Beschluss
11 SV 32/22
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1110.11SV32.22.00
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Leitsätze
Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Antragsgegner nur hinsichtlich eines der in objektiver Klagehäufung verfolgten Streitgegenstände als Streitgenossen verklagt werden (Fortführung von BayObLG, Beschluss vom 3.12.2019 -1 AR 112/19 = BeckRS 31311). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zessionar mehrerer Zulieferunternehmen einerseits abgetretene Ansprüche wegen der Nichterfüllung vertraglicher Abnahmeverpflichtungen gegen einzelne Konzerngesellschaften eines Automobilkonzerns, andererseits abgetretene deliktische und kartellrechtliche Ansprüche gegen diese und weitere Konzerngesellschaften wegen der sog. „Aussteuerung“ aus der Lieferkette geltend macht.
Tenor
Eine Gerichtsstandbestimmung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Antragsgegner nur hinsichtlich eines der in objektiver Klagehäufung verfolgten Streitgegenstände als Streitgenossen verklagt werden (Fortführung von BayObLG, Beschluss vom 3.12.2019 -1 AR 112/19 = BeckRS 31311). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zessionar mehrerer Zulieferunternehmen einerseits abgetretene Ansprüche wegen der Nichterfüllung vertraglicher Abnahmeverpflichtungen gegen einzelne Konzerngesellschaften eines Automobilkonzerns, andererseits abgetretene deliktische und kartellrechtliche Ansprüche gegen diese und weitere Konzerngesellschaften wegen der sog. „Aussteuerung“ aus der Lieferkette geltend macht. Eine Gerichtsstandbestimmung wird abgelehnt. I. Die in Stadt6 ansässige Antragstellerin macht mit ihrer unter dem Az. 2-0 3 O 20/20 beim Landgericht Frankfurt am Main geführten Klage als Zessionarin gekaufte Ansprüche von sieben Unternehmen geltend, die zu der von den Beklagten so genannten „X-Gruppe“ (diese Bezeichnung wird im Folgenden beibehalten) gehören. Dabei handelt es sich um eine Unternehmensgruppe, an der unmittelbar oder mittelbar Mitglieder der Familie A mehrheitlich beteiligt waren oder sind. Die sieben Unternehmen waren bzw. sind Zulieferer der Automobilindustrie und waren Lieferanten der Antragsgegnerin zu 1) (Y AG, Stadt1) bzw. der rechtlich selbstständigen, zur Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin zu 1) gehörenden Antragsgegnerinnen zu 2) - 6). Streitgegenstand der Zahlungs- und Teilstufenklage sind vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche, die den Zedenten u.a. anlässlich der Aufkündigung der Lieferverträge durch die Antragsgegnerinnen im März 2018 entstanden sein sollen. Bei den Zedenten handelt es sich um folgende Gesellschaften: Die ursprünglich in Stadt2, Sachsen, ansässige Firma B GmbH entwickelte und vertrieb Komponenten für den Fahrzeuginnenraum, namentlich Sitzbezüge, die sie den Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 3) lieferte. Die vertraglichen Absprachen der Beteiligten verweisen auf die Allgemeinen Einkaufsbedingungen, in denen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 3) u. a. folgendes festgelegt hatten: „Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht“ (Anlage ASt 45 Ziffer XV 8). Die Firma B GmbH verlegte im Januar 2020 ihren Sitz nach Stadt6. Die ursprünglich in Stadt3, Sachsen, ansässige Firma C GmbH, die zwischenzeitlich von der niederländischen Investorengesellschaft D BV, Stadt4, übernommen worden war und über deren Vermögen im August 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, belieferte die Antragsgegnerinnen zu 1) - 2) und 4) - 5) mit Gussteilen für Getriebe. Auch in den für die Vertragsbeziehung maßgeblichen Einkaufsbedingungen der Antragsgegnerin zu 2) ist eine der vorgenannten Klausel entsprechende Gerichtsstandbestimmung enthalten. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 5) (Fa. F) sehen dagegen einen ausschließlichen Gerichtsstand in Stadt9 vor (Bl. 731 d. A.). Die in Stadt1 ansässige Fa. X1 ist als global tätiger Auftragsfertiger in den Gebieten Design, Entwicklung und Vertrieb tätig und war nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen die zentrale Verwaltungseinheit der X-Gruppe, verantwortlich für Finanzplanung, Strategie und Vertrieb der gesamten Gruppe. Die mittlerweile insolvente X2 GmbH & Co KG belieferte die Unternehmen der Y-Gruppe zu einem erheblichen Teil mit Hintersitzlehnenrahmen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz am 15.8.2019 von Stadt5, Westfalen nach Stadt6 verlegt. Die in Stadt1 ansässige Fa. X3 GmbH, mittlerweile firmierend unter E GmbH, ist eine Tochtergesellschaft der B GmbH und belieferte die Antragsgegnerin zu 1) u. a. mit Sitzbänken. Die in Stadt7, Österreich, ansässige Fa. G GmbH war ein Zulieferunternehmen der Y-Gruppe für Autotextilien und bis zum Sommer des Jahres 2020 eine hundertprozentige Tochter der oben bereits genannten Fa. D. Die Zedenten und die Unternehmen der Y Gruppe verband eine teilweise langjährige Lieferbeziehung. Am 28. Juni 2016 kündigte zunächst die Antragsgegnerin zu 1) den mit der Fa. B abgeschlossenen Entwicklungs- und Produktionsauftrag für die Sitzbezüge des Modells Marke1 Modell1, dann die Antragsgegnerin zu 3) den mit der Fa. B abgeschlossenen Entwicklungs- und Produktionsvertrag für die Sitzbezüge des Modells Marke2 Modell2. Die Fa. B widersprach diesen Kündigungen. Anfang August 2016 stoppte zunächst die Firma B GmbH und dann auch die Firma C GmbH nach vorheriger Ankündigung die Belieferung der Antragsgegnerinnen. Dieser Lieferstopp wurde auch fortgesetzt, nachdem die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 3) vor dem Landgericht Braunschweig einstweilige Verfügungen gegen die Firma B GmbH und C GmbH, gerichtet auf Weiterbelieferung, erwirkt hatten. Am 17. August 2016 fand in den Kanzleiräumen des Bevollmächtigten der Fa. B GmbH und der Fa. C GmbH (Kanzlei H LLP, Stadt6) ein erstes Gespräch mit Vertretern der Antragsgegnerin zu 1) statt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien umstritten. Weitere Verhandlungen schlossen sich am 19. August und am 22./23. August 2016 an und führten zu einem so genannten Eckpunktepapier vom 23. August 2016. In diesem vereinbarten die D Group BV, die C GmbH und die B GmbH mit der Antragsgegnerin zu 1), diese handelnd u.a. für die Antragsgegnerinnen zu 2) - 5), u.a. eine Fortführung der Vertragsbeziehungen und eine umgehende Wiederaufnahme der Lieferungen durch die Fa. B GmbH und die Fa. C GmbH, Ausgleichszahlungen für die Fa. B GmbH und die Festlegung von Laufzeiten für die Lieferbeziehungen der oben genannten Gesellschaften mit der Y Gruppe (Anlage ASt 35 sowie Anlage ASt 10 S. 10). Mit Schreiben vom 20. März 2018 erklärte die Antragsgegnerin zu 1) gegenüber den Firmen B GmbH und C GmbH die Anfechtung des Eckpunktepapiers wegen widerrechtlicher Drohung und sprach die fristlose Kündigung sämtlicher Lieferbeziehungen aus wichtigem Grund aus (Anlage ASt 10 Seite 10). Auch die weiteren oben genannten Gesellschaften der X Gruppe erhielten am Folgetag Erklärungen der Antragsgegnerinnen, mit denen die Lieferverträge aufgekündigt worden sind. Die Berechtigung zur Anfechtung des Eckpunktepapiers war Gegenstand eines Eilverfahrens, das mit einem zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 1) ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Stadt8 endete (Az.: …). In einem zweitinstanzlich vor dem Kartellsenat des Oberlandesgericht Stadt10 geführten Rechtsstreit der Zedentin X2 und der Antragsgegnerinnen zu 1) und 4) stellte das Gericht fest, dass die Kündigungen vom 21. März 2018 unwirksam waren (Anlage ASt 9). Die Antragstellerin trägt vor, die Aufkündigung der Lieferbeziehungen durch die Antragsgegnerinnen sei der Kulminationspunkt einer bereits seit 2013 geplanten „Aussteuerung“ aller Unternehmen der X-Gruppe, um sämtliche Unternehmen, an denen Mitglieder der Familie A beteiligt sind, aus dem Markt der Zulieferunternehmen zu drängen. Der Grund für die „Aussteuerung“, die im Haus der Antragsgegnerin zu 1) unter dem Projektnahmen „Elefant“ bzw. „Projekt 1“ koordiniert worden sei, sei ausschließlich generalpräventiver Natur gewesen. Nachdem sich die Familie A berechtigterweise geweigert habe, die Schäden zu ersetzen, die eine Auseinandersetzung der Antragsgegnerin zu 1) mit den Erwerbern eines von der Familie A verkauften brasilianischen Zulieferunternehmens verursacht habe, sei es das Ziel der Antragsgegnerin zu 1) gewesen, gegenüber sämtlichen Zulieferern ein „Exempel“ zu statuieren. Da die Anfechtungs- und Kündigungserklärungen unwirksam seien, könne die Antragstellerin abgetretene Schadensersatzansprüche der Fa. B GmbH wegen der Nichterfüllung der sog. Nomination Agreements (eNAs) für die Entwicklung und Produktion bestimmter Autoteile für den Marke1 Modell1 und den Marke2 Modell2 gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) geltend machen (Klageanträge zu I. und II.). Ferner seien alle Antragsgegnerinnen verpflichtet, Auskunft über die ab 22. März 2018 bei Drittunternehmen bezogenen Autoteile, die sie zuvor bei den Zedentinnen B GmbH, X1 GmbH, X2 GmbH & Co KG, X3 GmbH und G GmbH bezogen hatten, abzugeben, dies an Eides statt zu versichern und der Antragstellerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der aus dem unterlassenen Abruf und der Nichtabnahme der Vertragszulieferteile erwachsen sei, ferner als Gesamtschuldner der Klägerin darüber hinausgehende Schäden zu ersetzen, die den Zedentinnen aus und im Zusammenhang mit den konzertierten Kündigungen und Vertragsbeendigungen am 20. März 2018 entstanden sei (Klageanträge zu III. - VI., siehe Seite 43 der Antragsschrift). Die Antragsgegnerinnen haben gerügt, dass das Landgericht Frankfurt am Main ihres Erachtens für die Klage nicht zuständig ist (Rn. 444/487 der Klageerwiderung - Bl. 724 ff. der Akten) und Aussetzung dieses Rechtsstreits bis zum Abschluss eines von der Antragsgegnerin zu 1) gegen die Firmen B GmbH und C GmbH bei der … Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (…) rechtshängig gemachten sowie mehrerer beim Bundesgerichtshof bzw. beim LG Ingolstadt anhängiger Verfahren beantragt (Rn. 417ff. der Klageerwiderung). In der Sache haben sie die Aktivlegitimation der Antragstellerin ebenso wie die Berechtigung der Zedentinnen für die hier geltend gemachten Forderungen negiert. Die Antragsgegnerinnen haben auf den klägerischen Vortrag erwidert, der Abschluss des Eckpunktepapiers sei durch den widerrechtlichen Lieferstopp der Firmen B und C erzwungen worden. Die Antragsgegnerinnen hätten sich in dem Eckpunktepapier den unberechtigten Forderungen der X-Gruppe nur gebeugt, weil erhebliche Produktionsausfälle bereits eingetreten bzw. noch zu befürchten gewesen seien. Durch das Verhalten der Verantwortlichen der X-Gruppe sei das Vertrauen zu den von der Familie A geleiteten Zulieferunternehmen zerstört worden, weswegen man sich im Anschluss an den Abschluss des Eckpunktepapiers bemüht habe, Ersatzlieferanten für die Zedentin zu finden, um die X Gruppe aus dem Zuliefererkreis „aussteuern“ zu können. Dies sei den Unternehmen der Y-Gruppe im Frühjahr 2018 möglich geworden, wonach sich die Anfechtung des Eckpunktepapiers und die Kündigung der Lieferbeziehungen angeschlossen hätten. Die Antragstellerin hat die ursprünglich auch gegen ein chinesisches Tochterunternehmen der Y-Gruppe (ehemalige Beklagte zu 7) gerichtete Klage zurückgenommen (Bl. 590 d.A.). Die Beklagte zu 8) (Fa. Y1 GmbH, Stadt1) ist mit der Antragsgegnerin zu 1) verschmolzen worden (Bl. 633 d. A.). Das Landgericht Frankfurt am Main hatte bereits vor Zustellung der Klage Bedenken i.H. auf die eigene Zuständigkeit geäußert (Bl. 111 d.A.) und ferner der Antragstellerin am 1. Juni 2022 mitgeteilt, dass es die Zuständigkeitsrüge der Antragsgegnerinnen für berechtigt hält. Auf die Begründung dieses Hinweises wird verwiesen (Bl. 868 d. A.). Die Antragstellerin hält weiter an ihrer Auffassung fest, dass das Landgericht Frankfurt am Main für die Klage zuständig ist. Um weitere Diskussionen hierüber zu beenden, ersucht die Antragstellerin das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO um die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands. Sie ist der Ansicht, die von den Zedentinnen mit den Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) abgeschlossenen Gerichtsstandvereinbarungen (in den Einkaufsbestimmungen dieser Unternehmen) seien auch für die Antragstellerin anwendbar. Es bestehe im Übrigen ein deliktischer Gerichtsstand gem. § 32 ZPO gegenüber allen Antragsgegnerinnen, denn zumindest ein Teilakt ihres kartellrechtswidrigen Verhaltens habe am 17. August 2016 in Frankfurt am Main stattgefunden, als Vertreter der Antragsgegnerinnen wahrheitswidrig vorgespiegelt hätten, dass man an einer längerfristigen Lieferbeziehung mit der X-Gruppe interessiert gewesen sei. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 4) und 5) erhobene Klage ergebe sich aus Artt. 8 Nr. 1, 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO. Die Bestimmung des Landgerichts Frankfurt am Main als gemeinsam zuständiges Gericht sei ansonsten zweckmäßig, denn dies entspreche dem in den allgemeinen Einkaufsbedingungen festgehaltenen Interesse der Vertragsparteien, dem jeweiligen Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, an seinem Sitz Klage zu erheben. Im Übrigen dürfe nicht vergessen werden, dass mit den Klageanträgen zu I. und II. abgetretene Ansprüche der mittlerweile in Stadt6 ansässigen Fa. B geltend gemacht würden. Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, dass das Bestimmungsverfahren schon deshalb unzulässig sei, weil es an einer Streitgenossenschaft in Bezug auf die oben dargestellten Klageanträge zu I. und II. bzw. zu III. - VI. fehle. Für letztere könne auch keine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main angenommen werden. Weder habe die Antragstellerin darlegen können, dass insoweit eine Gerichtsstandbestimmung eingreife, noch folge der Gerichtsstand aus den Einkaufsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) und zuletzt sei auch kein deliktischer Gerichtsstand oder ein Gerichtsstand qua Sachzusammenhang gem. Art. 8 Nr. 1 EuGVVO in Frankfurt am Main gegeben. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO für die Gerichtsstandbestimmung zuständig. Die Voraussetzungen für eine gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorzunehmende Gerichtsstandbestimmung liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO), als Streitgenossen verklagt werden und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht besteht. Einer Gerichtsstandbestimmung steht hier bereits entgegen, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen nicht als Streitgenossen „für den Rechtsstreit“ in Anspruch nimmt, sondern mit den Klageanträgen zu I. und II. bzw. III. - VI. Streitgegenstände geltend machen, für die eine Streitgenossenschaft nicht besteht (nachfolgend zu 1.). Auch die weitere Voraussetzung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach mehrere Personen am allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, ist nicht gegeben, denn keine der Antragsgegnerinnen hat ihren allgemeinen Gerichtsstand in Frankfurt am Main (nachfolgend zu 2.). Zuletzt scheidet auch eine deklaratorische Bestimmung des Landgerichts Frankfurt am Main als zuständiges Gericht aus, weil die Antragstellerin eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main für die Klageanträge zu III. - VI. nicht dargelegt hat (nachfolgend zu 3.-4.). 1. Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt darauf ab, dass für „den Rechtsstreit“ ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessualen Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 ZPO oder § 260 ZPO besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2018 - X ARZ 321/18 - Rn 21). Da eine Bestimmung der Zuständigkeit allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht zulässig ist, kommt eine Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, wenn nur hinsichtlich eines der in objektiver Klagehäufung verfolgten Streitgegenstände die Antragsgegner als Streitgenossen verklagt sind (BayObLG, Beschluss vom 3.12.2019 - 1 AR 112/19 BeckRS 2019, 31311, Rn 16). So liegt der Fall hier. Mit den Klageanträgen zu I. bzw. II. werden die Antragsgegnerin zu 1) bzw. die Antragsgegnerin zu 3) jeweils isoliert auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtungen aus den im Juni 2016 gekündigten Verträgen über die Lieferung von Sitzbezügen für die Fahrzeuge Marke1 Modell1 bzw. Marke2 Modell2 in Anspruch genommen. Dass die Antragsgegnerinnen bei der Beendigung der Entwicklungsverträge für die Zubehörteile des Marke1 Modell1 bzw. den Marke2 Modell2 eine irgendwie geartete Rolle gespielt hätten, wird von der Klägerin nicht behauptet. Mit den Klageanträgen zu III. - V. geht die Antragstellerin im Wege der Teilstufenklage teilweise gegen einzelne Antragsgegnerinnen (Teilstriche 1 und 2), teilweise gegen alle Antragsgegnerinnen (Teilstrich 3) zunächst auf Auskunft über den Bezug von Zuliefererteilen, die diese nach der Kündigung der Lieferverträge mit den Zedentinnen von Drittunternehmen bezogen haben, vor, wobei es sich um andere als die in den Klageanträgen zu I. - II. genannten Zulieferteile handelt. Dass die Antragsgegnerinnen insoweit nicht gesamtschuldnerisch haften können, versteht sich für die Klageanträge zu III. - IV. aus der Natur der Sache und in Bezug auf den Klageantrag zu V. aus dem Umstand, dass die Zedentinnen jeweils separate Lieferverträge mit den einzelnen Antragsgegnerinnen abgeschlossen haben. Eine gesamtschuldnerische Haftung wird dementsprechend lediglich in Bezug auf den mit dem Klageantrag zu VI. verfolgten Anspruch auf Ersatz weiterer, über den Klageantrag zu V. hinausgehender Schäden begehrt. Eine Streitgenossenschaft nach § 59 ZPO scheidet demnach für die Klageanträge zu I. - V. aus. Eine Streitgenossenschaft gem. § 60 ZPO würde voraussetzen, dass die geltend gemachten Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt. Die Voraussetzungen des § 60 ZPO sind zwar weit auszulegen; sie werden im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit immer dann bejaht, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 34. Aufll, Rn 7 zu § 60 ZPO m.w.N.). Insoweit könnte man hier daran denken, dass die Anfechtung des Eckpunktepapiers, das die Antragsgegnerin zu 1) für sich und die Antragsgegnerinnen zu 2) - 5) abgeschlossen hatte und die sich unmittelbar daran anschließende Aufkündigung der Lieferbeziehungen durch sämtliche Antragsgegnerinnen zu 1) - 6) durch die im Konzernverbund konzertierte Aussteuerung der X-Gruppe „verklammert“ und so zu einem inneren Zusammenhang zusammengeführt wurde. Dagegen spricht allerdings, dass die Entwicklungsverträge, die den Klageanträgen zu I.- II. zugrunde liegen, bereits im Juni 2016 gekündigt worden waren und dass die insoweit geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die aus der vermeintlich vertragswidrigen Kündigung ab dem 28. Juni 2016 abgeleitet werden, somit sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in Bezug auf ihre rechtlichen Grundlagen (Nichterfüllungsschaden aus Vertrag) einen anderen Streitgegenstand umreißen als die mit den Klageanträgen zu III. - VI. geltend gemachten Ersatzansprüche wegen Anfechtung des Eckpunktepapiers und Kündigung der übrigen Lieferverträge. Auf dieser Basis kann eine Gleichartigkeit der Ansprüche i.S. von § 60 ZPO für die Klageanträge zu I.-II. mit den Klageanträgen zu III.-VI. nicht angenommen werden. 2. Weitere Voraussetzung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wäre, dass mehrere Personen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen. Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Antragsgegnerinnen haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten, keine der Antragsgegnerinnen hat aber ihren allgemeinen Gerichtsstand am Ort des angerufenen Gerichts in Frankfurt am Main. Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen zu 1) und 6) befindet sich im Bezirk des Landgerichts Braunschweig. Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 2) befindet sich im Bezirk des Landgerichts Ingolstadt. Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 3) befindet sich im Bezirk des Landgerichts Stuttgart. Die Antragsgegnerinnen zu 4) und 5) haben keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland. Das bestimmende Gericht (hier also der Senat) hat in der Regel nur die Auswahl unter den Gerichten, in denen der allgemeine Gerichtsstand einer der Streitgenossen liegt (Zöller-Schultzky, ZPO, 34. Aufl., Rn 29 zu § 36 ZPO). Ein Ausnahmetatbestand ist hier nicht ersichtlich. Namentlich ist für keine der Antragsgegnerinnen ein ausschließlicher Gerichtsstand in Frankfurt am Main per Prorogation (§ 39 ZPO) dargelegt, zumal die Antragstellerin nach den von ihr vorgelegten Einkaufsbedingungen der Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) diese auch an deren Sitz hätte verklagen können. 3. Es kann letztlich hier offenbleiben, ob die Antragstellerin für die Klageanträge zu I.-II. eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main per Prorogation dargelegt und ob sie deshalb verbindlich von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat (nachfolgend zu a). Für die Klageanträge zu III.-VI. hat die Klägerin eine entsprechende Zuständigkeit nicht dargelegt, so dass auch eine deklaratorische Bestimmung des Landgerichts Frankfurt am Main als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht nicht in Betracht kommt (nachfolgend zu b). a) Die Antragsgegnerinnen räumen ein, dass die Antragstellerin für die Klageanträge zu I. und II. eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main per Prorogation dargelegt hat. Sie vertreten deshalb nachvollziehbar die Auffassung, dass die Antragstellerin insoweit ihr Wahlrecht gem. § 35 ZPO ausgeübt hat. Es wird von den Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) nicht bestritten, dass ihre allgemeinen Einkaufsbedingungen Vertragsinhalt geworden sind und die oben schon wörtlich zitierte Gerichtsstandvereinbarung beinhalten. Diese bezieht sich allerdings nur auf die Zedentin, die Fa. B GmbH, die im Januar 2020, also vor Rechtshängigkeit der Klage ihren Sitz nach Stadt6 hatte. Sie bezieht sich dagegen nicht auf den Sitz der Antragstellerin als Zessionarin der Ansprüche: Mit Recht hat das Landgericht bereits in seinem Schreiben vom 1. Juni 2022 dargelegt, dass die Antragstellerin die von ihr reklamierte Bestimmung in Ziffer XV 6. der Einkaufsbedingungen „Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht“ nicht für eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main als das für ihren Geschäftssitz zuständige Gericht heranziehen kann. Dem steht schon entgegen, dass sie aus abgetretenem Recht vorgeht und dass sie demzufolge ihre Ansprüche nur mit dem Inhalt verfolgen kann, den diese in der Hand der Zedentin hatten (vgl. dazu auch BGH NJW 1980, 2023). Auf diesen Gesichtspunkt geht die Antragstellerin in ihrem Bestimmungsantrag gar nicht ein. Unabhängig davon führt auch die hier erforderliche einheitliche und objektive Auslegung der Klausel nach dem maßgeblichen Verständnishorizont eines durchschnittlichen Vertragspartners (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 81. Aufl., 2022, Rn 26a zu § 133 BGB) nicht dazu, dass sich der vereinbarte Gerichtsstand nicht ausschließlich nach dem Sitz eines klagenden Vertragspartners, sondern auch nach dem Sitz eines klagenden Zessionars des Vertragspartners richten sollte. Die Antragsgegnerinnen haben nachvollziehbar dargelegt, dass die Gerichtsstandbestimmung keinen über die Vertragsparteien hinausgehenden Wirkungskreis haben sollte. Sie diente erkennbar der Rechtsklarheit und der Vereinfachung der Rechtsdurchsetzung innerhalb der bestehenden Vertragsbeziehung, was sich auch damit begründen lässt, dass die Einkaufsbeziehungen gem. Ziffer I. die „Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller“ regeln sollten. Diese Intention würde konterkariert, wenn man annähme, dass es den Vertragsparteien offen stünde, durch die Abtretung ihrer Forderungen neue Gerichtsstände zu schaffen, die von der Vertragspartnerin weder erwartet noch erkannt werden könnten. b) Selbst wenn man demnach annimmt, dass das Landgericht Frankfurt am Main qua Prorogation für die Klageanträge zu I. und II. zuständig ist, so muss gleichzeitig konstatiert werden, dass sich aus den Darlegungen der Antragstellerin jedenfalls für die Klageanträge zu III. - VI. keine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main herleiten lässt, so dass das Landgericht Frankfurt am Main insoweit auch nicht deklaratorisch - d.h. unabhängig von der fehlenden Streitgenossenschaft - als gemeinschaftlich zuständiges Gericht für den Rechtsstreit bestimmt werden könnte. aa) Es ist ausweislich der Analyse der klägerischen Schriftsätze in der Erwiderungsschrift der Antragsgegnerinnen vom 31.10.2022 nicht ganz klar, ob sich die Antragstellerin in Bezug auf das Eckpunktepapier und dessen Anfechtung bzw. Aufkündigung nur auf deliktische Ansprüche oder auch auf vertragliche Ansprüche stützt (s. Schriftsatz vom 31.10.2022, Rn 34). Selbst wenn letzteres der Fall wäre, ließe sich daraus eine Prorogation des Landgerichts Frankfurt am Main nicht ableiten. Das Eckpunktepapier enthält keine Gerichtsstandklausel. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Einkaufsbedingungen der Antragsgegnerinnen zu 1) oder 3) darin einbezogen worden wären. Für die Antragsgegnerinnen zu 4) (I) und 5) (F) sind außerdem ausschließliche Gerichtsstände an deren Sitz in der Tschechischen Republik und in Spanien abgesprochen worden. bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist in Frankfurt am Main auch kein besonderer deliktischer Gerichtsstand gem. § 32 ZPO begründet. Nach dieser Vorschrift ist das angerufene Gericht nur zuständig, wenn in seinem Bezirk die (unerlaubte) Handlung begangen worden ist, was vom Kläger schlüssig darzulegen ist (Schultzky in: Zöller, ZPO, 33 Aufl., Rn. 14 zu § 12 ZPO mit weiteren Nachweisen). Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen: Tatort i.S. von § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist. Bei Begehungsdelikten kann dies sowohl der Ort sein, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort) als auch der Ort, an dem in das Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO 33. Aufl. Rn. 19 zu § 32 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Erfolgsort der hier streitgegenständlichen, vermeintlich deliktischen, weil kartellrechtswidrigen Handlungen im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Frankfurt am Main befinden würde. Die Antragstellerin verlangt mit den Klageanträgen zu III. - VI. den Ersatz derjenigen Schäden, die sämtlichen Zedentinnen aus dem unterlassenen Abruf und der Nichtabnahme von weiteren Zulieferteilen bzw. aus und im Zusammenhang mit den konzertierten Kündigungen und Vertragsbeendigungen im März 2018 entstanden sind. Der tatbestandliche Erfolg in Form der Vermögenseinbußen der Zedentinnen ist an deren Sitz eingetreten, wobei es auf den Sitz zum Zeitpunkt der vermeintlich schädigenden Handlungen ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18 Rn. 22 - Zuckerkartell). Im Zeitpunkt der Kündigungen/Beendigungen bzw. der Nichtabnahme der Zulieferteile hatte keine der Zedentinnen ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main. Es ist von der Antragstellerin auch nicht schlüssig dargelegt, dass eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale einer hier streitgegenständlichen deliktischen Norm in Frankfurt am Main verwirklicht worden wäre. Die von der Antragstellerin erhobenen kartellrechtlichen Vorwürfe knüpfen ausweislich der Klageschrift nicht an den Inhalt des Gesprächs vom 17. August 2016 in der Rechtsanwaltskanzlei H, sondern vielmehr an die Anfechtung des Eckpunktepapiers im März 2018 bzw. die Kündigung der Lieferverträge an, die vom jeweiligen Sitz der Antragsgegnerinnen ausgegangen und nach dem Vortrag der Klägerin am Sitz der Antragsgegnerin zu 1) „konzertiert“ worden sind. Es ist auch nicht ersichtlich, welches für den Marktmissbrauch bzw. einen Boykott wesentliche Tatbestandsmerkmal anlässlich dieses Gesprächs erfüllt worden sein sollte. Entsprechendes gilt für weitere von der Klägerin vorgebrachte bzw. denkbare deliktische Anspruchsgrundlagen. Dass sich die Vertreter der Antragsgegnerin zu 1) am 17. August 2016 gegenüber sämtlichen Zedentinnen betrügerisch verhalten hätten, indem sie eine tatsächlich nicht vorhandene Bereitschaft zum Abschluss längerfristiger Lieferverträge vorgespiegelt und ferner „dadurch die Zedentin B zu einem Verzicht auf den überwiegenden Teil ihrer Schadensersatzansprüche bewogen“ hätten, kann sich schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht ergeben. Teilnehmer an diesem Gespräch waren auf Seiten der Lieferanten nur Vertreter der Firma B bzw. C und D BV (deren vermeintliche Schadensersatzansprüche nicht streitgegenständlich sind). Die anderen Zedentinnen waren bei diesem Gespräch gar nicht vertreten. Ansprüche wegen eines Verzichts der Fa. B sind hier nicht streitgegenständlich, denn die Antragstellerin macht hier abgetretene Ansprüche auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen der o.g. Sitzbezüge geltend. Im Übrigen hat die Antragstellerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 2020 dargelegt, dass das Gespräch auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1) abgebrochen wurde, als die Vertreter der Firmen B und C die Thematik „Bestandsgarantie und Sicherheit für bestehende Aufträge“ angesprochen hätten. Dies steht im Widerspruch zu einer vorgetäuschten Bereitschaft für eine längerfristige Lieferbeziehung. Die Antragsgegnerinnen hatten bereits in der Klageerwiderung überzeugend aufgezeigt, dass die Antragstellerin auch im Hinblick auf die weiteren von ihr reklamierten deliktischen Anspruchsgrundlagen nicht nachvollziehbar dargelegt hat, warum ein wesentliches Tatbestandsmerkmal anlässlich des Gesprächs am 17. August 2016 in Stadt6 verwirklicht worden wäre. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Rn. 461-462; 464-468). Der unscharf gehaltene Vortrag auf Seite 48 der hier vorliegenden Antragsschrift „Grundlage für Schadensersatzansprüche nach § 33a GWB sind alle Handlungen, die im Zusammenhang mit der von den Antragsgegnerinnen … Strategie der „Aussteuerung“ stehen…“ erbringt insoweit keine weitergehenden Erkenntnisse. 4. Zuletzt lässt sich in Frankfurt am Main auch kein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gem. Art. 8 Nr. 1 EuGVVO erkennen. Die Norm verlangt, dass die verklagte Person mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats an einem Ort verklagt wird, an dem einer der anderen Beteiligten seinen Sitz hat. In Frankfurt am Main hat keine der Parteien einen Sitz.