Urteil
11 U 28/11
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0902.11U28.11.00
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Tenor
1.) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 31. Zivilkammer - vom 4.3.2011 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 32.480 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2006 zu zahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin zu tragen hat.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1.) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 31. Zivilkammer - vom 4.3.2011 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 32.480 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2006 zu zahlen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin zu tragen hat. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4.) Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, ein Architekt, nimmt die Beklagte auf Architektenhonorar betreffend die Umgestaltung des Gastronomiebereichs Schwimmhalle X in Stadt1 in Anspruch, wogegen die Beklagte wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Klägers im Zuge eines anderen Bauvorhabens (betreffend das Y in Stadt1) die Aufrechnung erklärt hat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verwiesen, mit der dieses die Klage abgewiesen hat. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Nach der Beweisaufnahme durch Verwertung des im Parallelverfahren … eingeholten Sachverständigengutachtens ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts die Schadenersatzpflicht des Klägers, so dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen bestünden. Es habe aufgrund der Beauftragung der Leistungsphase 5 eine Pflicht des Klägers bestanden, die Leistungen der Sonderfachleute hinsichtlich ihrer Ordnungsgemäßheit zu überprüfen. Diese Pflicht habe der Kläger verletzt, da er im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der erstellten Statik des Streithelferin hätte erkennen müssen, dass der Lastfall Wassertemperatur bei der Planung nicht berücksichtigt worden sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Architekt wissen müssen, dass der Lastfall Temperatur zu berücksichtigen sei, wie dies zu geschehen habe, sei Sache des Statikers. Ob der Lastfall Temperatur berücksichtigt worden sei, ergebe sich aus dem Textteil der statischen Unterlagen und sei für ihn daher ohne weiteres feststellbar gewesen. Das in dem Parallelverfahren eingeholte Gutachten sei verwertbar, da die einmal erteilte Zustimmung des Klägers nicht habe wirksam widerrufen werden dürfen und jedenfalls die Verwertbarkeit gemäß § 411a ZPO bestehe. Soweit der Kläger die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens gerügt habe und Neubegutachtung beantragt habe, sei er insoweit wegen Versäumung der gesetzten Fristen präkludiert. Die Angriffe seien auch unerheblich, da das Gutachten zu der genannten Überzeugung des Gerichts führe, auch wenn die Sachverständige den Kläger dort als „Gesamtplaner“ bezeichne. Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien von der Beklagten auch hinreichend konkret bezeichnet. Die zunächst aufrechnungsweise geltend gemachten Unterbrechungskosten durch die Fa. A seien durch die Pflichtverletzung verursacht worden. Wegen der fehlenden Nichtbeachtung des Lastfalls Temperatur sei die statische Berechnung der Streithelferin fehlerhaft und die Bodenplatte nicht so konzipiert worden, dass die erforderliche Wasserundurchlässigkeit bei verschiedenen Temperaturen gewährleistet sei, was der Fa. A aufgefallen sei, die daraufhin verschiedene Behinderungsanzeigen versandt und die Mehrkosten in Rechnung gestellt habe. In der Folgezeit habe die Statik neu berechnet und die Bodenplatte saniert werden müssen. Das Bestreiten der Unterbrechung der Bauarbeiten durch den Kläger mit Nichtwissen sei unzulässig. Die in Rechnung gestellten Stillstandkosten seien adäquat und angemessen. Der Aufrechnung stehe schließlich die Rechtshängigkeit durch die Aufrechnung in anderen Rechtsstreitigkeiten nicht entgegen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe keine Pflicht bei Beauftragung der Phasen 5 und 6 bestanden, die Leistungen von Sonderfachleuten zu überprüfen. Eine solche Pflicht ergebe sich insbesondere nicht aus den jeweils abschließenden Grundleistungskatalogen in § 15 Abs. 2 bzw. § 73 Abs. 3 HOAI. Es bestehe keine Pflicht, die Berechnungen des Tragwerkplaners im Einzelnen nachzuprüfen, sondern der Architekt dürfe sich auf das Sonderwissen des Tragwerkplaners verlassen. Der Kläger sei auch nicht mit der „Gesamtplanung" oder „Generalplanung" beauftragt gewesen. Es habe auch keine Verpflichtung zur Plausibilitätskontrolle bestanden. Das Landgericht habe das Gutachten des Parallelverfahrens nicht verwerten dürfen. Hiermit sei der Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 355 ZPO verletzt. Selbst das Einverständnis der Parteien genüge für eine direkte Verwertung nicht. Zudem habe er das Einverständnis wirksam widerrufen. Eine Verwertbarkeit gemäß § 411a ZPO hätte eine diesbezügliche Anordnung des Gerichts durch Beschluss erfordert, der nicht vorliege. Das Gutachten leide zudem an gravierenden Mängeln, wie sich dies auch aus der Anhörung der Sachverständigen in einem Parallelverfahren (Anlage B43) ergebe. Es gehe fehlerhaft davon aus, der Kläger sei „Gesamtplaner" und u.a. mit der Tragwerkplanung beauftragt. Auch hätte die Streithelferin als Fachplanerin den „Lastfall Wassertemperatur" nur berücksichtigen müssen, wenn sie gewusst hätte, dass es zu unterschiedlichen Temperatureinwirkungen komme; ob dies der Fall sei, sei streitig. Soweit das Gutachten meine, es sei dem Kläger möglich gewesen, anhand eines „Textteils" das Fehlen des Lastfalls Temperatur zu erkennen, existiere bei der hiesigen statischen Berechnung ein solcher Textteil, der die Lastfälle abschließend aufführe, nicht. Wie sich aus der Anhörung ergebe, habe die Sachverständige die konkrete Statik nicht berücksichtigt. Auch sei nicht klar, woraus sich innerhalb des Textteils das Fehlen der Berücksichtigung des Lastfalls Temperatur für ihn habe ergeben sollen. Was genau eine Plausibilitätsüberprüfung umfassen solle, ergebe sich ebenfalls nicht. Schließlich habe der Kläger vorliegend nicht gewusst, dass ein Lastfall Temperatur vorliegend gegeben war; diese hätte unstreitig erst ab dem 20.3.2006 berücksichtigt werden können. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Positionsplan, da hierin die unterschiedlichen Wassertemperaturen nicht genannt gewesen seien. Soweit sich aus der Anlage B36 Temperaturangaben für die Schwimmbecken ergäben, komme dem keine Relevanz zu, da es sich noch nicht um die verbindliche Pläne gehandelt habe und sich hieraus jedenfalls keine relevanten Temperaturangaben der allein relevanten Schwallbehälter ergeben hätten. Tatsächlich gehöre es nicht zum spezifischen Fachwissen eines im Schwimmbadbau tätigen Architekten, dass die unterschiedlichen Behälter im Betrieb mit unterschiedlichem Temperaturniveau gefahren würden. Ob die Streithelferin Fachwissen im Schwimmbadbau habe, sei gerade streitig. Es sei nicht klar, anhand welcher konkreten Angaben für den Kläger der Fehler der statischen Berechnung hätte offenkundig sein sollen. Die bereits erstinstanzlichen Einwendungen gegen das Gutachten hätte das Landgericht zu Unrecht als präkludiert angesehen. Jedenfalls gehe das Urteil fehlerhaft von einem Verschulden des Klägers aus, da dies vorausgesetzt hätte, dass der Kläger bei Einsichtnahme in die Statik wusste oder hätte wissen müssen, dass der Lastfall vorliegend überhaupt auftrete. Entsprechende Vorgaben zu den Temperaturen habe er bestritten. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass nicht einmal dem von der Beklagten mit der Überprüfung der Statik der Streithelferin beauftragen Prüfstatiker der Fehler aufgefallen sei, auch wenn ihm nach eigener Aussage Pläne vorlagen, denen zu entnehmen war, dass unterschiedliche Becken mit unterschiedlicher Funktion vorgesehen waren. Für ihn seien die Temperaturen insbesondere aus B42 nicht erkennbar gewesen, da für die Schwallwasserbehälter keine Temperaturen angegeben seien. Die Sachverständige B gehe zu Unrecht aus, dass sich unterschiedliche Temperaturen zwangsläufig aus dem Wasserkreislauf ergäben. Dann hätte dies auch die Streithelferin bemerken müssen, der ebenfalls der Wasserkreislauf vorgelegen habe. Dass ihr dieser vorgelegen habe, ergebe sich aus dem Positionsplan, den die Streithelferin auf der Grundlage der Informationen erstellt habe. Ein Architekt und Fachplaner ohne statische Spezialkenntnisse könne auch nicht wissen, dass etwaige Temperaturunterschiede in Bezug auf die vom Statiker zu planende Bewehrung von Betonbauteilen bei der Festlegung der zulässigen Rissbreiten zu berücksichtigen war. Die Beklagte treffe jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden an dem Schaden, da die Streithelferin bei Erstellung der Statik als ihre Erfüllungsgehilfin tätig geworden sei. Die Beklagte habe die Vorlage einer fehlerfreien Statik als Grundlage der Tätigkeit des Klägers geschuldet. Dieses Verschulden überstiege ein etwaiges Mitverschulden des Klägers. Aufgrund des von der Streithelferin unstreitig erstellten Positionsplans vom 7.9.2005, in dem die einzelnen Becken bezeichnet gewesen seien, hätte diese als Fachplanerin wissen müssen, dass sie die Temperaturen bei der statischen Rissbreitenberechnung zu berücksichtigen habe. Dass es beim Wasserkreislauf zu unterschiedlichen Temperaturen komme, habe die Streithelferin aufgrund ihrer Erfahrungen im Schwimmbadbau nach der Einschätzung der Sachverständigen B wissen müssen. Zudem seien die statischen Berechnungen der Streithelferin zu den zulässigen Rissbreiten im Bewehrungsbeton der Bodenplatte auch ohne Berücksichtigung des Lastfalls in statischer Hinsicht ausreichend gewesen, um etwaige Risse im Bewehrungsbeton der Bodenplatte zu vermeiden. Entsprechend sei auch die Bodenplatte ohne Ertüchtigung gebrauchstauglich gewesen. Es handele sich bei der Berücksichtigung der Temperatur nicht um einen eigenen „Lastfall", sondern infolge der hierdurch verursachten Spannungen alleine um einen Umstand, der vom Statiker bei der Rissbreitenbeschränkung im Bewehrungsbetons zu berücksichtigen gewesen wäre. Daher wäre für ihn auch bei Durchsicht der der Statik der Streithelferin vorangestellten Gliederung, die die Lastannahmen aufführe, die Fehlerhaftigkeit nicht zu erkennen gewesen. Eine weitere Überprüfungspflicht der Statistik treffe ihn nicht. Die geltend gemachte Verletzung von Koordinationspflichten sei nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Äußerung der Sachverständigen B im Parallelverfahren ergebe sich eine Koordinierungspflicht des Klägers nicht aus Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit § 15 HOAI. Soweit die Beklagte zweitinstanzlich erstmals geltend mache, der Kläger habe seine Koordinierungspflichten verletzt und er habe nicht ordnungsgemäß die relevanten Unterlagen der Streithelferin zur Verfügung gestellt, sei dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, da erstinstanzlich lediglich die nicht ordnungsgemäße Überwachung des Statikers geltend gemacht worden sei. Ihm liege zwischenzeitlich eine Stellungnahme eines Fachplanungsbüros vor, wonach die Berechnungen der Streithelferin auch ohne statische Überarbeitung und ohne Ertüchtigung der Bodenplatte ausreichend gewesen wären, um etwaige Risse aufgrund unterschiedlicher Temperaturen zu vermeiden. Denn bei Temperaturen von unter 30 Grad Celsius bestehe grundsätzlich keine Notwendigkeit für einen Rechenansatz mit Temperaturspreizung. Mangels Fehlerhaftigkeit der Statik scheide eine Pflichtverletzung des Klägers aus. Das Landgericht habe schließlich rechtsfehlerhaft ohne weiteres die Stillstandkosten der Fa. A zugrunde gelegt, obwohl der Kläger deren Höhe und die Kausalität der geltend gemachten Pflichtverletzung für den Schaden und deren Erstattung durch die Beklagte bestritten habe. Insbesondere hätte die Fa. A die Stillstandkosten nach § 6 Nr. 6 VOB/B nicht mit Pauschalen, sondern nur den konkret eingetreten Schaden von der Beklagten verlangen können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.3.2011 - AZ.: 2/31 10 270/07 . zu verurteilen, an den Kläger EUR 32.480 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2006 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meinen, der Kläger sei wegen seiner Beauftragung der Leistungsphasen 4 und 5 verpflichtet gewesen, die von dem Statiker für seinen Beitrag benötigten Vorgaben und Hinweise zu erarbeiten und zur Verfügung zu stellen und die Leistung des Statikers auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, bevor er die Leistung für die Weiterverarbeitung übernehme. Hierbei habe er zu überprüfen, ob der Statiker von den zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei. Vorliegend habe das Planungsergebnis nicht den Regeln der Baukunst und Technik entsprochen, da keine Überlegungen und Berechnungen aufgrund unterschiedlicher Fülltemperaturen berücksichtigt worden seien. Dies sei eine Schlechterfüllung, weil der Kläger als Architekt dieses unzureichende Ergebnis habe verhindern müssen. Die ihn treffende Koordinierungspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Statik auch insoweit sicherzustellen, habe der Kläger verletzt. Er sei beauftragt worden, weil er über besondere Kenntnisse im Schwimmbadbau verfüge. Er hätte daher erkennen müssen, welche Angaben für die Planung wesentlich sind, diese ggf. bei der Beklagten erfragen und dem Statiker zur Verfügung stellen müssen. Er habe konkreten Anlass zur Annahme gehabt, dass auch der Lastfall Temperatur zu berücksichtigen sei. Nach dem von ihm selbst erstellten Plan (Anlagen B36 und B42) seien ihm die Temperaturen bereits im Juli 2005 bekannt gewesen; er habe den Kreislauf des Wassers geplant. Aus der abgerechneten Grundlagenermittlung u.a. für den Bereich WBR (Wärmeversorgungstechnik) ergebe sich, dass der Kläger die Temperaturen der Wasser für deren Lagerung in den Behältern habe bestimmen müssen; ihm sei nach seinem schriftsätzlichen Vortrag auch die Erheblichkeit der unterschiedlichen Temperaturen für die Erstellung der Bodenplatte klar gewesen und zwar bereits vom dem 20.3.2006. Die in den verschiedenen Becken entstehenden verschiedenen Temperaturen ergäben sich bereits aus der Lebenserfahrung. Er habe daher die Kenndaten (Wassertemperaturen) an den Statiker weitergeben müssen. Der Kläger habe die Statik prüfen müssen, ihm habe klar sein müssen, dass unterschiedliche Temperaturen bei der Planung zu berücksichtigen waren und er hätte erkennen müssen, dass die Temperaturen nicht berücksichtigt worden waren. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass der Prüfstatiker dies nicht bemerkt habe, da dieser alleine die Standfestigkeit prüfe, nicht jedoch, ob die zutreffenden Verhältnisse zugrunde gelegt worden seien. Auch treffe die Streithelferin kein Verschulden, da die Statik wohl in sich zutreffend sei, jedoch nicht alle Vorgaben berücksichtige. Die behauptete Fehlerfreiheit der von der Streithelferin erstellten Statik und der hierauf beruhenden Bodenplatte änderten an der Kausalität der Pflichtverletzungen des Klägers (in Gestalt der fehlenden Überprüfung des Sonderfachmanns „Statiker“, der Nichtweitergabe der Wassertemperaturen an die Streithelferin als Teil seiner Koordinationspflicht, der fehlenden Ermittlung der Temperaturen als Teil der Grundlagenermittlung) für den geltend gemachten Schaden nichts, da die Nichtberücksichtigung des Lastfalls Temperatur in der Statik, die der Kläger zu verantworten habe, jedenfalls zur Folge gehabt habe, dass es zu dem Baustopp gekommen und der Schaden eingetreten sei. Dass die Streithelferin bei Überprüfung ihrer Berechnung nach Hinweis auf den Lastfall nicht festgestellt habe, dass - nach der Behauptung des Klägers - die Statik und die Bodenplatte im Ergebnis ausreichend gewesen seien, lasse die Kausalität der Pflichtverletzung des Klägers für den Schaden nicht entfallen. Die nachträgliche Berücksichtigung des Lastfalls nach Erstellung der Statik sei der Streithelferin - anders als die ursprüngliche Berücksichtigung des Lastfalls, die aufgrund der Pflichtverletzung des Klägers von der Streithelferin versäumt worden sei - nur deshalb nicht möglich gewesen, da eine solche nachträgliche Berücksichtigung schwieriger sei und eine spezielle Software voraussetze, über die Unternehmen in der Praxis - anders als der gerichtliche Sachverständige - nicht verfügten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Streithelferin in diesem Zeitpunkt, als sie erstmals von dem Bestehen des Lastfalls Temperatur erfahren habe, ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten bereits erfüllt und die Leistungen abgenommen seien. Zudem treffe den Kläger insofern Pflichtverletzungen, als er die geltend gemachten Kosten aufgrund des Baustillstands gebilligt und der Beklagten zur Zahlung der Beträge geraten habe und der Beklagten geraten habe, das Unternehmen D mit einer neuen Statik zu beauftragen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C nebst zwei Ergänzungsgutachten sowie dessen mündlicher Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten nebst zwei Ergänzungsgutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2015, Bl. 1084ff.d.A., Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht die geltend gemachte Honorarforderung zu, während die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Erfolg hat. 1. Zu Recht hat das Landgericht den Vergütungsanspruch des Klägers für seine Leistungen betreffend die Umgestaltung des Gastronomiebereichs Schwimmhalle X in Stadt1 als bestehend zugrunde gelegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger die entsprechenden Leistungen erbracht. Soweit die Beklagte in zweiter Instanz erstmals vorträgt, die technische Ausrüstung für den Bauabschnitt II bis V in der Leistungsphase 1 bis 4 sei vom Kläger abgerechnet, aber nicht ausgeführt worden, ist sie mit diesem Vortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Der Kläger hat diesen Vortrag bestritten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, inwieweit die Voraussetzungen für die Zulassung neuen Vortrags vorliegen, insbesondere nicht, warum die Nichtgeltendmachung dieses Verteidigungsmittels in erster Instanz nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beruhen soll. Weitere Einwendungen sowohl gegen die Höhe des Vergütungsanspruchs selbst als auch gegen den geltend gemachten Verzugszins (§§ 286 Abs. 3 BGB, 288 Abs. 2 a.F. BGB) hat die Beklagte nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 2. Die Entgeltforderung ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Klägers bei der Erbringung von Leistungen betreffend die Erweiterung des Y in Stadt1 erloschen. Allerdings war die Beklagte nicht gehindert, ihre Schadenersatzforderungen in mehreren Verfahren der Parteien zur Aufrechnung zu stellen. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Zulässigkeit der Aufrechnung nicht die vom Kläger in anderen Rechtsstreiten hilfsweise erklärte Aufrechnung entgegensteht. Wie sich im Einzelnen aus der erstinstanzlichen Aufstellung ergibt, hat die Beklagte den von ihr in Höhe von insgesamt EUR 219.257,22 bezifferten Schadenersatz in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien betreffend Entgeltforderungen des Klägers gegen die Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main zur Aufrechnung gestellt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 26.9.2008, S. 1 (Bl. 73 d.A.), S. 7 (Bl. 79 d.A.) und Schriftsatz des Klägers vom 17.10.2010, S. 18 (Bl. 252b d.A.)). Im Hinblick auf die Höhe der in den genannten weiteren Rechtsstreitigkeiten jeweils anhängig gewesenen Honorarforderungen einerseits und der Höhe des von der Beklagten jeweils zur Aufrechnung gestellten Gesamtbetrags des Schadenersatzes andererseits ergibt sich nicht, dass die Beklagte tatsächlich ein und dieselbe Forderung in mehreren Verfahren zur Aufrechnung gestellt hätte, vielmehr wurden verschiedene Teile derselben Gesamtforderung zur Aufrechnung gestellt. Abgesehen davon begründet die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht deren Rechtshängigkeit (Zöller/ Greger, ZPO, 30. Auflage § 145 Rn. 18), so dass grundsätzlich die Beklagte nicht gehindert gewesen wäre, mit ihrer Gegenforderung gegen einen anderen Klageanspruch in einem anderen Verfahren aufzurechnen (BGH, Urteil vom 8.1.2004 - III ZR 401/02-, juris). Dass die hier von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung in einem anderen Verfahren zur Aufrechnung gestellt und in diesem Verfahren rechtskräftig über diese entschieden worden wäre, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Der Aufrechnungsanspruch der Beklagten aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB besteht allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass ihr Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Y - Außenbeckenanlage“ zustehen. Etwaige Pflichtverletzungen des Klägers waren jedenfalls nicht kausal für den von der Beklagten geltend gemachten Schaden, wie er sich im Einzelnen aus ihrer Aufstellung im Schriftsatz vom 26.9.2008, S. 7 (Bl. 79 d.A.) ergibt. a) Es kann dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung des Klägers hinsichtlich der Überprüfung des Sonderfachmanns „Statiker“ deshalb zu bejahen ist, weil der Kläger bei der Überprüfung der statischen Berechnung der Streithelferin hätte feststellen müssen, dass diese den Lastfall (Wasser-)Temperatur (unstreitig) nicht berücksichtigt hatte. Denn es ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage des zweitinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungen und Anhörung des Sachverständigen, dass die von der Streithelferin erstellte Statik so konzipiert war, dass sie die erforderliche Wasserundurchlässigkeit auch bei verschiedenen und sich ändernden Wassertemperaturen gewährleistete. aa) Die Tatsache, dass die Mangelhaftigkeit der (Statik und der) Bodenplatte in erster Instanz unstreitig war, steht einer abweichenden Behauptung der Klägerseite in der Berufungsinstanz nicht entgegen. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, hilfsweise zu eigen macht (BGH NJW-RR 2010, 495; BGH NJW 1991, 1541). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine entgegenstehenden Anhaltspunkte bestehen. Mit diesem neuen Vorbringen ist der Kläger auch nicht präkludiert, da das Nichtvorbringen in erster Instanz nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), sondern aufgrund einer ihm erstmals zweitinstanzlich vorliegenden Stellungnahme des Fachplanungsbüros für Tragwerksplanung Euler GmbH (Schriftsatz vom 15.8.2012, S. 10f., Bl. 612f. d.A.) erkennbar war. bb) Auch war der Senat nicht gehindert, zweitinstanzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Befugnis hierzu folgt aus §§ 538 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Danach ist das Berufungsgericht zu einer erläuternden bzw. ergänzenden Beweisaufnahme zwecks umfassender und zutreffender Sachverhaltsaufklärung und Tatsachenfeststellung berechtigt, wenn es die hierzu in der ersten Instanz getroffenen Feststellungen für nicht ausreichend hält. Ferner darf es, wenn die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen, den Erkenntnisprozess wiederholen, eine neue Beweisaufnahme vornehmen und seine Würdigung an die Stelle des Erstgerichts setzen. Aus Sicht des Senats bestanden konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine Neufeststellung geboten erscheinen ließen. Diese ergeben sich daraus, dass der Senat das Gutachten der Sachverständigen B, auf welche das Landgericht seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, für unvollständig und nicht überzeugend hält. So fehlte es im Gutachten an Ausführungen zu dem im Beweisbeschluss unter Ziff. II aufgeführten Gesichtspunkten, die für die Beurteilung der in Rede stehenden Frage, ob in den statischen Berechnungen der Streithelferin aufgrund der konkret vorherrschenden Wassertemperaturen bzw. –unterschiede in den einzelnen Becken der Technikgebäude ein besonderer Lastfall Wassertemperatur hätte Berücksichtigung finden müssen, um etwaige Rissbildungen im Bewehrungsbeton der Bodenplatte des Technikgebäudes zu vermeiden, von Bedeutung sind. cc) Der Sachverständige C - dessen fachliche Qualifikation nicht in Frage steht - ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Statik der Streithelferin im Ergebnis nicht fehlerhaft war. Der Senat schließt sich nach ergänzender mündlicher Anhörung des Sachverständigen im Termin vor dem Senat am 24.07.2015 und einer eigenständigen Prüfung den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen an. Die betreffende Überzeugungsbildung des Senats beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Der Sachverständige hat in seinem ersten Ergänzungsgutachten erläutert, dass zwar in der statischen Berechnung der Streithelferin die Temperaturbeanspruchung beim Rissbreitennachweis im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit nicht berücksichtigt wurde, sondern vielmehr lediglich ein Rissbreitennachweis für Abfließen der Hydrationswärme erfolgt ist. Die gewählte Bewehrung in der Bodenplatte war jedoch deutlich größer als die notwendige Bewehrung aus dem Rissbreitennachweis infolge Abfließens der Hydrationswärme. Daher ist die von der Streithelferin gewählte Bewehrung in der Bodenplatte ausreichend, um die Rissbreite auf den notwendigen Wert von max. 0,15 mm zu beschränken, so dass im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit diese Rissbreite nicht überschritten wird. Gemäß DIN 1055-7 müssen nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Temperaturunterschiede bei statischen Berechnungen angesetzt werden, wenn diese Auswirkungen auf das Bauteil haben. Bei der Bemessung von Stahlbetontragwerken nach DIN 1045 [L 1] sind Temperatureinflüsse zu berücksichtigen, wenn hieraus bemessungsrelevante Beanspruchungen entstehen; dies ist hier der Fall. Für die Berechnung der Einwirkungen hat der Sachverständige eine nichtlineare Berechnung verwendet, mit der realitätsnahe Materialeigenschaften modelliert werden können und diese einem Volumenkörper zugewiesen werden können. Bei der Berechnung hat der Sachverständige zunächst eine Ausgangstemperatur von 10 Grad Celsius angenommen und für die Oberflächen, die mit warmem Wasser in Kontakt kommen, eine Temperatur von 30 Grad Celsius zugrunde gelegt. dd) Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen werden auch nicht durch das Privatgutachten Weiß der Beklagten (Anlage B 77) in Frage gestellt. Hauptkritikpunkt des Privatgutachtens ist die Behauptung, dass der Lastfall „Abkühlung im Winter“ auf + 3 Grad Celsius nicht berücksichtigt worden sei. Die Beanspruchung der Plattenoberseite durch Temperaturunterschiede sei unberücksichtigt geblieben. Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass allgemein bei statischen Berechnungen grundsätzlich die auch von ihm verwendete Starttemperatur von 10 Grad Celsius verwendet werde. Dies sei ein Erfahrungswert, da bei Aufstellen der Statik lange vor Baubeginn das Auftreten der Temperaturen nicht abschätzbar sei. Im Übrigen hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass auch bei Annahme des Lastfalls Abkühlung im Winter auf 3 Grad Celsius die berechnete Bewehrung ausreichend sei. Der Unterschied zur Berechnung des Privatgutachters liege darin begründet, dass dort als Lastfall der zentrische Zwang im Endzustand angenommen werde, was ein absoluter Extremfall sei, der praktisch nie vorkomme. Für die praktische Berechnung müsse der Statiker berücksichtigen, dass eine zentrischer Zwang und ein Biegezwang vorlägen. Ausgehend von den hieraus rechnerisch ermittelten Extremwerten müsse sodann eine Abschätzung vorgenommen werden, die nicht mathematisch genau zu berechnen sei. Dass sehr viel von Abschätzungen abhänge, lasse sich auch aus dem eingekreisten Wert 129 auf Seite 18 des Privatgutachtens entnehmen. Eine einfache Abänderung der Steifigkeit der Materialien führe gleich zu einer extremen Veränderung des Wertes. Die statische Berechnung sei daher abhängig von einer Reihe von Parametern. Der Senat folgt daher der Einschätzung des Sachverständigen, dass für die praktische Brauchbarkeit statischer Berechnungen nicht durchweg rechnerische Extremwerte (wie z.B. einen völlig statischen Baugrund) angenommen werden dürfen, sondern vielmehr für die praktische Verwendung taugliche Näherungswerte zugrunde zu legen sind. Hinzu kommt, dass der Praktiker derartige rechnerische Grenzwerte nicht errechnen kann, da es sich um komplexe nichtlineare Berechnungen handelt. Weiterhin meint das Privatgutachten, der Sachverständige habe die sohlreibungsbedingte Dehnungsbindung bei Abkühlung im Winter nicht berücksichtigt. Diese wird indes nach den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich nicht einberechnet. Selbst bei Einbeziehung dieses Faktors ist nach der linearen Berechnung des Sachverständigen indes die gewählte Bewehrung ausreichend. ee) Ergibt sich damit zur Überzeugung des Gerichts, dass die von der Streithelferin erstellte Statik so konzipiert wurde, dass sie die erforderliche Wasserundurchlässigkeit auch bei verschiedenen und sich ändernden Wassertemperaturen gewährleistete, hat sich die geltend gemachte Pflichtverletzung in Gestalt der unterlassenen Überprüfung der statischen Berechnung durch den Kläger jedenfalls nicht schadenskausal ausgewirkt, weil die statische Berechnung der Streithelferin im Ergebnis auch bei Berücksichtigung der verschiedenen Wassertemperaturen zutreffend war. Die Beklagte und die Streithelferin machen insoweit Folgendes geltend: Selbst dann, wenn die statische Berechnung der Streithelferin im Ergebnis fehlerfrei sei (was sie weiterhin bestreiten), habe sich die geltend gemachte Pflichtverletzung des Klägers (unterlassene Überprüfung der Statik) jedenfalls deshalb ausgewirkt, weil die (unstreitige) Nichtberücksichtigung des Lastfalls Temperatur zur Folge gehabt habe, dass das Unternehmen A fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die statische Berechnung der Streithelferin (auch im Ergebnis) fehlerhaft sei, worauf letztlich sämtliche geltend gemachten Schäden beruhten. Dem ist nicht zu folgen, wobei dahinstehen kann, ob - entsprechend der Feststellung des Landgerichts - dem Bauunternehmen A (selbst) aufgefallen war, dass die Bewehrung im Hinblick auf diesen Lastfall (scheinbar) nicht hinreichend sei. Denn jedenfalls beruhte auch in diesem Fall der geltend gemachte Schaden nicht mehr auf einer möglichen Pflichtverletzung des Klägers. Aus den vorgelegten Schreiben der Streithelferin vom 22.3.2006 (Anlage B35, Bl. 137ff. d.A. = Bl. 763ff. d.A), vom 03.04.2006 (Anlage B 13) und vom 10.04.2006 (Anlage B 14) ergibt sich nämlich, dass die Streithelferin jedenfalls am 20.3.2006 mit der (angeblich) fehlerhaften Statik und dem unstreitig nicht berücksichtigten Lastfall Temperatur konfrontiert wurde und nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen C zu Unrecht am 3.4.2006 erklärte, die zusätzliche Belastung aus Temperatur nicht „in den Griff“ bekommen zu können, da die Temperaturen Spannungen erzeugten, die von der geplanten Konstruktion nicht zusätzlich aufgenommen werden könnten, was sie der Beklagten am 31.3.2006 telefonisch und sodann im Schreiben vom 3.4.2006 (Anlage B13) mitteilte. Am 10.4.2006 (Anlage B14) teilt die Streithelferin der Beklagten mit, Herr D (der dann mit der zweiten Statistik beauftragt wurde) habe eine Lösungsmöglichkeit vorgestellt (Aufbetonierung unter Beibehaltung der Bodenplatte). Die Streithelferin habe keine Möglichkeit, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln eine Lösung anzubieten. Wenn aber die Streithelferin als Sonderfachmann in dieser Situation jedenfalls spätestens am 20.3.2006 über die notwendigen Kenntnisse (Temperaturangaben) verfügte und (fehlerhaft) eine Verwendung der Berechnungen (und der entsprechend erstellten Bodenplatte) auch unter Berücksichtigung des Lastfalls verneinte, ist damit der Zurechnungszusammenhang zwischen der geltend gemachte Pflichtwidrigkeit des Klägers und den Schäden nicht mehr vorhanden. Diese beruhten letztlich auf der unzutreffenden Einschätzung der Streithelferin, die Statik sei nicht verwendbar und entsprechend die Sanierung der Bodenplatte erforderlich. Es ist von der Beklagten nicht vorgetragen, dass und warum der Kläger über Spezialkenntnisse über die Nutzbarkeit der Statik (und der Bodenplatte) verfügen sollte, die über die der Streithelferin als Sonderfachmann hinausgingen. Da unstreitig eine inhaltliche Überprüfung der Statik nicht durch den Kläger gefordert und möglich war, trifft ihn insoweit keine Pflichtverletzung mehr. Dieses Verhalten der Streithelferin hat die Kausalkette unterbrochen, so dass dem Kläger der Schaden nicht (mehr) zurechenbar ist. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen C ergibt sich auch nicht, dass - wie die Beklagte und die Streithelferin weiter geltend machen - der Zurechnungszusammenhang der geltend gemachten Pflichtverletzung des Klägers jedenfalls deshalb fortbestehe, weil eine solche nachträgliche Einberechnung der unterschiedlichen Temperaturen (ab dem 20.3.2006) durch einen Sonderfachmann, hier die Streithelferin, nicht möglich gewesen wäre. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich insbesondere nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen C. Der gerichtliche Sachverständige hat seine Feststellung, die gewählte Bewehrung in der Bodenplatte sei ausreichend, auf der Grundlage einer komplexen nichtlinearen FE-Berechnung getroffen, wie sie insbesondere im Hauptgutachten (dort S. 18ff. und Anlage des Hauptgutachtens) erläutert wird. Wie der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung erläutert hat, kann die von ihm vorgenommene nichtlineare Berechnung von einem Praktiker zwar nicht vorgenommen werden, da dies bei normalen Hochbauten nicht üblich sei. Wie in der ersten schriftlichen Ergänzung des Hauptgutachtens (dort S. 7) ausgeführt, ist für die Abschätzung dieser Zwangsspannungen aber nicht zwingend eine Berechnung mit EDV-Software (z.B. der vom Sachverständigen verwendeten Finite Element Methode) notwendig; es können auch vereinfachte Handrechenmodelle benutzt werden, um den Einfluss der Beanspruchung abzuschätzen. Damit ergeben sich aus den Ausführungen des Sachverständigen keine Anhaltspunkte dafür, dass es einem Sonderfachmann nicht möglich gewesen wäre, auch mithilfe einer anderen Art der Berechnung die auftretenden Zwangsspannungen festzustellen und damit festzustellen, dass die geplante Bewehrung auch in dem Lastfall Temperatur ausreichend ist. Ebensowenig ergibt sich, dass die nachträgliche Überprüfung und Berechnung des Lastfalls für die Streithelferin nicht möglich gewesen wäre. Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht (Schriftsatz vom 18.8.2016, S. 3, Bl. 938 d.A.), der Sachverständige hätte in seiner Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Einbeziehung des Lastfalls Temperatur ihm nur möglich gewesen sei, weil er hierfür ein bestimmtes EDV-Programm habe, ergibt sich eine solche (oder inhaltlich entsprechende) Äußerung aus den protokollierten Erklärungen des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung am 24.7.2015 (Bl. 1084ff. d.A.) nicht. Es ergibt sich auch nicht, dass einzelne zur Aufrechnung gestellte Schadenspositionen - insbesondere ggf. ein Teil der Stillstandkosten - teilweise durch die geltend gemachte Pflichtverletzung verursacht worden wären. So macht die Beklagte selbst nicht geltend, dass die Streithelferin am 20.3.2006, als sie jedenfalls (unstreitig) von den zu berücksichtigenden Temperaturen Kenntnis erhielt, eine bestimmte Zeit für die Überprüfung der Statik benötigt hätte, um festzustellen, dass die in ihrer Statik gewählte Bewehrung in der Bodenplatte trotz fehlender Berücksichtigung des Lastfalls ausreichend sei, so dass jedenfalls Teile der erstmals für den 22.3.2006 oder für die Folgetage berechneten Stillstandkosten als kausaler Schaden zu berücksichtigen wären. b) Eine Schadenersatzpflicht des Klägers kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil - wie die Beklagte geltend macht - der Kläger der Beklagten zu Unrecht dazu geraten hätte, das Unternehmen D mit einer neuen Statik zu beauftragen. Dabei hätte der Kläger nämlich nicht schuldhaft pflichtwidrig gehandelt, wenn die Streithelferin als Sonderfachmann selbst in Kenntnis aller relevanten Umstände eine entsprechende Einschätzung traf und selbst (unzutreffend) angab, die zusätzliche Belastung aus den Temperaturen nicht „in den Griff zu bekommen“ (Anlage B13) und daher auf die Möglichkeit hinwies, die von dem Unternehmen D vorgeschlagene Lösungsmöglichkeit in Erwägung zu ziehen (Anlage B14). Auch insoweit gilt, dass von der Beklagten keine Umstände vorgetragen wurden, aus denen sich ergäbe, dass und warum der Kläger über Spezialkenntnisse über die Nutzbarkeit der Statik und die Erforderlichkeit der vom Büro D vorgeschlagenen Maßnahmen verfügen sollte, die über die der Streithelferin als Sonderfachmann hinausgingen. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger vertraglich überhaupt verpflichtet war, die Beklagte im Hinblick vermeintlich statisch notwendige Sanierungsmaßnahmen zu beraten. c) Die Beklagte macht weiter deshalb eine Schadenersatzpflicht des Klägers geltend, weil er die Wassertemperaturen - insbesondere entgegen der ihn treffenden Koordinationspflicht - nicht vorab an die Streithelferin weitergegeben habe. Aber auch insoweit fehlte es jedenfalls am notwendigen Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Auch insoweit gilt zunächst, dass es trotz der geltend gemachten Pflichtverletzung nicht zu einer fehlerhaften, sondern - auf der Grundlage der überzeugenden Ausführung des Sachverständigen - einer im Ergebnis fehlerfreien statischen Berechnung durch die Streithelferin kam. Auch insoweit gilt weiter, dass dann, wenn der Kläger der Streithelferin vor Erstellung der Statik die unterschiedlichen Wassertemperaturen vorab mitgeteilt hätte, diese zwar den Lastfall Temperatur in ihre Statik einbezogen hätte. Selbst dann, wenn man aber weiter annähme, dass die Nichtberücksichtigung des Lastfalls in der Berechnung bei der Fa. A den unzutreffenden Eindruck hervorrief, die Statik sei aufgrund der Nichtberücksichtigung des Lastfalls Temperatur fehlerhaft, wäre der im Folgenden aufgetretene Schaden nicht mehr zurechenbare Folge der (geltend gemachten) Pflichtverletzung. Auch insoweit wurde nämlich jedenfalls die Kausalkette unterbrochen. Der Schaden ist letztlich auch insofern deshalb eingetreten, weil die Streithelferin, als sie jedenfalls am 20.3.2006 von sämtlichen Umständen Kenntnis erlangte, fehlerhaft annahm, ihre statische Berechnung (und die auf deren Grundlage erstellte Bodenplatte) sei auch im Ergebnis fehlerhaft. Auch insoweit gilt, dass sich nicht ergibt, dass die Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung der Streithelferin für den Kläger erkennbar war; es gelten die Ausführungen oben unter a) und b). d) Damit ergibt sich, dass die Beklagte eine Schadenersatzpflicht nicht darauf stützen kann, dass der Kläger seine ihn insbesondere im Rahmen der Grundlagenermittlung treffende Pflicht verletzt habe, die wechselnden Temperaturen als von der Streithelferin zu berücksichtigenden Umstand ordnungsgemäß ermittelt zu haben. Denn unabhängig davon, ob eine Pflichtverletzung des Klägers insoweit besteht, hätte diese nicht den hier von der Beklagten geltend gemachten Schaden zur Folge gehabt, da die Statik der Streithelferin im Ergebnis richtig war und der Umstand, dass die Streithelferin dies nach Kenntnis vom Lastfall Temperatur nicht erkannte, nicht auf einem dem Kläger zurechenbaren Verhalten beruht. Es gelten die obigen Ausführungen a) bis c). e) Gleichzeitig ergibt sich damit auf der Grundlage obiger Erwägungen, dass sich auch nicht ergibt, dass der Kläger deshalb zum Schadenersatz verpflichtet wäre, weil er pflichtwidrig einen Baustopp der Beklagten empfohlen hätte; dieser beruhte vielmehr auf der fehlerhaften Einschätzung der Richtigkeit der Berechnung der Streithelferin nach Kenntnis des zu berücksichtigenden Lastfalls Temperatur. f) Ebenso kann die Beklagte eine Schadenersatzpflicht des Klägers nicht daraus herleiten, dass dieser nach ihrer Behauptung die geltend gemachten Kosten (der Fa. A) aufgrund des Baustillstands gebilligt und/ oder ihr zur Zahlung dieses Betrags geraten habe. Wie oben im Einzelnen ausgeführt, ist nicht ersichtlich, warum der Kläger hätte erkennen können, dass die Einschätzung der Streithelferin, die statische Berechnung sei bei Berücksichtigung des Lastfalls auch im Ergebnis fehlerhaft und die Bodenplatte sei zu sanieren, unzutreffend war. Es kann daher offen bleiben, ob überhaupt eine Pflicht des Klägers bestand, die Beklagte hinsichtlich ihrer Zahlungspflicht zu beraten. Insbesondere hatte die Beklagte ausweislich des vorgelegten Privatgutachtens E (Anlage B20) den Privatgutachter mit der Überprüfung der von der Fa. A in Rechnung gestellten Werkleistungen auch im Hinblick auf die Zuordnung zum Unterbrechungsschaden beauftragt und ausweislich Anlage B26 als Teil der geltend gemachten Schadenersatzforderung wegen der Unterbrechung auch Kosten für juristische Dienstleistungen u.a. im Jahr 2006 abgerechnet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es handelt sich um eine Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall.