Beschluss
11 U 89/14
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0402.11U89.14.0A
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20.6.2014 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20.6.2014 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Landgericht hat mit seinem Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, nach Zeugenvernehmung, Parteivernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen, weil erhebliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Unfall gestellt gewesen sei. Es fehlten neutrale Zeugen, das Schadensbild des Klägerfahrzeugs ermögliche die Berechnung eines hohen Schadens, dessen optische Beeinträchtigung günstig zu beseitigen sei, wie dies der Kläger zwischenzeitlich auch getan habe. Fahrzeugtyp und Alter des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) eigneten sich für einen fingierten Unfall. Die behauptete Unfallsituation lasse sich gut beherrschen und sei weder für Insassen noch Dritte gefährlich. Der Kläger und der Beklagte zu 1) seien miteinander bekannt gewesen. Der Beklagte zu 1) habe das Unfallgeschehen nicht überzeugend geschildert. Entscheidend sei jedoch, dass der gerichtliche Sachverständige festgestellt habe, dass bestimmte Beschädigungen an dem klägerischen Fahrzeug dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnen seien. Diese seien durch eine weitere Kollision oder einen Vorschaden entstanden, der aufgrund der festgestellten Farbspuren vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) verursacht worden sein müsse. Selbst wenn noch Zweifel an einem gestellten Unfall bestehen sollten, scheide ein Anspruch des Klägers zudem deshalb aus, weil der Kläger nicht habe nachweisen können, dass der geltend gemachte Schaden insgesamt durch das Unfallgeschehen verursacht worden sei. Daher hätten die Beklagten dem Kläger aber auch für die dem Unfallereignis zuzuordnenden Schäden keinen Ersatz zu leisten, da der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben mache bzw. das Vorliegen solcher Vorschäden bestreite. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass von einem manipulierten Unfallgeschehen auszugehen sei. Das Vorliegen von Indizien genüge nicht für einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Beklagten, solche Indizien lägen auch tatsächlich nicht vor. Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt. Es habe erstinstanzlich ein Richterwechsel stattgefunden, so dass insbesondere die Vernehmung des Beklagten zu 1) zu wiederholen gewesen wäre. Das Fahrzeug des Klägers habe entsprechend den Feststellungen des vorgerichtlichen Schadensgutachters SV1 keine Vorschäden gehabt. Den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zur fehlenden Kompatibilität von Schadensspuren sei nicht zu folgen; der Sachverständige SV1 habe sämtliche Beschädigungen dem Unfallereignis zugeordnet; rein vorsorglich sei auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen eine Neukalkulation der Schäden vorgenommen worden. Das angefochtene Urteil stütze sich letztlich auf die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen in seiner Anhörung, die aber nicht zuträfen und durch das nunmehr vorgelegte Gutachten des Sachverständigen SV2 (Bl.392ff. d.A.) widerlegt würden. Tatsächlich seien sämtliche Beschädigungen auf einen einzigen Fahrzeugkontakt zurückzuführen. Das Landgericht habe zudem den angebotenen Zeugenbeweis für das Fehlen von Vorschäden und das Verhalten der Unfallbeteiligten nach dem Unfall erheben müssen. Die Beklagte zu 2) ist dem Beklagten zu 1) als Streithelferin beigetreten und beantragt auch für den Beklagten zu 1) die Berufungszurückweisung. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. Sie rügt hinsichtlich des nunmehr vorgelegten Privatgutachtens Verspätung. II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und schließlich auch keine mündliche Verhandlung geboten ist, beabsichtigt der Senat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Ersatz des geltend gemachten Schadens verneint. Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass zwar grundsätzlich dem Schädiger bzw. der Versicherung der Beweis obliegt, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Allerdings kommen ihnen Beweiserleichterungen im Wege des Indizienbeweises bzw. des Anscheinsbeweises zugute. Hierfür genügt es, wenn die für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Herbeiführung des Schadens an seinem Fahrzeug einverstanden gewesen ist (BGH, VersR 1979, 514 ; OLG Hamm, VersR 2001, 1127 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.4.2009 - 16 U 175/08 - Rn.22, juris; NJW-RR 2007, 603). Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, d. h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen (OLG Hamm, a.a.O.). Dabei ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweiszeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein gestellter Unfall liege vor (OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 272). a) Zu Recht hat das Landgericht hierbei als für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechendes Indiz die Art der beteiligten Fahrzeuge angesehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2007, 603). Bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) handelte es um einen älteren Kleinbus (Erstzulassung 1999), während der Kläger gegenüber dem privaten Sachverständigen SV1, der das Gutachten erstellte, auf dessen Grundlage der Kläger abrechnete, als Erstzulassungsdatum seines Fahrzeugs den 30.1.2009 mitteilte; tatsächlich war das Klägerfahrzeug erstmals im Ausland am 2.9.2004 zugelassen worden, was der Kläger nach den unbeanstandeten Feststellungen des Landgerichts wusste. Als weiteres Indiz konnte das Landgericht auf die Art des Unfalls abstellenda es sich bei dem behaupteten Unfallgeschehen um ein solches handelt, das leicht zu stellen und zu beherrschen ist und weder für Insassen noch für Außenstehende gefährlich war (vgl. zu diesem Indiz OLG Frankfurt am Main, NJW-RR,2007, 603; Urteil vom 21.4.2009 - 16 U 175/08 - Rn. 24, juris): Der Unfall ereignete sich nach dem Vortrag des Klägers in der Weise, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug mit geringer Geschwindigkeit gegen das parkende Klägerfahrzeug stieß und an dessen linker Fahrzeugseite entlang schrammte. Der Beklagte zu 1) gab insoweit in der Anhörung an, mit geringer Geschwindigkeit von etwa 10 km/h, nach Angaben des gerichtlichen Sachverständigen mit etwa 15 bis 20 km/h, gefahren zu sein. Zu Recht hat das Landgericht als weitere Indizien berücksichtigt, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) Arbeitskollegen sind, die sich kennen und es keine neutralen Zeugen des Unfalls gab (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.4.2009 - 16 U 175/08 Rn. 25). b) Die Berufung wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, außerdem spreche für einen "gestellten" Unfall der Umstand, dass die Unfallschilderung des Beklagten zu 1) nicht überzeugend sei. Das Landgericht hat insoweit zunächst darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 1) bei seiner Vernehmung unterschiedliche Positionen seines Fahrzeugs angegeben hat, als er den Gegenverkehr wahrgenommen habe. Wie das Landgericht zutreffend weiter ausführt, ist es zudem nicht plausibel, dass der Beklagte zu 1) nach seiner Schilderung noch vor dem Gegenverkehr an den geparkten Autos "vorbeischlüpfen" wollte, andererseits aber hierbei auf der geraden Strecke nach rechts lenkt und bereits am Heck beginnend gegen das Fahrzeug des Klägers stieß. Mit diesen Ausführungen des Landgerichts setzt sich die Berufung nicht auseinander. Ohne Erfolg trägt sie weiter vor, es habe erstinstanzlich ein Richterwechsel stattgefunden, der zunächst befasste Richter habe sich aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers und des Beklagten zu 1) von deren rechtschaffener Persönlichkeit einen Eindruck verschaffen können, so dass nach Richterwechsel insbesondere die Anhörung des Beklagten zu 1) zu wiederholen gewesen sei. Ein Richterwechsel nach einer Beweiserhebung erfordert nicht grundsätzlich deren Wiederholung, da eine früherer Aussage, wenn sie zuverlässig protokolliert ist, auch urkundsbeweislich verwertet werden kann (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 355 Rn. 6). Da sich das angegriffene Urteil alleine mit der protokollierten Schilderung des Unfallhergangs auseinandersetzt und nicht auf andere, nicht protokollierte Eindrücke wie die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 1) abstellt, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. c) Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu beanstanden, dass das Landgericht als entscheidendes Indiz für einen "gestellten" Unfall dem Umstand gewertet hat, dass die an dem klägerischen Fahrzeug festgestellten Schrammspuren oberhalb der Zierleiste an der Tür links (Schaden Ziffer 21, Foto 15 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen) sowie die in diesem Bereich ausgeprägte lokale Eindrückung an der Tür links vorn (Schaden Ziffer 22, Fotos 18, 19, 22, 23), dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen, wie es vom Kläger behauptet und vom Beklagten zu 1) geschildert wurde, nicht zuzuordnen sind. Der Umstand, dass ein Anspruchsteller Vorschäden an einem Fahrzeug verschweigt oder beharrlich in Abrede stellt, spricht als erhebliches Indiz für eine Unfallmanipulation (OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 603, 604). Soweit sich die Berufung gegen die Annahme des Landgerichts wendet, die genannten Beschädigungen des Klägerfahrzeugs seien dem Unfallgeschehen nicht zuzuordnen, hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht konnte sich zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, dort Blatt 11f., Bl. 225f. d.A. stützen, wonach dem Streifberührungsablauf die genannten Schrammspuren und die lokale Eindrückung nicht zugeordnet werden könnten. Eine lokale Eindrückung ohne Längsausdehnung, wie an der Tür vorne links, könne durch ein entlangschrammendes Fahrzeug, das einen Streifschaden verursacht, nicht entstehen. Diese Schäden seien durch eine weitere Kollision entstanden oder Vorschäden. In seiner mündlichen Anhörung (Protokoll vom 27.5.2014, Bl. 332ff. d.A.) hat der Sachverständige diese schriftlichen Angaben bestätigt und angegeben, die Schäden Ziffern 21 und 22 seien dem Unfall nicht zuordenbar. Im Vergleich zu den weiteren (auf Foto 18 des Gutachtens) dargestellten Schäden verliefen diese nicht in die gleiche Richtung, sondern stufig und abgesetzt. Sie seien nicht durchgehend gezeichnet und wiesen eine andere Richtung auf als die übrigen Schäden. Die beiden Schäden seien durch eine einzige Berührung nicht zu erklären. Die Spur Ziffer 22 lasse sich auch nicht mit Wankbewegungen erklären, da in diesem Fall der Schaden in der Höhe gleich bleibe. Es müsse mindestens zwei Fahrvorgänge gegeben haben, die zu den Schäden geführt hätten, so dass die Schäden nicht zu der Schilderung des Verkehrsunfalls passten. Da die nicht zuordenbaren Schäden dieselbe grüne Farbe wie die zuordenbaren Schäden aufwiesen, müssten sie von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) herrühren. Konkrete Anhaltspunkte, die auf der Grundlage dieser Ausführungen des Sachverständigen gegen die Feststellungen des Landgerichts sprechen, bei dem Klägerfahrzeug beständen nicht kompatible Schäden, die Vorschäden seien oder durch eine weitere Kollision entstanden (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), zeigt die Berufung nicht auf. Ohne Erfolg macht sie geltend, aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen SV2 vom 24.7.2014 (Bl. 392f.d.A.) ergebe sich, dass die Wankbewegungen während der Kollision für die vom gerichtlichen Sachverständigen für inkompatibel gehaltenen Schadensbilder verantwortlich seien. Diese Stellungnahme des Sachverständigen SV2, bei der es sich um qualifizierten Parteivortrag des Klägers handelt, ist bereits gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Der Kläger wäre gehalten gewesen, diesen Vortrag über die (mögliche) Verursachung des Schadensbildes durch Wankbewegungen bereits erstinstanzlich vorzubringen. Hierfür bestand bereits aufgrund des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Anlass, da der gerichtliche Sachverständige bereits hier angab, die genannten Schäden könnten dem Streifberührungsablauf nicht zugeordnet werden. Jedenfalls im Rahmen der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen, bei der der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich ausführte, die nicht kompatiblen Schäden könnten auch nicht durch Wankbewegungen erklärt werden, da diese nicht die Höhenlage beträfen, wäre der Kläger gehalten gewesen, Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu diesen Ausführungen zu beantragen und in diesem Rahmen seine entgegenstehende Auffassung zu erläutern und ggf. durch das nunmehr vorgelegte Gutachten zu untermauern. Die Berufung rügt insoweit ebenso ohne Erfolg, das Landgericht hätte den angebotenen Zeugenbeweis durch Vernehmung der Zeugin Frau ... (Schriftsatz vom 18.10.2013, S. 2, Bl. 259 d.A.) erheben müssen. Zu Recht führt das Landgericht aus, dass sich bereits auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens die fehlende Kompatibilität der genannten Schäden ergibt, so dass das angebotene Beweismittel ungeeignet erscheint, worauf das Landgericht auch mit Beschluss vom 30.10.2013, Bl. 278f. d.A.) hingewiesen hatte. Ebenso war entgegen der Auffassung der Berufung dem für das Verhalten des Klägers und des Beklagten zu 1 nach dem Unfallgeschehen angebotene Beweisangebot (Schriftsatz vom 8.11.2012, S. 6, Bl. 95f. d.A.) nicht nachzugehen, da dies nicht geeignet war, die auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung festzustellende Inkompatibilität der Schäden zu widerlegen. 2. Das Landgericht hat weiter zu Recht einen Anspruch des Klägers auch deshalb verneint, weil dieser nicht den erforderlichen Nachweis dafür erbracht hat, dass der geltend gemachte Schaden durch das Unfallgeschehen verursacht worden sei. Wie ausgeführt, konnte es hierbei zugrunde legen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug des Klägers aufweist, auf dem Unfallgeschehen beruhen. Zwar hat der Geschädigte grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sein Fahrzeug bereits Vorschäden aufweist. In diesem Fall gehört zu einem geordneten Sachvortrag aber auch die Darlegung, dass und welche Schäden genau aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen herrühren und welche Schäden wiederum auf einen Vorschaden oder eine andere Kollision zurückzuführen sind. Ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet das Vorliegen von Vorschäden, ist ihm auch für die Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Auf Grund des Vorschadens lässt sich dann nämlich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das andere Ereignis verursacht worden sind und/oder dass in diesem Bereich Vorschäden vorhanden waren (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2007, 603-604; Urteil vom 7.6.2004 - 16 U 195/03 Rn. 26, juris mwN). So liegt der Fall hier, da der Kläger auch im Rahmen der Berufung bestreitet, dass die inkompatiblen Schäden Vorschäden sind oder auf einer anderweitigen Kollision beruhen. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, da die weiteren inkompatiblen Schädigungen nach den Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen - gegen die sich auch die Berufung nicht wendet - durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) verursacht wurden. Der Kläger hätte daher darlegen müssen, bei welchem anderen Geschehen die weiteren Beschädigungen entstanden sind, um eine hinreichende Zuordnung der Beschädigungen zum Unfallereignis zu ermöglichen. Solcher Vortrag fehlt. Alleine die erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 3.12.2013, S. 3 (Bl. 305 d.A.) vorgenommene Neuberechnung der Reparaturkosten auf der Basis der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, bei der (wohl) lediglich die nicht kompatiblen Schäden nicht mehr berücksichtigt wurden, genügt insoweit nicht. III. Es besteht Gelegenheit für den Berufungskläger, zu den vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.