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Beschluss

11 W 31/19

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1018.11W31.19.00
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Leitsätze
Das Recht auf Wiedergabe von öffentlichen Funksendungen gemäß § 22 UrhG wird nicht dadurch verletzt, dass über die in den Hotelzimmern befindlichen Fernsehgeräte ein von einem bestimmten Fernsehkanal ausgestrahlter Film betrachtet werden kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.7.2019, Az. 2-06 O 243/19, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Recht auf Wiedergabe von öffentlichen Funksendungen gemäß § 22 UrhG wird nicht dadurch verletzt, dass über die in den Hotelzimmern befindlichen Fernsehgeräte ein von einem bestimmten Fernsehkanal ausgestrahlter Film betrachtet werden kann. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.7.2019, Az. 2-06 O 243/19, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen des Films „X“ zu sein. Sie behauptet weiter, am 1.5.2019 um 10:15 Uhr sei dieser Film in den Zimmern eines von der Beklagten betriebenen Hotels in Stadt1 im Rahmen einer entsprechenden Funksendung des Fernsehkanals A öffentlich wahrnehmbar gemacht worden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe hierdurch ihr, der Antragstellerin, Recht auf Wiedergabe von öffentlichen Funksendungen aus § 22 UrhG verletzt. Sie hat deshalb im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, den genannten Film im Wege einer Funksendung oder sonstigen Wiedergabehandlungen durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8.7.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin habe unstreitig lediglich mittels einer hoteleigenen Verteileranlage die Fernsehsendung des streitgegenständlichen Films im Sinne von § 20b UrhG weiter gesendet. Das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten im Hotelzimmer stelle für sich genommen keine urheberrechtlich relevante Wiedergabehandlung und auch keine öffentliche Wahrnehmbarmachung dar. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kabelweitersendung erfolge nicht widerrechtlich, weil die Antragsgegnerin die dafür anfallenden Vergütungen an die Verwertungsgesellschaften entrichtet habe. Gegen diesen ihr am 11.7.2019 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 25.7.2019 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Erstgericht verkenne, dass es sich bei dem Recht der öffentlichen Wiedergabe einer Funksendung um ein Zweitverwertungsrecht handele. Die Erstverwertung liege in der Funksendung im Sinne des § 20 UrhG und umfasse auch die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG. Nur dieses sei verwertungsgesellschaftspflichtig. Das Recht aus § 22 UrhG sei hiervon zu unterscheiden. Für Zwecke des Eingriffs in das Recht der Kabelweitersendung sei eine Wiedergabe des Films auf dem Empfangsgerät nicht erforderlich, anders hingegen bei der sich anschließende öffentliche Wiedergabe einer Funksendung nach § 22 UrhG. Die Antragsgegnerin bestreitet sowohl die Aktivlegitimation der Antragstellerin als auch die behauptete Verletzungshandlung. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass der dargestellte Sachverhalt nicht dem Anwendungsbereich des §§ 22 UrhG unterfalle. Wenn ein Hotelgast lediglich in seinem Zimmer den Fernseher einschalte, stelle dies keine öffentliche Wahrnehmbarmachung einer Funksendung im Sinne des § 22 UrhG dar. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 3.9.2019 nicht abgeholfen (Bl. 242 d.A.). II. 1) Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass ihr der begehrte Unterlassungsanspruch zusteht. a) Dabei kann zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Zugänglichmachung sowie der Vorführrechte an dem gegenständlichen Filmwerk ist; ferner, dass der Film zu dem genannten Zeitpunkt auf dem Fernseher in einem Hotelzimmer der Beklagten wahrnehmbar war. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich jedoch keine Verletzung eines Rechts der Wiedergabe von Funksendungen nach § 22 UrhG. b) Wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt, unterfällt die Weiterleitung von Fernsehprogrammen in Hotelzimmern dem - vorliegend nicht gegenständlichen - Verwertungsrecht der Kabelweitersendung nach §§ 20, 20b UrhG. Denn durch diese Weiterleitung wird das Werk den Hotelgästen zugänglich gemacht, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Werk tatsächlich empfangen wird (vgl. BGH Urteil vom 17.12.2015, I ZR 21/14 - Königshof, GRUR 2016, 697 Rdnr. 11). Dieses Öffentlich-Zugänglichmachen erfüllt jedoch nicht zugleich den Tatbestand der Wiedergabe von Funksendungen im Sinne des § 22 UrhG. Dieser Tatbestand ist in § 22 dahingehend definiert, dass die Funksendung bzw. auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes „durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar“ gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Werk tatsächlich wahrnehmbar gemacht wird in dem Sinne, dass es unmittelbar für die menschlichen Sinne wiedergegeben wird (BGH aaO Rdnr. 11; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 21 Rdnr. 7; Dustmann/Engels in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 22 UrhG Rdnr. 2), was bei der Wiedergabe auf einem Fernsehbildschirm zu bejahen ist. Die Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung i.S.d. § 22 UrhG erfordert darüber hinaus als neue, rechtlich gesondert zu bewertende Wiedergabehandlung ferner, dass die Wiedergabehandlung als solche das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt. Hierzu muss die Wiedergabehandlung das Werk einer als Öffentlichkeit anzusehenden Mehrzahl von Personen, die an einem Ort versammelt sind, gemeinsam wahrnehmbar machen (BGH aaO m.w.Nw.; Urteil vom 11.7.1996, I ZR 22/94 - Zweibettzimmer im Krankenhaus, Dreier/Schulze aaO § 22 Rdnr. 3; Dustmann/Engels aaO Rdnr. 9; v. Ungern-Sternberg in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 22 UrhG Rdnr. 19). An diesem Merkmal fehlt es hier. Nach dem Vortrag der Antragstellerin befand sich der Fernseher, auf dem der gegenständliche Film wahrnehmbar gemacht wurde, nicht etwa in der Hotelhalle oder im Restaurant, bei der sich regelmäßig eine Vielzahl von Personen aufhalten, die den Begriff der „Öffentlichkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erfüllen (vgl. dazu etwa Urteil vom 31.5.2016, C-117/15 - Reha-Training, Rdnr. 41-44). Dass sich in dem Hotelzimmer, in dem sich der Fernseher befand, zu dem entsprechenden Zeitpunkt, in dem der Film lief, eine entsprechende „Öffentlichkeit“, d.h. jedenfalls eine Vielzahl von Personen, die nicht eine privaten Gruppe angehörten, versammelt hätte, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. c) Zu der von der Antragstellerin begehrten Vorlage an den EuGH nach § 267 AEUV besteht keine Veranlassung, da der vorliegende Fall keine Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung von europäischem Sekundärrecht aufwirft. Die Antragstellerin geht ausweislich ihrer Beschwerdebegründung selbst davon aus, dass für das vorliegend gegenständliche, in § 22 UrhG geregelte Zweitverwertungsrecht eine tatsächliche Wahrnehmbarmachung auf dem Empfangsgerät erforderlich ist. Wird aber an diese Wahrnehmbarkeit auf einem Empfangsgerät angeknüpft, ergibt sich hieraus ohne Weiteres, dass eine gleichzeitige Wahrnehmbarkeit auf anderen Empfangsgeräten nicht das Merkmal der Öffentlichkeit i.S.d. § 22 UrhG erfüllt. Dass sich aus der Auslegung relevanter europäischer Normen etwas anderes ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit der EuGH in den antragstellerseits zitierten Entscheidungen vom 7.12.2006, C-306/05 - SGAE/Rafael, sowie vom 31.5.2016, C-117/15 - Reha-Training, entschieden hatte, dass die Verbreitung eines Signals mittels in den Hotelzimmern oder ähnlichen Einrichtungen aufgestellter Fernsehapparate, die die Einrichtung für ihre Gäste vornimmt, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft darstellt, betrifft dies das Erstverwertungsrecht und entspricht der oben dargestellten deutschen Rechtsprechung zu §§ 20, 20b UrhG (vgl. Dustmann/Engels aaO Rdnr. 10). 2) Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.