Beschluss
11 SV 115/14
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1117.11SV115.14.0A
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Leitsätze
Der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft nach § 22 ZPO gilt auch für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter nach den §§ 143 Abs. 3 Satz 1, 135 Abs. 2 InsO.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft nach § 22 ZPO gilt auch für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter nach den §§ 143 Abs. 3 Satz 1, 135 Abs. 2 InsO. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter die Beklagten zu 1 und zu 2 auf Rückerstattung nach Insolvenzanfechtung in Anspruch. Die Insolvenzschuldnerin, eine GmbH, die im Kfz-Handel tätig war, erhielt von einer Bank einen Kredit, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von EUR 593.520,59 valutierte. Die Beklagten waren Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, wobei die Beklagte zu 1 geltend macht, die Gesellschaftsanteile lediglich treuhänderisch übernommen zu haben. Jeder der Beklagten hatte für die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gegenüber dieser Bank eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über EUR 750.000 übernommen, deren Unwirksamkeit die Beklagte zu 1 geltend macht. Durch Leistungen aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin an die Bank reduzierte sich die offene Darlehensforderung der Bank um EUR 453.831,02 auf EUR 139.689,57. Der Kläger meint, die Beklagten seien daher gemäß §§ 143 Abs. 3 Satz 1, 135 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Rückerstattung von EUR 453.831,02 verpflichtet. Der Kläger hat zunächst Klage gegen die Beklagte zu 1 erhoben, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main hat. Mit Schriftsatz vom 29.9.2014 erweiterte der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 2, der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Gießen hat. Er hat beantragt, die Angelegenheit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts vorzulegen, und angeregt, das Landgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht zu bestimmen, da die Klage dort gegen die Beklagte zu 1 bereits anhängig sei und die Insolvenzschuldnerin in X ihren Sitz und eine Betriebsstätte gehabt habe. Der Beklagte zu 2, der auf die Klage noch nicht erwidert hat, hat erklärt, dass gegen die Bestimmung des Landgerichts Frankfurt am Main als zuständiges Gericht keine Bedenken beständen. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO), als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Zwar haben die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Landgerichtsbezirken, die Beklagte zu 1 im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main, der Beklagte zu 2 im Bezirk des Landgerichts Gießen. Es besteht jedoch vorliegend ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gemäß § 22 ZPO bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Insolvenzschuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO) hatte. Der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft des § 22 ZPO gilt auch für Klagen des Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter, wenn der Gegenstand der Klage einen unmittelbaren Bezug zu der durch die Mitgliedschaft begründeten Rechtsbeziehung hat. Die Vorschrift des § 22 ZPO ist demgegenüber nicht anwendbar, wenn aus anderen Gründen gegen das Mitglied geklagt wird, beispielsweise vertragliche oder deliktische Ansprüche geltend gemacht werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 22 Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.1.1998 – 4 W 169/97 -, juris). Ein solcher Rechtsstreit die inneren Rechtsbeziehungen der Gesellschaft im Sinne von § 22 ZPO betreffend ist anzunehmen, wenn der Insolvenzschuldner mit der Klage gegenüber dem Gesellschafter Rückerstattung eines Gesellschafterdarlehens oder einer diesem gleichstehenden Forderung gemäß §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 InsO geltend macht (MüKoZPO/Patzina § 22 Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.1.1998 – 4 W 169/97 -, LG Krefeld, Urteil vom 11.12.2013 – 2 O 225/12 -, jeweils juris). § 22 ZPO ist entsprechend auch anwendbar, wenn – wie vorliegend – die Rückerstattung gemäß §§ 143 Abs. 3 Satz 1, 135 Abs. 2. Abs. 1 Nr. 2 InsO deswegen geltend gemacht wird, weil die Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hat und der in Anspruch genommene Gesellschafter für diese Forderung eine Sicherheit bestellt hatte (§ 135 Abs. 2 InsO). Die Anfechtungsregelung des § 135 Abs. 2 InsO ist an § 32b GmbHG a.F. angelehnt. Da die Gesellschaftersicherheit anfechtungsrechtlich wie Vermögen der Gesellschaft betrachtet wird, erlangt der Gesellschafter keine Befreiung von seiner Sicherung, wenn die Forderung durch Einsatz von sonstigem Vermögen der Gesellschaft getilgt wird (MüKoInsO/ Gehrlein § 135 Rn. 37). Der geltend gemachte Haftungsgrund nimmt daher ebenfalls auf die Gesellschafterstellung der Beklagten Bezug, indem er hieran die besondere Bewertung der gestellten Sicherheit anknüpft.