werden die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen. Das Landgericht hat den Zwischenfeststellungsanträgen hinsichtlich Ziff. 2 lit. a. und lit. c (lit. a und lit. b des Tenors) stattgegeben und festgestellt, dass der Tenor Ziff. V des Teilurteils des Landgerichts vom 29.5.2013 i.Vm. Ziff. I keine Schadensersatzpflicht der Beklagten und Widerklägerin für Verbreitungshandlungen in den Niederlanden feststellt (Antrag Ziff. 2 lit a.), und/oder nur Handlungen der Beklagten und Widerklägerin in der Bundesrepublik Deutschland erfasst (Antrag Ziff. 2 lit c.). Den weiteren Zwischenfeststellungsantrag (Ziff. 2 lit. b.) hinsichtlich der Frage, ob eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für Handlungen ihres Tochterunternehmens, der X B.V. festgestellt wird, hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt: Der Zwischenfeststellungswiderklageantrag zu Ziff. 2 lit. b. sei unzulässig. Es fehle an einem streitigen Rechtsverhältnis. Zwischen den Parteien sei nicht streitig, dass der Feststellungstenor eine Verpflichtung der Beklagten für Handlungen ihrer Tochter feststelle. Dies folge bereits daraus, dass zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die Tochtergesellschaft X B.V. im Vorprozess keine Rolle gespielt habe. Hinsichtlich der Zwischenfeststellungswiderklageanträge zu Ziff. 2 lit a. und Ziff. 2 lit c. sei von der Zulässigkeit auszugehen. Beide Anträge bezögen sich auf ein streitiges Rechtsverhältnis, hier den Umfang des inter partes wirkenden Feststellungstenors des Teilurteils vom 29.5.2013. Zwischen den Parteien sei streitig, wie weit der Tenor in sachlicher Hinsicht reiche. Insbesondere sei streitig, ob mit ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte für Verbreitungshandlungen in den Niederlanden rechtskräftig festgestellt wurde und, ob der Tenor nur Handlungen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland erfasse. Insoweit bestehe auch die erforderliche Vorgreiflichkeit. Diese fehle zwar, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig von der Streitfrage ohnehin abgewiesen werden könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es sei vielmehr zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden habe und eine urheberrechtsrelevante Handlung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wurde, so dass jedenfalls ein Schadensersatzanspruch auf Basis der Lizenzanalogie bestehe. Dieser werde hier hilfsweise geltend gemacht. Im Übrigen sei maßgeblich, ob und inwieweit bindend festgestellt wurde, dass die Beklagte in den Niederlanden Verbreitungshandlungen vorgenommen habe. Die zulässigen Anträge zu Ziff. 2 lit. a. und lit. c. seien auch begründet. Es könne gem. Antrag zu Ziff. 2 lit. a. festgestellt werden, dass der Feststellungstenor keine Schadensersatzpflichten der Beklagten für Verbreitungshandlungen in den Niederlanden umfasse. Maßgeblich für die Auslegung des Tenors des Teilurteils seien hier die Urteilsformel, der Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Das Parteivorbringen sei dagegen nicht zu berücksichtigen. Die Heranziehung von Parteivorbringen könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen, nämlich „erforderlichenfalls“, erfolgen. Dies sei etwa der Fall, wenn - wie bei einem Anerkenntnisurteil - Entscheidungsgründe zur Auslegung des Tenors fehlten (BGH, Urteil vom 24.7.2014 - I ZR 27/13). Hier sei die Heranziehung des Parteivorbringens dagegen nicht erforderlich im Sinne der genannten Rechtsprechung. Jedenfalls, wenn eine Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung - wie hier - ergangen sei, könne das schriftsätzliche Vorbringen, auf welches nicht explizit Bezug genommen werde, nicht ergänzend herangezogen werden, um die Reichweite des Tenors zu ermitteln. In diesen Fällen lasse sich vielmehr im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren, wie ein Vorbringen gewürdigt, insbesondere, ob ein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung revidiert wurde. Darüber hinaus sei das Parteivorbringen nicht immer rekonstruierbar, etwa, wenn - wie hier - die Akten vernichtet wurden. Weder aus der Urteilsformel noch dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils vom 29.5.2013 folge hier, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für Handlungen in den Niederlanden festgestellt werden sollte. Das Wort „Niederlande“ werde lediglich einmal in dem gesamten Urteil erwähnt, nämlich dergestalt, dass die Beklagte Haarpflegeprodukte international, insbesondere auch in den Niederlanden vertreibe. Dieser Satz alleine lasse keine Rückschlüsse auf Verbreitungshandlungen der konkreten Fotografien in den Niederlanden zu. Auch der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 lit. c. sei begründet. Aus einem Umkehrschluss zu den Ausführungen unter Ziff. lit. a. folge, dass in dem Urteil lediglich eine Haftung für Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden sei. Dafür spreche auch das Schutzlandprinzip. Es sei davon auszugehen, dass die damals entscheidende Kammer entsprechend ihrer Kognitionsbefugnis mit dem Feststellungstenor auch nur gesetzesgemäß über Handlungen in Deutschland nach deutschem Urheberrecht habe entscheiden wollen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die er wie folgt begründet: Zwischen den Parteien sei im Ausgangsrechtsstreit unstreitig gewesen, dass die Beklagte Schadensersatz zu leisten habe für Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Haarfärbemittelverpackungen von Deutschland aus in den Niederlanden. Zur Auslegung des Tenors sei ergänzend durchaus das Parteivorbringen heranzuziehen. Soweit das Landgericht im Teilurteil vom 29.5.2013 zum Vertrieb in den Niederlanden keine Feststellungen enthalten gewesen seien, seien diese entbehrlich gewesen, da diese Tatsache nicht streitig gewesen sei. Die Beklagte habe im gesamten Rechtsstreit stets zugegeben, die streitgegenständlichen Packungen hergestellt und in den Niederlanden verbreitet zu haben. Der Tatbestand des Teilurteils enthalte auch einen Verweis auf ein Schreiben der Beklagten vom 10.8.2012, in dem sie, die Beklagte, angeboten habe, Schadensersatz in Höhe von 35.000 € unter anderem für die Verwendung der Fotografien in den Niederlanden zu zahlen. Einen Tag vor der Urteilsverkündung habe die Beklagte zudem mit Schriftsatz vom 06.04.2013 ausdrücklich erklärt, dass eine Aufschlüsselung nach Ländern nicht notwendig sei, da die Packungen nur in den Niederlanden verkauft worden seien. Auch der Senat habe in seinen Urteilen vom 5.5.2014 und 13.3.2020 (Az. 11 U 66/13 und Az. 11 U 6/19) bestätigt, dass die Beklagte unwidersprochen erklärt habe, dass die Produkte ausschließlich in den Niederlanden verkauft worden seien. Bei unstreitigen Tatsachen bedürfe es keines Rückgriffs auf Parteivorbringen; gem. § 138 Abs. 3 ZPO werde aus unbestrittenem Parteivortrag vielmehr eine nicht mehr beweisbedürftige Tatsache. Im Übrigen habe der BGH nicht ausgesprochen, dass Parteivorbringen allein im Fall unbegründeter Entscheidungen berücksichtigt werden dürfe. Vielmehr könne das Parteivorbringen grundsätzlich herangezogen werden, wenn die Urteilsformel zur Ermittlung der Rechtskraft nicht ausreiche. Hier sei der Tenor durch Tatbestand und Entscheidungsgründe dahingehend auszulegen, dass die Beklagte selbst in den Niederlanden verbreitet habe. Er, der Kläger, habe im Ausgangsverfahren stets vorgetragen, dass die Beklagte die streitigen Verpackungen in Stadt1 habe herstellen lassen, sie dann in den Niederlanden konfektioniert und selbst an Großhändler in den Niederlanden geliefert habe. Hierauf habe er im Ausgangsverfahren seinen anteiligen Gewinnanspruch gestützt. Dabei handele sich nicht um eine ausschließlich in den Niederlanden erfolgende Verbreitungshandlung. Eine grenzüberschreitende Verbreitung, bei der Vervielfältigungsstücke von Deutschland aus in die Niederlande exportiert worden seien, stelle eine dem deutschen Urheberrecht unterfallende Verbreitungshandlung dar. Da im Ausgangsverfahren unstreitig geblieben sei, dass die Beklagte die streitigen Verpackungen von Deutschland aus in die Niederlande exportiert habe, seit der Tenor dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auf Schadensersatz für diese Verbreitungshandlungen in Form des Exports hafte. Der Kläger beantragt, die Zwischenfeststellungswiderklage unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.3.2024 abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.03.2024 (Az.: 2-06 O 56/22) zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.3.2024 (Az.: 2-06 O 56/22) insoweit abzuändern, als es den Zwischenfeststellungswiderklageantrag der Beklagten zu Ziff. 2 lit. b. aus dem Schriftsatz vom 17.10.2023 abgewiesen hat, und auch insoweit gemäß dem Antrag der Beklagten zu erkennen; die Berufung als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Hauptsachetenor zu lit. b) des angefochtenen Teilurteils richtet. Die Beklagte hält die Berufung des Klägers für unzulässig, soweit sie sich gegen die Stattgabe des Zwischenfeststellungswiderklageantrags zu Ziff. 2 lit. c. wendet. Es fehle an einer entsprechenden Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stütze seine Berufung allein auf die Behauptung, sie, die Beklagte, sei so zu behandeln, als habe sie selbst von Deutschland aus den Belieferungen in die Niederlande vorgenommen. Diese Argumentation stehe der Stattgabe des Zwischenfeststellungswiderklageantrags zu Ziff. 2 lit. c. indes nicht entgegen. Es entspreche vielmehr dem eigenen Vortrag des Klägers, wenn - wie beantragt - festgestellt werde, dass der Feststellungstenor nur Handlungen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland erfasse. Ob die Beklagte selbst von Deutschland aus Vertriebshandlungen im Sinne von § 17 UrhG in die Niederlande vorgenommen habe oder nicht, werde durch diesen Tenor auch der Argumentation des Klägers nach nicht berührt. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet. Die Berücksichtigung des Parteivortrages bei der Auslegung des Tenors des Urteils vom 29.5.2013 sei vorliegend nicht erforderlich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei nur bei Urteilen, bei denen Tatbestand und Entscheidungsgründe fehlten, auf das Parteivorbringen zurückzugreifen. Hier sei der Tenor unabhängig vom Parteivortrag allein unter Berücksichtigung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe rechtskonform auszulegen. Aus dem pauschalen Verweis am Ende des Tatbestands auf sämtlichen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen ergebe sich nichts Anderes. Ausgehend von diesem Auslegungsmaßstab erfasse der Tenor keine Verbreitungshandlungen der Tochtergesellschaft in den Niederlanden, sondern ausschließlich Handlungen der Beklagten nach deutschem Urheberrecht. Selbst wenn der Parteivortrag bei der Auslegung einbezogen würde, ergäbe sich keine Haftung der Beklagten für Handlungen ihrer Tochtergesellschaft in den Niederlanden. Dies folge aus der gebotenen unionrechtskonformen Auslegung des Tenors. Der Handlungsort dürfe nicht fiktiv festgelegt werden, da andernfalls das Gebot aus Art. 8 Abs. 1, Abs. 3 Rom II-Verordnung und der Grundsatz der unionsrechtlichen Ergebnispflicht („effet utile“) umgangen würden. Jedenfalls wäre bei einer abweichenden Ansicht des Senats der Rechtsstreit dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Zu klären wäre u.a., ob eine nationale Regelung wie § 322 ZPO gegen Art. 8 Abs. 1, Abs. 3 Rom II-Verordnung i.V.m. dem „effet-utile“-Grundsatz verstoße, wenn ein auf deutsches Urheberrecht wegen Vervielfältigung und Verbreitung gestütztes Schadensersatzfeststellungsurteil insgesamt in Rechtskraft erwachse, obwohl nach Art. 8 Abs. 1, Abs. 3 Rom II-Verordnung für Verbreitungshandlungen das Recht der Niederlande anzuwenden gewesen wäre. Zur Begründung ihrer Anschlussberufung, mit der sie ihren Zwischenfeststellungswiderklageantrag zu Ziff. 2 lit. b. weiterverfolgt, führt die Beklagte wie folgt aus: Der Antrag sei zulässig. Die Parteien stritten über die Frage, ob die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils auch Handlungen der X B.V. umfasse und sie ihr, der Beklagten, zuzurechnen seien. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den Parteien kein Streit bestehe, ob der Feststellungstenor eine Verpflichtung ihrerseits für Handlungen ihrer Tochter feststelle. Der Antrag sei auch begründet. Die Rechtskraft des Feststellungstenors erstrecke sich nicht auf die Zurechnung von Vertriebshandlungen ihrer Tochtergesellschaft. Sie, die Beklagte, hafte dem Grunde und der Höhe nach allein für von ihr begangene Verwertungshandlungen in Deutschland. Eine Erweiterung des Titels auf eine Gesellschaft, die im Urteil des Vorprozesses nicht einmal genannt werde, widerspreche der „inter partes Wirkung“ des Feststellungstenors. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass für die Auslegung des Tenors nicht der Parteivortrag heranzuziehen sei. Tatbestand und Entscheidungsgründe enthielten keine Verknüpfungen des Titels mit der Tochtergesellschaft. Eine Ausdehnung der Schadensersatzfeststellung auch auf Handlungen der Tochter widerspräche zudem § 308 Abs. 1 ZPO. Der Antrag des Klägers im Vorprozess umfasste dies nicht. Soweit der Kläger von anderen Umständen als den tatsächlichen ausgegangen sei, gehe dies im Ergebnis zu seinen Lasten. Der Kläger trägt zur Berufung der Beklagten vor, dass der Senat bereits festgestellt habe, dass der Umfang des Feststellungstenors nicht auf Verbreitungshandlungen der Beklagten in den Niederlanden beschränkt sei, sondern auch zurechenbare Handlungen der Tochtergesellschaft umfasse. Er, der Kläger, habe seine Klage ohnehin ausschließlich auf von der Beklagten übermittelte Daten gestützt. Die Beklagte habe anfänglich selbst darauf verzichtet, die niederländische Tochter zu erwähnen und nicht bestritten, selbst in den Niederlanden vertrieben zu haben. II. Die Berufung des Klägers ist begründet (unter A.); die Berufung der Beklagten ist unbegründet (unter B.). A. Berufung des Klägers Die zulässige (unter 1.) Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg (2.). 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig. Die Berufung wurde insbesondere entgegen dem Verwerfungsantrag der Beklagten auch hinsichtlich des Zwischenfeststellungswiderklageantrags zu Ziff. 2 lit. c den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechend begründet. Grundsätzlich muss die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Wendet sich die Berufung gegen eine Mehrheit von Ansprüchen, muss sich die Berufung grundsätzlich mit allen Ansprüchen und den insoweit tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Dem Sinn und Zweck des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nach bedarf es einer solchen differenzierten Auseinandersetzung indes nur dann, wenn die Vorinstanz die erhobenen mehreren Ansprüche aus jeweils eigenen, besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen und nicht aus einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund für unbegründet erklärt hat (BGH, Urteil vom 27.1.1994 - I ZR 326/91; BGH, Urteil vom 5.8.2020 - VIII ZB 18/20; Heßler in: ZPO, 35. Aufl., § 520 Rn. 38). Im letzteren Fall genügt es, wenn die Berufungsbegründung nur diesen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen angreift. Ausgehend hiervon enthalten die klägerischen Ausführungen in der Berufungsbegründung eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den landgerichtlichen Entscheidungsgründen sowohl hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 2 lit. a. als auch des Antrags zu Ziff. 2 lit. c.: Das Landgericht hatte die Begründetheit des Antrags zu Ziff. 2 lit. c. aus einem Umkehrschluss zu den Ausführungen zu Antrag zu Ziff. 2 lit a hergeleitet. Im Rahmen der Stattgabe des Zwischenfeststellungswiderklageantrags zu Ziff. 2 lit. a. hatte das Landgericht ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der auszulegende Tenor auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für Handlungen in den Niederlanden umfasse. Tatbestand und Entscheidungsgründe enthielten keine entsprechenden Anhaltspunkte. Die einmalige Erwähnung der Niederlande genüge nicht. Das Parteivorbringen sei nicht heranzuziehen. Im Umkehrschluss sei damit davon auszugehen, dass entsprechend dem Zwischenfeststellungswiderklageantrag zu Ziff. 2 lit. c. lediglich eine Haftung für Handlungen in Deutschland festgestellt wurde. Da nach dem Schutzlandprinzip die Kognitionsbefugnis nur für deutsches Urheberrecht bestehe, wäre ohnehin davon auszugehen, dass die Kammer mit dem Feststellungstenor gesetzesmäßig auch nur über solche Handlungen entscheiden wollte. Die Urteilsgründe des Landgerichts fußen damit für beide Zwischenfeststellungswiderklageanträge auf einer einheitlichen Erwägung. Grundlage ist dabei die anhand des Tatbestands und der Entscheidungsgründe vorgenommene Auslegung des Tenors. Der landgerichtlichen Argumentationslinie nach ist die Feststellung zu Ziff. 2 lit. c. untrennbar mit dem Ergebnis der Bescheidung des Antrags zu Ziff. 2 lit. a. verbunden. Damit bedurfte es auch keiner zwischen den beiden Anträgen differenzierenden Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Der Kläger konnte sich vielmehr ebenfalls einheitlich mit den Argumenten des Landgerichts zu den Grundlagen der Auslegung des Urteilstenors auseinandersetzen und seiner entsprechenden Rückschlüsse daraus darlegen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass entgegen den Darlegungen der Beklagten aus dem Vortrag des Klägers auch nicht folgt, dass er, der Kläger, selbst von einer Begründetheit des Zwischenfeststellungswiderklageantrags zu Ziff. 2 lit. c. ausgeht. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung ausführt, dass dem streitgegenständlichen Teilurteil (noch) die Sachverhaltskenntnis zugrunde lag, dass die Beklagte selbst die streitigen Verpackungen von Deutschland aus in die Niederlande exportiert habe, bedeutet dies nicht, dass auch er nur eine Haftung der Beklagten für Handlungen in Deutschland annimmt. Der Kläger vertritt vielmehr gerade die Ansicht, dass die Beklagte auch für Verbreitungshandlungen in den Niederlanden haftet, unabhängig davon, dass zum damaligen Zeitpunkt im Rechtsstreit nicht thematisiert worden war, dass tatsächlich die niederländische Tochtergesellschaft der Beklagten diese Verbreitung vorgenommen hat. Soweit sich der Antrag unter Ziff. 2 lit. c. allein auf „Handlungen“ der Beklagten bezieht, geht es bei verständiger Auslegung gerade um die hier möglicherweise schadensersatzbegründenden „Verbreitungshandlungen“. Diese erfolgten unstreitig in den Niederlanden. 2. Die Berufung des Klägers gegen die Stattgabe hinsichtlich der Zwischenfeststellungsanträge zu Ziff. 2 lit. a (unter a.) und Ziff. 2 lit. c. (unter b.) ist auch begründet. a. Der zulässige (unter aa.) Zwischenfeststellungantrag zu Ziff.2 lit. a. ist unbegründet (unter bb.). aa. Die vom Landgericht im Einzelnen dargestellte Zulässigkeit dieses Zwischenfeststellungsantrags wurde vom Kläger in der Berufung nicht infrage gestellt. Insoweit kann hinsichtlich der Frage des streitigen Rechtsverhältnisses und der Vorgreiflichkeit auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. bb. Der Antrag ist nicht begründet. Dem Tenor des Teilurteils zu Ziff. V i.V.m. I. lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagten nicht für Verbreitungshandlungen in den Niederlanden Schadensersatz zu leisten hat. Die Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft (BGH, Urteil vom 14.2.2008 - I ZR 135/05). Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO soweit, wie das Feststellungsurteil über den durch den Feststellungsantrag erhobenen Anspruch entschieden hat (BGH, Urteil vom 14.2.2008 - I ZR 135/05; BGH, Urteil vom 10.05.2011 - II ZR 227/09). Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranziehen (vgl. BGH, Urteil vom 14.2.2008 - I ZR 135/05; BGH, Urteil vom 10.05.2011 - II ZR 227/09; BGH-Urteil vom 24.7.2014 - I ZR 27/13). (1.) Nach dem Tenor des Teilurteils unter Ziff. V wird eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht der Beklagten für Nutzungshandlungen gem. des Tenors zu Ziff. I festgestellt. Der Wortlaut des Tenors enthält keine weiteren Konkretisierungen hinsichtlich seiner regionalen oder personellen Reichweite. Er kann damit nur auf Deutschland, die ganze Welt oder auch nur die Niederlande bezogen verstanden werden; offen ist auch, wessen Handlungen konkret in den Haftungsbereich der Beklagten fallen sollen. (2.) Im Hinblick auf die fehlende Konkretisierung des Tenors und seine - wie in diesem Rechtsstreit ausführlich dargelegt - unterschiedliche Interpretation durch die Parteien ist sein Umfang damit im Wege der Auslegung zu klären. Dafür sind, insoweit zwischen den Parteien unstreitig, jedenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen. Dies führt dazu, dass nicht - wie von der Beklagten beantragt - festgestellt werden kann, dass mit dem Teilurteil keine Schadensersatzpflicht der Beklagten für Verbreitungshandlungen in den Niederlanden festgestellt wurde. (a.) Der Tatbestand eines Urteils enthält gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Musielak/Wolff in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 313 Rn. 8). Die Darstellung ist knapp zu halten und auf den wesentlichen Inhalt zu beschränken. Dem Knappheitsgebot kann gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO unter anderem durch die Bezugnahme auf zum Akteninhalt gewordene Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen Rechnung getragen werden (Musielak/Hüntermann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl., § 313 Rn. 12). Die auf den Kern des Rechtsstreits konzentrierte Sachverhaltswiedergabe wird durch eine derartige Bezugnahme hinsichtlich der Einzelheiten ergänzt (vgl. auch Musielak/Wolff a.a.O. § 313 Rn. 8). Die Bezugnahme muss dabei durch konkrete Verweisungen erfolgen; der pauschale Verweis auf die gewechselten Schriftsätze genügt nicht den Anforderungen des § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO (Elzer in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 55. Edition, § 313 Rn. 207). Ausgehend hiervon bietet der Tatbestand bei der Auslegung des Tenors keinen Ansatzpunkt dafür, dass - wie gem. Ziff 2. lit. a. beantragt - keine Schadensersatzpflicht der Beklagten für Verbreitungshandlungen in den Niederlanden festgestellt worden ist. Vielmehr finden sich im Tatbestand unmittelbar und durch Verweis auf Anlagen mehrere Hinweise darauf, dass im Rahmen des Rechtsstreits gerade Nutzungen der streitgegenständlichen Fotos in den Niederlanden im Mittelpunkt standen, über die mit dem Tenor auch entschieden werden sollte: So enthält der Tatbestand - wie vom Landgericht bereits zitiert - bereits zu Anfang den Hinweis, dass die Beklagte Haarpflegeprodukte international vertreibt, „insbesondere auch in den Niederlanden“ (S. 14). Im unstreitigen Tatbestandsteil erfolgt zudem die Wiedergabe des Honorarzwecks für das erste und zweite Foto-Shooting. Beide jeweils im Wortlaut wiedergegebenen Angaben enthalten unter anderem durch die Aufnahme des Kürzels „NL“ den Hinweis, dass eine Nutzung in den Niederlanden lizensiert und honoriert wurde. In dem Tatbestand wird darüber hinaus auf das vorprozessuale Schreiben der Beklagten vom 08.12.2011 verwiesen mit dem Klammerzusatz „Anlage K 6“. Der Tatbestand wird damit im Sinne von § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO hinsichtlich der Einzelheiten um den Inhalt dieser konkret in Bezug genommenen Anlage erweitert. In dieser Anlage heißt es unter anderem, dass sie, die Beklagte, selbst festgestellt habe, „dass wir in den Niederlanden auf einigen Verpackungen von Haarfärbe-Produkten Abbildungen verwenden bei welchen die „Buy-Out-Rechte“ bereits abgelaufen waren“. Weiter wird ausgeführt, dass bei dem Angebot einer Zahlung von 35.000 € nicht berücksichtigt worden sei, „dass eine Nutzung ausschließlich in den Niederlanden erfolgte...“. Der Tatbestand enthält darüber hinaus den konkreten Verweis auf das vorprozessuale Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13.01.2012 unter konkreter Bezugnahme auf die Anlage K 8. Dort führt die Beklagte aus, dass auf 29 Packungen Fotografien des Klägers verwendet wurden. Weiter heißt es: „Diese Packungen wurden ausschließlich in den Niederlanden verkauft“. Schließlich nimmt der Tatbestand auf den im damaligen Verfahren eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 10.8.2012 unter Verweis auf Anlage B1 Bezug. Dort heißt es - gemäß der von der Beklagten nicht bestrittenen Wiedergabe im Schriftsatz des Klägers vom 27.5.2024 (Bl. 1227 d.A.) - „Daher verpflichtet sich unsere Mandantin, wegen der Verwendung der ...Fotografien (...) in den Niederlanden Euro 35.000 als Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG an Ihren Mandanten zu zahlen“. Diese konkreten, den Anforderungen des § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO genügenden Bezugnahmen im unstreitigen Tatbestand auf die zitierten Anlagen dienten ersichtlich dazu, diese Schreiben hinsichtlich ihrer Existenz und ihres Inhalts in den Sachverhalt ergänzend einzuführen. Das Argument des Landgerichts, Parteivorbringen sei nach Vernichtung der Akten nicht mehr rekonstruierbar, ist vorliegend jedenfalls nicht maßgeblich. Soweit zwar im Fall der Aktenvernichtung auch insoweit eine Rekonstruktion erforderlich ist, um die in Bezug genommenen Schriftstücke inhaltlich zu erfassen, ergibt sich doch aus den konkreten Verweisen im unstreitigen Teil des Tatbestands, dass Existenz und Inhalt zwischen den Parteien unstreitig waren. Die Verweisung nach § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO belegt, dass das Gericht bei Abfassung des Urteils den Inhalt dieser Anlage kannte, ihn als unstreitig eingeordnet und für maßgeblich erachtet hat. Anders als bei der Berücksichtigung von streitigem Parteivorbringen, steht hinsichtlich dieser konkreten Verweisungen nicht im Raum, dass eine Partei ihr Vorbringen möglicherweise im Laufe des Prozesses verändert oder vollständig revidiert hat, ohne dass dies aktenkundig wäre. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der am Ende des Tatbestands enthaltene pauschale Bezug auf die gewechselten Schriftsätze nicht den Anforderungen des § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO genügt, ist dies richtig. Bedeutung für die Auslegung erlangen hier - wie ausgeführt - entsprechend auch allein die konkreten Bezugnahmen. Ausgehend von diesen Ausführungen im Tatbestand des Urteils, ist bei der Auslegung des Tenors damit zu berücksichtigen, dass gerade die Verbreitung der Fotografien in den Niederlanden den Grund der geltend gemachten Schadensersatzansprüche bildete. Dass der Kläger dafür die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrte, ergibt sich aus der Zusammenschau dieser Tatbestandselemente mit der Wiedergabe u.a. seines Antrags zu Ziff. V. Die Entscheidungsgründe zitieren deutsches Urheberrecht zur Untermauerung der festgestellten Haftung der Beklagten. Der Tenor zu Ziff. V i.V.m. I. ist damit unter Berücksichtigung der dargestellten Ausführungen im Tatbestand und den Entscheidungsgründen dahingehend auszulegen, dass eine Haftung der Beklagten nach deutschem Urheberrecht für die Verbreitung der Produktverpackungen in den Niederlanden festgestellt wurde (so bereits im Ergebnis Senat, Urteil vom 13.3.2020 - 11 U 6/19, S. 14). Eines Rückgriffs auf das Parteivorbringen bedarf es für diese Auslegung nicht. Damit können die vom Landgericht angeführten Bedenken gegen die vom Senat im zitierten Urteil vom 13.3.2020 (Az. 11 U 6/19) vorgenommene Auslegung unter Berücksichtigung auch das Parteivorbringens vorliegend dahinstehen. (b.) Der Umstand, dass der Kläger Ansprüche wegen Verletzungshandlungen in den Niederlanden geltend gemacht hatte, die nach gegenwärtigem, damals noch nicht eingebrachtem Sachverhaltsbezug durch das niederländische Tochterunternehmen erfolgten, steht dieser Auslegung im Ergebnis nicht entgegen. Die hier gegenständliche Verbreitung der streitigen Produktverpackungen durch die niederländische Tochtergesellschaft der Beklagten kann nicht der Beklagten als eigene Verbreitungshandlung zugerechnet werden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 13.3.2020 (11 U 6/19) Bezug genommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1, Abs. 3 der Rom II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Die von der niederländischen Tochtergesellschaft durchgeführten Verbreitungshandlungen wären damit grundsätzlich nach niederländischem Urheberrecht zu beurteilen. Dem entspricht die dargestellte Auslegung des Tenors nicht. Dennoch ist vorliegend die Auslegung des Tenors nicht unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1, 3 Rom II-VO dahingehend vorzunehmen, dass keine Haftung der Beklagten für Verbreitungshandlungen in den Niederlanden festgestellt wurde. Der Grundsatz des „effet utile“ besagt zwar, dass die nationalen Gerichte Vorschriften des nationalen Rechts so weit wie möglich derart auslegen sollen, dass sie in einer zur Verwirklichung des Unionsrechts beitragenden Art und Weise angewandt werden können (EuGH, Urteil vom 9.4.2024 - C-582/21 - FY/Profi Credit Polska; Urteil vom 11.11.2015 - C-505/14 - Klausner Holz Niedersachen/Land Nordrhein-Westfalen). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Er findet seine Schranke in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 11.11.2015 - C-505/14 - Klausner Holz Niedersachen/Land Nordrhein-Westfalen). Daraus folgt vorliegend, dass keine abweichende Auslegung als vom Senat dargestellt geboten ist: Dem Grundsatz der Rechtskraft kommt sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen als allgemeinem Rechtsgrundsatz Bedeutung zu (vgl. auch EuGH, Urteil vom 9.4.2024 - C-582/21 - FY/Profi Credit Polska). Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Entscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (EuGH a.a.O.). Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (EuGH, Urteil vom 9.4.2024 - C-582/21 - FY/Profi Credit Polska). Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie ist es insoweit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die Modalitäten für die Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft festzulegen, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sein müssen (EuGH a.a.O.). Die Auslegung eines Tenors zur Ermittlung der Rechtskraft einer Entscheidung erfolgt - wie bereits ausgeführt - nach nationalen Rechtsgrundsätzen grundsätzlich auf Basis des der Entscheidung zugrundeliegenden Tatbestands und der Entscheidungsgründe. Dem Tatbestand ist der dem Gericht bei der Urteilsabfassung bekannte und bewusste Sachverhalt zu entnehmen. Nur über in den Sachverhalt eingeführte Tatbestandselemente kann auch entschieden werden; nicht in den Sachverhalt eingeführte Elemente könnten naturgemäß nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen sein. Bei der Auslegung ist der Maßstab, worüber das Gericht auf Basis des ihm unterbreiteten Sachverhalts entscheiden wollte. Spätere Erkenntnisse, die unstreitig zum Zeitpunkt der Abfassung des Tenors nicht vorlagen und damit die Willensbildung eindeutig nicht beeinflusst haben können, erlangen damit allenfalls indizielle Bedeutung. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Teilurteils bestand für das Landgericht keinerlei Anknüpfungspunkt dafür, dass die Verbreitungshandlungen in den Niederlanden nicht von der Beklagten über einen Direktexport selbst, sondern über eine niederländische Tochter erfolgten und nach niederländischem Recht zu beurteilen sind. Die Beklagte hatte weder vorgetragen, dass der Vertrieb über eine Tochtergesellschaft erfolgte noch hinsichtlich ihrer Haftung nach Schutzländern differenziert. Ob sich - wie zwischen den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen - aus der Produktverpackung überhaupt unmissverständliche Hinweise auf eine niederländische Tochter ergaben, kann dabei offenbleiben. Dem Teilurteil ist weder hinsichtlich des Tatbestands noch der Entscheidungsgründe zu entnehmen, dass der Aufdruck der Produktverpackung Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Ausgehend von den bedeutenden Rechtsgrundsätzen der Rechtskraft und deren Ermittlung ist eine andere als die vom Senat dargestellte Auslegung des streitigen Tenors auch europarechtlich nicht geboten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Effektivitätsgrundsatz bei einer einschränkenden Auslegung des Tenors im Ergebnis nicht Rechnung getragen werden würde. Die Beklagte hat bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass einer Inanspruchnahme der niederländischen Tochter nach niederländischem Recht die Einrede der Verjährung entgegengehalten würde. (c.) Die vom Senat vorgenommene Auslegung bietet aus den soeben dargestellten Gründen damit auch keinen Anlass, dem EuGH die von der Beklagten im Schriftsatz vom 24.6.2024 angeregten Fragen zur Auslegung des § 322 ZPO vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 1, Abs. 3 Rom II-VO und dem Grundsatz des „effet utile“ vorzulegen. Die vorgenommene Auslegung des Urteilstenors führt zwar im Ergebnis dazu, dass die Beklagte nach deutschem Urheberrecht für Verbreitungshandlungen in den Niederlanden haftet, die gem. Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO nach niederländischem Urheberrecht zu beurteilen wären. Wie unter (b.) dargestellt, gilt der Grundsatz des „effet utile“ indes nicht schrankenlos. Die Berücksichtigung der Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft und der nationalen Auslegungsgrundsätze setzen hier dem Grundsatz des „effet utile“ Grenzen. 2. Aus den obigen Ausführungen folgt im Umkehrschluss, dass das Landgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sich die Feststellungswirkung gem. Ziff. lit. c der Zwischenfeststellungsanträge nur auf Handlungen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland bezieht. Vielmehr zeigen die obigen Ausführungen, dass die Haftung der Beklagten auch gerade Verbreitungshandlungen in den Niederlanden erfassen sollte. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Soweit sie sich dem Wortlaut nach gegen das Teilurteil vom 28.3.2024 wendet, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler; gemeint ist das Teilurteil des Landgerichts vom 27.3.2024. Der Sache nach ist sie unbegründet. Es ist nicht im Wege der Zwischenfeststellungsklage gem. Antrag zu Ziff. 2 lit. c. festzustellen, dass mit dem Teilurteil aus dem Jahre 2013 keine Schadensersatzpflicht der Beklagten für Handlungen der niederländischen X B.V. festgestellt wurden. Der zulässige Antrag (unter 1.). hat in der Sache keinen Erfolg (unter 2.). Auch dieser Zwischenfeststellungsantrag ist - entgegen den landgerichtlichen Ausführungen - zulässig. Es fehlt insbesondere nicht am Feststellungsinteresse. Auch insoweit liegt vielmehr ein streitiges Rechtsverhältnis vor. Zwischen den Parteien ist - gegenwärtig - streitig, ob der Feststellungstenor eine Verpflichtung der Beklagten für Handlungen ihrer Tochtergesellschaft in den Niederlanden umfasst. Soweit das Landgericht darauf verweist, dass die Tochtergesellschaft im Vorprozess keine Rolle gespielt habe, ist dies zutreffend. Der Senat hatte auch ebenfalls zutreffend ausgeführt (Az. 11 U 6/19), dass die Beklagte ihre eigene Verantwortlichkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Teilurteils nicht in Frage gestellt hat. Aus beiden Feststellungen folgt indes nicht, dass eine Haftung der Beklagten für ihre - zum damaligen Zeitpunkt nicht erwähnte - Tochtergesellschaft vom Tenor des Teilurteils umfasst sein sollte und heute zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Frage der Haftung der Beklagten für ihre Tochter ist auch vorgreiflich. Unstreitig erfolgten in den Niederlanden Verbreitungshandlungen durch die Tochtergesellschaft der Beklagten nach Ablauf der Lizenzzeit. Ob die Beklagte für diese Handlungen in Anspruch genommen werden kann, ist Gegenstand des Rechtsstreits. Der Antrag ist jedoch ebenfalls nicht begründet. Es ist nicht festzustellen, dass mit dem Teilurteil keine Schadensersatzpflicht der Beklagten für Handlungen der niederländischen X B.V. festgestellt wurde. Wie bereits oben dargestellt, kann dem Wortlaut des Tenors keine personelle Konkretisierung entnommen werden. Im Hinblick auf das unterschiedliche Verständnis der Parteien ist der Tenor deshalb, wie dargestellt, anhand von Tatbestand und Entscheidungsgründen auszulegen. Weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe erwähnen die Tochtergesellschaft der Beklagten. Dies ist in sich konsequent, da bis zum Erlass des Teilurteils diese Tochtergesellschaft von keiner Seite in den Prozess eingeführt worden war. Ausgehend von den bereits unter 1.a. dargestellten Ausführungen im Tatbestand nebst der konkreten Bezugnahme auf Anlagen, die jeweils explizit Verbreitungshandlungen der streitigen Fotografien in den Niederlanden erwähnen, hinsichtlich derer der Kläger sich auf Schadensersatzansprüche berief, ist die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten jedoch dahingehend auszulegen, dass sie für die streitgegenständlichen Verbreitungshandlungen in den Niederlanden haftet. Da zum Zeitpunkt der Urteilsabfassung keine Kenntnis bestand, dass nicht die Beklagte selbst, sondern ihre niederländische Tochtergesellschaft die Verbreitungshandlungen vorgenommen hatte, unmissverständlich aber eine Haftung gerade für diese Verbreitungshandlungen festgestellt wurde, kann die Auslegung - wie dargestellt - nur dahingehend erfolgen, dass unabhängig davon, wer konzernintern gehandelt hat, eine Haftung der Beklagten festgestellt werden sollte. Dieses weite Verständnis ist im Ergebnis Ausfluss des Parteivorbringens der Beklagten, die in dem ersten Verfahren auf eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich der Handlungsträger verzichtet hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht; dies gilt aus den oben dargestellten Gründen insbesondere auch für die Frage einer etwaigen europarechtlich gebotenen Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft unter dem Gesichtspunkt des „effet utile“. Die Entscheidung beruht im Übrigen auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.