Beschluss
11 W 42/19
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0226.11W42.19.00
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Leitsätze
1. Ein Sequestrationsantrag kann auch gegen den im Internet vorgehenden Vertreiber von Seriennummern zur Aktivierung urheberrechtlich und markenrechtlich geschützter, nicht erschöpfter Computerprogramme gestellt werden, weil auch hier die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass sich der Verletzer im Besitz von Verkörperungen dieser Seriennummern (in Gestalt von Ausdrucken oder ausgedruckten Rechnungen) befindet.
2. Der gegen den Antragsteller gerichtete Vorwurf, er habe den Sequestrationsantrag rechtsmissbräuchlich nur gestellt, um der durch § 93 ZPO sanktionierten Abmahnpflicht zu entgehen, ist dann nicht berechtigt, wenn der Antragsteller den Gerichtsvollzieher mit der Sequestration beauftragt hat, diese aber aus Gründen unterblieben ist, die nicht im Einflussbereich des Antragstellers standen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das am 30. Oktober 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-06 284/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert entspricht der Summe der im einstweiligen Verfügungsverfahren erster Instanz entstandenen Kosten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Sequestrationsantrag kann auch gegen den im Internet vorgehenden Vertreiber von Seriennummern zur Aktivierung urheberrechtlich und markenrechtlich geschützter, nicht erschöpfter Computerprogramme gestellt werden, weil auch hier die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass sich der Verletzer im Besitz von Verkörperungen dieser Seriennummern (in Gestalt von Ausdrucken oder ausgedruckten Rechnungen) befindet. 2. Der gegen den Antragsteller gerichtete Vorwurf, er habe den Sequestrationsantrag rechtsmissbräuchlich nur gestellt, um der durch § 93 ZPO sanktionierten Abmahnpflicht zu entgehen, ist dann nicht berechtigt, wenn der Antragsteller den Gerichtsvollzieher mit der Sequestration beauftragt hat, diese aber aus Gründen unterblieben ist, die nicht im Einflussbereich des Antragstellers standen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das am 30. Oktober 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-06 284/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert entspricht der Summe der im einstweiligen Verfügungsverfahren erster Instanz entstandenen Kosten. I. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. verboten, Seriennummern zur Aktivierung von Computerprogrammen, die für die Antragstellerin urheberrechtlich und markenrechtlich geschützt sind, zu vertreiben, ihr aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft über Namen und Anschriften ihrer Lieferanten bzw. Abnehmer sowie des Umfangs der vertriebenen Produkte zu erteilen sowie alle Gegenstände der im Unterlassungsantrag umschriebenen Verletzungshandlungen zur vorläufigen Verwahrung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die Antragsgegnerin hat die Beschlussverfügung anerkannt und im Übrigen Kostenwiderspruch eingelegt. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Antragsgegnerin die Kosten des Eilverfahrens auferlegt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Antragsgegnerin könne ihren Kostenwiderspruch nicht auf § 93 ZPO stützen, weil sie durch die Verletzungshandlung Anlass zur Einleitung des Eilverfahrens gegeben habe. Dem stehe nicht entgegen, dass sie vor Einleitung des Eilverfahrens nicht abgemahnt worden sei. Die Abmahnung sei hier entbehrlich gewesen, weil die ernsthafte Besorgnis bestanden habe, dass die Unterlassungsschuldnerin Verletzungsgegenstände bei Seite schaffen würde. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde wirft die Antragsgegnerin dem Landgericht vor, nicht geprüft zu haben, ob die Geltendmachung des Verwahrungsanspruches rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Hier müsse das bejaht werden, denn der Sequestrationsantrag sei nur gestellt worden, um der Abmahnverpflichtung zu entgehen. Die Sequestration sei nämlich nicht vollzogen worden. Der Gerichtsvollzieher habe die einstweilige Verfügung nur in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, weil ein Urteil, mit dem auf den Kostenwiderspruch lediglich über die Kosten des Eilverfahrens entschieden worden ist, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (§ 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog). Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin als unterlegene Partei die Kosten des Eilverfahrens gem. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen hat und dass sie sich nicht auf die Kostenprivilegierung gem. § 93 ZPO berufen kann, weil sie durch ihre Verletzungshandlung Anlass zur Einleitung des Eilverfahrens gegeben hat. Die fehlende Abmahnung steht dem nicht entgegen. Eine Abmahnung war der Antragstellerin hier nicht zuzumuten, weil die Antragstellerin neben dem Unterlassungs- und Auskunftsanspruch auch einen Sequestrationsanspruch geltend gemacht hat und weil aus ihrer Sicht die ernsthafte Besorgnis bestanden hat, dass die Antragsgegnerin bei Erhalt einer Abmahnung möglicherweise vorhandene Verletzungsgegenstände bei Seite schaffen könnte. Diese Besorgnis ist in Fällen der Weiterverbreitung schutzrechtsverletzender Ware grundsätzlich berechtigt (Senat, Beschluss vom 12. August 2013 - 11 W 12/13 = CR 2013, 699). Dass hier eine andere Betrachtung angezeigt wäre, ist nicht ersichtlich: Der Berechtigung des Sequestrationsantrages steht namentlich nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihren Eilantrag auf einen Verletzungsfall gestützt hatte, in dem eine Seriennummer zur Aktivierung urheberrechtlich und markenrechtlich geschützter, nicht erschöpfter Computerprogramme über das Internet vertrieben worden war. Die Antragstellerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass auch in einem solchen Fall des elektronischen Vertriebs von Seriennummern die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass sich der Verletzer im Besitz von Verkörperungen dieser Seriennummern (in Gestalt von Ausdrucken oder ausgedruckten Rechnungen) befindet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sequestrationsantrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden wäre, um das für § 93 ZPO relevante Abmahnerfordernis zu umgehen. Der erkennende Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt, dass der Gefahr einer missbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs dadurch begegnet wird, dass im Einzelfall geprüft wird, ob tatsächlich ein Sicherungsbedürfnis für die Sequestration bestanden hat (Senat, Beschluss vom 12.08.2013 - 11 W 12/13 Rn. 12 bei Juris). Der Missbrauchsgefahr kann zum einen dadurch begegnet werden, dass bereits im Erkenntnisverfahren untersucht wird, ob tatsächlich ein schützenswertes Sicherungsinteresse besteht (OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264). Da die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 2.9.2019 die einstweilige Verfügung vom 3.7.2019 als rechtsverbindlich anerkannt hat, war dem Landgericht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilentscheidung abgenommen. Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei der zum Rechtsmissbrauchseinwand gebotenen Gesamtbetrachtung unter besonderen Umständen auch das Verhalten des Gläubigers nach Erlass der Eilentscheidung Bedeutung erlangen kann. Ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Vorgehens kann sein, dass er nach Zustellung der einstweiligen Verfügung dem Gerichtsvollzieher keinen Auftrag zur Sequestration erteilt hat (vgl. KG, Beschluss vom 25. April 2008 - 5 W 39/06 = GRUR-RR 2008, 372). Hinreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin sind hier von der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin hat vielmehr nach Erhalt der im Passivrubrum berichtigten Ausfertigung der einstweiligen Verfügung durch Schreiben vom 1. August 2019 den zuständigen Gerichtsvollzieher angewiesen, die einstweilige Verfügung zuzustellen und zugleich etwaige Verletzungsgegenstände bei der Antragsgegnerin sicherzustellen (Anlage 12 zum Schriftsatz vom 24.9.2019 - Bl. 68 d.A.). Dass der zuständige Gerichtsvollzieher den letztgenannten Auftrag nicht ausgeführt und - weil der bei der Antragsgegnerin niemand angetroffen hat - sich darauf beschränkt hat, die Eilentscheidung durch Einwurf in den Briefkasten zuzustellen (Anlage BG 2 zum Schriftsatz vom 11.2.2020 - Bl. 93 d.A.), muss sich die Antragstellerin nicht zurechnen lassen. Sie hatte aus ihrer Sicht die notwendigen Schritte zur Vollstreckung der Sequestrationsanordnung getroffen und muss sich daher nicht den substanzlosen Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise entgegenhalten lassen. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.