Urteil
11 U 118/22
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0730.11U118.22.00
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Leitsätze
1. Das Verbot eines Teilurteils bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen gilt auch zwischen der letzten Stufe der Stufenklage und außerhalb des Stufenverhältnisses stehenden Anträgen.
2. Wird die Hauptsache hinsichtlich einer der früheren Stufen der Stufenklage einseitig für erledigt erklärt, steht der Antrag auf Feststellung der Erledigung außerhalb des Stufenverhältnisses.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. August 2022 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-25 O 258/20, aufgehoben, soweit die Beklagte dort verurteilt worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verbot eines Teilurteils bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen gilt auch zwischen der letzten Stufe der Stufenklage und außerhalb des Stufenverhältnisses stehenden Anträgen. 2. Wird die Hauptsache hinsichtlich einer der früheren Stufen der Stufenklage einseitig für erledigt erklärt, steht der Antrag auf Feststellung der Erledigung außerhalb des Stufenverhältnisses. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. August 2022 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-25 O 258/20, aufgehoben, soweit die Beklagte dort verurteilt worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin aufgrund einer beendeten Kooperationsvereinbarung. Die Klägerin hat erstinstanzlich zum einen im Wege der Leistungsklage eine „Grundvergütung“ sowie diesbezügliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht und zum anderen im Wege der Stufenklage Auskunft, ggfls. eidesstattliche Versicherung und schließlich - noch unbeziffert - Zahlung einer erfolgsabhängigen Beratervergütung/Performance Fee begehrt. Die Beklagte hat den Ansprüchen der Klägerin - auch der mit der Stufenklage begehrten Beratervergütung (LGU 5, 8 „auch“; s.a. Schriftsatz der Beklagten vom 05.07.2022, S. 7, Bl. 198 d.A.) - entgegengehalten, diese habe ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Mit dem nunmehr angefochtenen Teilurteil, auf das hinsichtlich des näheren Sachverhalts sowie der erstinstanzlichen Klageanträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Grundvergütung zuerkannt, die diesbezügliche Ersatzforderung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten verneint und dem Auskunftsanspruch hinsichtlich des diesbezüglichen Hilfsantrags unter Zurückweisung des weitergehenden Auskunftsbegehrens stattgegeben. Hiergegen richtet sich die am 01.09.2022 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte hat den - mit der Berufung bekämpften - Auskunftsanspruch am 04.10.2022 erfüllt. Die Klägerin hat daraufhin die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, dem hat sich die Beklagte nicht angeschlossen. Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte macht nunmehr die Aufrechnung gegen die Zahlungsansprüche mit einem Schadensersatzanspruch geltend, der sich auf „deutlich mehr als EUR 500.000,-“ (BB S. 5, 18 ff., 21, Bl. 254, 267 ff, 270) und einen „weiteren Betrag von bis zu EUR 700.000,-“ (Schriftsatz der Beklagten vom 02.11.2023, S. 7 ff., 10, Bl. 335 ff., 338 d.A.) belaufe und darauf beruhe, dass die Klägerin die Bestandsprovisionen bei den Fondsdepotbanken nicht wie geboten hinterlegt habe. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Teil-Urteil vom 3. August 2022 (LG Frankfurt 2-25 O 258/20) aufzuheben und die Klage abzuweisen Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass an die Stelle der Verurteilung zur Auskunft die Feststellung tritt, dass sich die Hauptsache insoweit erledigt hat. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 I, II, 517, 519, 520 ZPO. Dies gilt auch, soweit sich die Beklagte gegen den von ihr erfüllten Auskunftsanspruch wendet. Insbesondere ist insoweit die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil nicht entfallen. Zwar entfällt die Beschwer, wenn der zugesprochene Anspruch erfüllt wird und es dabei sein Bewenden haben soll, d.h. dies nicht nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt, was trotz dem mit der Auskunft endgültig preisgegebenen Wissen auch bei der Erfüllung von Auskunftsansprüchen in Betracht kommt (so BGH, Beschl. v. 5.10.2021 - VIII ZB 68/20, BeckRS 2021, 33354 Rn. 14). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist jedoch derjenige der Rechtsmitteleinlegung (BGH, Beschl. vom 13. 1. 2000 - VII ZB 16/99, NJW 2000, 1120. Die Beklagte hat die Auskunft erst nach Einlegung der Berufung erteilt. 2. In der Sache führt die Berufung der Beklagten zur Aufhebung des Teilurteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung an das Landgericht gem. § 538 II Nr. 7 ZPO. a) Das Teilurteil ist entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO ergangen. Auch bei objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstands darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (ständige Rechtsprechung, s. nur BGH, Urteil vom 20.5.2021 - VII ZR 14/20NJW 2021, 2438 Rn. 17). Danach steht der Umstand, dass die Beklagte sowohl dem die Grundvergütung betreffenden Zahlungsanspruch, als auch dem zum Gegenstand der Stufenklage gemachten Anspruch auf Beratervergütung entgegengehalten hat und entgegenhält, solche Ansprüche schieden aus, weil die Klägerin ihren Vertragspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei, einem Teilurteil nur über die Grundvergütung entgegen. Denn die Frage, ob es eine Pflichtverletzung gab und welche Auswirkungen diese ggfls. auf vertragliche Vergütungsansprüche hat, wird sich bei der Entscheidung über die dritte Stufe der Stufenklage erneut stellen. Die Ausführungen des Landgerichts, die Nichterbringung der Gegenleistung der Klägerin könne dem Anspruch nach Beendigung des Kooperationsvertrags nicht mehr entgegengehalten werden (LGU6), legt nahe, dass das Landgericht das Vorbringen jedenfalls auch als Ausübung eines - alle Ansprüche betreffenden - Zurückbehaltungsrechts gewertet hat. Auch ein solches alle Ansprüche betreffendes Zurückbehaltungsrecht schließt ein Teilurteil über nur einen oder einige dieser Ansprüche aus. Allerdings gilt das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bei der Stufenklage nicht uneingeschränkt. Soweit sich auf den einzelnen Stufen der Stufenklage dieselben Vorfragen stellen, ist ein Teilurteil über die jeweils vorrangige Stufe dennoch möglich, denn anders wäre die Stufenklage entgegen der gesetzgeberischen Konzeption des § 254 ZPO nicht stufenweise bescheidbar. Die nur der Anspruchsbezifferung dienenden Stufen (Auskunft, eidesstattliche Versicherung) können deshalb ohne Rücksicht auf das Verbot beschieden werden. Dies gilt sowohl im Verhältnis zur Zahlungsstufe der Stufenklage, als auch im Verhältnis zu weiteren, außerhalb des Stufenverhältnisses stehenden Klage- oder Widerklageanträgen. Im Verhältnis zwischen der Zahlungsstufe der Stufenklage, die das eigentliche Rechtsschutzbegehren der Stufenklage darstellt, und außerhalb des Stufenverhältnisses stehender Anträge gelten allerdings die allgemeinen Anforderungen. Über einen außerhalb des Stufenverhältnisses stehenden Antrag und die Zahlungsstufe der Stufenklage darf nur entschieden werden, wenn eine Widerspruchsgefahr nicht besteht. Das Verbot wird nur hinsichtlich des Widerspruchs zwischen den Anträgen auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung - untereinander und hinsichtlich weiterer Anträge - eingeschränkt (vgl.BGH, Urteil vom 16. 6. 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 27). Danach kann die isolierte Entscheidung nur über den die Grundvergütung betreffenden Zahlungsantrag keinen Bestand haben. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist aber auch auf den Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache zu erstrecken. Dieser Feststellungsantrag steht außerhalb der Stufenklage. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 254 ZPO, der sich nicht auf Feststellungsanträge bezieht und aus der Ratio der Norm. Die Klägerin bedarf des nunmehr insoweit begehrten Ausspruchs nicht, um ihren Leistungsantrag zu beziffern. Im Übrigen würde die Annahme, das Stufenverhältnis bestünde hinsichtlich des Feststellungsantrags fort, die Rechtsverfolgung regelmäßig sachwidrig erschweren. Denn träfe sie zu, müsste bei erstinstanzlich erfolgender einseitiger Erledigungserklärung hierüber vorab entschieden werden, bevor die Stufenklage in zweiter und dritter Stufe beschieden werden könnte. Steht der Feststellungsantrag aber außerhalb des Stufenverhältnisses, besteht auch kein Grund, ihn vom Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auszunehmen. Der außerhalb des Stufenverhältnisses stehende Feststellungsantrag, der dahin geht, festzustellen, dass die Klage hinsichtlich der Auskunft ursprünglich zulässig und begründet war, dann aber unzulässig oder unbegründet geworden ist, ist im Streitfall gegenüber der Zahlungsstufe der Stufenklage und dem Anspruch auf die Grundvergütung nicht teilurteilsfähig, weil nicht auszuschließen ist, dass er im Instanzenzug als zulässig behandelt wird (dagegen Rixecker, MDR 1985, 633, 634) und dann bei seiner sachlichen Prüfung die auch für die beiden Zahlungsansprüche vorgreifliche - vom Landgericht zum Auskunftsanspruch auch beschiedene - Frage zu bescheiden ist, ob vertraglichen Ansprüchen der Klägerin eine unzureichende Erfüllung ihrer Vertragspflichten entgegensteht. Die Teilurteilsfähigkeit ist weder zum von der Zurückverweisung betroffenen Ausspruch über die Grundvergütung, noch zur noch erstinstanzlich anhängigen Zahlungsstufe der Stufenklage gegeben. b) Es ist sachgerecht, von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils ist ein wesentlicher Verfahrensmangel (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 538 Rn. 55). Die Beklagte musste erstinstanzlich nicht damit rechnen, sogleich zu einer Zahlung verurteilt zu werden. Sie durfte vielmehr davon ausgehen, dass sie zunächst allenfalls zur Auskunft verurteilt würde. So hat sie auch erst im Berufungsrechtszug ihr Vorbringen hinsichtlich der Vertragsverletzungen der Klägerin ergänzt und die Aufrechnung erklärt. Damit stellt das landgerichtliche Verfahren letztlich entgegen der gesetzlichen Konzeption keine geeignete Grundlage für das Berufungsverfahren dar und erscheint es nicht sachgerecht, die Parteien trotz des Verfahrensfehlers des Landgerichts an die besonderen Regelungen des Berufungsverfahrens zu binden und ihnen die weitere Überprüfung durch eine zweite Tatsacheninstanz zu entziehen. Vor allem aber hat die Klägerin sich bislang zur 2. Stufe der Stufenklage (eidesstattliche Versicherung) noch nicht verbindlich erklärt und den auf der 3. Stufe gestellten Leistungsantrag noch nicht beziffert, so dass diese Anträge noch nicht zu bescheiden sind. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 II ZPO. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.05.1999, XII ZR 184/97. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort die Erledigung des Auskunftsanspruchs im Revisionsverfahren selbst festgestellt und die Sache hinsichtlich der Zahlungsstufe zurückverwiesen. Er hat dabei jedoch nicht zur Frage des Fortbestehens des Stufenverhältnisses hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Erledigung und zur Reichweite des Teilurteilsverbots bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen Stellung genommen. Dazu bestand auch kein Anlass, weil einerseits der Feststellungsantrag gegebenenfalls auf erster Stufe zu bescheiden und damit entscheidungsreif war und andererseits die Gefahr widersprechender Entscheidungen schon durch die Bindung der Instanzgerichte und - im Falle erneuter Revision in gleicher Sache - des Bundesgerichtshofs selbst an die die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen war. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Nr. 10 ZPO im Hinblick auf § 775 Nr. 1, § 776 ZPO. Da die aufhebende Entscheidung des Senats die vorläufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils gem. § 717 I ZPO mit ihrer Verkündung aufhebt, bedarf es keines Ausspruchs zu einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 775 Rn. 3).