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Beschluss

11 UH 3/23, 11 SV 3/23

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0223.11UH3.23.00
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Leitsätze
Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann mangels eines inneren Zusammenhangs der gleichartigen (selbstständigen) Lebenssachverhalte nicht ergehen, wenn ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugter Verband eine Vielzahl von Autohändlern wegen deren Verstößen gegen § 5 Pkw-EnVKV auf Unterlassung und Zahlung von Vertragsstrafen in Anspruch nimmt, sofern die Verletzungshandlungen nur teilweise übereinstimmen und auch die Vertragsstrafeversprechen deutlich voneinander abweichen. Die bloße Ähnlichkeit des Geschehensablaufs oder eine Übereinstimmung in solchen Tatbestandselementen, die den wirtschaftlichen Hintergrund der angegriffenen Handlungen betreffen, reicht für die Annahme einer Streitgenossenschaft im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht aus.
Tenor
Eine Gerichtsstandsbestimmung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann mangels eines inneren Zusammenhangs der gleichartigen (selbstständigen) Lebenssachverhalte nicht ergehen, wenn ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugter Verband eine Vielzahl von Autohändlern wegen deren Verstößen gegen § 5 Pkw-EnVKV auf Unterlassung und Zahlung von Vertragsstrafen in Anspruch nimmt, sofern die Verletzungshandlungen nur teilweise übereinstimmen und auch die Vertragsstrafeversprechen deutlich voneinander abweichen. Die bloße Ähnlichkeit des Geschehensablaufs oder eine Übereinstimmung in solchen Tatbestandselementen, die den wirtschaftlichen Hintergrund der angegriffenen Handlungen betreffen, reicht für die Annahme einer Streitgenossenschaft im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht aus. Eine Gerichtsstandsbestimmung wird abgelehnt. I. Der Kläger nimmt mit seiner vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage die hiesigen Beklagten wegen wettbewerbsrechtlicher Unterlassung- und Vertragsstrafeansprüche in Anspruch. Er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Werbematerial im Internet für Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen zu machen wie geschehen in der Anlage 1 zur Klageschrift. Die Anlage 1 bezieht sich auf Werbung der Beklagten zu 18. Ferner beantragt er unter Berufung auf Vertragsstrafeerklärungen die Beklagten zu 1, 5, 6, 9, 11, 12, 13, 15, 18, 19, 20, 25, 27, 33, 35 und 37 zu verurteilen, an den Kläger jeweils 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen; die Beklagten zu 4, 20, 34, 63, 38, 39 und 40 zu verurteilen, an ihn jeweils 7.500 € zu zahlen nebst Zinsen und die Beklagte zu 23 zu verurteilen, an ihn 5.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Kläger verweist darauf, mit der gemeinsamen Geltendmachung die Kostenlast für die Beklagten reduzieren zu wollen. Sein Vorgehen entspreche dem Rechtsgedanken des § 8 c Abs. 2 Nr. 7 UWG. Der Kläger trägt vor, dass die Beklagten inhaltlich identische sog. Auto-Quartette mit Facebook-Posts beworben hätten. Die Beklagten zu 7, 11, 15, 16, 18, 19, 20, 22, 24, 28, 29, 32, 33, 37, 38 und 39 hätten im Monat November 2021 das Quartett Part 01 gepostet. In diesem Quartett werde das Sportwagen1-Modell Typ1 entgegen § 5 Pkw-EnVKV ohne Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO²-Emissionen beworben. Die Beklagten zu 4, 23, 25 und 26 hätten im Februar 2022 das Quartett Part 04 gepostet, in dem der Sportwagen1 Modell Typ2 und der Typ3 ohne Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen beworben worden seien. Die Beklagten zu 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13, 14,1 7, 27, 31, 34, 35, 36 und 40 hätten sowohl im November als auch im Februar die Quartette beworben. Bei einigen Beklagten seien nach dem Schließen der Großansicht die Angaben zum Kraftstoffverbrauch für den Typ2 schon vor dem Klick auf „mehr anzeigen“ sichtbar, nicht jedoch dessen CO2-Emissionen und die Verbrauchs- und Emissionswerte für den Typ3. Bei einigen Beklagten seien sowohl die Verbrauchs- als auch die Emissionswerte erst nach einem Klick auf „mehr anzeigen“ angezeigt worden. Ihm, dem Kläger, stünden wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 5 Pkw-EnVKV Unterlassungsansprüche zu. Gem. § 5 Pkw-EnVKV sei sicherzustellen, dass dem Empfänger von Werbematerial die Pflichtangaben automatisch bei der erstmaligen Angabe zur Motorisierung zur Kenntnis gelangten. Dies sei hier nicht der Fall. Anlage 1 sei musterhaft dem Klageantrag beigefügt worden; die Werbung der einzelnen Beklagten sei leicht abweichend gewesen. Sofern eine Konkretisierung für jede einzelne Beklagte für erforderlich gehalten werde, werde die in der Replik durch Bezugnahme auf die jede Beklagte betreffende Werbung ausformulierte Antragsstellung angekündigt (Bl. 226ff). Aus Anlage 1 a ergebe sich, welche Beklagte, welches Quartett verwendet hätte, für welche Modelle geworben worden sei und ob nur die CO²-Emissionen oder sowohl diese als auch die Verbrauchswerte erst nach einem Klick auf „mehr anzeigen“ angezeigt worden seien. Gegenüber 24 Beklagten beruft sich der Kläger zudem auf Vertragsstrafeansprüche in unterschiedlicher Höhe. Zur Begründung verweist er darauf, dass diese 24 Beklagten 2015 bereits die der Klage beigefügten und im Wortlaut teilweise unterschiedlichen Unterlassungserklärungen abgegeben hätten. Da für die Beklagten zu 1, 11 und 13 das Landgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig sei, biete es sich an, dieses als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Beklagten seien Streitgenossen. Der Begriff sei aus Zweckmäßigkeitsgründen weit auszulegen. Ausreichend sei, dass die Ansprüche in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang stünden. Dies sei hier der Fall, da die Ansprüche Werbungen für Sportwagen1-Neuwagenmodelle beträfen, die inhaltlich nahezu identisch durch die Beklagten veröffentlicht worden seien. Die geltend gemachten Ansprüche hätten Verstöße gegen § 5 Pkw-EnVKV zur Grundlage. Die Beklagten halten den Bestimmungsantrag für unzulässig. Sie seien nicht Streitgenossen. Es fehle an der Gleichartigkeit des Sachverhalts. Gegenständlich seien verschiedene Facebook-Posts an verschiedenen Tagen. Zudem solle gegen unterschiedlich ausformulierte und zu unterschiedlichen Zeiten abgegebene Unterlassungverpflichtungserklärungen verstoßen worden sein. Damit liege kein im Wesentlichen gleichartiger tatsächlicher Grund i.S.d. der für § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlichen Streitgenossenschaft vor. Es gehe hier gerade nicht um dieselbe Veröffentlichung. Da unterschiedliche Werbungen zu beurteilen sein, würden auch unterschiedliche Entscheidungen ergehen müssen. Auch hinsichtlich der Unterlassungserklärungen lägen Abweichungen in den Detailformulierungen vor. Eine bloße Ähnlichkeit des Geschehensablaufs genüge gerade nicht. Hinsichtlich der Beklagten zu 2, 3, 7, 8, 10, 14, 16, 17, 21, 44, 46, 28 und 32 läge auch keine Streitgenossenschaft für den gesamten Streitgegenstand vor, da der Kläger insoweit auch nur Unterlassungsansprüche und keinen Zahlungsanspruch geltend mache. Die Klage sei zudem allein gegenüber dem Beklagten zu 18 hinsichtlich der Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die dort in Bezug genommene Anl. K1 wirksam erhoben worden. Hinsichtlich der anderen Beklagten werde deren Werbung noch nicht einmal in der Klagebegründung vollständig beschrieben. Dem hiesigen Verfahren vor der 10. KfH stehe zudem die Rechtshängigkeit der zuvor erhobenen Klage vor der 12. KfH entgegen. Dies sei ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis. Wenn überhaupt sei jedenfalls das Landgericht Berlin als es gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen, denn dort habe der Beklagte zu 18 seinen Sitz, deren Werbung ausweislich des Klageantrags Gegenstand des Verfahrens sei. II. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser - auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden (BGH Beschluss vom 16. Februar 1984 - I ARZ 395/83, juris, Rn. 6) - Vorschrift ist ein zuständiges Gericht dann zu bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Dabei ist der Sachvortrag des Klägers zu Grunde zu legen; es findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung keine Prüfung der Zulässigkeit oder der Schlüssigkeit der Klage statt. Auch auf Basis des Vortrags des Klägers fehlt es hier an einer Inanspruchnahme der Beklagten als Streitgenossen i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. §§ 59ff ZPO. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ermöglicht über Fälle der notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO hinaus grundsätzlich auch eine Gerichtsstandsbestimmung in Fällen der einfachen Streitgenossenschaft gem. §§ 59, 60 ZPO (Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 36 Rn. 20). Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Ausreichend ist, wenn die den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach - auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes - als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6.5.2013 - X ARZ 65/13). Bei Ansprüchen aus einer Mehrheit von gleichartigen (selbstständigen) Lebenssachverhalten muss auf der Beklagtenseite ein innerer Zusammenhang bestehen (Althammer in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 60 Rn. 7). Die Voraussetzungen des §§ 59, 60 ZPO sind grundsätzlich im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen (BayObLG, Beschluss vom 28.10.2020 - 1AR 79/20) und anzunehmen, wenn im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist (Althammer a.a.O.), ohne dass Unübersichtlichkeit und Verwirrung der Prozessführung droht (BGH, Beschluss vom 19.11.1991 - X ARZ 10/91). Die Zweckmäßigkeit der gemeinsamen Verhandlung wird u.a. angenommen, wenn mit der gemeinsamen Verhandlung ein geringerer prozessualer Aufwand verbunden ist als mit Durchführung getrennter Prozesses und einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden (Weth in: Musielak/Voit, 2022, § 60 Rn. 7). Die bloße sachliche Ähnlichkeit des Geschehensablaufs und des wirtschaftlichen Hintergrunds genügt dagegen nicht (Weth a.a.O.). Ausgehend hiervon liegt eine rechtliche Gleichartigkeit hinsichtlich des Antrags zu 1 vor. Maßstab für die Beurteilung der rechtlichen Gleichartigkeit ist die abstrakte Rechtsnatur der Ansprüche, die etwa bei gleich gelagerten Anspruchsgrundlagen anzunehmen ist (BayObLG a.a.O.). Vorliegend nimmt der Kläger mit Antrag zu 1 alle Beklagten wegen eines Verstoßes gegen § 5 PKW-EnVKV in Anspruch. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags fehlt es jedoch an einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Lebenssachverhalt. Der Kläger hat hinreichend - zuletzt mit Schriftsatz vom 22.2.2023 - deutlich gemacht, dass sich der Unterlassungsanspruch gem. den angekündigten Klarstellungen in der Replik auf die jeweils als Anlage beigefügten einzelnen Werbungen der 40 Beklagten bezieht. Anlage K 1, die Werbung des Beklagten zu 18, ist demnach nur beispielhaft beigefügt worden, ohne dass sie in dieser Form von allen 40 Beklagten verwendet wurde. Es liegen damit jeweils eigenständige, für jede Beklagte unterschiedliche Lebenssachverhalte vor: Ein Teil der Beklagten hat nach den Angaben des Klägers das Quartett Part 1 im November 2021 gepostet, ein Teil Quartett Part 2 im Februar 2022 und ein dritter Teil der Beklagten beide. Die Art des Postens war ebenfalls unterschiedlich: Bei einem Teil der Beklagten konnten die geforderten Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO²-Emissionen über den Link „mehr ansehen“ aufgerufen werden, bei einem Teil der Beklagten betraf dies nur eine der beiden Angaben. Der Kläger beruft sich zudem bei einem Teil der Beklagten nur auf ein Modell im Rahmen des Quartetts, hinsichtlich dessen die Angaben nicht korrekt seien; bei einem anderen Teil der Beklagten rügt er zwei Modelle des Quartetts. Schließlich verweist der Kläger darauf, dass bei einem Teil der Beklagten Angaben zum Kraftstoffverbrauch für den Typ2 bereits nach dem Schließen der Großansicht sichtbar gewesen seien, nicht jedoch für dessen CO²-Emisionen und die Verbrauchs- und Emissionswerte für den Typ3; bei einem anderen Teil sei dies nicht der Fall. Hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 2-4 fehlt es bezogen auf 16 Beklagte bereits an der rechtlichen Gleichartigkeit, da sie gar nicht auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Die 24 weiteren Beklagten sind jeweils nur an einem der drei Anträge zu 2-4 beteiligt. Hinsichtlich der Zahlungsanträge liegen zudem auch in tatsächlicher Hinsicht eigenständige Sachverhalte vor: Die Vertragsstrafeerklärungen, die als Grundlage für die Ansprüche herangezogen werden, sind unterschiedlich formuliert. In der Klageschrift differenziert der Kläger zwischen sieben verschiedenen Erklärungen (bezogen auf die Beklagte zu 1, zu 9, zu 11, zu 23, zu 25, zu 27, zu 33). Nach seinem Vortrag existieren zudem unterschiedliche Formen der Vertragsstrafe: zwei feste Vertragsstrafeversprechen hinsichtlich der Beklagten zu 23 und 27 und im Übrigen Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch. Im Rahmen der nach Hamburger Brauch erfolgten Vertragsstrafenhöhebestimmung hält der Kläger für eine Gruppe von Beklagten unter Bezugnahme auf ihre jeweilige Bilanzsumme der Beklagten einen Betrag von € 7.500 für angemessen, für die andere Gruppe setzt er 10.000 € an. Dabei weist er darauf hin, dass einige der Beklagten Mehrfachverstöße (zweiter bis fünfter festgestellter Verstoß) treffe, bei einigen Beklagten lägen auch zusätzliches Verstöße für weitere im Quartett enthaltene Modelle vor; beides habe er allerdings bei der Bemessung der Vertragsstrafe nicht berücksichtigt. Ausgehend von diesem Vortrag erscheint eine gemeinsame Verhandlung der Verfahren nicht zweckmäßig; es fehlt ein hinreichender innerer Zusammenhang der Beklagten (vgl. dazu Althammer a.a.O.). Die bloße Ähnlichkeit des Geschehensablaufs oder eine Übereinstimmung in solchen Tatbestandselementen, die den wirtschaftlichen Hintergrund betreffen, reicht für die Annahme der Streitgenossenschaft grundsätzlich nicht (BayObLG a.a.O.) Allein die Bezugnahme auf die Quartette Part 1 und Part 4 erscheint damit als gemeinsame „Klammer“ für den in jedem der 40 Beklagten eigenständigen Sachverhalt nicht ausreichend. Aus den aufgezeigten Unterschieden folgt deutlich, dass hinsichtlich jeder der 40 Beklagten eine eigenständige Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung erfolgen muss. Damit sprechen auch keine Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit für eine gemeinsame Verhandlung; dies gilt in besondere Weise, als die Entscheidung nach dem bisherigen Vortrag der Parteien auch nicht von einer für alle 40 Beklagte notwendigen Beweisaufnahme abhängig sein dürfte. Ein geringerer prozessualer Aufwand bei einer gemeinsamen Verhandlung gegenüber einzelnen Verhandlungen ist damit nicht ersichtlich. Vielmehr erlangt angesichts der geschilderten Differenzierungen im Tatsächlichen Bedeutung, dass der Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit seine Grenze in der Übersichtlichkeit und Praktikabilität eines Rechtsstreits erfährt. Die dargestellten Verzweigungen sowohl im Rahmen der Prüfung des Antrags zu 1 als auch der Anträge zu 2-4 dürften bei einer gemeinsamen Verhandlung eher zur Verwirrung, denn zur prozessualen Verschlankung führen. Schließlich ist bei der Auslegung auch die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu beachten, die einem zu weiten Verständnis aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten Grenzen setzt. Aus § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG ergibt sich insoweit auch keine abweichende Beurteilung. Vorliegend geht es nicht um eine Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind. Der Kläger wendet sich vielmehr um jeweils von den anderen Beklagten unabhängige und individuell begangene behauptete Zuwiderhandlungen in Form eines oder zweier Facebook-Posts. Infolge der hier vorliegenden Veröffentlichungen im Internet besteht gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UWG auch nicht kraft Gesetzes die Möglichkeit der Klageerhebung ohne Zuständigkeitsbestimmung an einem gemeinsamen Erfolgsort in der Bundesrepublik.