OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 U 89/21

OLG Frankfurt 11 . Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1220.11U89.21.00
10Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.7.2021 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - AZ. 2-13 O 130/19 -wird auf seine Kosten zurückzuweisen. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 8.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.7.2021 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - AZ. 2-13 O 130/19 -wird auf seine Kosten zurückzuweisen. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 8.000 festgesetzt. I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz nach einem Sturz mit dem Fahrrad in Anspruch und verlangt u.a. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 15.000. Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten u.a. zur Leistung von Schmerzensgeld in Höhe von EUR 7.000 verurteilt und die weitergehende Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er allein seinen Schmerzensgeldanspruch in Höhe weiterer EUR 8.000 weiterverfolgt. Die Höhe des Schmerzensgeldes müsse grundsätzlich in angemessener Beziehung zu Art und Dauer der Verletzungen stehen und vor allem die ihm bleibenden Beeinträchtigungen, die sich auf die tägliche Lebensgestaltung auswirkten, berücksichtigen. Er könne weder Motorrad- noch Fahrradfahren oder bestimmte andere Sportarten ausüben, was er vor dem Unfall mit besonderer Leidenschaft und Regelmäßigkeit getan habe. Dass er insbesondere auf Dauer den Fahrradsport nicht mehr ausüben könne, habe für ihn als früheren begeisterten und ambitionierten Fahrradsportler dauerhafte Auswirkungen auf seine physische und psychische Gesundheit und sein Wohlbefinden. Er sei auch beim Schreiben am Computer eingeschränkt und habe Schmerzen bei alltäglichen Abläufen und Tätigkeiten wie z.B. beim An- und Auskleiden. Er sei daher insgesamt in ganz erheblichem Umfang auf Dauer in seiner täglichen Lebensführung beeinträchtigt. Auch die verbliebenen Schmerzen hätten an jedem einzelnen Tag bis zum Lebensende konkrete Auswirkungen auf seine Lebens- und Freizeitgestaltung. Die Verletzungen hätten mehrfach nachbehandelt werden müssen, er habe umfangreich Ergotherapie ausüben müssen und habe viele Wochen eine Oberarmschiene und Handgelenkorthese tragen müssen. Diese Umstände habe das Landgericht nicht hinreichend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Das Landgericht habe zu Unrecht berücksichtigt, dass die Verletzungen nicht auf einer vorsätzlichen Handlung des Beklagten beruhten. Dies sei nicht sachgerecht, da der Beklagte aus Tierhalterhaftung hafte, die gerade kein Verschulden voraussetze. Andere vergleichbare Gerichtsentscheidungen kämen infolge der eingetreten Verletzungen, des Heil- und Behandlungsverlaufs sowie der verbleibenden Einschränkungen der Lebensführung zu einem Schmerzensgeldanspruch zwischen rund EUR 13.000 und EUR 45.000, so dass jedenfalls der geforderte Mindestbetrag von EUR 15.000 angemessen sei. Der Kläger beantragt, das am 7.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abzuändern und den Beklagten entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag (Antrag zu 1), Seite 2 der Klageschrift) zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, jedoch nicht unter weiteren EUR 8.000, nebst Zinsen i.H.v. 5Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2018. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat hat durch Beschluss vom 17.11.2022 (Bl. 327 bis 331R d.A.) darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Zu diesem Beschluss hat der Kläger in der ihm gesetzten Frist nicht Stellung genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Schmerzensgeld des Klägers zu Recht mit EUR 7.000 bemessen, wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 17.11.2022 im Einzelnen ausgeführt hat. An den dortigen Ausführungen (Bl. 327 bis 331R), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hält der Senat fest. Zu diesen Ausführungen hat der Kläger nachfolgend in der ihm gesetzten Frist nicht mehr Stellung genommen. III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da die Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen sind entbehrlich, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung unzweifelhaft unstatthaft ist (§§ 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). --- Vorausgegangen ist unter dem 17.11.2022 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (...) beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 7.7.2021 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - AZ. 2-13 O 130/19 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz nach einem Sturz mit dem Fahrrad in Anspruch und verlangt u.a. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 15.000. Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten u.a. zur Leistung von Schmerzensgeld in Höhe von EUR 7.000 verurteilt und die weitergehende Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er allein seinen Schmerzensgeldanspruch in Höhe weiterer EUR 8.000 weiterverfolgt. Die Höhe des Schmerzensgeldes müsse grundsätzlich in angemessener Beziehung zu Art und Dauer der Verletzungen stehen und vor allem die ihm bleibenden Beeinträchtigungen, die sich auf die tägliche Lebensgestaltung auswirkten, berücksichtigen. Er könne weder Motorrad- noch Fahrradfahren oder bestimmte andere Sportarten ausüben, was er vor dem Unfall mit besonderer Leidenschaft und Regelmäßigkeit getan habe. Dass er insbesondere auf Dauer den Fahrradsport nicht mehr ausüben könne, habe für ihn als früheren begeisterten und ambitionierten Fahrradsportler dauerhafte Auswirkungen auf seine physische und psychische Gesundheit und sein Wohlbefinden. Er sei auch beim Schreiben am Computer eingeschränkt und habe Schmerzen bei alltäglichen Abläufen und Tätigkeiten wie z.B. beim An- und Auskleiden. Er sei daher insgesamt in ganz erheblichem Umfang auf Dauer in seiner täglichen Lebensführung beeinträchtigt. Auch die verbliebenen Schmerzen hätten an jedem einzelnen Tag bis zum Lebensende konkrete Auswirkungen auf seine Lebens- und Freizeitgestaltung. Die Verletzungen hätten mehrfach nachbehandelt werden müssen, er habe umfangreich Ergotherapie ausüben müssen und habe viele Wochen eine Oberarmschiene und Handgelenkorthese tragen müssen. Diese Umstände habe das Landgericht nicht hinreichend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Das Landgericht habe zu Unrecht berücksichtigt, dass die Verletzungen nicht auf einer vorsätzlichen Handlung des Beklagten beruhten. Dies sei nicht sachgerecht, da der Beklagte aus Tierhalterhaftung hafte, die gerade kein Verschulden voraussetze. Andere vergleichbare Gerichtsentscheidungen kämen infolge der eingetreten Verletzungen, des Heil- und Behandlungsverlaufs sowie der verbleibenden Einschränkungen der Lebensführung zu einem Schmerzensgeldanspruch zwischen rund EUR 13.000 und EUR 45.000, so dass jedenfalls der geforderte Mindestbetrag von EUR 15.000 angemessen sei. Der Kläger beantragt, das am 7.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abzuändern und den Beklagten entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag (Antrag zu 1), Seite 2 der Klageschrift) zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, jedoch nicht unter weiteren EUR 8.000, nebst Zinsen i.H.v. 5Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2018. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 833 Satz 1 BGB, 253 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt EUR 7.000 verlangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Art der Verletzungen, die Art und Dauer der ambulanten und stationären Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit als Bemessungskriterien zu berücksichtigen. Dabei sind Dauerschäden, psychische Beeinträchtigungen und seelisch bedingte Folgeschäden sowie die Auswirkungen auf die Lebenssituation und die Berufstätigkeit des Verletzten relevante Faktoren. Ferner sind ein Verschulden des Schädigers und ein mögliches Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen. Insgesamt ist eine wertende Gesamtschau der Bemessungsfaktoren im konkreten Fall anzustellen, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder nur einen gewissen Anhaltspunkt bieten, ohne zwingend zu einer bestimmten Schmerzensgeldhöhe zu führen. Zu berücksichtigen ist, dass es absolut identische Fälle nicht gibt, sondern in jedem Einzelfall andere Faktoren gelten (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.10.2011 - 4 U 400/10 Rn. 94, zit. nach juris). Auf dieser Grundlage, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt sich vorliegend, dass das Landgericht zu Recht das Schmerzensgeld mit EUR 7.000 bemessen hat. Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Ausführungen der Berufung führen zu keiner abweichenden Beurteilung: 1. Die vom Landgericht zugrunde gelegten Verletzungen, die der Kläger infolge des Sturzes erlitten hat, waren erstinstanzlich unstreitig und werden von der Berufung zu Recht in selber Weise der Bemessung zugrunde gelegt (Bl. 296 d.A.). Das Landgericht hat weiter die den Verletzungen folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Bemessung zugrunde gelegt, wie sie der Sachverständige in seiner Begutachtung festgestellt hatte (LGU 7, 8). Diese Feststellungen des Landgerichts sind auch zweitinstanzlich der Entscheidung zugrunde zu legen, da die Berufung keine Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insofern macht die Berufung ohne Erfolg geltend, der Kläger habe eine „nicht unerhebliche Bewegungsbeeinträchtigung am rechten Ellenbogen“ erlitten. Das Landgericht hat lediglich eine geringgradige Bewegungseinschränkung am rechten Ellenbogen festgestellt (LGU 8). Ebenso hat das Landgericht (lediglich) mäßige Bewegungseinschränkungen im Bereich des Handgelenks festgestellt (LGU 8). Ebenso ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Kläger erleide auch Schmerzen bei alltäglichen Abläufen und Tätigkeiten, z.B. beim An- und Ausziehen. Das Landgericht ist auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt, die Behauptung des Klägers, er könne sich ohne Schmerzen nicht mehr an- und auskleiden, sei nicht nachvollziehbar. Die einfache Handhabung beim Wechsel von Kleidung, ohne relevante Schmerzen zu provozieren, sei möglich (LGU 9). Auch insoweit zeigt die Berufung keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen. 2. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt, dass keine vorsätzliche Handlung vorgelegen habe (LGU 9), da es insbesondere bei der hier relevanten Tierhalterhaftung keinen Unterschied mache, ob die Verletzungen oder Beeinträchtigungen sich aufgrund einer vorsätzlichen Handlung zugetragen hätten. Auch der Grad des Verschuldens des Schädigers fließt in die Bemessung des Schmerzensgeldes ein. So mindert leichtes Verschulden das Schmerzensgeld, ein grobes - vor allem ein vorsätzliches Verhalten - erhöht es (Spindler in: BeckOK BGB, 63. Edition, § 253 Rn. 49). Damit konnte das Landgericht auch berücksichtigen, dass die Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers nicht auf einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten beruhen. 3. Das Landgericht hat - entgegen dem Vorbringen der Berufung - bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt, dass der Kläger durch die Beeinträchtigungen in seinen Aktivitäten und seiner Lebensführung auf Dauer insbesondere deshalb eingeschränkt ist, da er als ambitionierter Sportler infolge des Sturzes nicht mehr in der Lage ist, die Freizeitsportarten, insbesondere Fahrrad- und Motorradfahrten, auszuüben und hierdurch ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten ist (vgl. LGU 8). 4. Das Landgericht hat sich zudem entgegen der Auffassung der Berufung hinreichend mit gerichtlichen Entscheidungen, die vergleichbare Fälle betreffen, auseinandergesetzt. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen (LGU 9). a) Entgegen der Auffassung der Berufung war das Landgericht nicht gehalten, im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 18.10.2011 - 4 U 400/10), das ein Schmerzensgeld von EUR 10.000 zugesprochen hatte, vorliegend dem Kläger ein diesen Betrag übersteigendes Schmerzensgeld zuzusprechen. Zwar weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass der Bemessung durch das OLG Saarbrücken „lediglich“ eine Ellenbogenfraktur zugrunde lag (OLG Saarbrücken, aaO, Rn. 94, zit. nach juris), während der Kläger vorliegend zusätzlich Bewegungseinschränkungen im Bereich des Handgelenks und sowie eine Instabilität im Bereich der Handwurzel erlitten hat. Das OLG Saarbrücken führt jedoch in seiner Entscheidung aus, dass bei Ellenbogenfrakturen Schmerzensgelder von bis zu EUR 6.000 zugesprochen würden, jedenfalls in Fällen längerer Krankenhausaufenthalte mit mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit. Eine Erhöhung dieses Betrags auf EUR 10.000 war nach Auffassung des OLG Saarbrücken im dortigen Fall erforderlich, da sich der Geschädigte dort mehreren Operationen unterziehen musste und eine 20%ige Erwerbsminderung dauerhaft eingetreten war. Vorliegend ist es zu keiner Arbeitsunfähigkeit gekommen und der Kläger musste sich keinen Operationen oder stationären Krankenhausaufenthalten unterziehen. b) Ohne Erfolg beruft sich die Berufung auf die Entscheidung des LG Neubrandenburg (Urteil vom 23.2.1999 - 47 O 150/98), bei der dem dortigen Geschädigten ein Schmerzensgeld i.H.v. DM 60.000 zugesprochen worden war. Der dortigen Entscheidung lag zwar - wie vorliegend - eine Ellenbogenfraktur im Bereich des rechten Ellenbogens zugrunde. Die dortige Verletzung erforderte jedoch viermal stationäre Aufenthalte im Krankenhaus, es mussten zudem drei Operationen durchgeführt werden. Zudem konnte die dortige im Zeitpunkt des Schadenseintritts 40jährige Geschädigte infolge der Schädigung ihre erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Insofern ist der der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hiesigen Sachverhalt nicht zu vergleichen. Denn vorliegend konnten die Verletzungen ohne stationäre Behandlungen und Operationen mittels Oberarmschiene, Handgelenkorthese und Ergotherapie behandelt werden. Die Verletzungen führten zu keiner Arbeitsunfähigkeit des im Zeitpunkt des Schadenseintritts 42-jährigen Klägers. c) Die Berufung kann eine andere Bewertung auch nicht aus der Entscheidung des LG Kleve (Urteil vom 8.3.2000 - 2 O 327/99) herleiten. Dem dortigen Geschädigten wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 25.000 zugesprochen, da der Schädiger von dem dortigen Beklagten nach einer Radiusköpfchenfraktur fehlerhaft behandelt worden war. Das Landgericht legte seiner Bemessung zugrunde, dass durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung ein Beugedefizit im Ellenbogen bestehe. Eine Gelenksteife des dortigen Klägers, eines „jungen Menschen“, werde sich nach den Feststellungen des Gerichts eher noch verschlechtern. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigte das Landgericht Kleve zudem, dass der dortige Geschädigte um 20% seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Auch insoweit gilt, dass vorliegend die Verletzung weder zu einer vorübergehenden noch einer dauernden Erwerbsunfähigkeit des hiesigen Klägers führte. d) In der schließlich von der Berufung herangezogenen Entscheidung des Landgerichts Münster (Urteil vom 13.1.2005 - 15 O 412/04) wurde dem dortigen Geschädigten, der im Zeitpunkt des Unfalls 29 Jahre alt gewesen war und eine Radiusköpfchenmehrfachfragmentur rechts erlitten hatte, ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 11.500 zugesprochen. Entsprechend der hier vorliegenden Konstellation führte die eingetretene Beeinträchtigung am rechten Ellenbogen (dort: Streckdefizit um 10 Grad) insbesondere zu einer Beeinträchtigung des Geschädigten bei manchen Freizeitbeschäftigungen, wie Badminton, Kraftsport, Kegeln, Motorradfahren und Tennis. Anders als im vorliegenden Fall erfolgte die Behandlung jedoch dort mittels zweier Operationen (Schraubenosteosynthese und nachfolgende Metallimplantatentfernung), führte für 90 Tage zu einer 100%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit und verursachte als Dauerschaden eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10%. e) Das OLG Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 (Urteil vom 4.1.2019 - 29 U 69/17) der dortigen Geschädigten ein Schmerzensgeld von EUR 10.000 zugesprochen. Diese hatte eine Mehrfragmentur am linken Ellenbogen erlitten. Den dortigen Feststellungen ist - entsprechend dem hiesigen Sachverhalt - nicht zu entnehmen, dass die Geschädigte eine dauerhafte Minderung der Erwerbsunfähigkeit davontrug. Anders als im dortigen Fall erlitt der hiesige Kläger insofern stärkere Beeinträchtigungen, als bei ihm der rechte Ellenbogen und darüber hinaus das Handgelenk betroffen war. Jedoch führte in dem der genannten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt die Behandlung der Geschädigten zu erheblich stärkeren Beeinträchtigungen als vorliegend: Die dortige Geschädigte musste sich zweier Operationen unterziehen, jeweils verbunden mit stationären Krankenhausaufenthalten, wobei der in der ersten Operation verwendete Kirschnerdraht überstehend war. Die postoperativ von der dortigen Geschädigten beklagten Schmerzen waren nach den dortigen gutachterlichen Feststellungen Folge, die aus diesem Verletzungs- und Versorgungsbefund resultiere. Selbst wenn man die (der genannten Entscheidung zugrundeliegende) eingetretenen dauerhaften Beeinträchtigungen insbesondere im Bereich der Beweglichkeit des jeweils betroffenen Ellenbogens als vergleichbar ansieht, rechtfertigten die dort erforderlich gewordenen Operationen und die hiermit verbundenen Folgen ein gegenüber dem hiesigen Sachverhalt höheres Schmerzensgeld. f) Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 (Urteil vom 6.6.2016 - 6 U 203/15) der dortigen Geschädigten nach einem Bruch im Bereich des Ellenbogens unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Geschädigten von 50% und eines nur leichten Verschuldens des Schädigers ein Schmerzensgeld von EUR 1.500 zugesprochen. Das OLG Hamm führt - insoweit entsprechend der o.g. Entscheidung des OLG Saarbrücken - aus, dass bei Ellenbogenfrakturen, die mit der dort streitgegenständlichen vergleichbar sind, Schmerzensgelder von bis zu EUR 6000 zugesprochen worden seien. Dies gelte jedenfalls in Fällen längerer Krankenhausaufenthalte und mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit. g) Vergleichbar zum hiesigen Sachverhalt ist der Sachverhalt, der der Entscheidung des Landgerichts Bremen (Urteil vom 13.5.2013 - 7 O 1759/12) zugrunde lag und auf den sich das angefochtene Urteil (LGU 9) bezieht. Dort sprach das Landgericht Bremen dem Geschädigten ein Schmerzensgeld von EUR 7.000 zu. Dort erlitt der Geschädigte eine Radiusköpfchenfraktur des (dort linken) Ellenbogens, eine Beeinträchtigung im Bereich des (dort linken) Handgelenks durch eine Ausrissfraktur des Dreiecksbeins am Handgelenk sowie - zusätzlich - eine Distorsion des oberen Sprunggelenks. Als Dauerfolgen trug der dortige Geschädigte ein Streckdefizit und Beugebeeinträchtigung und eine Einschränkung der Unterarmdrehung, eine Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks sowie eine Muskelminderung als Ausdruck der Mindernutzbarkeit davon. Vergleichbar zum hiesigen Sachverhalt ist auch die vom LG Bremen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte Beeinträchtigung des dortigen Geschädigten im Hinblick auf seine Freizeitaktivitäten. So berücksichtigt das Landgericht Bremen, dass Folgeverletzungen im (dort linken) Handgelenk und Ellenbogenbereich geblieben seien, die den dortigen Geschädigten daran hinderten, die vor dem Unfall in einem erheblichen Umfang ausgeübten Freizeitsportarten wahrzunehmen, wobei angesichts der schlüssig geschilderten Radsportbegeisterung und der hier erzielten Leistungen kaum noch von „reinem“ Freizeitsport zu sprechen sei. Der Geschädigte habe - so das LG Bremen - schlüssig dargelegt, inwieweit ihn die Verletzungen in diesem für ihn wichtigen Bereich erheblich eingeschränkt hätten und wohl auch dauerhaft einschränken werden, womit nach Auffassung des LG Bremen ein ganz erheblicher Verlust an Lebensqualität für den überaus sportlichen Kläger verbunden sei. Zwar lag der dortigen Schmerzensgeldbemessung jeweils eine Beeinträchtigung des linken Ellenbogens und Handgelenks zugrunde, während vorliegend der Kläger eine Verletzung im Bereich des rechten Ellenbogens und Handgelenks erlitt. Es ergibt sich aber bereits nicht, dass sich dieser Unterschied auf die vom hiesigen Kläger nachvollziehbar als für ihn bedeutende fehlende Möglichkeit, den Radsport und Motorradfahren weiterzubetreiben, auswirkte. Zudem war in dem der Entscheidung des LG Bremen zugrundeliegenden Fall der dortige Geschädigte für etwa 2 ½ Monate zu 100% arbeitsunfähig, sodann für etwa 1 1/2 Monate zu 40%. Als Dauerfolge war dort eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% eingetreten. h) Nach alledem ergibt sich, dass aufgrund einer wertenden Gesamtschau der Bemessungsfaktoren im konkreten Fall unter Berücksichtigung von Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen mit einem Betrag in Höhe von EUR 7.000,00 die Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes erfüllt ist. III. Es besteht Gelegenheit für den Kläger zur Stellungnahme binnen drei Wochen - angesichts kostenrechtlicher Begünstigung wird angeregt, eine Rücknahme des Rechtsmittels in die Erwägungen einzubeziehen.