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Urteil

11 U 53/21

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1214.11U53.21.00
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Leitsätze
Das Basissignal von Spielübertragungen der UEFA Champions League ist ein urheberrechtschutzfähiges Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Trotz Vorgabe des Ziels, einen möglichst authentischen Eindruck des Spiels zu vermitteln, räumen die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten dem Bildregisseur hinreichend Raum für eine individuelle gestalterische Prägung ein.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 03.05.2021 - 10. Zivilkammer - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.846,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Basissignal von Spielübertragungen der UEFA Champions League ist ein urheberrechtschutzfähiges Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Trotz Vorgabe des Ziels, einen möglichst authentischen Eindruck des Spiels zu vermitteln, räumen die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten dem Bildregisseur hinreichend Raum für eine individuelle gestalterische Prägung ein. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 03.05.2021 - 10. Zivilkammer - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.846,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Verletzung von Nutzungsrechten der Klägerin an dem ihr von der UEFA lizensierten Live- bzw. Basissignal, dem sog. World Feed, hinsichtlich der Spielübertragung eines Spiels der UEFA Champions League. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche zustünden. Der sog. World-Feed selbst sei kein urheberrechtsschutzfähiges Filmwerk i.S.d. § 2 Nr. 6 UrhG. Die Klägerin mache keine Ansprüche an einer erst durch eine Aufbereitung des Basissignals entstandenen Sendung geltend. Unstreitig sei die Spielberichterstattung nicht über einen Sender der Klägerin ausgestrahlt worden. Es sei vielmehr eine Sendung eines Drittanbieters wahrnehmbar gemacht worden, nämlich „X“. Der reine World-Feed unterfalle keinem Urheberschutz. Bei Sendungen über Fußballereignisse könne sich eine persönlich-geistige Schöpfung aus der Auswahl und Anordnung des abgestimmten Stoffes im Verbund mit den Livekommentaren, der Vor- und Nachberichterstattung sowie den Einspielungen von Grafiken und Schaubildern zum Spiel-/Tabellenstand und den Mannschaftsaufstellungen ergeben. Der World-Feed stellte jedoch allein das reine Livesignal, d.h. das Bewegtbild der Spielbegegnung - aufgenommen aus 14 Kameras - als unvertontes Rohmaterial der späteren Sendung dar. Ein Bildregisseur treffe lediglich die Auswahl zwischen den zugeschalteten Kameras, nicht aber zwischen Inhalten des Filmstoffes. Insoweit könne ein geistiger Gehalt allein der Art und Zusammenstellung der Bildfolgen zukommen. Tatsächlich seien dem Regisseur aber enge Grenzen gesetzt, um dem Ziel, das Spielgeschehen objektiv wiederzugeben, nahezukommen. Er soll möglichst realitätsnah das Spiel zeigen und wahrnehmbar machen. Folglich liege allein ein minimal-kommunikativer Inhalt vor, ohne eigene Wertung und eigene Gedanken. Der Regisseur übermittele lediglich die emotionale Komponente des Spielgeschehens wirklichkeitsgetreu. Ob demnach ein immerhin geistiger Gehalt vorhanden sei, erscheine jedenfalls zweifelhaft. Zumindest aber fehle es am schöpferischen Gehalt. Der Gestaltungsspielraum des Bildregisseurs sei durch den Ablauf des Spieles stark eingeschränkt. Es liege eine reine Ablaufregie vor. Es bestehe keine Möglichkeit zur individuellen Auswahl des Stoffes, Anordnung oder Sammlung. Eigenpersönliche Gestaltungselemente lägen allenfalls in engsten Grenzen vor. Ein Livestream genieße damit allenfalls Laufbildschutz nach §§ 95 Urhebergesetz, nicht aber nach § 2 Urhebergesetz. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die sie wie folgt begründet: Dem World Feed komme Urheberschutz zu. Es handele sich um eine persönlich geistige Schöpfung. Die Schnittregie gehe über eine rein handwerkliche Ablaufregie hinaus. Auswahl und Anordnung des abgefilmten Stoffes seien eine persönliche geistige Schöpfung. Die Schöpfung liege in der Auswahl der abgefilmten Szenen. Die Reihenfolge werde nach Spielatmosphäre und Spielverlauf selbstbestimmt festgelegt. Möglich sei es auch, Wiederholungen einzublenden oder aber unterschiedliche Perspektiven zu nutzen. Der Bildregisseur weise den Bildmischer an, welche Kamera, zu welchem Zeitpunkt in die Bildmischung des Signals einbezogen werde. Mit den Kameraleuten vor Ort stehe er in ständigem Funkkontakt. Gefordert würde ein überdurchschnittliches fachliches Können, schnelle Reaktionsfähigkeit und Geschick. Neben dem Spiel selbst sei das Sportgeschehen mit Reaktionen der Zuschauer abzubilden. Der Regisseur treffe fortlaufend Einzelfallentscheidungen. Es sei ausgeschlossen, dass zwei Bildregisseure das identische Live-Signal anfertigen würden. Es gelte der Maßstab der kleinen Münze. Die Wiedergabe sei hier nicht allein durch eine reine Informationsvermittlung geprägt, sondern auch durch ihre ästhetische Gestaltung. Soweit der Herstellungsprozess nicht als unstreitig angesehen werde, hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen. Sie hätte dann vorgetragen, dass das Bestreiten nicht hinreichend konkret ist. Sie, die Klägerin, sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte der öffentlichen Wiedergabe an dem Live-Signal für das Lizensierungsgebiet Deutschland. Geschützt sei auch das Zweitverwertungsrecht, ohne dass es auf die Qualifikation der vorgelagerten Nutzungshandlung ankomme. Der Beklagte habe das Werk auch öffentlich wiedergegeben. Öffentlichkeit umfasse eine unbestimmte Personenzahl an Adressaten. Die Vielzahl der Menschen könnten auch nacheinander, also sukzessive das Werk wahrnehmen. Ausreichend sei, dass das Werk einer unbestimmten Zahl potentieller Zuschauer offen gestanden habe. Das Werk müsse sich an ein neues Publikum richten; maßgeblich sei zudem, ob die Wiedergabe gewerbsmäßig erfolge. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Kassel vom 03.05.2021 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.846,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellten Fußballspiele selbst bzw. deren Übertragung keine geistigen Schöpfungen im Sinne des Urheberrechts dar. Die Wiedergabe der Übertragung des Basissignals sei nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn die Kameraführung, Bildregie oder Moderation aus der Masse des Alltäglichen herausragten. Dies darzulegen obliege der Klägerin. Daran fehle es hier. Darüber hinaus fehle es an einer öffentlichen Wiedergabe. Das Spiel sei im Rahmen einer privaten Veranstaltung wiedergegeben worden, bei der enge Freunde und Familienmitglieder anwesend gewesen seien, so auch der Bruder des Beklagten. Das Bistro sei geschlossen gewesen. Soweit der Kontrolleur selbst gegebenenfalls ungehinderten Zugang gehabt habe, begründe ein Gast allein noch keine Öffentlichkeit. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Der Beklagte habe das Fußballspiel über die IPTV-App auf seinem Smart TV gezeigt. Dass die Klägerin hieran Exklusivrechte besitze, werde bestritten. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch der Sache nach Erfolg. 1. Die Klägerin beruft sich zu Recht dem Grunde nach auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6, 22 UrhG. a. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Basissignal zu sein. Sie hat sowohl das Vorführungsrecht gemäß § 19 Abs. 4 UrhG am entsprechenden Filmwerk als auch das unter § 22 Urhebergesetz fallende Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung von Filmsendungen u.a. über Bildschirme von der UEFA für den hier streitgegenständlichen Zeitraum erworben. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Justiziars der UEFA vom 15.3.2019 sowie dem zur Akte gelangten Medienrechtevertrag ergibt sich, dass die Klägerin für das Lizenzgebiet Deutschland die exklusiven Rechte an dem World Feed zur Liveübertragung aller Spiele in voller Länge erworben hat. Dieses Recht umfasst ausdrücklich das Recht zur Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung und öffentlichen Wiedergabe. Der Beklagte ist dem Sachvortrag der Klägerin nicht entgegengetreten. Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin mit dem Hinweis, dass die Ausstrahlung nicht per Kabel, Satellit oder Funk erfolgt sei, sondern über das Internetangebot eines Dritten, hier über die IPTV-App empfangbare Sendung von „X HD1“. Die Klägerin beruft sich nicht auf ausschließliche Nutzungsrechte an der mit Ton und Bild ausgestrahlten Sendung über IPTV. Sie macht geltend, dass die über IPTV erfolgte Ausstrahlung - unstreitig - unter Verwendung des Bildmaterials in Form des World Feed erfolgte und damit ihre Rechte an der öffentlichen Wiedergabe an dem zugrundeliegenden Basissignal nach § 22 UrhG verletzt hat. Ihr stehen - wie ausführlich dargestellt - die ausschließlichen Nutzungsrechte an der öffentlichen Wahrnehmbarmachung des World Feed in Deutschland zu. Diese Nutzungsrechte werden auch bei einer so genannten Zweitverwertung verletzt, bei der - wie hier - das Bildmaterial vertont wird. Soweit der Beklagte auf eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim verweist (Urteil vom 08.05.2015 - 7O 166/13), verfängt dies bereits deshalb nicht, da hier ein abweichender Sachverhalt vorliegt. Aus dem vorgelegten Medienrechtevertrag ergibt sich keinerlei Beschränkung der Rechteübertragung auf bestimmte Übertragungswege. Dass die Klägerin dem Sender „X HD1“ auch keine Unterlizenz für die streitgegenständliche Sendung eingeräumt hatte, wurde vom Beklagten nicht bestritten. b. Das Basissignal stellt ein urheberrechtsschutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 Urhebergesetz da (so im Ergebnis auch Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 2 Rn. 212; Bullinger in: Wandtke/Bullinger, 5. Aufl., § 2 Rn. 123; LG Frankenthal, Urteil vom 1.10.2019 - 6 O 46/19). Auch bei Filmwerken gilt der Maßstab der so genannten kleinen Münze für die Beurteilung, ob eine geistig-persönliche Schöpfung vorliegt (Schulze a.a.O Rn. 213). Von einer solchen ist auszugehen, wenn individuelle Gestaltungsentscheidungen in dem Produkt Ausdruck finden und eine eigene Leistung verkörpern - unabhängig von dem gefilmten Geschehen selbst. Regie, Bildgestaltung und Schnitt können damit insbesondere Ausdruck einer individuellen Schöpfung sein. Gleiches gilt für Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffes sowie die besondere Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen. Sofern durch technische oder sonstige Gegebenheiten kein Spielraum für individuelle Maßnahmen besteht, scheidet Urheberrechtsschutz dagegen aus. Ausgehend hiervon, ist auf der Grundlage des nicht substantiiert bestrittenen Vortrags der Klägerin zur Herstellung des Basissignals von einer eigenschöpferischen Leistung des Bildregisseurs bei der Herstellung des World-Feed auszugehen. Sie besteht insbesondere in der bildlichen Erfassung, Auswahl und Anordnung des Geschehens, welches nicht insgesamt dargestellt werden kann, sondern in Ausschnitten, die der jeweilige Bildregisseur auswählt (Schulze a.a.O. Rn. 212): Das Basissignal wird durch eine Mischung von Bildern hergestellt, die - je nach Bedeutung des Spiels - mindestens 14 bis zu 35 Kameras produzieren. Die Entscheidung, welche Kameraeinstellung Verwendung findet, trifft der Bildregisseur. Hinsichtlich des eigentlichen Spielgeschehens ist der Bildregisseur dabei naturgemäß an den zeitlichen Ablauf des Spielgeschehens gebunden. Wie das Spielgeschehen sowie die Atmosphäre im Stadion durch die verschiedenen Kameras eingefangen wird, obliegt jedoch allein der individuellen Entscheidung des Bildregisseurs. Er entscheidet, welche der auf das Spielgeschehen oder aber die Zuschauer oder aber die Trainer- oder Ersatzspielerbank gerichtete Kamera, in welchem Moment für das Basissignal verwendet wird. Sofern er das Spielgeschehen darstellen will, kann er wiederum entscheiden, ob einzelne Spieler, lange Einstellungen der Laufwege oder das gesamte Spielgeschehen übermittelt werden. Er kann darüber hinaus entscheiden, ob eine Wiederholung oder Zeitlupen- bzw. Superzeitlupeneinstellung oder aber eine erläuternde Grafik eingeblendet werden. Diese Rahmenbedingungen hat der Beklagte auch nicht bestritten; entgegen dem Verständnis des Landgerichts auch nicht in der Klageerwiderung. Der Beklagte hat allein bestritten, dass die dargestellten Gegebenheiten bei der Herstellung ausreichend sind, um von einem schöpferischen Werk auszugehen. Das ist indes eine Rechtsmeinung. Die dargestellten Gestaltungsmöglichkeiten räumen hinreichend Raum für eine individuelle Prägung seitens des jeweils tätigen Bildregisseurs ein, auch wenn das Ziel, einen möglichst authentischen Eindruck des Spiels zu vermitteln, vorgegeben ist. Der dargestellte Gestaltungsspielraum wird auch nicht durch Vorgaben der UEFA derart eingeschränkt, dass kein Raum für eine eigenschöpferische Leistung mehr verbleiben würde. Die Vorgaben der UEFA beziehen sich allein auf die Anzahl der jeweils in Abhängigkeit zur Bedeutung des Spiels zur Verfügung stehenden Kameras und die Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätskontrolle. Vorgaben zur Kameraauswahl und den Kameraeinstellungen sowie sonstige Einschränkungen des individuellen Gestaltungsspielraums beim Zusammenschnitt des World Feed finden sich nicht. Dadurch eröffnen sich dem Bildregisseur Spielräume, die er eigenschöpferisch ausfüllen kann. So hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass es der Bildregisseur in der Hand hat, durch das Einbinden längerer Spielszenen den Spielverlauf selbst in den Vordergrund zu rücken oder aber durch häufige Schnitte und das Einbinden von Einzelbildern und/oder die Verwendung von Wiederholungen die Dramatik von Zweikämpfen zu belegen. Es steht ihm auch offen, durch häufigere Einblendungen der Zuschauer die Atmosphäre im Stadion einzufangen. All das ist weit entfernt von einer reinen Ablaufregie, wie sie das Landgericht angenommen hat. c. Der Beklagte hat dieses Basissignal als Bestandteil der kommentierten Sendung auch öffentlich in der Gaststätte wiedergegeben, § 22 UrhG. Eine öffentliche Wiedergabe i.S. §§ 15, 22 UrhG, Art. 3 RL 2001/29/EG liegt vor, wenn die Wiedergabe öffentlich, d.h. für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH (u.a. Urteil vom 26. 4. 2017 - C-527/15 - Stichting; Urteil vom 15.03.2012 - C-135/10 - SCF) ist der Begriff grundsätzlich weit zu verstehen, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei sind verschiedene Kriterien unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von Bedeutung, die hier vorliegen. Das Werk wurde wiedergegeben. Es wurde auch „öffentlich“ wahrnehmbar gemacht. Der Nutzer, hier der Beklagte, wurde in voller Kenntnis der Folgen seiner Tätigkeit des Ausstrahlens der Spielbegegnung in seiner Gaststätte tätig. Die Werknutzung in Form der Zugänglichmachung erfolgte wissentlich und willentlich. Es liegen die vom EuGH aufgestellten weiteren Voraussetzungen an den Begriff der Öffentlichkeit vor. Erforderlich ist demnach eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, was „recht Viele“ (Personen) nach Einschätzung des EuGH impliziert (EuGH a.a.O). Lediglich eine allzu kleine oder unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen genügt nicht; nicht gefordert ist jedoch, dass die Personen gleichzeitig Zugang haben, es genügt der sukzessive Zugang (EuGH am angegebenen Ort - Stichting Rn. 44). Das Werk muss zudem für ein neues Publikum wiedergegeben werden (EuGH a.a.O. - Stichting Rn. 33). Die Klägerin hat dargelegt und mit der Erklärung des Kontrolleurs belegt, dass sich zum Zeitpunkt von dessen Kontrolle über 10 Gäste in der Gaststätte aufgehalten haben. Der Kontrolleur habe die Gaststätte ohne Hindernisse betreten können. Insbesondere seien keine Hinweisschilder für eine geschlossene oder private Veranstaltung festgestellt worden. Es habe auch sonst keine Hinweise für eine private Feier gegeben. Diese Angaben zu den äußeren Gegebenheiten hat der Beklagte nicht bestritten. Soweit er darauf verweist, dass das Spiel im Rahmen einer „privaten Veranstaltung“ wiedergegeben worden sei, bei der enge Freunde und Familienmitglieder anwesend gewesen seien, hat sich dieser behauptete „private“ Charakter jedenfalls nicht in irgendwie gearteten Zugangsbeschränkungen manifestiert. Der Beklagte trägt zudem selbst vor, dass das für türkische Fußballfans wichtige Fußballspiel gemeinsam mit Freunden und deren Freunden geschaut werden sollte. Bereits diese weite Definition des Kreises der Zuschauer insbesondere hinsichtlich der Freunde der Freunde steht der Annahme einer rein privaten Veranstaltung mit einem überschaubaren Kreis bekannter Teilnehmer entgegen. Die Wiedergabe war damit öffentlich zugänglich, da sie sich an eine unbestimmte Personenzahl gerichtet hat. Der Sachverhalt unterscheidet sich von dem Sachverhalt, den der Senat mit Urteil vom 20.01.2015 (Az. 11 U 95/14) entschieden hatte. Weder hatte der Beklagte Hinweisschilder aufgehängt, die den Charakter als private Veranstaltung kenntlich gemacht hätten, noch sonstige Maßnahmen betroffen, die einer nicht bestimmten Personenzahl den Zutritt zum Lokal verhinderten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Lokal üblicherweise an dem Tag geschlossen war, was die Klägerin bestritten hatte. Jedenfalls war das Lokal an diesem Tag unstreitig geöffnet, so dass nur dann Zweifel an der Öffentlichkeit bestünden, wenn trotz der Öffnung Vorkehrungen gegen den Zutritt einer unbestimmten Personenzahl getroffen worden wären. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Ausreichend ist zudem, dass die Personen nacheinander Zugang zu dem Werk haben, sie müssen nicht gleichzeitig das Werk wahrnehmen. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich auch nicht, dass eine stabile geschlossene Personengruppe vorlag. Mit mindestens 10 Anwesenden zum Kontrollzeitpunkt kann auch nicht von einer allzu kleinen Gruppe i.S.d EuGH gesprochen werden. 2. Der Klägerin steht auch der Höhe nach der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Klägerin kann im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz in Höhe vom 4.620 € für die unberechtigte Wahrnehmbarmachung verlangen. Grundsätzlich steht dem Geschädigten ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Berechnungsmethoden hinsichtlich des durch die Urheberrechtsverletzung erlittenen Schadens zu. Bei der hier von der Klägerin gewählten Lizenzanalogie ist maßgeblich, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages zur Nutzung des hier streitgegenständlichen Werkes vereinbart hätten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie grundsätzlich nur Lizenzierungen zu den bereits in der Klage vorgetragenen Konditionen innerhalb der Abonnementverträge vornimmt und es damit keinen Unterschied macht, ob das Basis-Signal mit oder ohne Tonübertragung Verwendung findet. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die von der Klägerin näher ausgeführten Grundlagen im Rahmen der Berechnung des hier konkret anzusetzenden Lizenzsatzes in Abhängigkeit zur Größe der Gaststätte sowie der maßgeblichen Regionalklasse B hat der Beklagte ebenfalls nicht bestritten. Darüber hinaus hat die Klägerin gem. § 97 a Abs. 3 UrhG Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 € Die Klägerin hat hierbei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert i.H.v. 25.000 € zuzüglich Pauschale angesetzt. Da die Abmahnung auf den Unterlassungsanspruch selbst gerichtet war, erscheint dieser Gegenstandswert angemessen und entspricht den vom Senat in vergleichbaren Fällen festgesetzten Werten. Der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB erstreckt sich auch auf die Erstattung der entstandenen Verwaltungsgebühr i.H.v. 20 € für eine Gewerbeauskunft für die Betriebsstätte des Beklagten sowie 161,80 € für die Tätigkeit des von der Beklagten beschäftigten Kontrolleurs in Form des Arbeits- und Kontrollaufwands. Der Höhe nach ist der Beklagte diesen Beträgen auch nicht entgegengetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO; Schuldnerschutzanordnungen sind gem. § 713 ZPO nicht veranlasst. Gründe, die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des World Feed ist vom Senat auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Vorgaben angenommen worden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.