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Urteil

11 U 165/20

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1124.11U165.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn (AZ. 2 O 424/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu EUR 80.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn (AZ. 2 O 424/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu EUR 80.000 festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der sogenannten Dieselaffäre in Anspruch. Die Klägerin bestellte am 28.9.2016 bei einem Autohaus zum Preis von EUR 78.000 einen von der Beklagten hergestellten Porsche Cayenne Diesel Platinum Edition, Euro 6, der am 5.4.2017 ausgeliefert wurde. Das Fahrzeug, das einen Kilometerstand von 0 km aufwies, verfügt über einen Motor des Typs V6, EU 6. Der Motor einschließlich des Motorsteuerungsgeräts, der Motorsteuerungssoftware und des Abgasnachbehandlungssystems wurde im Auftrag der Beklagten von der Audi AG entwickelt und mit dem Fahrzeug vernetzt, inklusive Vernetzung der Motoreinstellung und Bedatung der Software. Das von der Audi AG an die Beklagte jeweils zugelieferte teilmontierte Fahrzeug enthielt dabei das Motorsteuergerät samt Motorsteuerungssoftware. Dabei erhielt die Beklagte von der Audi AG die Motorsteuerungssoftware und den Datenstand nur verschlüsselt, die aber für die Beklagte lesbar gemacht werden konnten. Es bestanden Eingriffs- und Einsichtsmöglichkeiten seitens der Beklagten. So führte die Beklagte auf Grund der übersandten Softwarebestandteile und Softwarelabels u.a. Fahrtests durch. Eine Gesamtanalyse der Software erfolgte durch die Beklagte nicht. Nachdem es am 18.8.2015 zu Vorwürfen der US-amerikanischen Umweltbehörde (EPA) gegen die VW AG und Audi AG bezogen auf den Motor EA 189 gekommen war, erkundigte sich die Beklagte bei der Audi AG, ob in den an die Beklagte gelieferten EU V6 (TDI) Motoren eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten sei, eine erste Nachfrage erfolgte am 22.9.2015 bei einem Treffen, bei dem die Audi AG bestätigte, dass in den an die Beklagte gelieferten EU V6 (TDI) Motoren keine unzulässigen Aschalteinrichtungen enthalten seien. Dies bestätigte die Audi AG nachfolgend mehrfach (24.9.2015, 28.9.2015). Die Beklagte führte zudem interne Emissionstests durch, durch die die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte geprüft und potentielle Anhaltspunkte für eventuelle Abschalteinrichtungen identifiziert werden sollten. Unter den getesteten Fahrzeugen war auch das streitgegenständliche Modell, Cayenne V6 TDI EU 6. Die von der Beklagten angeordneten Tests zeigten keine unzulässige Abschalteinrichtung. Nachdem die EPA am 2.11.2015 eine an die VW AG, die Audi AG und die Beklagte adressierte weitere Mitteilung versandt hatte bestreffend sog. „Defeat Devices“ in bestimmten 3,0 l V6 (TDI) Motoren der Jahre 2014-2016, entschied sich die Beklagte am 3.11.2015 für einen vorsorglichen freiwilligen Verkaufsstopp für die US-Variante des Cayenne Diesel, der im Hinblick auf unterschiedliche Vorgaben in den USA und der EU in der Motorisierung und der Abgasnachbehandlung Unterschiede gegenüber dem in Deutschland verkauften entsprechenden Fahrzeug aufwies. Noch am 24.11.2015 bestätigte die Audi AG durch ihren Leiter der Diesel-Motorenentwicklung, sie könne ausschließen, dass bei den EU V6 Aggregaten eine Software mit derart in den USA beanstandeten AECD verwendet würden; alle EU V6 TDI Motoren würden die gültigen EU-Gesetze erfüllen (Anlage B5). Die Untersuchungskommission VW kam in einem Bericht im April 2016 zu dem Ergebnis, dass sich der in den USA erhobene Vorwurf, wonach bestimmte 3,0 Liter V6 Dieselmotoren des VW-Konzerns über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügten, nicht bestätigt habe. Am 7.6.2017 kam es nach einer Anfrage des Nachrichtenmagazins A bei der Beklagten zu internen Tests. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorläge. Auf eine weitere Anfrage der Beklagten vom 8.6.2017 hatte die Audi AG zu dem 3,0 Liter V6 TDI Dieselmotor noch einmal mitgeteilt, dass keine Abschalteinrichtung vorliege. Am 10.6.2017 berichtete das Nachrichtenmagazin A über die angebliche Verwendung einer Aschalteinrichtung im streitgegenständlichen Motor. Mitte Juni 2017 erhielt die Beklagte aus Gesprächen mit der Audi AG erstmals die hier relevanten Informationen betreffend den Cayenne Diesel V6 EU6, die letztlich zum Rückruf des Fahrzeugmodells führten. Diese Erkenntnisse legte die Beklagte dem KBA am 23.6.2017 offen. Am 28.7.2017 erließ das KBA eine nachträgliche Nebenbestimmung zur Typgenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps, da die Bedatung der Steuerungssoftware / des Warmlaufs unzulässig ist. Für die Motorsteuerung des Fahrzeugs ist seit 18.10.2017 ein Software-Update (AH09) verfügbar, das vom Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend „KBA“ freigegeben wurde (Anlage B6). Im Frühjahr 2019 wurde für das streitgegenständliche Fahrzeug das Steuergerät neu programmiert. Im Mai 2019 erging ein Bußgeldbescheid, mit dem wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht ein Bußgeld von EUR 4 Millionen gegen die Beklagte verhängt und iHv EUR 531 Millionen Gewinn abgeschöpft wurde. Die Beklagte legte kein Rechtsmittel gegen den Bescheid ein (Anlage B9). Am 1.8.2019 nahm die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben erfolglos vorgerichtlich in Anspruch (Anlage K4, Bl. 29ff. d.A.). Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hafte gemäß § 826 BGB und aufgrund weiterer deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen auf Schadenersatz in Gestalt der Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Sie meint, die Beklagte müsse ihr auch die von ihr auf das Fahrzeug getätigten Aufwendungen ersetzen (Anlage K7, Bl. 35ff. d.A.). Die Beklagte habe mit dem bewussten Einbau des mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Motors massenhaft und mit erheblichem technischen Aufwand gesetzliche Vorschriften verletzt und das Vertrauen ihrer Kunden ausgenutzt und diese getäuscht. Die Beklagte treffe selbst dann, wenn sie grob fahrlässig gehandelt habe - was die Klägerin bestreite - eine Herstellerhaftung bzw. eine solche aus dem ProdHaftG. Als Herstellerin sei sie für das Fahrzeug verantwortlich und könne ihre Verantwortung nicht auf die Audi AG als Zulieferer abschieben. Die Beklagt treffe jedenfalls eine Aufsichtspflichtverletzung gegenüber der Audi AG, die sie im Rahmen des Bußgeldbescheids bereits öffentlich eingeräumt habe. Hierbei sei von einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen. Die Beklagte habe die sie als Herstellerin treffenden Produktüberwachungs-, Instruktions-, Fabrikations-, Konstruktions- und Entwicklungspflichten verletzt. Sie habe nur aus Gewinnstreben die Vielzahl der Käufer getäuscht und deren Ahnungslosigkeit ausgenutzt. Sie sei dafür verantwortlich, dass sie, die Klägerin, im Zeitpunkt des Kaufs ein im Ergebnis wertloses Fahrzeug erworben habe. Es liefen „gegen einige Konzernangehörige der VW AG und der Audi AG“ strafrechtliche Ermittlungen, VW AG, Audi AG und die Beklagte hätten Bußgelder in erheblicher Höhe akzeptiert. Die Beklagte treffe im Übrigen eine sekundäre Darlegungslast, in welcher Weise ihre Organe Kenntnis von der Manipulation genommen hätten. Indiz für die Kenntnis sei zudem, dass die Beklagte im Jahr 2019 mit dem Volkswagen Konzern gesellschaftsrechtlich im In- und Ausland „verstrickt“ sei (Anlage K9). Es sei daher klar, dass die maßgeblichen Mitarbeiter und Organe der Beklagten jedenfalls ab dem 2.11.2015 Kenntnis von allen maßgeblichen haftungsbegründenden tatsächlichen Umständen gehabt hätten. Die Beklagte habe bereits deshalb sittenwidrig gehandelt, da der Klägerin verschwiegen worden sei, dass im Fahrzeug kein Porsche-Motor, sondern ein Audi-Motor verbaut worden sei. Ein Vorteilsausgleich für die gezogenen Nutzungen sei nicht im Wege der linearen Wertberechnung zu berücksichtigen, da das Fahrzeug für sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs wertlos gewesen sei. Daher sei der Nutzwert durch Sachverständigengutachten zu bestimmen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nach Aufspielen des Updates weise das Fahrzeug auch nach Feststellung des KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Da keine Betriebsuntersagung drohe, verfüge die Klägerin über das Fahrzeug, wie sie es habe erwerben wollen. Mit dem Update seien keinerlei Beeinträchtigungen verbunden. Sie bestreite, dass das Fahrzeug eine der Umschaltlogik im Motor EA 189 entsprechende Umschaltung in zwei Modi besitze. Sie habe die von der Audi AG gelieferte Software über die vorgenommenen Tests nicht weiter überprüfen müssen. Zu einer laufenden Kontrolle habe vor Juni 2017 kein Anlass bestanden. Sie habe sich ab Herbst 2015, dem Bekanntwerden des sog. Abgasskandals, umfassend um eine Sachverhaltsaufklärung gegenüber der Lieferantin Audi AG gekümmert und damit alles Erforderliche getan. Aufgrund der Mitteilungen seitens der Audi AG hätten bis Juni 2017 für sie keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Motorsteuerungssoftware in den von ihr hergestellten Fahrzeugen - wie das KBA nun meine - unzulässig bedatet sei. Nach einer umfangreichen Sachverhaltserfassung von Seiten der Beklagten, bei der eine Vielzahl von Anwälten mehrerer Kanzleien mehrere 100 Millionen Dokumente geprüft und Gespräche geführt hätten, hätten sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten oder sonstige für das vorliegende Verfahren relevante Personen bis in den Juni 2017 Kenntnis von der konkreten, vom KBA als unzulässig bewerteten Software gehabt hätten. Sie hat insoweit zu einzelnen Mitarbeiter und Organe zweitinstanzlich weiter vorgetragen (Bl. 423ff.). Das Fahrzeug wies am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, dem 10.9.2020, eine Laufleistung von 70.284 km auf. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen der weiteren Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beklagte hafte nicht gemäß §§ 826, 831 BGB. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin hinreichend substantiierten vorgetragen habe, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise und hierbei eine solche, die zwischen zwei Modi für den Prüfstand einerseits und den Straßenverkehr andererseits wechsele und damit die Typzulassung manipulativ erschlichen habe. Jedenfalls sei der Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht dargelegt. Es fehle konkreter Sachvortrag, welche Leitungsgremien oder Verrichtungsgehilfen konkret Kenntnis gehabt hätten. Aus dem Bußgeldbescheid ergebe sich nichts anderes, da die Klägerin den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vorgetragen habe und zudem nach diesem der Beklagten nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt worden sei. Für eine Wissenszurechnung fehle jede Grundlage. Allein die Konzernverbundenheit der Beklagten mit der Audi AG und der Volkswagen AG genüge nicht. Die Beklagte habe keinen Anlass gehabt, an den Mitteilungen der Audi AG zur Konformität des Motors zu zweifeln. Da es jedenfalls Mangels eines gezielten Verstoßes der Beklagten am Täuschungsvorsatz fehle, folge der Anspruch auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB. Sie hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 5 Abs. 2, 2 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007, da die Normen keine Schutzgesetze seien. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 1 Abs. 1 ProdHaftG scheide mangels Rechtsgutsverletzung aus. Nach dem Empfangsbekenntnis (Bl. 314 d.A.) ist dem Klägervertreter das Urteil des Landgerichts am 2.10.2020 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit am 9.11.2020 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung hat sie Folgendes behauptet: Das Urteil sei ihr erst am 8.10.2020 zugestellt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe das elektronische Empfangsbekenntnis versehentlich auf den 2.10.2020 zurückdatiert; tatsächlich sei eine Kenntnisnahme der Zustellung des Urteils und eine Bestätigung des Empfangs erst am 8.10.2020 erfolgt und hierzu näher vorgetragen (Bl. 336 ff. d.A. nebst Anlagen). In der Sache wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte, die für die von ihr hergestellten Geräte vorgefertigte Einbauteile verwendet habe, die Sorgfaltspflichten eines Herstellers treffe. Daher habe z.B. das OLG München eine Haftung der Audi AG für von ihr hergestellte Fahrzeuge bejaht, die mit dem Motor EA 189 der VW-AG ausgestattet gewesen seien (…). Auch andere Obergerichte bejahten die Haftung von Porsche (OLG Düsseldorf vom 30.01.2020 - I-13 U 81/19. Zudem hafte die Beklagte bereits aus dem Wuchergeschäft. Die Beklagt sei dem Vortrag nicht entgegengetreten, dass das Fahrzeug von Anfang an wertlos gewesen sei, so dass zwar grundsätzlich ein Vorteilsausgleich vorzunehmen sei, dieser sich jedoch wegen der Wertlosigkeit des Fahrzeugs im Erwerbszeitpunkt auf null belaufe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg a.d. Lahn, AZ. 2 O 4245/19, verkündet am 1.10.2019, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei EUR 78.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.4.2017 Zug um Zug gegen Rückübereignung zu zahlen, betreffend das Fahrzeugs Porsche, Fahrzeugidentifikationsnummer …, 2. die Beklagten zu verurteilen, der Klagepartei Kosten von vergeblichen Aufwendungen betreffend des in Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs i.H.v. EUR 1.879,09 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3.festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 5.4.2017 betreffend die Rücknahme des im Antrag zu 1. beschriebenen Fahrzeugs in Annahmeverzug ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei in Höhe der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 2.720,46 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, da die Berufungsfrist versäumt worden sei. In der Sache wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat belief sich die Fahrleistung des Fahrzeugs auf 114.214 km. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2022, Bl. 536ff. d.A., Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig (nachfolgend A.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (nachfolgend B.). A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der Klägerin wurde das klageabweisende Urteil des Landgerichts erst am 8.10.2020 zugestellt, so dass die am 9.11.2020 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangene Berufungsschrift die Berufungsfrist wahrte (§§ 517, 222 Abs. 2 ZPO). Die wirksame Zustellung setzt voraus, dass das Schriftstück mit Zustellungsabsicht übersandt wurde und dass das Schriftstück an den Zustellempfänger übermittelt wurde (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage, § 176 Rn. 6f.). Die Übermittlung des Schriftstücks in das elektronische Postfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte unstreitig bereits am 2.10.2020. Darüber hinaus setzt die wirksame Zustellung aber voraus, dass der Zustellungsempfänger empfangsbereit ist. Es muss zum Ausdruck kommen, dass der Rechtsanwalt das Schriftstück als zugestellt entgegennehmen will (BGH, Urteil vom 22.11.1988 - VI ZR 226/87). Vorliegend weist das elektronische Empfangsbekenntnis (Bl. 314 d.A.) die Zustellung am 2.10.2020 aus. Das Empfangsbekenntnis, auch das elektronische Empfangsbekenntnis, erbringt als Privaturkunde den Beweis über die Zustellung, auch über den Zeitpunkt der Zustellung (Zöller/Schultzky, § 175 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 19.4.2012 - IX ZB 303/11). Allerdings ist der Gegenbeweis ist zulässig. Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet wird und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, aaO - IX ZB 303/11). Die Klägerin hat den ihr obliegenden Gegenbeweis erbracht, dass ihr Prozessbevollmächtigter (§ 172 ZPO) erst am 8.10.2020 zum Ausdruck brachte, das Urteil als zugstellt entgegennehmen zu wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das in seinem elektronischen Postfach befindliche Urteil erst am 8.10.2020, als er sich in seinem Home-Office befand, geöffnet, gelesen und zur Kenntnis genommen hat. Der Prozessbevollmächtigte hat in seiner Vernehmung das zuvor schriftsätzlich behauptete Geschehen bestätigt und näher erläutert. Er habe im damaligen Zeitraum die verschiedenen Gerichtstermine betreffend die sog. Dieselverfahren selbst wahrgenommen und sei daher bereits am Tag vor Eingang des Urteils im Postfach (1.10.2020) und einschließlich 2.10.2020 (Freitag) „im Einsatz“ gewesen, dh. sei zu verschiedenen Gerichten gereist. Dies sei auch vom 5.10.2020 (Montag) bis 7.10.2020 (Mittwoch) der Fall gewesen. Der Zeuge hat bekundet, dass er bei diesen Fahrten das Kartenlesegerät nicht bei sich gehabt habe und daher auch nicht an den entsprechenden Abenden im Hotel mittels Kartelesegerät auf das elektronische Postfach habe zugreifen können. Er hat weiter erklärt, dass nur er selbst und nicht etwa Mitarbeiter auf das elektronische Postfach Zugriff gehabt hätten. Diese hätten lediglich Zugriff auf die (papierne) Post gehabt und ihn daher auch nicht über Eingänge im elektronischen Postfach unterrichten können. Am Wochenende (3.10.2020 und 4.10.2020) habe er sich zu Hause befunden, wo er zwar auf das elektronische Postfach hätte zugreifen können, dies jedoch nicht getan habe, da er sich am Wochenende um die Familie gekümmert habe. Er hat weiter bekundet, dass er am 8.10.2020, als er dann das Urteil erstmals zur Kenntnis genommen habe, versehentlich im Postfach das Zugangsdatum (2.10.2020) des Urteils als Zustelldatum vermerkt habe. Er sei damals noch unsicher über die Handhabung des elektronischen Postfaches gewesen, das im damaligen Zeitraum auch noch nicht erheblich von den Gerichten für die Zusendung von Entscheidungen genutzt worden sei. Möglicherweise ergebe sich aus dieser Unsicherheit die fehlerhafte Eintragung. Die Aussagen des Zeugen waren glaubhaft, insbesondere anschaulich und widerspruchsfrei. Der Umstand, dass der Zeuge an den Tagen 1.10. bis 2.10.2020 und 5.10.2020 bis 7.10.2020 eine Vielzahl von Gerichtsterminen an verschiedenen Gerichten im Bundesgebiet selbst wahrgenommen hat, die zu den bekundeten Dienstreisen führten, wird durch die vorgelegten Protokolle über die Verhandlungen (Bl. 355ff. d.A.) belegt. Der Zeuge ist glaubwürdig, auch wenn er als Prozessbevollmächtigter im Lager der Klägerin steht und wegen eines möglichen haftungsrechtlichen Rückgriffs ein eigenes Interesse an der Feststellung der fristgerechten Berufungseinlegung hat. Er hat sich trotzdem ersichtlich bemüht das Geschehen objektiv zu bekunden. Auf die Frage, ob - wie die Beklagte geltend macht - der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gemäß § 53 BRAO verpflichtet gewesen wäre, das elektronische Postfach bereits vor dem 8.10.2020 zu überprüfen, kommt es vorliegend nicht an. Es geht alleine darum, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin tatsächlich vor dem 8.10.2020 erkennbar von dem Urteil Kenntnis genommen hat. Dies hat der Zeuge glaubhaft bestätigt. B. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Damit ergibt sich, dass die Beklagte weder zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (Antrag 1), noch zum Ersatz von Aufwendungen (Antrag 2) oder zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet ist (Antrag 4). Ebenso ist mangels Schadenersatzanspruch auch ein Annahmeverzug der Beklagten mit der Rücknahme nicht festzustellen (Antrag 3). 1. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gemäß § 826 BGB Schadenersatz verlangen. Das Verhalten ist schon objektiv nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Es kann insoweit dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund des dort verbauten Motors eine unzulässige Abschalteinrichtung und/oder eine unzulässige Prüfstanderkennung besitzt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 536/15 Rn. 16). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25.5. 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15 mwN). Auf dieser Grundlage ergibt sich nicht, dass das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren ist. a) Die Klägerin hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte auf der Grundlage einer für das Unternehmen der Beklagten getroffenen grundlegenden Entscheidung bewusst und gewollt das KBA und Käufer über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder einer unzulässigen Prüfstanderkennung im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells getäuscht hätte und bereits im Zeitpunkt vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klägerin von dem Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung und/oder Prüfstanderkennung Kenntnis gehabt hätte. aa) Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag ab Juni 2017 von den Umständen erfahren, die später für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell zum Erlass der Nebenbestimmung seitens des KBA führten. Die Kenntniserlangung von "Unregelmäßigkeiten" im Juni 2017 begründet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf der Grundlage einer für ihr Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in hohen Stückzahlen in Deutschland ihre Fahrzeuge, darunter das Fahrzeug der Klägerin, mit einem Motor in Verkehr gebracht hat, von denen sie wusste, dass deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.1.2022 - VII ZR 491/22). Insbesondere wurde das hier streitgegenständliche Fahrzeug von der Klägerin bereits vor dem Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme, nämlich bereits am 28.9.2016, bestellt und am 5.4.2017 an die Klägerin übergeben. Daher ergibt sich nicht, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Kaufs und der Auslieferung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewusst und gewollt hätte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Motor in den Verkehr gebracht wurde, der - nach dem Vortrag der Klägerin - mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Prüfstanderkennung versehen war. bb) Der Vortrag der Klägerin zu einem eigenen sittenwidrigen und vorsätzlichen Verhalten der Beklagten beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs ist pauschal und daher ungeeignet, eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen. Im Grundsatz trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.1.2021 - VI ZR 405/19 Rn. 15 mwN). Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Der Kläger steht außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und kann den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln. Demgegenüber ist der Beklagten Vortrag hierzu möglich und zumutbar (vgl. BGH, aaO - VI ZR 405/19 Rn. 19). Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 8.3.2021 - VI ZR 505/19 Rn. 26 mwN). Nach diesen Grundsätzen setzt eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, jedenfalls voraus, dass das Vorbringen der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, aaO - VI ZR 505/19 Rn. 28; Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 559/14 Rn. 16). Solche Anhaltspunkte sind von der Klägerin weder erst- noch zweitinstanzlich dargetan. Sie verweist lediglich darauf, dass es fernliegend sei anzunehmen, die Beklagte habe sich nur auf die korrekte Bedatung der Motorsteuerungssoftware durch die AUDI AG verlassen. Darüber hinaus verweist sie lediglich auf die nationale Konzernverbundenheit der Beklagten mit der Audi-AG im In- und Ausland im VW-Konzern (insbes. Bl. 286ff. d.A. und Anlage K9, Bl. 292ff. d.A.), ohne konkrete Anhaltspunkte, beispielsweise in Bezug auf bestimmte für beide Unternehmen tätigen Personen zu benennen. Ebenso ohne Erfolg verweist die Klägerin insoweit auf den Bußgeldbescheid, den die Beklagte unstreitig akzeptierte und der eine erhebliche Bußgeldzahlung und Gewinnabschöpfung in Höhe von EUR 531 Millionen vorsah (vgl. Pressemitteilung, Bl. 161R d.A.). Hintergründe hierzu, die Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Organe der Beklagten von dem Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung/ Prüfstanderkennung in den ihr von der Audi AG gelieferten Motoren vor Juni 2017 darstellen könnten, sind von der Klägerin nicht dargetan. Das Akzeptieren des Beschlusses selbst durch die Beklagte eröffnet nicht solche Anhaltspunkte, da dieser Bescheid unstreitig auf einer fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht beruhte und daher keine Rückschlüsse für eine Kenntnis, mithin ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten, zulassen. cc) Zudem hat umgekehrt die Beklagte substantiiert vorgetragen, dass die maßgeblichen Personen in ihrem Unternehmen keine Kenntnis von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätten. Sie hat insofern vorgetragen, nach einer umfangreichen Sachverhaltserfassung von Seiten der Beklagten, bei der eine Vielzahl von Anwälten mehrere Kanzleien mehrere 100 Millionen Dokumente geprüft und Gespräche geführt hätten, hätten sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten oder sonstige für das vorliegende Verfahren relevante Personen bis in den Juni 2017 - dh nach Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags - Kenntnis von der konkreten, vom KBA als unzulässig bewerteten Software gehabt hätten. Sie hat insoweit zu einzelnen, namentlich benannten Mitarbeiter und Organe zweitinstanzlich weiter vorgetragen und dargelegt, in welcher Weise diese sich zur Frage ihrer Kenntnis über die Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung geäußert hätten. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf Bl. 423ff. d. A. Bezug genommen. dd) Insbesondere mit dem letztgenannten substantiierten Vorbringen der Beklagten hat sich die Klägerin in keiner Weise auseinandergesetzt. Sie hat hieran anknüpfend keine Anhaltspunkte vorgetragen, die trotzdem für eine Kenntnis der relevanten Mitarbeiter oder Organe der Beklagte sprächen. Abgesehen davon, dass damit ihr Vortrag zu einer Kenntnis des Vorstands der Beklagten vor Juni 2017 ins Blaue hinein erfolgte und daher einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist, hat sie die pauschale Behauptung über eine etwaige Kenntnis der Beklagten nicht unter Beweis gestellt: (1) Die Klägerin hatte zunächst in der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) beantragt, den Vorstand der Beklagten, dessen Mitglieder sie im Einzelnen namentliche benannte, zu laden. Gegenstand der Befragung sollte aber nach der Klageschrift die Frage sein, wer die Software entwickelte und warum. Es werde die Anwesenheit des Vorstandsvorsitzenden zur Frage der Herstellermotivation und zur weiteren Sachaufklärung beantragt. Die Frage, wer die Software entwickelte, wurde aber von der Beklagten in der Klageerwiderung darin beantwortet, dass dies nicht durch sie, die Beklagte, geschehen sei, sondern durch die Audi AG, die der Beklagten u.a. das Motorsteuerungssoftware und das Motorsteuergerät lieferte. Diesen Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht bestritten, so dass die Frage, wer die Software entwickelt hatte, nicht mehr zu beantworten war. Unter dieser Prämisse ergibt sich auch nicht, inwiefern die Mitglieder des Vorstands der Beklagten Auskunft über die Herstellermotivation für die Software geben könnten, da die Software unstreitig von der Audi AG entwickelt wurde. (2) Im Folgenden hat die Klägerin beantragt, den Beklagtenvorstand zu laden und zu vernehmen (Bl. 160, 161 d.A.). Was durch die Vernehmung des Vorstandes unter Beweis gestellt werden soll, ergibt sich nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag im dortigen Schriftsatz vom 9.4.2020 nicht, dass durch die Vernehmung eine eigene Kenntnis der Vorstandsmitglieder der Beklagten von diesen Manipulationen vor Juni 2017 unter Beweis gestellt werden sollte und welche Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis sprächen. Aus dem dortigen Vortrag der Klägerin (Bl. 160ff. d.A.) ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin den Vortrag der Beklagten, sie habe sich auf die Angaben der Audi AG verlassen dürfen, gar nicht für rechtlich erheblich ansah. Denn die Klägerin machte dort geltend, die Beklagte hafte unabhängig davon, weil sie Herstellerin des Fahrzeugs sei, es sei bereits sittenwidrig, dass dem Käufer verschwiegen werde, dass im Fahrzeug ein Motor der Audi AG verbaut sei. Die Beklagte hafte gerade, weil sie sich auf die Audi AG verlassen und selbst keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt habe; der Vortrag der Beklagten sei unschlüssig (Bl. 161 d.A.). Wenn die Klägerin im Anschluss hieran und nach Wiedergabe der Pressemitteilung über das Bußgeld gegen die Beklagte wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht (Bl. 161R d.A.) „in diesem Zusammenhang“ beantragt, den Beklagtenvorstand zu vernehmen, kann dies nicht dahin verstanden werden, dass die Klägerin (substantiiert) die Parteivernehmung des Vorstands der Beklagten zum Beweis der eigenen Kenntnis von dem Vorhandensein einer etwaigen unzulässigen Abschalteinrichtung vor Juni 2017 anbietet. b) Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie den von der Audi AG entwickelten und hergestellten Motor eigenständig auf etwaige Abschalteinrichtungen hätte überprüfen müssen. Zwar kann auch ein Unterlassen eine Haftung nach § 826 BGB auslösen. Allerdings gilt, dass ein Unterlassen die guten Sitten nur dann verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder vertraglichen Pflicht reicht hierfür grundsätzlich nicht aus (BGH, Urteil vom 10.07.2001 - VI ZR 160/00, NJW 2001, 3702 ff.). Die Aufrechterhaltung eines schädigenden Zustandes nach Kenntnis kann zwar im Einzelfall zur Sittenwidrigkeit im Sinne von § 826 BGB führen, wobei jedoch die Voraussetzungen des § 826 BGB im Übrigen vorliegen müssen (BGH, Urteil vom 15.09.1999 - I ZR 98/97, NJW-RR 2000, 393 ff.). Unstreitig hat jedoch die Beklagte die Vorkommnisse in den USA zum Anlass genommen, bei der Audi AG nachzufragen, wobei von dort unstreitig mehrfach die Unbedenklichkeit des hier streitgegenständlichen Motorentyps für Europa bestätigt wurde. Erst im Juni 2017 und damit nach Bestellung und Auslieferung des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs erhielt der Beklagten auf eine entsprechende weitere Nachfrage die Informationen, die der späteren Nebenbestimmung des KBA für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell zugrunde lagen. Die Beklagte hat durch die dargestellten verschiedenen Anfragen gerade zu erkennen gegeben, sich um Aufklärung zu bemühen. Sie hat zudem selbst nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag interne Emissionstests durchgeführt, durch die die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte geprüft und potentielle Anhaltspunkte für eventuelle Abschalteinrichtungen identifiziert werden sollten. Dies geschah, nachdem es am 18.8.2915 zu Vorwürfen der US-amerikanischen Umweltbehörde (EPA) gegen die VW AG und Audi AG bezogen auf den Motor EA 189 gekommen war. Diese Tests hätten keine unzulässige Abschalteinrichtung aufgezeigt. Diese verschiedenen Aufklärungsbemühungen der Beklagten entziehen bei der hier maßgeblichen Gesamtbetrachtung allein schon deswegen dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit den Boden (OLG Köln, Urteil vom 29.4.2021 - 15 U 88/20, Rn. 29, bestätigt durch BGH, aaO - VII ZR 491/21 Rn. 30; unter Rn. 9 auch zu der von der Klägerin in Bezug genommenen anderweitigen Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.1.2020 - 13 U 81/19). 2. Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass auch Ansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB nicht bestehen. Eine Kenntnis der Beklagten von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motoren ist nicht dargetan (und unter Beweis gestellt), so dass auch die nach der genannten Vorschrift erforderliche Täuschungsabsicht ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Klägerin haftet die Beklagte auch nicht deshalb gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB (oder gemäß § 826 BGB), weil sie, die Klägerin, darüber getäuscht worden sei, dass in dem Porsche kein Porschemotor verbaut gewesen sei, sondern ein solcher der Audi AG. Insoweit ist bereits keine Täuschung der Klägerin dargelegt. Diese könnte allenfalls in einem Unterlassen der Aufklärung liegen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die Beklagte oder eine ihr zurechenbare Person erklärt hätte, dass sämtliche Teile des Fahrzeugs oder jedenfalls der Motor von der Beklagten selbst entwickelt worden sei. Warum eine entsprechende Aufklärungspflicht der Beklagten bestanden haben sollte, ist nicht ersichtlich. 3. Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iV m den einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. mit §§ 6, 27 EG-FGV sind nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht darlegen können, warum den Bestimmungen der EU-Verordnung drittschützende Wirkung zukommen sollte. Entsprechendes gilt für die Bestimmungen in §§ 6, 27 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19 Rn 72 ff.). Das Verfahren ist insoweit auch nicht im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren C-663/19-1, C-6720 P und C-100/21 zur VO 715/2007/EG bzw. der Richtlinie EG/2007/46/EG auszusetzen. Die Aussetzung könnte nur in analoger Anwendung des § 148 ZPO iVm Art. 267 AEUV erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.1.2012 - VIII ZR 236/10, Rn. 7 ff., zit. nach juris). Eine direkte Anwendung des § 148 ZPO scheidet aus, weil es bei den Verfahren vor dem Gerichtshof nicht um für den hiesigen Rechtsstreit vorgreifliche konkrete Rechtsverhältnisse im Sinne der Norm, sondern um allgemeine Rechtsfragen geht. Die Aussetzung ist ebensowenig geboten, wie eine eigene Vorlageentscheidung des Senats nach Art. 267 AEUV. Da gegen die Entscheidung des Senats entweder die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.12.1992 - 2 BvR 557/88, juris, Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 148 Rn. 3b) statthaft ist, kommt eine Vorlage- bzw. Aussetzungspflicht des Senats nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht in Betracht. Für eine fakultative Aussetzung nach Art. 267 Abs. 2 AEUV sieht der Senat keinen Anlass. Eine solche Aussetzung würde - mangels bis dahin zu erwartender abweichender höchstrichterlicher Klärung - voraussichtlich nicht dazu führen, dass der Senat die maßgeblichen Rechtsfragen bei Verfahrensfortsetzung anders beurteilen würde. Die schadensersatzrechtlichen Auswirkungen etwaiger für die Erwerber günstiger Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs würden voraussichtlich nicht bereits in diesen Entscheidungen, sondern für das deutsche Recht erst in höchstrichterlichen Folgeentscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt werden. Für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung derzeit beim Bundesgerichtshof anhängiger Verfahren oder gar der noch in den Tatsacheninstanzen anhängigen, den erfolgten Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren fehlt es an einer Rechtsgrundlage, insbesondere greift § 148 ZPO mangels vorgreiflichen Rechtsverhältnisses nicht ein. Die Aussetzung nach § 148 ZPO setzt Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweisen) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung nicht. Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (so BGH, Beschluss vom 27.12.2019 - IX ZB 5/19, juris, Rn. 7; siehe auch Greger, aaO, § 148, Rn. 5a; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage, § 148 Rn. 5, alle mwN). Das Rechtsverhältnis muss den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden und darf dort nicht seinerseits nur Vorfrage sein. Es ist daher auch nicht möglich, Verfahren im Hinblick auf ein beim Bundesgerichtshof anhängiges Parallelverfahren auszusetzen; zu einem solchen Musterprozess kann es nur mit Zustimmung der Parteien nach § 251 ZPO kommen (Greger, aaO). Unterstellt, die Unionsrechtsbestimmungen schützten auch das Interesse des individuellen Fahrzeugerwerbers, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und zwar im Hinblick auf das Vermögen bzw. die wirtschaftliche Selbstbestimmung des Käufers, folgt daraus nach Auffassung des Senats kein aus § 823 Abs. 2 BGB iVm der verletzten unionsrechtlichen Norm oder ihrer (unionsrechtskonform auszulegenden) deutschen Umsetzungsbestimmung folgender Schadensersatzanspruch, der darauf gerichtet ist, den Erwerber so zu stellen, als habe er das Fahrzeug nicht erworben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Rechts, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Das Unionsrecht verlangt nur, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen; es ist Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung dieses Rechts gewährleistet werden kann. Dabei dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). Dabei ist zu beachten, dass in den Unionsverträgen davon abgesehen worden ist, zusätzlich zu den nach nationalem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zur Wahrung des Unionsrechts vor den nationalen Gerichten zu schaffen (siehe zum Ganzen EuGH, Urteil vom 13.3.2007 - C-432/05, Rn. 38 ff., zit. nach juris). Damit obliegt die Ausgestaltung des Schadensersatzrechts dem nationalen Recht (so auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 2.6.2022 im Verfahren EuGH, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100 Rn. 61, zit. nach juris) und ist das Unionsrecht grundsätzlich im Zuge der allgemeinen Regelungen und nicht durch Sonderbestimmungen zu schützen. Zu dieser Ausgestaltung durch das nationale Recht gehören neben den prozessrechtlichen, auch die materiell-rechtlichen Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch, die Definition des ersatzfähigen Schadens und auch die Frage, welche Anforderungen an den Schutzzweckzusammenhang zwischen der verletzten Norm und dem geltend gemachten Schaden zu stellen sind. Ein unionsrechtlicher Begriff des „geschützten Interesses“ ist daher nicht zwingend deckungsgleich mit den an ein Schutzgesetz im Sinne des deutschen § 823 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen. Eine Rechtsprechungs- oder gar Rechtsänderung wäre unionsrechtlich nur geboten, wenn die deutsche Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht genügte. Dies ist, wie bereits das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 28.6.2022, 24 U 115/22, Rn. 93 ff., zit. nach juris, ausgeführt hat, zu verneinen. Es bedarf über die bestehenden, durch die Rechtsprechung ausgestalteten und abgegrenzten Institute des Vertrags- und Deliktsrechts hinaus keiner Einordnung der §§ 6, 27 EG-FGV oder der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, um ein im unionsrechtlichen Sinne geschütztes Interesse angemessen zu verteidigen, kein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug zu erwerben. Die Annahme, der effet utile des Unionsrechts verlange, dass die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Erwerbers auch außerhalb des Vertragsrechts schon bei leichter Fahrlässigkeit des Herstellers dahingehend geschützt wird, dass der Erwerber die Rückerstattung des Kaufpreises (abzüglich Nutzungsentschädigung und gegen Rückgabe des Fahrzeugs) verlangen kann, würde die Kompetenz des nationalen Gesetzgebers zur Ausgestaltung des Schadensersatzrechts entkernen und ein Sonderdeliktsrecht für einzelne Unionsrechtsverstöße schaffen. 4. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte schließlich auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder nach dem ProdHaftG haftet, da eine Rechtsgutsverletzung von der Klägerin nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist. Soweit die Klägerin schließlich rügt, da das Fahrzeug für sie im Erwerbszeitpunkt aufgrund der (geltend gemachten) unzulässigen Abschalteinrichtungen bzw. unzulässigen Prüfstanderkennung und der drohenden Betriebsuntersagung keinen Wert gehabt habe, stelle der Kaufvertrag ein Wuchergeschäft dar und sei der Vertrag sittenwidrig (§ 138 BGB), kann sie hieraus gegenüber der Beklagten, die nicht Verkäuferin des Fahrzeugs ist, nichts herleiten. III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da die Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.