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Beschluss

11 U 33/23

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0718.11U33.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 9. Zivilkammer - vom 23.3.2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf € 24.393,57 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 9. Zivilkammer - vom 23.3.2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf € 24.393,57 festgesetzt. I. Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Sturz am 02.07.2021 auf der Terrasse des vom Beklagten betriebenen Lokals. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 522 Abs. 3 S. 4 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt: Der Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die Eröffnung des Publikumsverkehrs auf der Terrasse, auf welcher Natursteine im polygonalen Verfahren verlegt sind, eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung beinhalten könnte. Vielmehr treffe das Gegenteil zu. Die Terrassenfläche stelle sich ohne weiteres als eine unruhige Fläche mit diversen Unebenheiten und Vertiefungen dar. Insoweit könne nicht das Fehlen von Niveauunterschieden, Unebenheiten und Vertiefungen erwartet werden. Die bewusst erzeugte mediterrane Atmosphäre gehe zwangsläufig damit einher, dass Niveauunterschiede und sonstige Unebenheiten und Vertiefungen wesensimmanent seien. Auch dem Kläger könne dies nicht entgangen sein. Im Zusammenhang mit den Bäumen und Pflanzen komme der Fläche weniger der Charakter einer homogengepflasterten Terrassenfläche als vielmehr eines Biergartens zu. Vor evidenten Gefahren brauche nicht gewarnt werden. Vielmehr sei jeder Gast von sich aus gehalten, die Füße zu heben. Zudem betrügen die Niveauunterschiede nirgends mehr als 1,6 cm. Dies sei bei einer Außenterrasse mit Biergartencharakter hinzunehmen. Der Beklagte habe insoweit auch ausgeführt, dass weder ein anderer Gast noch seine Kellner auf dem Belag bislang gestolpert seien. Aus den Angaben des Klägers ergebe sich auch noch nicht einmal, dass er aufgrund einer Unebenheiten der Terrasse hingefallen sei. Der Kläger habe selbst weder von einem Stolpern noch von sonstigen Vertiefungen im Rahmen seiner informatorischen Anhörung gesprochen. Der Sturz könne damit auch andere Ursachen gehabt haben. Die Zeugin A habe ihren Angaben nach nicht gesehen, aus welchen Gründen der Kläger gefallen sei. Soweit sie angegeben habe, dass der Kläger wohl an einer Platte hängen geblieben sei, handele es sich lediglich um eine vage Vermutung. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung führt er wie folgt aus: Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen seien mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichbar und ergäben keine einheitlichen Grundsätze. Nach der Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 15.06.1998 - 19 U 6/98) sei der Betreiber einer Gaststätte dafür verantwortlich, dass die Gäste gefahrlos und sicher die Zu- und Abgänge benutzen könnten. Mit einer gewissen Unaufmerksamkeit müsse gerechnet werden. Der Verkehrssicherungspflichtige sei für die Gefahrenabwehr unabhängig von Anordnungen der Baupolizeibehörde verantwortlich. Gemäß Urteil des OLG Düsseldorf (30.12.1982 - 3 U 55/82) gehöre es zur Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts, dass auch für die Sicherheit des Außenbereichs der Gaststätte gesorgt werde. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht wegen eines etwaigen Mitverschuldens gemindert oder ausgeschlossen. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die Wege im Bereich der Gaststätte sicher und gefahrlos genutzt werden könnten. Der menschliche Gang sei eines der unsichersten Fortbewegungsvorgänge, die es unter Lebewesen gebe. Für das Stolpern könne das Hängenbleiben mit der Schuhspitze oder aber das Hängenbleiben mit dem Absatz relevant sein sowie Vertiefungen, worin die Schuhspitze in Schrägstellung Platz finde; auch Fußangeln wie etwa Versorgungsleitungen oder Ähnliches könnten ursächlich sein. Dabei erfolge das Umknicken in der Regel durch seitliche Kippen des belasteten Fußes. Da Unebenheiten in jedem Fall „umknickrelevant“ seien, erübrige sich eine gesonderte Erfassung als potenzielle „Umknickstelle“. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass hier von einer erniedrigten Gefahrenkognition auszugehen sei. Der Beklagte habe das verringerte Vorsorgeverhalten der Gäste auf dem Weg zur Toilette einkalkulieren müssen. Hier habe gerade die Art des Bodenbelags die Wahrnehmung behindert. Wege müssten klar erkennbar sein. Durch den Belag sei der Fußboden noch unübersichtlicher geworden. Bei einem solchen unruhigen Boden sei es für Benutzer äußerst schwer, etwaige Unebenheiten zu erkennen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Kläger aufgrund der an dieser Stelle vorhandene Nässe der Tanzfläche gestürzt sei. Sei es im Bereich der Unfallstelle gefährlich glatt, spreche die Lebenserfahrung dafür, dass die Glätte auch für den Sturz ursächlich gewesen sei. Der Belag habe nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23.03.2023 wird abgeändert und 1. der Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.393,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Kläger aus dem Unfall vom 02.07.2021 in dem Restaurant des Beklagten erlitten hat; 3. der Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1491,07 € gegenüber dem Klägervertreter freizustellen. der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da sie offensichtlich keinen Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hatte der Senat mit Beschluss vom 6.7.2023 hingewiesen. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen. Die nachfolgende Stellungnahme des Klägers führt nicht zu einer abweichenden Bewertung: Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass der Senat im Ergebnis eine Rechtsversagung vornehme, soweit er konkrete Angaben zum Hergang des Unfalls verlange. Er könne, unter anderem schockbedingt, zum konkreten Hergang keine Angaben machen. Dies überzeugt nicht. Es ist Aufgabe des Klägers als Anspruchsteller, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Sofern er keine näheren Angaben machen kann, kann sich dies nicht zu Lasten des in Anspruch genommenen Beklagten auswirken. Im vorliegenden Fall wäre es infolge der Anwesenheit der Zeugin A auch durchaus möglich gewesen, die konkrete Örtlichkeit des Sturzes und die dort konkret anzutreffende Beschaffenheit des Fußbodenbelages im Einzelnen darzulegen. Daran fehlt es weiterhin. Soweit der Kläger erneut auf die grundsätzliche Fehleranfälligkeit des aufrechten Ganges eines Menschen eingeht, ist dies gerade kein Umstand, der geeignet wäre, dem Beklagten die Folgen des Sturzes zuzurechnen. Soweit der Kläger sich auf Regelungen in den Unfallverhütungsvorschriften beruft, fehlt es noch immer - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - an der konkreten Darlegung einer hier einschlägigen Vorschrift. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich vielmehr weiterhin keine konkrete Regelung, die sich mit der Bodenbeschaffenheit und insbesondere Stolperstellen im Außenbereich befasst. Die vom Kläger zitierte Regelung in Ziff. 3.2.2.1 DGUV 110-001 betrifft ausdrücklich allein Fußböden in Innenbereichen. Soweit Ziff. 3.2.2.2. „Fußböden im Außenbereich“ erwähnt, ist dieser Regelung zu Höhenunterschieden nichts zu entnehmen. Gemäß Ziff. 3.2.2.2. müssen Fußböden im Außenbereich so beschaffen sein, dass sie bei jeder Witterung sicher begangen werden können. Dies bezieht sich auf eine rutschhemmende Ausführung. Ziff. 3.2.2.3 bezieht sich auf die zu gewährleistende Flüssigkeitsabfuhr und ist hier ebenfalls nicht einschlägig. Weitere Regelungen zu Fußböden im Außenbereich existieren nicht in der DGUV. Soweit der Kläger schriftsätzlich formuliert „Die Stolperstellen sind mit denen von Böden im Außenbereich identisch“, bleibt diese Behauptung ohne Beleg. Aus dem Verordnungstext der DGUV 110-001 ergibt sie sich - wie ausgeführt - gerade nicht. Im Hinblick auf die typischerweise im Außenbereich vom Innenbereich abweichenden Gesamtumstände, insbesondere die Exponiertheit gegenüber Wettereinflüssen und die damit dort erforderliche witterungsbeständigere Gestaltung, wäre eine solche Gleichsetzung auch ungewöhnlich. Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch keine Entscheidung des Berufungsgerichts und schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. --- (Vorausgegangen ist unter dem 6.7.2023 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit (…) hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter … am 6.7.2023 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23.3.2023 zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Gründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einem Sturzereignis auf Schadensersatz in Anspruch. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden gem. § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt: Der Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die Eröffnung des Publikumsverkehrs auf der Terrasse, auf welcher Natursteine im polygonalen Verfahren verlegt sind, eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung beinhalten könnte. Vielmehr treffe das Gegenteil zu. Die Terrassenfläche stelle sich ohne weiteres als eine unruhige Fläche mit diversen Unebenheiten und Vertiefungen dar. Insoweit könne nicht das Fehlen von Niveauunterschieden, Unebenheiten und Vertiefungen erwartet werden. Die bewusst erzeugte mediterrane Atmosphäre gehe zwangsläufig damit einher, dass Niveauunterschiede und sonstige Unebenheiten und Vertiefungen wesensimmanent seien. Auch dem Kläger könne dies nicht entgangen sein. Im Zusammenhang mit den Bäumen und Pflanzen komme der Fläche weniger der Charakter einer homogengepflasterten Terrassenfläche als vielmehr eines Biergartens zu. Vor evidenten Gefahren brauche nicht gewarnt werden. Vielmehr sei jeder Gast von sich aus gehalten, die Füße zu heben. Zudem betrügen die Niveauunterschiede nirgends mehr als 1,6 cm. Dies sei bei einer Außenterrasse mit Biergartencharakter hinzunehmen. Der Beklagte habe insoweit auch ausgeführt, dass weder ein anderer Gast noch seine Kellner auf dem Belag bislang gestolpert seien. Aus den Angaben des Klägers ergebe sich auch noch nicht einmal, dass er aufgrund einer Unebenheiten der Terrasse hingefallen sei. Der Kläger habe selbst weder von einem Stolpern noch von sonstigen Vertiefungen im Rahmen seiner informatorischen Anhörung gesprochen. Der Sturz könne damit auch andere Ursachen gehabt haben. Die Zeugin A habe ihren Angaben nach nicht gesehen, aus welchen Gründen der Kläger gefallen sei. Soweit sie angegeben habe, dass der Kläger wohl an einer Platte hängen geblieben sei, handele es sich lediglich um eine vage Vermutung. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt. Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen seien mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichbar und ergäben keine einheitlichen Grundsätze. Nach der Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 15.06.1998 - 19 U 6/98) sei der Betreiber einer Gaststätte dafür verantwortlich, dass die Gäste gefahrlos und sicher die Zu- und Abgänge benutzen könnten. Mit einer gewissen Unaufmerksamkeit müsse gerechnet werden. Der Verkehrssicherungspflichtige sei für die Gefahrenabwehr unabhängig von Anordnungen der Baupolizeibehörde verantwortlich. Gemäß Urteil des OLG Düsseldorf (30.12.1982 - 3 U 55/82) gehöre es zur Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts, dass auch für die Sicherheit des Außenbereichs der Gaststätte gesorgt werde. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht wegen eines etwaigen Mitverschuldens gemindert oder ausgeschlossen. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die Wege im Bereich der Gaststätte sicher und gefahrlos genutzt werden könnten. Der menschliche Gang sei eines der unsichersten Fortbewegungsvorgänge, die es unter Lebewesen gebe. Für das Stolpern könne das Hängenbleiben mit der Schuhspitze oder aber das Hängenbleiben mit dem Absatz relevant sein sowie Vertiefungen, worin die Schuhspitze in Schrägstellung Platz finde; auch Fußangeln wie etwa Versorgungsleitungen oder Ähnliches könnten ursächlich sein. Dabei erfolge das Umknicken in der Regel durch seitliche Kippen des belasteten Fußes. Da Unebenheiten in jedem Fall umknickrelevant seien, erübrige sich eine gesonderte Erfassung als potenzielle Umknickstelle. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass hier von einer erniedrigten Gefahrenkognition auszugehen sei. Der Beklagte habe das verringerte Vorsorgeverhalten der Gäste auf dem Weg zur Toilette einkalkulieren müssen. Hier habe gerade die Art des Bodenbelags die Wahrnehmung behindert. Wege müssten klar erkennbar sein. Durch den Belag sei der Fußboden noch unübersichtlicher geworden. Bei einem solchen unruhigen Boden sei es für Benutzer äußerst schwer, etwaige Unebenheiten zu erkennen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Kläger aufgrund der an dieser Stelle vorhandene Nässe der Tanzfläche gestürzt sei. Sei es im Bereich der Unfallstelle gefährlich glatt, spreche die Lebenserfahrung dafür, dass die Glätte auch für den Sturz ursächlich gewesen sei. Der Belag habe nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit überzeugender und keine Rechtsfehler aufweisenden Begründung Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 249 ff. BGB auf Ersatz des materiellen Schadens und auf Schmerzensgeld wegen des Unfalls zu. 1. Zu Recht führte das Landgericht aus, dass der Kläger bereits nicht hinreichend konkret zur Ursache des Sturzes vorgetragen hat, so dass ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten bereits deshalb nicht festgestellt werden kann. Soweit der Kläger in der Klageschrift ausgeführt hatte, dass er über eine Platte des Natursteinbodens, die nicht eben verlegt gewesen sei, gestolpert sei (Bl. 3), fehlen konkrete Angaben zum Unfallort und der dortigen Beschaffenheit des Bodenbelags. Die klägerischen Ausführungen beschränken sich darauf, dass er grundsätzlich Unebenheiten und Furchen im Plattenbelag der gesamten Terrasse bemängelt. Eine nähere örtliche Eingrenzung der Unfallstelle und des dort befindlichen Belags fehlt. Auch die zur Akte gereichten und teilweise Unebenheiten ausweisenden Fotos der Zeugin A werden nicht näher dem Weg des Klägers von der Toilette zum Tisch und der auf dem Weg liegenden Unfallstelle zugeordnet (Bl. 4). Es ist auch nicht ersichtlich, dass mehrfach dieselbe und damit im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Unebenheit abgebildet wurde. Soweit der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung darauf hinweist, dass der Boden „unstr. mind 1,6 cm Höhendifferenz in der Stufe“ aufweise, fehlt weiterhin eine konkrete Bezugnahme zur nicht näher bezeichneten Unfallstelle. Zudem hatte der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass die von ihm in Auftrag gegebene Vermessung ergeben hatte, dass die Höhenunterschiede an keiner Stelle mehr als 1,6 cm betragen würden. Dem war der Kläger erstinstanzlich nicht entgegengetreten. 2. Darüber hinaus konnte der Kläger auch nicht nachweisen, infolge einer Unebenheiten gestürzt zu sein. Informatorisch angehört hatte der Kläger ausgeführt, dass er auf dem Weg zurück von der Toilette seine Freundin angeschaut habe und dann unvermittelt hingefallen sei (Bl. 124). Nähere Angaben hatte er nicht gemacht. Die Zeugin A hatte ausgeführt, dass sie Bilder von dem Weg gemacht habe, der Furchen und Unebenheiten aufweise. Sie formulierte dann: „Da mag er hängengeblieben sein“ (Bl. 127). Auf Nachfragen hat sie zudem ausgeführt, dass sie nicht habe sehen können, warum der Kläger gestürzt sei (Bl. 120). Dies genügt, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, nicht, um auf einen infolge Unebenheit verursachten Sturz zu schließen. 3. Soweit der Kläger sich im Rahmen der Berufungsbegründung auf einen Beweis des ersten Anscheins dafür beruft, „dass die an dieser Stelle vorhandene Nässe der Tanzfläche für den Unfall ursächlich geworden ist“ (Bl. 178), wird vermutet, dass es sich bei diesem Vortrag um die versehentliche Übernahme von Ausführungen des zum Nachweis angeführten Urteils des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.06.1998 - 22 U 228/97) handelt. Dieser vom Kläger zitierten Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Fußboden, auf dem die dortige Klägerin gestürzt war, infolge eines umgefallenen Glases glatt gewesen ist. Der Kläger hatte dagegen hier bislang - und dies ergibt sich auch nicht aus einen Fotos - nicht vorgetragen, infolge Nässe gestürzt zu sein. Auch alle vorausgegangenen Ausführungen in der Berufungsbegründung sprechen nicht für eine solche Unfallursache. 4. Sofern der Kläger den Verweis auf das Urteil dahingehend verstanden wissen will, dass ein Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Sturzes spricht, wenn der Sturz im Bereich einer gefährlichen Stelle erfolgt, hat er vorliegend weder konkret dargelegt noch nachgewiesen, dass an der Sturzstelle eine konkrete gefährliche Stelle vorhanden gewesen ist. Seine Ausführungen beziehen sich ganz allgemein auf die Gestaltung des Terrassenbelages. Die Gestaltung der Terrasse ist in ihrer Gesamtheit indes nicht als besonders gefahrenträchtig einzuordnen. Insoweit wird zunächst vollumfänglich auf die detaillierten und überzeugenden Darlegungen des Landgerichts verwiesen. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Landgericht unzutreffende und zusammenhangslose Rechtsprechung zitiert hat. Vielmehr sind die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht überzeugend dargelegt worden und entsprechen zudem den eigenen Ausführungen des Klägers. Demnach ist grundsätzlich derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die erfüllbar und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH NJW 2007, 762). Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundigen Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (BGH NJW 2004,1449; Sprau in: Grüneberg, BGB, 2 80. Aufl., § 823 Rn. 46). Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, wird nicht gefordert (Sprau a.a.O. Rn. 51). Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person. Der Pflichtige muss nur diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten Umständen vorausschauend zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung der Schadenswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensfolgen für notwendig halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Der Dritte ist in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihn konkret bietenden Situation, bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (Sprau a.a.O. Rn. 51). Er muss nicht vor den Gefahren geschützt werden, die jedem vor Augen stehen und von denen er sich selbst schützen kann (OLG Köln, Urteil vom 23.6.1993 - 2 U 198/92). Demnach richten sich die aus der Eröffnung des Publikumsverkehrs auf der Terrasse ergebenden Sicherungspflichten nach objektiven Maßstäben und der Verkehrsauffassung. Dem Beklagten oblag als Betreiber der Gaststätte die Verpflichtung, die Vorkehrungen zu treffen, die nach den berechtigten Sicherheitserwartungen der Besucher zur Abwehr von Gefahren erforderlich waren. Dazu gehört, den Fußboden in einer zum Begehen geeigneten verkehrssicheren Zustand zu halten. Diese Anforderungen hat der Beklagte hier erfüllt. Das Landgericht ist insoweit mit überzeugender Begründung davon ausgegangen, dass der Beklagte die mit der vorhandenen Unebenheit der Platten verbundenen Gefahren weder ausräumen noch vor ihnen warnen musste, da für die Wegebenutzer - wie hier den Kläger - bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Unebenheiten rechtzeitig erkennbar gewesen sind. Der Beklagte war nicht verpflichtet, einen schlechthin gefahrfreien Zustand der Terrassenfläche herzustellen. Er musste nur solchen Gefahren entgegenwirken, auf die sich der Benutzer nicht einzustellen vermochte. Dabei kann grundsätzlich verlangt werden, dass die Benutzer einer Fläche sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet (OLG Köln a.a.O.). Unstreitig handelt es sich bei dem verwendeten Terrassenbelag um unregelmäßige Natursteinplatten mit Betonfugen. Den zur Akte gelangten Fotos nach liegt schon auf den ersten Blick ein ungleichmäßiges Erscheinungsbild der Fläche vor. Der Nutzer erlangt nicht den Eindruck einer vollständig eben belegten Fläche. Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung meint, dass das ungleichmäßige Erscheinungsbild die Wahrnehmung von Unebenheiten erschwere, kann dies offenbleiben. Jedenfalls verdeutlicht das Erscheinungsbild dem Nutzer unmittelbar, dass er beim Begehen der Fläche nicht auf ein sämtliche Unebenheiten nivellierendes Gelände stößt. Der Kläger musste damit grundsätzlich seinen Gang an die Örtlichkeiten anpassen. Soweit der Kläger schließlich auf eine verminderte Gefahrenkognition infolge der mit dem Besuch einer Gaststätte verbundenen Situation verweist, führt dies hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Richtig ist, dass der Gastwirt grundsätzlich auch damit rechnen muss, dass seine Gäste sich wegen des Genusses alkoholischer Getränke oder sonstiger Umstände unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können (vergleiche OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2013 - 10 U 54/12). Vorliegend beruft sich der Kläger indes zum einen bereits nicht darauf, infolge von Genussmitteln oder sonstiger für einen Gaststättenbesuch typischer Momente in seiner Aufmerksamkeit vermindert gewesen zu sein. Zum anderen fehlt auch Vortrag, dass selbst bei verminderter Aufmerksamkeit ein gefahrloses Begehen des Terrassenbelags nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger ist vielmehr den Angaben des Beklagten nicht entgegengetreten, wonach es vor seinem Sturz weder für andere Gäste noch die Angestellten Schwierigkeiten beim Begehen der Terrasse gegeben hatte. Der Kläger hat zudem im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst ausgeführt, bei dem Weg von der Toilette zurück zum Tisch seine Freundin angesehen zu haben. Er hatte seinen Blick demnach trotz des erkennbar nicht gleichmäßig ebenen Zustands des Fußbodens nicht auf diesen gerichtet. 5. Der Kläger kann sich auch nicht wegen Verstoßes gegen eine Schutznorm auf einen Anscheinsbeweis berufen, dass er infolge einer nicht den Schutznormen entsprechenden Plattenverlegung gestürzt sei. Zwar besteht in der Regel zu Gunsten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis für Kausalität und Verschulden, wenn Schäden eintreten, die die verletzte Pflicht hätte verhindern sollen oder bei deren Beachtung hätte verhindert werden können (Sprau a.a.O. Rn. 54). Der Verstoß gegen eine solche Schutznorm ist hier jedoch nicht vom Kläger konkret dargelegt worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet, der Belag verstoße in seiner Gestaltung gegen Unfallverhütungsvorschriften, gibt er - unabhängig vom geschützten Personenkreis - keine konkrete Regelung an. Die veröffentlichten Normen betreffen allein die Gestaltung ebener Fußböden im Innenbereich. III. Es besteht Gelegenheit, binnen drei Wochen zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die aufgeführten Bedenken angeregt, auch zu prüfen, ob das Rechtsmittel weiter durchgeführt werden soll.