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Beschluss

11 U 119/10

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1014.11U119.10.00
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Leitsätze
Zum Vergütungsanspruch eines Sachverständigen bei Stellungnahme zu einem Befangenheitsantrag; Höhe des Stundensatzes bei mündlicher Erläuterung des Gutachtens
Tenor
Die Vergütung des Sachverständigen für die mit Rechnung vom 14.6.2019 abgerechneten Tätigkeiten wird auf insgesamt 5.500,01 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vergütungsanspruch eines Sachverständigen bei Stellungnahme zu einem Befangenheitsantrag; Höhe des Stundensatzes bei mündlicher Erläuterung des Gutachtens Die Vergütung des Sachverständigen für die mit Rechnung vom 14.6.2019 abgerechneten Tätigkeiten wird auf insgesamt 5.500,01 Euro festgesetzt. I. Der Sachverständige war mit Beschluss vom 15.3.2018 beauftragt worden, ein im Jahre 2008 erstelltes Gutachten im Hinblick auf zwischenzeitlich weiter gewonnene Erkenntnisse zu ergänzen (Bd. VIII Bl. 345 d.A.). Auf Antrag des Sachverständigen haben sich beide Parteien mit einem Stundensatz von 150 Euro einverstanden erklärt (Bd. VIII Bl. 387, 390 d.A.). Nach Erhalt des Gutachtens lehnte der Kläger den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 29.1.2019 wegen Besorgnis der Befangenheit ab und beanstandete zahlreiche Positionen des Gutachtens in inhaltlicher Hinsicht (Bd. VIII Bl. 413 d.A.). Auf Bitte des Senats, zu diesem Ablehnungsantrag Stellung zu nehmen (Bd. VIII Bl. 441 d.A.), fertigte der Sachverständige unter dem 27.2.2019 eine schriftliche Stellungnahme, in der er im Einzelnen zu den vorgebrachten Ablehnungsgründen Stellung nahm (Bd. VIII Bl. 442 d.A.). Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wurde der Sachverständige mit Verfügung vom 15.4.2019 zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geladen (Bd. VIII Bl. 457 d.A.). Er hat sodann in der mündlichen Verhandlung vom 13.6.2019 sein Gutachten mündlich erläutert. Mit Rechnung vom 14.6.2019 macht er für seine nach Erstellung des (bereits separat abgerechneten) schriftlichen Ergänzungsgutachtens erbrachte Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 30,75 Stunden zu einem Stundensatz von 150 € geltend, insgesamt incl. Nebenkosten und Umsatzsteuer 5.500,01 €. Ausweislich seiner beigefügten Aufstellung entfielen insgesamt 5 Stunden auf seine Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag, 22,75 Stunden auf wiederholtes Aktenstudium, Durchsicht des Schriftsatzes des Klägers vom 29.1.2019 und Vorbereitung der Antworten, sowie 3 Stunden auf Anfahrt und Durchführung des Anhörungstermins. Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 14.8.2019 beantragt, die Vergütung des Sachverständigen gem. § 4 JVEG auf insgesamt 1.516,49 € festzusetzen. Sie meint, dem Sachverständigen stehe lediglich eine Vergütung für 11 Stunden à 115 € zu. Für seine Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch könne er keine Vergütung beanspruchen. Für Aktenstudium und Sichtung des klägerischen Schreibens nebst Vorbereitung der Antworten sei ein Zeitaufwand von 8 Stunden ausreichend gewesen, da der Sachverständige sich bereits zur Gutachtenerstellung mit dem umfangreichen Aktenmaterial habe beschäftigen müssen. Im Übrigen könne er lediglich einen Stundensatz nach § 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anl. 1 beanspruchen, wobei die Honorargruppe 11 mit einem Stundensatz von 115 € einschlägig sein dürfe. Die Zustimmungserklärung der Parteien zu dem höheren Stundensatz habe lediglich für den jeweiligen Auftrag, d.h. hier die Gutachtenerstellung, gegolten (Bd. VIII Bl. 493 d.A.). II. Auf den Antrag der Bezirksrevisorin war die Vergütung nach § 4 Abs. 1 JVEG gerichtlich festzusetzen. Dem Sachverständigen steht das von ihm geltend gemachte Honorar in voller Höhe zu. 1) Dem Sachverständigen steht im vorliegenden Fall auch für die Erarbeitung einer Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch des Klägers eine Vergütung zu. Zwar entspricht die Auffassung der Bezirksrevisorin, wonach ein Sachverständiger für eine Stellungnahme zu einem gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch keine Vergütung erhält, der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (so etwa Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 413 Rdnr. 1; Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 23; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1050; OLG München MDR 1994, 1050; OLGR Köln, 1995, 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.6.2018, 2 W 171/12). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die zu entschädigende Leistung des Sachverständigen lediglich in der schriftlichen oder mündlichen Erstattung des Gutachtens bestehe, während das Risiko, von dem Ablehnungsgesuch einer Partei betroffen zu sein, untrennbar mit der forensischen Tätigkeit eines Sachverständigen verbunden sei, so dass eine Stellungnahme zu dem Ablehnungsantrag lediglich seine prozessuale Grundstellung und nicht zu entschädigende Bemühungen als fachkundiger Gehilfe des Richters im Rahmen der Beweisaufnahme betreffe (OLG Düsseldorf aaO.); es handele sich dabei nicht um eine auf dem Sachgebiet des Sachverständigen erbrachte Leistung (OLG Celle aaO). Der Senat vermag dieser Auffassung jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht zu folgen. Die vorgebrachten Befangenheitsgründe beziehen sich ausschließlich auf den Inhalt des Gutachtens. Der Sachverständige hat dementsprechend in seiner Stellungnahme dargelegt, weshalb er in seinem Ergänzungsgutachten bestimmte - für den Kläger nachteilige - Annahmen zugrunde gelegt hat bzw. andere Faktoren nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt hat. Diese Ausführungen - auch wenn sie formal der Verteidigung gegen den Vorwurf der Parteilichkeit dienten - sind in der Sache untrennbar mit dem Inhalt des Gutachtens und damit mit der beauftragten Sachverständigen Leistung verbunden. Dazu kommt, dass der Senat dem Sachverständigen das Ablehnungsgesuch nicht nur zur Kenntnis mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt hatte (so die Konstellation etwa bei OLG München aaO), sondern ausdrücklich eine Stellungnahme erbeten hatte (Bd. VIII Bl. 441), so dass der Sachverständige davon ausgehen musste, zu einer solchen Stellungnahme im Rahmen seines Sachverständigenauftrages verpflichtet zu sein (i.E. ebenso OLG Frankfurt, MDR 1993, 421). 2) Der Sachverständige kann auch für die mit der gegenständlichen Rechnung abgerechnete Tätigkeit einen Stundensatz von 150,-- Euro beanspruchen. Nach Auffassung des Senats steht die der schriftlichen Gutachtenerstellung nachfolgende Tätigkeit des Sachverständigen (Stellungnahme zum Ablehnungsantrag, mündliche Anhörung) vorliegend in so engem Zusammenhang mit der Erstattung des schriftlichen Gutachtens, dass sie ohne Weiteres noch von der auf Bitten des Sachverständigen im Juni 2018 von beiden Parteien erteilten Zustimmung zu einem „für Wirtschaftsprüfer üblichen Stundensatz von 150,00 €“ (vgl. Schreiben des Sachverständigen vom 19.5.2018 (Bl. 385 d.A.) erfasst ist. Eine Aufspaltung in verschiedene Aufträge, hinsichtlich jeweils eine getrennte Honorarregelung getroffen werden hätte müssen, erscheint lebensfremd. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Gutachter vor Fertigung seines Erstgutachtens im Jahre 2008/2009 ebenfalls die Zustimmung der Parteien zu einem höheren als dem gesetzlich vorgesehenen Stundensatz erbeten und erhalten hatte (damals 120,-- Euro, Bd. IV Bl. 772) und daraufhin nicht nur für sein schriftliches Gutachten diesen Stundensatz abgerechnet hatte (Bd. IV Bl. 972), sondern auch für die sich anschließende mündliche Anhörung vom 18.1.2011 (vgl. Rechnung Bd V Bl. 1076), ohne dass dies seinerzeit beanstandet worden wäre. Vor diesem Hintergrund bestand für den Sachverständigen vorliegend erst recht kein Grund zu der Annahme, er müsse vor der mündlichen Anhörung zu seinem Ergänzungsgutachten erneut um eine Zustimmung zu dem höheren Stundensatz nachsuchen. 3) Die Menge der jeweils abgerechneten Stunden erscheint im Hinblick auf die Komplexität der gegenständlichen Fragen, die angesichts der Einwendungen des Klägers nochmals umfassend überprüft werden mussten, nachvollziehbar. 4) Dass für die abgerechnete Tätigkeit kein ausreichender Vorschuss eingeholt worden war, steht dem Anspruch des Sachverständigen nicht entgegen, da er - anders als vor Erstellung seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens - von der Höhe des eingeholten Vorschusses keine Kenntnis hatte und daher auch nicht auf die fehlende Auskömmlichkeit des Vorschusses hinweisen konnte.