Beschluss
11 UH 5/24
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0404.11UH5.24.00
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Leitsätze
1. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammern für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen i.S.v. § 348 Abs. 1 Nr. 2e) ZPO, § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG setzt regelmäßig voraus, dass die Heilbehandlung selbst als in irgendeiner Weise fehlerhaft gerügt wird und Ansprüche im Verhältnis zwischen Behandelnden bzw. dessen Träger und dem Behandelten geltend gemacht werden.
2. Daher unterfallen Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche eines Geimpften, die dieser ausschließlich aus der Zusammensetzung, Herstellung und Wirkung des verwendeten Impfstoffes herleitet und allein gegen den Hersteller des Impfstoffes richtet, nicht der funktionellen Zuständigkeit der Kammern für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlung i.S.v. § 348 Abs. 1 Nr. 2e), § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG.
Tenor
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO funktionell zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammern für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen i.S.v. § 348 Abs. 1 Nr. 2e) ZPO, § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG setzt regelmäßig voraus, dass die Heilbehandlung selbst als in irgendeiner Weise fehlerhaft gerügt wird und Ansprüche im Verhältnis zwischen Behandelnden bzw. dessen Träger und dem Behandelten geltend gemacht werden. 2. Daher unterfallen Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche eines Geimpften, die dieser ausschließlich aus der Zusammensetzung, Herstellung und Wirkung des verwendeten Impfstoffes herleitet und allein gegen den Hersteller des Impfstoffes richtet, nicht der funktionellen Zuständigkeit der Kammern für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlung i.S.v. § 348 Abs. 1 Nr. 2e), § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO funktionell zuständig. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden, die er aufgrund einer Impfung mit einem Impfstoff erlitten haben will, den die Beklagte hergestellt habe und für den sie Inhaberin der bedingten Zulassung sei. Der Kläger hat beim Landgericht gegen die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in Spanien, Klage erhoben. Er behauptet, er habe infolge der Impfung mit dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff verschiedene pathologische Symptome erlitten, die materielle und immaterielle Schäden ausgelöst hätten. Er habe zudem nicht wirksam in die Impfung eingewilligt, da er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass der Impfstoff nur eine bedingte Zulassung erhalten habe und durch die MedBVSV alle Sicherheitsmechanismen zu Lasten des Geimpften außer Kraft gesetzt worden seien. Bis heute dulde die Beklagte, dass unzutreffend über die Impfung aufgeklärt sowie deren Wirksamkeit und Sicherheit zu Unrecht bestätigt werde. Er meint, die Beklagte hafte gemäß §§ 84 Abs. 1 AMG iVm § 87 AMG, § 32 Abs. 1 GenTG, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 95 AMG, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 223, 234 StGB oder § 230 StGB. Der Vorsitzende der 7. Zivilkammer des Landgerichts, die die Sache im allgemeinen Turnus der Zivilsachen erhalten hatte, legte unter dem 23.5.2023 die Sache der nach der Geschäftsverteilung für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen iSv §§ 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG, 349 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 e) ZPO zuständigen 4. Zivilkammer vor mit der Bitte um Prüfung der Übernahme, da es sich bei der Impfung wohl um eine Heilbehandlung iSv § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG handele. Unter dem 19.7.2023 sandte die Vorsitzende der 4. Zivilkammer die Akten an die 7. Zivilkammer mit dem Vermerk zurück, es handele sich nicht um eine Streitigkeit aus Heilbehandlungen, da dies solche seien, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Psychologen, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten u.ä. ständen. Hierzu zählten nicht die Hersteller von Impfstoffen. Eine Impfung sei zudem keine Heilbehandlung, da diese zur Vermeidung künftiger Erkrankungen präventiv verabreicht würden. Am 27.7.2023 ordnete der Vorsitzende der 7. Zivilkammer das schriftliche Vorverfahren an und wies die Parteien darauf hin, dass Bedenken gegen die Zuständigkeit der 7. Zivilkammer beständen. Die Kammer erwäge, die Sache an die für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen zuständige Zivilkammer zu verweisen. Unter dem 6.9.2023 verweigerte die Beklagte die Annahme der ihr in deutscher Sprache zugestellten Klage nebst der prozessleitenden Verfügung und Hinweis vom 27.7.2023 aufgrund der Sprache, in der die Dokumente abgefasst seien. Mit Beschluss vom 17.11.2023 erklärte sich die 7. Zivilkammer für funktionell unzuständig und gab die Sache an die Kammer für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen ab. Wegen der Begründung wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Der Beschluss wurde den Parteien - der Beklagten in deutscher Sprache - zugestellt. Mit Schreiben vom 28.11.2023 wies die Vorsitzende der Kammer für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen die Klägervertreter darauf hin, dass sie die Zuständigkeit der Kammer nicht für eröffnet erachte und den Verweisungsbeschluss nicht als bindend ansehe. Die 4. Zivilkammer beabsichtige daher, sich für funktionell unzuständig zu erklären und die Sache erneut an die 7. Zivilkammer zu verweisen. Hierzu wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Ebenfalls unter dem 28.11.2023 erklärte die Beklagte ihre Weigerung der Entgegennahme des zugestellten Dokuments. Im Dezember 2023 veranlasste die Vorsitzende der Kammer für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen die Übersetzung der Klageschrift, der prozessleitenden Verfügung nebst Hinweis der 7. Zivilkammer, des Verweisungsbeschlusses der 7. Zivilkammer vom 17.11.2023 sowie des Hinweises der Vorsitzenden der 4. Zivilkammer vom 28.11.2023 über die fehlende funktionelle Zuständigkeit ins spanische; die Übersetzungen wurden sodann der Beklagten zugestellt. Unter dem 24.1.2024 zeigten die Beklagtenvertreter schriftsätzlich an, dass sich die Beklagte gegen die Klage verteidigen wolle. Die Vorsitzende der Kammer für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen wies die Beklagtenvertreter unter dem 29.1.2024 sodann erneut darauf hin, dass die Verweisung an die 7. Zivilkammer beabsichtigt sei und gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Beschluss vom 31.1.2024 erklärte sich die Kammer für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen für funktionell unzuständig, lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und verwies die Sache an die 7. Zivilkammer zurück. Wegen der Begründung wird auf den dortigen Beschluss Bezug genommen. Mit Beschluss vom 9.2.2024 erklärte sich die 7. Zivilkammer für funktionell unzuständig und legte die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die funktionelle Unzuständigkeit vor. Der Verweisungsbeschluss sei bindend, da der Beklagten rechtliches Gehör gewährt worden und die Klage rechtshängig gewesen sei. Die Beklagte sei als international tätiger Konzern nicht zur Verweigerung der Annahme der Klage in deutscher Sprache berechtigt gewesen, da im Unternehmen die entsprechenden Sprachkenntnisse vorhanden gewesen seien. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über die Vorlage analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen, da das Landgericht Hanau zum hiesigen Bezirk gehört. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. § 36Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet analoge Anwendung, wenn ein Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Spruchkörpern aufgrund gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen besteht (BGH, Beschluss vom 26.07.2022 - X AR 3/22, juris). Voraussetzung einer Zuständigkeitsbestimmung ist dabei, dass sich beide Spruchkörper „rechtskräftig“ für unzuständig erklärt haben. Die Entscheidung darf für die Parteien nicht mit Rechtsbehelfen angreifbar sein und muss verbindlich sein. Letzteres wird schon bei beiderseitiger Leugnung der Zuständigkeit angenommen, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die leugnenden Entscheidungen den Parteien bekannt gemacht worden sind. Gerichtsinterne Vorgänge, wie nicht mitgeteilte Verweisungen und Ab- und Rückgabeverfügungen, genügen daher nicht (Zöller/ Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2020, § 36 ZPO, Rn. 35). Vorliegend haben sich die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau mit Beschluss vom 17.11.2023 und die für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau durch Beschluss vom 31.1.2024 rechtskräftig iSv § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Die jeweils die eigene Zuständigkeit leugnenden Entscheidungen wurden insbesondere beiden Parteien bekannt gegeben. Es kann insoweit offenbleiben, ob der Beschluss der 7. Zivilkammer vom 17.11.2023 der Beklagten durch Übersendung in deutscher Sprache wirksam zugestellt wurde oder die Beklagte unter dem 28.11.2023 die Annahme des Schriftstücks gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) EuZustVO berechtigt verweigerte. Denn jedenfalls im Dezember 2023 wurde der Beklagten auf Veranlassung der 4. Zivilkammer (u.a.) die spanische Übersetzung des Verweisungsbeschlusses übersandt. Auch der Klägerin war der Beschluss vom 17.11.2023 zugegangen. Auch der Verweisungsbeschluss der für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen zuständigen 4. Zivilkammer vom 31.1.2024 wurde beiden Parteien bekanntgegeben; die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten, denen der Beschluss bekannt gemacht wurde. 2. Die funktionelle Zuständigkeit steht nicht aufgrund einer bindenden Verweisung seitens der 7. Zivilkammer durch den Beschluss vom 17.11.2023 analog § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO fest. Zwar ist § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf negative Kompetenzkonflikte zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts analog anzuwenden, wenn die Zuständigkeit zumindest eines an einem Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörpers auf einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung beruht und die Entscheidung des Konflikts von deren Reichweite und nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt (BGH, Beschluss vom 26.7.2022 - X AR 3/22, juris). Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen der gesetzlichen Regelung ergangen angesehen werden kann, etwa deshalb, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Der Beschluss muss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sein (Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, § 281 Rn. 17). Nichts Anderes gilt, wenn eine gegebene Begründung dahingehend widersprüchlich ist, dass sie - ohne dass das verweisende Gericht den Widerspruch auflöst - das gegenteilige Ergebnis nahelegt oder wenn der in der Begründung angenommenen rechtliche Ansatz die Schlussfolgerungen offensichtlich nicht deckt (Senat, Beschluss vom 20.4.2023 - 11 UH 15/23). Auf dieser Grundlage ist der Beschluss der 7. Zivilkammer vom 17.11.2023 widersprüchlich und damit nicht bindend und zwar auch dann, wenn die Impfung eine Heilbehandlung iSv § 348 Abs. 1 Nr. 2e) ZPO, § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG darstellte: Die 7. Zivilkammer hat sich in ihrem Beschluss auf die Kommentierung im Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 348 ZPO, Rn. 58 gestützt. Dort heißt es, dass für das Vorliegen eines Anspruchs aus einer Heilbehandlung „die Qualifikation der den Anspruch auslösenden Tätigkeit maßgeblich sei. Es komme nicht darauf an, dass die Heilbehandlung von Personen mit einer bestimmten Qualifikation ausgeübt werde. Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, dass ein Anspruch dann ein solcher aus Heilbehandlung iSv §§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2e) ZPO, 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG ist, wenn er daraus herrühren soll, dass die Heilbehandlung selbst Grund für die Haftung sein soll, mithin als in irgendeiner Weise fehlerhaft gerügt wird. Dies wird dadurch bestätigt, dass der weiteren im Beschluss der 7. Zivilkammer ausdrücklich in Bezug genommenen Kommentierung im Münchener Kommentar zu entnehmen ist, dass zunächst im Gesetzgebungsverfahren der Personenkreis von Ärzten, Zahnärzte, Heilpraktiker, Psychologen, Psycho- und Physiotherapeuten als Anspruchsgegner benannt wurde, mithin von Personen, die die Heilbehandlung durchgeführt haben. Denn die fehlerhafte Heilbehandlung löst grundsätzlich einen Anspruch des Behandelten gegen den Behandler aus. Zwar heißt es in der weiteren in dem Beschluss wiedergegebenen Kommentierung, die Ansprüche müssten sich nicht notwendig gegen die die Heilbehandlung ausübende Person richten. Doch wird diese Einschränkung im Beschluss unmittelbar nachfolgend dahin erläutert, dass auch die Ansprüche der Behandler, etwa auf Honorar oder Schadenersatz von der Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2e) ZPO erfasst würden. Auch diese wiedergegebene Kommentierung unterstreicht damit, dass Ansprüche aus Heilbehandlung im Verhältnis zwischen Behandler (bzw. dessen Träger) und Behandelndem herrühren, mithin auf die Art und Weise der Behandlung zurückzuführen sind. Vorliegend rügt demgegenüber der Kläger nicht die durchgeführte Impfung als fehlerhaft und wendet sich nicht gegen den Behandelnden, dh. die Person oder den Träger der Einrichtung, der die Impfung vornahm. Der Kläger behauptet vielmehr, der Impfstoff selbst habe aufgrund seiner Ausgestaltung und Inhaltsstoffe die geltend gemachten Schäden verursacht und macht Ansprüche gegen die Beklagte als den Hersteller des Impfstoffes geltend. Damit hätte die Anwendung der genannten Obersätze vorliegend die Verneinung von Ansprüchen aus Heilbehandlung nahegelegt. Indem der Beschluss der 7. Zivilkammer vom 17.11.2023 trotzdem Ansprüche aus einer Heilbehandlung bejaht, setzt er sich damit in einen nicht auflösbaren Widerspruch zu den im Beschluss aufgestellten Obersätzen. Dieser Widerspruch wird im Beschluss nicht ausgeräumt. Denn der Umstand, dass die Impfung als - unterstellte - Heilbehandlung für den geltend gemachten Schaden kausal gewesen sein soll und zudem für die Prüfung und Entscheidung des Rechtsstreits der besondere medizinische Sachverstand der befassten Richter vorteilhaft sein kann, ändert nichts daran, dass die Heilbehandlung selbst nicht als fehlerhaft gerügt wird und keine Ansprüche im Verhältnis Behandelnder - Behandelter geltend gemacht werden. 3. Erfolgte danach keine bindende Verweisung von der 7. Zivilkammer an die für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen zuständige 4. Zivilkammer, hat der Senat die Zuständigkeitsfrage ohne Bindung an die Auffassungen der betroffenen Spruchkörper durch Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Danach ist das Vorliegen einer Heilbehandlungssache nach §§ 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG, 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2e) ZPO zu verneinen. Für die Frage, ob ein Anspruch „aus“ Heilbehandlung vorliegt, ist, wie die 7. Zivilkammer noch zutreffend angenommen hat, auf die Natur der den Anspruch auslösenden Tätigkeit abzustellen (vgl. Senat; aaO - Beschluss vom 20.4.2023 mwN); erfasst sind Ansprüche im Verhältnis des Behandelten zu dem Behandler aufgrund der Heilbehandlung. Selbst wenn daher eine Impfung eine Heilbehandlung iSd Vorschriften darstellte, beruhte vorliegend - nach dem maßgeblichen Klägervortrag - der geltend gemachte Schaden nicht auf einer fehlerhaften Impfung. Der Kläger nimmt nicht die Person(en), die die Impfung verabreichten oder deren Träger in Anspruch, sondern den Hersteller des Impfstoffes, da er die Fehlerhaftigkeit des verabreichten Impfstoffes rügt. Der Umstand, dass auch insoweit medizinische Fragen, nämlich die Auswirkungen des Impfstoffes auf den Körper des geimpften Klägers, für die Beurteilung und Entscheidung des Falles von Bedeutung sein können und dass die Impfung mit diesem Impfstoff nach dem klägerischen Vortrag die geltend gemachten Schäden auslöste, genügt nicht für eine Einordnung als Anspruch aus Heilbehandlung iSd gesetzlichen Zuständigkeitsregelung der §§ 348a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2e) ZPO, 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts unter einem anderen Aspekt in Betracht kommen könnte. Daher war auszusprechen, dass die nach dem Geschäftsverteilungsplan und dem dort vorgesehenen allgemeinen Turnus zuständige 7. Zivilkammer funktionell zuständig ist.