Beschluss
25 W 10/22
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0315.25W10.22.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Kassel vom 19.01.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Kassel vom 19.01.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Soweit der Rechtspfleger des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für das von ihm eingeholte Privatgutachten nicht berücksichtigt hat, kann der Kostenfestsetzungsbeschluss keinen Bestand haben. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn dieses unmittelbar prozessbezogen ist (nachfolgend 1.) und im Übrigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (nachfolgend 2. - vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 f.; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rz. 10; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, VersR 2006, 1236 Rz. 6; vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06, VersR 2008, 801 Rz. 6 und vom 18. November 2008 - VI ZB 24/08, VersR 2009, 563 Rz. 6 - juris; siehe auch zuletzt: Beschluss vom 30.04.2019, VI ZB 41/17, Tz. 9, juris). 1. Ob für die Annahme der Prozessbezogenheit schon ein sachlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit ausreichend oder zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist oder ein langer zeitlicher Zwischenraum sogar ein Indiz für das Fehlen eines sachlichen Zusammenhangs sein kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Bewertung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird nämlich eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbezogenheit trotz Fehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs in den Fällen bejaht, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil sich der Versicherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14.10.2008, VI ZB 16/08, Tz. 11 ff mwN., juris). Sind ausreichende Anhaltspunkte für den Versuch eines Versicherungsbetrugs vorhanden, ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommen wird, weil der Täter bei Ablehnung der Einstandspflicht versuchen wird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Schadensregulierung auch durch einen Rechtsstreit zu erreichen. In einem solchen Fall ist das Privatgutachten - unabhängig von einer ausreichenden zeitlichen Nähe zum Rechtsstreit - regelmäßig als prozessbezogen anzusehen. Die Kosten hierfür sind daher im Rahmen der Bestimmungen auch dann erstattungsfähig, wenn ein Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. Der Versicherer besitzt nämlich in der Regel selbst nicht die erforderliche Sachkenntnis, um eine Verursachung der Schäden durch eine Straftat mit hinreichender Überzeugungskraft und Sicherheit auszuschließen. Er kann deshalb billigerweise nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall zweckmäßig und prozessökonomisch, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vorträgt (BGH, aaO.). Insoweit kommt es auch nicht darauf, in welchem zeitlichen Rahmen der Versicherungsnehmer dann nach der auf dem Ergebnis des Privatgutachtens beruhenden Zurückweisung des geltend gemachten Anspruchs Klage erhebt. Dass vor diesem Hintergrund die Prozessbezogenheit des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens zu bejahen ist, liegt auf der Hand. Der vom Beklagten bereits vorgerichtlich auf der Grundlage des Gutachtens beruhende Verdacht eines nur vorgetäuschten Versicherungsfalls ist in dem Urteil des Landgerichts vom 28.09.2021 ausdrücklich bestätigt worden; die aus dem vorgerichtlichen Gutachten gewonnenen Erkenntnisse sind dabei auch in die Entscheidung eingeflossen. 2. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachtens, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59 /12 - Tz. 5 - juris) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, aaO Rz. 12 mwN). Die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - S. 238 mwN und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - Rz. 10 - juris). Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (vgl. OLG Köln OLGR 2009, 527; KG KGR 2008, 487; OLG Koblenz Rpfleger 1991, 388; OLG Schleswig VersR 91, 117; OLG Saarbrücken JurBüro 1988, 1360). Daneben können bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen wie etwa dessen voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung und deren Erfolgsaussichten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern. Letztlich dürfen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der ex-ante-Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei auch die Kosten des Privatgutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn auch die Partei grundsätzlich die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. BGH, NJW 2009, 2220 Rz. 11). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung eines privaten Sachverständigen jedenfalls dem Grunde nach zu bejahen. Bei der gebotenen ex ante Betrachtung hatte der Beklagte aus den oben dargelegten Gründen hinreichenden Anlass für die Einholung eines privaten Gutachtens, denn auf andere Weise wäre er nicht in der Lage gewesen, die Voraussetzungen seiner Einstandspflicht, nämlich das Vorliegen eines Versicherungsfalls, sachgerecht beurteilen zu können. Allerdings ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen worden, dass sich die Frage, ob die Kosten eines Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, nicht allein auf die Berücksichtigungsfähigkeit dem Grunde nach beschränkt, sondern auch die Höhe der zu erstattenden Kosten danach zu bemessen ist, was eine verständig und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei für erforderlich halten durfte. Dabei dürfte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten auf die Regelungen im JVEG abzustellen sein (§ 9 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 - Honorarstufe M 3, §§ 5 ff). Darüber hinaus wird sich der Rechtspfleger in diesem Zusammenhang auch mit der in der angefochtenen Entscheidung bereits aufgeworfenen Frage auseinandersetzen müssen, ob die eingereichte Rechnung, die lediglich Pauschalpositionen enthält, auf ihre sachliche Angemessenheit zu überprüfen ist. Nach alldem konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben; der Senat erachtet es zudem für sachgerecht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die erforderliche Neubewertung dem Ausgangsgericht zu übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1. Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO).