Urteil
11 U 6/14 (Kart)
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0729.11U6.14KART.0A
4mal zitiert
12Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Zulassung einer Kfz-Werkstatt zum Servicenetz eines Fahrzeugherstellers betrifft einen dem Endkundenmarkt vorgelagerten Markt, auf dem sich die Kfz- Werkstätten als Nachfrager einerseits und die Hersteller von Pkw als Anbieter von Ressourcen andererseits gegenüberstehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 30.3.2011, KZR 6/09 - MAN-Vertragswerkstatt).
2. Eine ausführliche Begründung der Kündigung eines Kfz- Händlervertrages im Sinne von Art. 3 Abs. 5 Kfz-GVO 2002, die transparent und objektiv ist, muss erkennen lassen, warum das Vertragsverhältnis mit dem konkret betroffenen Händler nicht fortgesetzt werden soll. Eine pauschale Begründung, die Verträge sollten europaweit vereinheitlicht werden, ist gegenüber einem Händler, mit dem ein neuer vereinheitlichter Vertrag nicht mehr abgeschlossen werden soll, nicht transparent (Festhalten an der Entscheidung des Senats vom 8.4.2014, 11 U 105/13).
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13.11.2013 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.05.2011 ausgesprochene Kündigung des A-Servicevertrages vom 30.09.14.10.2003 unwirksam ist und das Vertragsverhältnis über den 31.05.2013 fortbesteht.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 29.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.7.2014 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Widerklage abgewiesen.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulassung einer Kfz-Werkstatt zum Servicenetz eines Fahrzeugherstellers betrifft einen dem Endkundenmarkt vorgelagerten Markt, auf dem sich die Kfz- Werkstätten als Nachfrager einerseits und die Hersteller von Pkw als Anbieter von Ressourcen andererseits gegenüberstehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 30.3.2011, KZR 6/09 - MAN-Vertragswerkstatt). 2. Eine ausführliche Begründung der Kündigung eines Kfz- Händlervertrages im Sinne von Art. 3 Abs. 5 Kfz-GVO 2002, die transparent und objektiv ist, muss erkennen lassen, warum das Vertragsverhältnis mit dem konkret betroffenen Händler nicht fortgesetzt werden soll. Eine pauschale Begründung, die Verträge sollten europaweit vereinheitlicht werden, ist gegenüber einem Händler, mit dem ein neuer vereinheitlichter Vertrag nicht mehr abgeschlossen werden soll, nicht transparent (Festhalten an der Entscheidung des Senats vom 8.4.2014, 11 U 105/13). 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13.11.2013 wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.05.2011 ausgesprochene Kündigung des A-Servicevertrages vom 30.09.14.10.2003 unwirksam ist und das Vertragsverhältnis über den 31.05.2013 fortbesteht. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 29.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.7.2014 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Widerklage abgewiesen. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 7. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin, die in O1 ein Autohaus betreibt, war bis 2009 (auch) Vertragshändlerin der Beklagten; zuletzt war sie aufgrund eines 2003 abgeschlossenen „Autorisierten A-Service-Vertrages“ (nur noch) „Servicepartnerin“ der Beklagten. Die Beklagte hat den Servicevertrag mit der Klägerin sowie allen anderen ihren Vertragspartnern mit Schreiben vom 23.5.2011 zum 31.5.2013 gekündigt, weil sich die Muttergesellschaft „zum Ziel gesetzt [habe], das A- Servicenetz in Europa neu zu ordnen“ (Anlage K5). In dem Schreiben wird weiter erklärt, „dass diese Kündigung nicht wegen Verhaltensweisen Ihres Unternehmens veranlasst ist, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der EU-Kommission vom 31. Juli 2002 nicht eingeschränkt oder versagt werden können.“ Der Mehrzahl der bisherigen Vertragswerkstätten wurde in der Folge der Abschluss eines neuen Werkstattvertrages angeboten. Das Kündigungsschreiben gegenüber der Klägerin enthielt hingegen den Hinweis, dass ihr Unternehmen bei der Neuplanung nicht berücksichtigt werden könne; dementsprechend wurde der Antrag der Klägerin auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrages abgelehnt. Die Klägerin hat mit der Klage in erster Instanz Feststellung dahingehend begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als A-Vertragswerkstatt zuzulassen; hilfsweise Verurteilung der Beklagten, die Klägerin mit Original-Ersatzzeilen zu den Konditionen zu beliefern, die die Beklagte ihren Werkstätten gewährt. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin hat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Schreiben vom 29.11.2013 Rückkauf der noch vorhandenen Originalersatzteile der Beklagten begehrt (Bl. 267 d.A.). In der Folgezeit haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass die Beklagte zum Ausgleich des Bestandes an A-Teilen einen Betrag von Euro 25.000 netto zzgl. Umsatzsteuer zahlt, ohne dass die Klägerin zur Rückgabe der Ersatzteile verpflichtet wäre. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Feststellungsklage für zulässig erachtet, da davon auszugehen sei, dass auch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu einer endgültigen Beilegung des Rechtsstreits führen würde. Des Weiteren hat es ausgeführt, dass die Kündigung des Werkstattvertrages nicht nach §§ 20 Abs. 1 und 2 GWB, 134 BGB unwirksam sei. Dies gelte selbst dann, wenn von einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten oder einer unternehmensbedingten Abhängigkeit der Klägerin auszugehen sei, denn die Kündigung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt, weil die Beklagte europaweit alle Werkstattverträge gekündigt habe, weil sie ihr Netz habe neu organisieren wollen. Im Übrigen würde die Unwirksamkeit der Kündigung nicht dazu führen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zulassung zum neuen Werkstattnetz der Beklagten zustünde. Der Klägerin stehe weder aus §§ 20 Abs. 1, 33 GWB noch aus Art. 102 AEUV, § 33 GWB ein Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt zu. Die Beklagte sei auf dem relevanten Markt nicht marktbeherrschend. Maßgeblich sei der vorgelagerte Markt, der alle Produkte, Dienstleistungen und Rechte umfasse, die den Zutritt auf den nachgelagerten Endkundenmarkt zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für PKW erleichtere. Die Zulassung als A-Vertragswerkstatt bilde keinen eigenständigen Markt. Diese Zulassung sei lediglich für die Erbringung von Garantieleistungen, Kulanzleistungen und Leistungen im Rahmen von Rückrufaktionen von Bedeutung; hierbei handele es sich nur um einen Ausschnitt aus einer Reihe möglicher Dienstleistungen. Dass das Angebot von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen ohne Zulassung als A-Vertragswerkstatt für die Klägerin unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos wäre, könne nicht festgestellt werden. Die Stellung als A-Vertragswerkstatt sei keine Ressource, die für den Zugang der Klägerin zum Endkundenmarkt unerlässlich sei. Eine entsprechende Bestimmung des sachlich relevanten Marktes verstoße auch nicht gegen Europarecht. Der Hersteller dürfe die Zahl seiner Werkstätten frei festlegen. Es bestehe auch bei Erfüllung der Qualitätskriterien kein allgemeiner Anspruch auf Zulassung zum Werkstattnetz. Die Klägerin habe auch nicht hinreichend dargetan, dass die Zulassung als A-Vertragswerkstatt für eine Teilnahme auf der nachgelagerten Stufe schlichthin unentbehrlich sei. Sie sei auch ohne die Zulassung nur in geringem Umfang von der Erbringung von Leistungen an Fahrzeugen der Marke A ausgeschlossen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich auch nicht, dass es für sie wirtschaftlich sinnlos wäre, weiterhin Leistungen an Fahrzeugen der Marke A anzubieten. Auch aus § 20 GWB ergebe sich kein Anspruch auf Zulassung. Es bestehe weder eine unternehmensbedingte noch eine sortimentsbedingte Abhängigkeit der Klägerin. Diese könne auch ohne Zulassung als A-Vertragswerkstatt erfolgreich im Werkstattgeschäft tätig sein. Im Übrigen würde auch eine unternehmensbedingte Abhängigkeit nicht dazu führen, dass die Geschäftsbeziehung überhaupt nicht mehr aufgelöst werden könnte. Auch aus Art 102 AEUV ergebe sich aus den zu § 20 GWB genannten Gründen kein Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Werkstattvertrages mit der Beklagten. Da die Beklagte schon auf dem relevanten nationalen Markt keine beherrschende Stellung habe, sei eine solche auf dem gemeinsamen Markt oder wesentlichen Teilen davon auszuschließen. Ein Zulassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 1 GWB, Art. 101 AEUV i.V.m. § 33 GWB. Eine etwaige Kartellrechtswidrigkeit der angebotenen Werkstattverträge führe lediglich zur Unwirksamkeit der kartellrechtswidrigen Vertragsbedingungen, aber nicht dazu, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt zustehe. Über den Hilfsantrag sei nicht zu entscheiden, weil dieser nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrages gestellt worden sei. Gegen das ihr am 16.12.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.1.2014 Berufung eingelegt und diese am 13.2.2014 begründet. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung vor allem gegen die aus der Entscheidung des BGH vom 30.3.2011, KZR 6/09 - MAN-Vertragswerkstatt - übernommene Marktabgrenzung des Landgerichts. Dabei werde der Begriff des Bedarfsmarktkonzeptes mit dem Begriff des vor- und nachgelagerten Marktes vermischt. Letzterer stamme aus § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB und beziehe sich darauf, dass ein Mitbewerber darauf angewiesen sei, das Netz / die Infrastruktureinrichtung eines Konkurrenten zu nutzen. Hierbei werde nicht auf einen rein objektiven Maßstab abgestellt, sondern auf die subjektiven Bedürfnisse desjenigen Rücksicht genommen, der den Zugang zu einem bestimmten Netz begehrt, wie etwa im Falle des Fährhafen Puttgarden (BGH, 6 RUR 2003, 169). Aus diesem Grunde handele es sich bei der Zulassung als A-Vertragswerkstatt um einen eigenen vorgelagerten Markt. Vergleichbar mit der Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 996 - Soda-Club II - sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung der Bewerber bestimmt sein könne durch die Präferenzen der „mittelbaren Abnehmer“. Die Klägerin habe sich bereits vor vielen Jahren für den Betrieb eines A-Werkstattbetriebes entschieden, beschäftige allein drei Mitarbeiter, die diesbezüglich besonders geschult seien und habe Investitionen getätigt, um auch die aktuellen Werkstattstandards zu erfüllen. Die Klägerin habe sich aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit einen markenspezifischen Kundenstamm aufgebaut. Die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin sei dadurch betroffen, dass sie sog. Captive-Teile nur von autorisierten Vertragswerkstätten der Beklagten beziehen könne, ohne dass diese zu einer Lieferung verpflichtet wären. Nur wenn sie einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte hätte, könne sie für ihre Kunden entsprechende Dienstleistungen sicher erbringen. Der Klägerin stehe auch ein Anspruch aus §§ 20 Abs. 2, 33 GWB zu. Aufgrund der getätigten Investitionen und der langjährigen Verbundenheit mit der Marke A bestehe eine unternehmensbedingte Abhängigkeit i.S.d. § 20 Abs. 2 GWB. Die Beendigungskündigung sei unwirksam gewesen. Da die Beklagte zur Gleichbehandlung ihrer Werkstätten verpflichtet sei, sei sie auch verpflichtet, der Klägerin im Rahmen der Änderungskündigung einen neuen Werkstattvertrag anzubieten. Des Weiteren bestehe ein Anspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 3 GWB i.V.m. Art. 101 AEUV. Aus der Qualifizierung eines durch die Zulassungsverweigerung nicht freigestellten selektiven Vertriebssystems ergebe sich ein Rechtsverstoß gegen Art. 101 AEUV und daher ein Beseitigungsanspruch aus § 33 GWB, der auf die Zulassung zum Betriebssystem gerichtet sei. Die Klägerin beantragt zur Frage der Marktabgrenzung eine Vorlage an den EuGH. Die Aufteilung in einen vorgelagerten und in einen nachgelagerten Markt führe dazu, dass es nie dazu komme, dass entsprechend der Forderung der Kommission in Ziff. 70 der Leitlinien zur GVO 1400/2002 ein Zugang zu den Netzen „allen Unternehmen offensteht, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen“. Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Hauptantrag unverändert weiter. Nachdem sie zunächst auch in der Berufungsbegründung den erstinstanzlich für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrages gestellten Hilfsantrag auf Belieferung mit Ersatzteilen zu denselben Konditionen wie an eine Vertragswerkstatt angekündigt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 12.06.2014 im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 8.4.2014 in dem Parallelverfahren 11 U 105/13 ihr hilfsweises Klagebegehren geändert. Sie beruft sich nunmehr insoweit darauf, dass die Kündigung des ursprünglichen Werkstattvertrages vom 23.5.2011 mangels ausreichender Begründung unwirksam sei. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 13.12.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Az. 3-08 O 81/13, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als A-Vertragswerkstatt zuzulassen; Hilfsweise: festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.05.2011 ausgesprochene Kündigung des A-Servicevertrages vom 30. September/14.10.2003 unwirksam ist und das Vertragsverhältnis über den 31.05.2013 fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ver-tiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die Klägerin könne ihre vorhandenen Ressourcen auch als sog. freie Werkstatt gewinnbringend einsetzen und nutzen. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass der Betrieb der Klägerin die aktuellen Standards für den Werkstattvertrag der Beklagten erfülle. Den geänderten Hilfsantrag hält sie bereits aus prozessualen Gründen für unzulässig, im Übrigen aber jedenfalls für unbegründet. Die Tatsache einer wirksamen Beendigung des Werkstattvertrages sei bislang nach § 138 ZPO unstreitig gewesen. Sie sei durch den Abschluss der Vereinbarung über den Rückkauf der Ersatzteile von der Klägerin auch materiellrechtlich anerkannt worden. Jedenfalls sei die Berufung auf eine Formunwirksamkeit der Kündigung rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Mit Schriftsatz vom 27.06.2014 hat die Beklagte Hilfswiderklage erhoben, mit der sie Rückzahlung des von ihr an die Klägerin als Ausgleichszahlung für die Rücknahmeverpflichtung geleisteten Betrages begehrt. Sie beantragt die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 29.750 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage zurückzuweisen. Sie hat hierzu in der Sache keine Stellung genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg. 1) Der Hauptantrag ist unbegründet. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klar gestellt hat, verfolgt sie mit der Klage in erster Linie das Ziel, zu den aktuellen Vertragsbedingungen in das Vertragswerkstattnetz der Beklagten aufgenommen zu werden. Sie begehrt daher primär auch für den Fall, dass die Kündigung des alten Werkstattvertrages unwirksam sein sollte, Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihr denselben - geänderten - Werkstattvertrag abzuschließen, den sie nach der allgemeinen Kündigung vom Mai 2011 mit anderen Vertragswerkstätten abgeschlossen hat. Ein solcher Anspruch besteht jedoch aus den zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils nicht. a) Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB in der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Fassung der 8. GWB-Novelle (= § 20 Abs. 1 GWB a.F.) Die Beklagte ist nicht Normadressatin des § 19 Abs. 2 GWB, weil sie auf dem relevanten Markt nicht marktbeherrschend i.S.d. § 18 GWB ist. aa) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass es bei der Frage der Marktabgrenzung nicht auf den Endkundenmarkt für die Inanspruchnahme von Werkstattleistungen an Fahrzeugen der Marke A ankommt, sondern auf den vorgelagerten Markt, auf dem sich die Kfz-Werkstätten als Nachfrager einerseits und die Hersteller von Pkw als Anbieter von Ressourcen andererseits gegenüber stehen. Diese vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 30.3.2011, KZR 6/09 - MAN-Vertragswerkstatt (veröffentlicht u.a. in NJW 2011, 2730 ) für den Bereich der Nutzfahrzeuge entwickelten Grundsätze sind für den PKW-Bereich ohne weiteres übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2011, 1 U (Kart) 19/11; Senat, Beschlüsse vom 24.6.2013 und 29.10.2013, 11 U 53/13). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die Aufspaltung des Marktes in einen vor- und einen nachgelagerten Markt ohne weiteres im Einklang mit dem Bedarfsmarktkonzept. Denn sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des BGH als auch nach Auffassung der EU-Kommission und des EuGH kommt es für die Frage, aus wessen Sicht die Substituierbarkeit eines bestimmten Produktes zu beurteilen ist, auf die Marktgegenseite, d.h. auf die Nachfrager dieses Produktes an (vgl. etwa BGH GRUR 2000, 95 - Feuerwehrgeräte; Nr. 89 S. 1 der Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen 2010/C 130/01[Vertikal-Leitlinien]; EuGH GRUR Int 1995, 490 unter Rdnr. 47 - Magill; EuGH, Urteil vom 02. März 1994 – C-53/92 P unter Nr. 15 - Hilti - zit. nach juris) Es ist zwar zutreffend, wie die Klägerin geltend macht, dass der Begriff des vor- und nachgelagerten Marktes als solches im Gesetz lediglich im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB (§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB a.F.) Verwendung findet; auch weisen Stimmen in der Literatur zu Recht darauf hin, dass entsprechende Entscheidungen des EuGH im Rahmen der essential-facility-Doktrin ergangen sind (so Ensthaler, NJW 2011, 2701ff). Allerdings ergibt sich weder aus dem Wortlaut des deutschen Gesetzes noch aus der Rechtsprechung des EuGH, dass in der Sache die Aufspaltung des mit dem fraglichen Produkt in Berührung kommenden Marktes in einen vor- und einen nachgelagerten Markt auf derartige Fallgestaltungen beschränkt sei und dass die Bestimmung des relevanten Marktes in diesen Fällen nach anderen Grundsätzen vorzunehmen wäre als sonst. Die Definition des Bedarfsmarktes impliziert bereits, dass es primär auf die Sicht des unmittelbaren Abnehmers ankommt - unbeschadet dessen, dass die Bedürfnisse und Präferenzen des unmittelbaren Abnehmers ihrerseits durch die Bedürfnisse und Präferenzen der nächsten Stufe (z.B. Endverbraucher) beeinflusst werden können (vgl. dazu etwa Nr. 89 der Vertikal-Leitlinien). Dementsprechend hat der BGH in der MAN-Entscheidung auch festgestellt (aaO Rdnr. 12), dass die Verhältnisse auf dem nachgelagerten Markt zum Beispiel dann Auswirkungen auf die Abgrenzung des vorgelagerten Marktes haben, wenn eine bestimmte Leistung für eine Teilnahme am Wettbewerb auf der nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich ist. (Vgl. dazu unten bb) (2) Ob in Anwendung der Grundsätze der Nr. 89 der Vertikal-Leitlinien nach Auffassung der EU-Kommission der Kfz-Werkstattmarkt markenspezifisch abzugrenzen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Bei der Feststellung des relevanten Marktes i.S.d. § 18 Abs. 1 GWB (19 Abs. 2 GWB a.F.) geht es um die Anwendung innerstaatlichen Rechts. Die deutschen Gerichte sind daher nicht gehindert, insoweit eine andere Marktabgrenzung vorzunehmen als auf europäischer Ebene (vgl. Nolte in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., nach Art 101 AEUV, Rdnr. 945; Bechtold, BB 2011, 1610, 1612). (3) Für die Berücksichtigung einer subjektiven Komponente entsprechend den individuellen Bedürfnissen des Abnehmers, die die Klägerin aus den Entscheidungen des BGH in den Fällen „Fährhafen Puttgarden“ und „Soda-Club II“ entnehmen möchte, besteht keine Veranlassung. Für die Frage der Marktbeherrschung sind die subjektiven Verhältnisse eines einzelnen potentiellen Nachfragers ohne Bedeutung. Maßgeblich ist, ob das in Frage stehende Unternehmen auf dem - wie auch immer abzugrenzenden - relevanten Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Dies ist aber aus der Sicht der Marktgegenseite insgesamt und nicht aus der Sicht eines einzelnen nachfragenden Unternehmens zu beurteilen. Letztere ist lediglich für die Frage einer unternehmensbedingten Abhängigkeit i.S.d. § 20 Abs. 1 GWB relevant (s. dazu unten b). bb) Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Zulassung als A-Vertragswerkstatt eine Ressource darstellt, ohne die der Zugang zu dem nachgelagerten Endkundenmarkt nicht oder jedenfalls nicht sinnvoll möglich ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist der Status als Vertragswerkstatt lediglich für die Erbringung von Garantieleistungen, Kulanzleistungen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Leistungen im Rahmen von Rückrufaktionen erforderlich. Dabei handelt es sich nur um einen Ausschnitt aus einer Reihe möglicher Dienstleistungen, die sich nicht hinsichtlich des Gegenstandes der erbrachten Leistungen unterscheiden, sondern nur hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Klägerin kann außerhalb dieses rechtlichen Rahmens alle Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen (auch) an Fahrzeugen der Marke A erbringen. Das gilt auch, soweit sie für diese Arbeiten auf Original-Ersatzteile angewiesen ist. Wie der Senat bereits in dem Parallelverfahren 11 U 53/13 (Kart) ausgeführt hat (Beschluss vom 24.06.2013), kann eine Werkstatt die von ihr benötigten Ersatzteile ohne Weiteres von anderen Vertragswerkstätten der Beklagten beziehen. Dass dieser Bezug zu schlechteren Konditionen erfolgen würde, führt noch nicht zur wirtschaftlichen Sinnlosigkeit. Auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens hat nicht schlüssig vorgetragen, dass ein derartiger anderweitiger Bezug für sie wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Allein aus dem in der Berufungsbegründung hervorgehobenen Umstand, dass sie gegenüber Dritten keinen entsprechenden Belieferungsanspruch habe, ergibt sich dies nicht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr entsprechende Lieferungen tatsächlich regelmäßig verweigert würden. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung als Vertragswerkstatt ergibt sich auch nicht aus § 33 i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (§ 20 Abs. 2 GWB a.F.). Das Landgericht hat sowohl eine sortiments- als auch eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin nach dem 31.5.2013 mit zutreffenden Erwägungen verneint. Selbst wenn im Hinblick auf eine bereits in der Firmierung als „B GmbH“ zum Ausdruck gekommene Spezialisierung der Klägerin auf Fahrzeuge der Marke „A“ bestanden hatte und damit eine unternehmensbedingte Abhängigkeit etwa im Hinblick auf Material- und Support-Leistungen der Beklagten nahe lag, hätte dies nicht zur Folge, dass die Geschäftsbeziehung überhaupt nicht mehr aufgelöst werden konnte. Ausreichend ist in der Regel die Gewährung einer angemessen Übergangsfrist, die dem abhängigen Unternehmen eine entsprechende Umstellung seines Geschäftsbetriebs ermöglicht (vgl. Bechtold, GWB, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 18). Diese erscheint vorliegend mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Jahren ausreichend bemessen, zumal die Klägerin ihre bereits getätigten Investitionen weiterhin für die Erbringung von Reparatur- und Serviceleistungen auch an Fahrzeugen der Marke A nutzen kann. Wie bereits oben dargelegt, kann die Klägerin auch Ersatzteile jeder Art uneingeschränkt über Dritte beziehen. c) Ein Anspruch aus § 33 GWB i.V.m. Art. 101 AEUV kommt vorliegend nicht in Betracht. Art 101 verbietet wettbewerbsbeschränkende „Vereinbarungen“ und „abgestimmte Verhaltensweise“ verschiedener Unternehmen. Vorliegend geht es jedoch um ein einseitiges Handeln der Beklagten, die sich weigert, mit der Klägerin einen Werkstattvertrag abzuschließen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei dem neuen Werkstattnetz der Beklagten um ein nicht nach der VO (EU) Nr. 330/2010 (ABl L 102/1) (Vertikal-GVO) bzw. der VO (EU) Nr. 461/2010 (ABl. L 129/52) (KFZ-GVO) freigestelltes quantitativ selektives Vertriebssystem handelt, so geht aus dem Vortrag der Klägerin jedenfalls nicht hervor, dass die Entscheidung der Beklagten, mit der Klägerin keinen Werkstattvertrag abzuschließen, auf einer entsprechenden Vereinbarung oder zumindest Abstimmung mit ihren anderen Vertragspartnern beruht. d) Die KFZ-GVO selbst begründet ebenso wie die Vertikal-GVO oder die dazu erlassenen Leitlinien der Kommission keine zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, auf die sich die Klägerin vorliegend stützen könnte (vgl. BGH NJW-RR 2006, 689 - qualitative Selektion; Nolte in: Langen/Bunte aaO Rdnr. 1155; EuGH Urteil vom 14.6.2012, C-158/11 - Auto 24 ./. Jaguar Land Rover France, GRUR-Int 2012,769, unter Nr. 22). e) Als einseitige Maßnahme des Herstellers könnte die Ablehnung des Abschlusses eines Werkstattvertrages zwar gegen Art. 102 AEUV (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) verstoßen (vgl. Nolte in: Langen/Bunte, Art. 101 AEUV Rdnr. 1156). Wenn die Klägerin tatsächlich alle qualitativen Kriterien für eine Vertragswerkstatt der Beklagten erfüllt, was zwischen den Parteien streitig ist, so könnte die Weigerung der Beklagten, mit der Klägerin einen neuen Werkstattvertrag abzuschließen, unter die Fallgruppe des Art. 102 Satz 2 c) (Diskriminierung) fallen, mit der Folge, dass die Beklagte nach § 33 GWB zum Vertragsabschluss verpflichtet sein könnte. Denn der Normadressat ist verpflichtet, Abnehmer und Lieferanten in vergleichbarer Lage gleich zu behandeln; es gilt das Verbot einer missbräuchlichen Geschäftsverweigerung (vgl. Bulst in Langen/Bunte, Art. 102 AEUV Rdnr. 207, 248). Ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV setzt allerdings ebenso wie § 19 GWB voraus, dass die Beklagte auf dem relevanten Markt marktbeherrschend ist. Das Landgericht hat zutreffend aus dem Umstand, dass die dortige Beklagte bereits auf dem nationalen Markt keine marktbeherrschende Stellung inne hatte, geschlossen, dass eine solche auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erst recht nicht gegeben sei (ebenso BGH NJW 2011, 2730 unter Nr. 28 - MAN-Vertragswerkstatt). 2) Die Berufung hat allerdings im Hilfsantrag Erfolg. a) Der Hilfsantrag ist zulässig. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung i.S.d. §§ 533, 263 ZPO, da insoweit ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird. Die Voraussetzungen für eine Zulassung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO sind erfüllt. Zum einen ist der neue hilfsweise Klageantrag als sachdienlich anzusehen, da es um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex geht (Servicepartner-Stellung der Klägerin) und die Entscheidung einer endgültigen Streitbeilegung dient. Zum anderen kann über den neuen Antrages auf der Grundlage des Tatsachenstoffes des § 529 ZPO entschieden werden. Sowohl die Kündigung selbst als auch alle anderen damit im Zusammenhang stehenden erheblichen Tatsachen sind bereits erstinstanzlich in den Rechtsstreit eingeführt worden. Dass die Klägerin nunmehr eine bislang noch nicht erörterte rechtliche Würdigung dieses Tatsachenstoffes begehrte, spielt für die Zulässigkeit keine Rolle. b) Er ist auch in der Sache begründet. aa) Die Kündigung vom 23.5.2011 ist wegen unzureichender Begründung unwirksam. Art. 16 Abs. 6 des Servicevertrages bestimmt: „Jede Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Soweit die Kündigung des Vertrages von der Gesellschaft ausgesprochen wird, muss sie eine Begründung enthalten, die objektiv und transparent ist, um sicherzustellen, dass die Kündigung durch die Gesellschaft nicht wegen Verhaltensweisen des [Vertragspartners] erfolgt, die nach der EU-Verordnung Nr. 1400/02 nicht eingeschränkt werden dürfen“. Diesen Anforderungen genügt das Kündigungsschreiben vom 23.05.2011 nicht. (1) Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 8.4.2014, 11 U 105/13 (GRUR 2014, 691 ) betreffend ein gleichlautendes Kündigungsschreiben der Beklagten an einen Händler und Servicepartner festgestellt. Der dort in Bezug genommene Art. 18 Nr. 6 des Händlervertrages ist identisch mit Art. 16 Nr. 6 des vorliegend gegenständlichen Servicevertrages. Im Einzelnen hat der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt (wobei die dortige Verfügungsklägerin die Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist): „Die ordentliche Kündigung entfaltet mangels ausreichender Begründung keine Wirksamkeit. Sie unterliegt gemäß Art. 18 Ziffer 6 des Händlervertrags einem Begründungszwang. Sie muss eine Begründung enthalten, die „objektiv und transparent ist, um sicherzustellen, dass die Kündigung durch die Gesellschaft nicht wegen Verhaltensweisen des Händlers erfolgt, die nach der EU-Verordnung Nr. 1400/02 nicht eingeschränkt werden dürfen“. Das Begründungserfordernis ist insofern zwar nach seiner Ratio so auszulegen, dass der Begründungszwang dem gekündigten Unternehmen im Wesentlichen Aufschluss darüber geben soll, ob die Kündigung auf Umständen beruht, die im Sinne der genannten EU-Verordnung relevant sind. Ausreichend zur Erfüllung dieser Anforderung war es aber nicht, im Kündigungsschreiben lediglich formelhaft festzustellen, dass die Kündigung nicht auf einem Verhalten der Verfügungsbeklagten beruhe, das nach der EU-Verordnung Nr. 1400/02 nicht eingeschränkt werden darf. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine Begründung, sondern lediglich um die Wiederholung der Vorgabe der Verordnung. Soweit die Verfügungsklägerin der Auffassung ist, eine weitergehende Begründung sei nicht erforderlich, da es sich nicht um eine individuelle Kündigung, sondern eine „Netzkündigung“ handele, enthebt dieser Gesichtspunkt die Verfügungsklägerin nicht von der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Transparenz im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Kündigungsgrundes auf seine Verordnungskonformität. Eine Überprüfbarkeit setzt jedoch die Mitteilung der Beendigungsmotivation der Verfügungsklägerin zwingend voraus. Hierzu hat die Verfügungsklägerin lediglich mitgeteilt, sie wolle ihr Vertriebssystem insgesamt neu ordnen – insoweit identisch mit den allen anderen Vertragshändlern zugegangenen Kündigungserklärungen. Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ergänzend mitgeteilt, es hätten europaweit derselbe Vertrag und einheitliche Standards eingeführt werden sollen. Soweit den Vertragshändlern im Anschluss an die Kündigung solche neuen Verträge angeboten wurden, mag die abgegebene Erklärung eine Änderung der vertraglichen Grundlage tragen. Für die Verfügungsbeklagte, die zu den – wenigen – Vertragshändlern gehört, mit denen keine neuen Verträge abgeschlossen werden sollen, setzt eine transparente Begründung darüber hinausgehend jedoch voraus, dass sie erkennen lässt, warum aus Gründen der strukturellen Veränderung mit ihr keine neuen Verträge geschlossen werden können. Anderenfalls kann die Verfügungsbeklagte nicht ersehen, ob hinter der Beendigung der Vertragsverhältnisse nicht unausgesprochen andere Motive als eine „Strukturveränderung“ stecken. Die Verfügungsklägerin hat indes weder in der Kündigungsbegründung noch in der Verhandlung zu erkennen gegeben, welche strukturellen Maßnahmen ein Ausscheiden der Verfügungsbeklagten aus dem Händlernetz erforderlich machen. Der in dem Kündigungsschreiben angegebene Grund, die Verträge europaweit zu vereinheitlichen, trägt dagegen nicht als Kündigungsgrund gegenüber denjenigen Händlern, denen gar kein neuer „vereinheitlichter“ Vertrag angeboten wird. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin kommt das Erfordernis einer transparenten Kündigungsbegründung auch nicht faktisch einem Kontrahierungszwang gleich. Die Verfügungsbeklagte ist lediglich in Kenntnis darüber zu setzen, warum das mit ihr langjährige bestehende Vertragsverhältnis beendet wird, um auf dieser Grundlage auch die Konformität mit der EU-Verordnung Nr. 1400/02 überprüfen zu können. Dass der Mangel einer solchen Begründung im Wege der Unwirksamkeit der Kündigung im Ergebnis zu einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses führt, ist von der Verpflichtung des (Neu-)Kontrahierens zu unterscheiden, so dass es auf die Ausführungen der Verfügungsklägerin zur mangelnden kartellrechtlichen Kontrahierungspflicht nicht ankommt. Während sich die Mitteilung einer geplanten Umstrukturierung des Händlernetzes angesichts der weitgehenden Neuvergabe von Verträgen an die bestehenden Händler im Ergebnis als bloße Änderungskündigung darstellt, erschöpft sich die Ausführung des Kündigungsschreibens hinsichtlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Verfügungsbeklagten in der bloßen Feststellung, dass die Verfügungsbeklagte künftig als Vertragspartnerin nicht berücksichtigt werde. Eine Begründung hierfür erfolgt nicht, war jedoch im Hinblick auf die Überprüfung einer Konformität mit der EU-Verordnung Nr. 1400/02 vertraglich geboten. Die entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht vorhandene transparente Begründung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die seitens der Verfügungsklägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.1984 (II ZR 221/83, NJW 1984, 2689) steht dem nicht entgegen, da im dort entschiedenen Fall – anders als hier - eine Formvorschrift, dass die Kündigungsgründe schriftlich niederzulegen sind, gerade nicht bestand. Wäre der Verstoß gegen den Begründungszwang folgenlos, so wäre das Begründungserfordernis überflüssig.“ (2) An diesen Erwägungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten im vorliegenden Verfahren fest. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Anforderung, die Kündigung müsse „objektiv und transparent" sein, bereits dann erfüllt ist, wenn der Kündigungsempfänger erkennen kann, dass eine Kündigung nicht wegen Verhaltensweisen erfolgt, die nach der GVO Nr. 1400/2002 nicht eingeschränkt werden dürften, reicht es jedenfalls nicht aus, in dem Kündigungsschreiben genau diesen Wortlaut zu wiederholen. „Transparenz" setzt voraus, dass die Gründe einer Kündigung positiv dargelegt werden und nicht nur erläutert wird, welche Gründe für die Kündigung nicht maßgeblich waren (wobei selbst dies vorliegend nur formelhaft geschieht). Als Hinweis auf die tatsächlichen Kündigungsgründe reicht, wie bereits im Urteil des Parallelverfahrens dargelegt, der pauschale Hinweis auf eine geplante Neuordnung des Servicenetzes nicht aus. Zwar enthält der zweite Absatz des Kündigungsschreibens eine scheinbare Konkretisierung, wenn es dort heißt: „Mit weitestgehend einheitlichen, vertraglichen Rahmenbedingungen soll die Effektivität des A Servicenetzes im europäischen Binnenmarkt gefördert werden, globale Standards in allen Service Bereichen sollen dazu beitragen, ein gleich hohes Niveau aller Servicepartner in allen Märkten zu gewährleisten." Dies mag ausreichen, den Wunsch der Beklagten nach neuen, europaweit einheitlichen Vertragsbedingungen zu begründen. Es lässt sich aber daraus in keiner Weise erkennen, weshalb damit eine „Ausdünnung“ des Händlernetzes verbunden sein sollte und weshalb ausgerechnet die Vertragsbeziehungen mit der Klägerin insgesamt beendet werden sollten, während sie mit den meisten anderen Vertragspartnern fortgesetzt wurden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von der beklagtenseits in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 24.6.2009 - VIII ZR 150/08 - NJW 2009, 3646, in dem die Fahrzeugimporteurin den betroffenen Händlern in einem Schreiben nicht nur ausführlich erläutert hatte, dass das Vertriebskonzept insgesamt völlig umgestellt werden sollte, sondern auch die Grundzüge des neuen Konzeptes vorgestellt hat. Soweit die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 7.3.1989 - KZR 15/87, BGHZ 107, 273) meint, es sei ihr ausschließliches Recht , ihr Absatzsystem und Verteilernetz nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie dies für richtig und wirtschaftlich sinnvoll hält, so ist dies zwar zutreffend, hat jedoch für den vorliegenden Fall keine Relevanz. Denn es geht vorliegend nicht darum, ob die Beklagte materiellrechtlich zu einer Umorganisation ihres Servicenetzes berechtigt war, sondern darum, ob sie dem vertraglich vereinbarten Begründungserfordernis für die Kündigung Genüge geleistet hat. Unbehelflich ist auch der Einwand der Beklagten, die Kündigung der alten Serviceverträge und der Abschluss neuer Verträge seien als voneinander völlig getrennt anzusehen. Die Beklagte wollte nicht ihr altes Werkstattnetz insgesamt aufgeben und ein völlig neues Netz aufbauen, sondern sie wollte lediglich einige Änderungen durchsetzen, die sie ohne eine Kündigung der alten Verträge rechtlich nicht hätte durchsetzen können. Es handelt sich daher bei der Kündigung und dem Angebot bzw. Nichtangebot eines neuen Vertrages um einen einheitlich zu wertenden Vorgang, so dass die Klägerin insoweit zu Recht davon ausgeht, dass im Verhältnis zu den anderen Vertragspartnern lediglich eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde. (3) Das Begründungserfordernis des Art. 16 Abs. 6 des Servicevertrages ist auch nicht nachträglich durch die Erläuterungen im Schreiben vom 14.03.2013 (Anlage K 7) erfüllt worden. Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit einer solchen erst nach knapp zwei Jahren nachgeschobenen Begründung zweifelhaft erscheint, geht aus diesem Schreiben lediglich hervor, dass die Kundenzufriedenheit bei der Klägerin im Jahr 2012 stark gesunken ist. Gründe für die bereits im Mai 2011 ausgesprochene Kündigung ergeben sich daraus nicht. (4) Nach dem klaren Wortlaut der Klausel, wonach die (schriftlich zu erfolgende) Kündigung eine entsprechende Begründung enthalten „muss“, ist die Begründung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Der Auffassung der Beklagten, dies bedeute faktisch einen Kontrahierungszwang, weil eine ordentliche Kündigung praktisch ausgeschlossen wäre, kann nicht gefolgt werden. Der Beklagten ist es unbenommen, das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn sie die Kündigung tatsächlich auch formal objektiv und transparente begründet. bb) Der Klägerin ist es weder aus prozessualen noch aus materiellrechtlichen Gründen verwehrt, sich nunmehr auf die (Form-)Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht unstreitig geworden, dass der Werkstattvertrag wirksam beendet wurde. Zwar können auch so genannte Rechtstatsachen, d.h. rechtliche Gegebenheiten, die durch allgemein geläufige Begriffe umschrieben werden, im Sinne des §§ 138 Abs. 3 ZPO zugestanden werden (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rdnr. 11a). Darunter kann auch die Beendigung eines Vertragsverhältnisses gezählt werden. Allerdings ist die Klägerin bereits ausweislich S. 10 der Klageschrift davon ausgegangen, dass die Beklagte - wenn auch aus anderen Gründen - nicht zu einer Beendigungskündigung berechtigt war. So begründet sie auf S. 11 ff der Klageschrift ausdrücklich einen „Anspruch auf Fortsetzung bzw. Abschluss des Folgevertrages“. Sie hat daher die Wirksamkeit einer Beendigungskündigung ausdrücklich bestritten (ebenso nochmals im Schriftsatz vom 4.10.2013, Bl. 79 d.A.). Im Übrigen entfaltet bloßes „Nichtbestreiten“ keine Bindungswirkung und steht einem späteren Bestreiten - vorbehaltlich einer Präklusion wegen Verspätung — nicht entgegen (Zöller/Greger aaO. Rdnr. 9). „Geständnisfähig" i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO sind Rechtstatsachen nicht (vgl. Zöller/Greger aaO, § 288 Rn. 1a). (2) Die Beklagte kann auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2013 (Bl. 267 d.A.) die bei Beendigung des Vertrages fällige Rücknahme der Ersatzteile durch die Beklagte verlangt hat und sich schließlich mit der Beklagten auf eine Ausgleichszahlung von 25.000 Euro geeinigt hat, ein materiellrechtliches Anerkenntnis herleiten. Gegenstand eines Anerkenntnisses i.S.d. § 781 BGB kann nach dem Gesetzeswortlaut nur das Bestehen eines Schuldverhältnisses sein. Hierzu zählt die Wirksamkeit einer Kündigung nicht. Die Klägerin könnte allenfalls anerkannt haben, dass ihr aus dem gekündigten Servicevertrag keine Rechte mehr zustehen. Dies lässt sich den im Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung abgegebenen Erklärungen nicht entnehmen. (3) Einer Berufung auf die Formunwirksamkeit der Kündigung steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt eines venire contra factum proprium entgegen. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 27.5.2013 klargestellt, dass sie sich mit der Kündigung nicht abfindet. Man kann der Klageschrift allenfalls entnehmen, dass sie eine Änderungskündigung für zulässig hielt (und sich mit dieser auch einverstanden erklärt hätte), nicht aber, dass sie die Wirksamkeit der Kündigung insgesamt nicht in Frage stellen wollte. Aus ihrer - auch für die Beklagte erkennbaren - Interessenlage heraus (Einverständnis mit den Bedingungen eines geänderten Werkstattvertrages) bestand für die Klägerin zunächst keine Veranlassung, die formelle Wirksamkeit der Kündigung näher zu thematisieren, da es für sie völlig gleichgültig war, ob sie den gewünschten neuen Vertrag aufgrund einer einheitlichen Änderungskündigung erhalten würde, oder aufgrund des separaten Abschlusses eines Vertrages nach formaler Beendigung des Erstvertrages. Ein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie die Wirksamkeit der (Beendigungs-)Kündigung akzeptiert hätte, ergibt sich hieraus nicht. Ein solcher lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Klägerin den vertraglich vereinbarten Abwicklungsanspruch hinsichtlich der Ersatzteile geltend gemacht hat. Dies erscheint vielmehr lediglich als Versuch der „Schadensbegrenzung“. Im Hinblick auf das klageabweisende Ersturteil musste sich die Klägerin zur Wahrung ihrer Interessen darum bemühen, wenigstens von dem für die positiven Regelungen des vermeintlich beendeten Vertrages zu profitieren. Nachdem sie parallel zu diesen Abwicklungsverhandlungen gegen das Urteil Berufung eingelegt hat, konnte die Beklagte ohne zusätzliche Erklärungen auch daraus nicht schließen, dass die Klägerin ihren ursprünglichen Rechtsstandpunkt geändert hätte. 3) Die für den Fall der Begründetheit des klägerischen Hilfsantrags erhobene Hilfswiderklage der Beklagten ist zulässig und begründet. a) Die Widerklage ist ebenfalls nach § 533 BGB zulässig. Sie erscheint im Hinblick auf das Ziel einer umfassenden Erledigung des gesamten Streitkomplexes sachdienlich. Der insoweit vorgetragene Tatsachenstoff ist zwar in der Berufungsinstanz neu. Er kann jedoch gleichwohl berücksichtigt werden, da er zum einen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden ist und im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist. b) Sie ist auch begründet. Da die Kündigung des Werkstattvertrages unwirksam ist, ist für die - zur Abgeltung von Ansprüchen der Klägerin bei wirksamer Kündigung dienende - Ausgleichsvereinbarung die Geschäftsgrundlage vollständig entfallen, so dass die Beklagte nach § 313 Abs. 3 BGB zur Kündigung berechtigt war, die sie mit Schriftsatz vom 27.6.2014 konkludent erklärt hat. Die empfangene Leistung ist daher zurückzugewähren. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 ZPO. Ein Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB konnte nicht zuerkannt werden, da es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. 4) a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach § 91 Abs. 1 ZPO von der Klägerin zu tragen, da sie hinsichtlich ihres erstinstanzlichen Klagebegehrens in vollem Umfang unterlegen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Dabei hat der Senat das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin in etwa gleich gewertet. b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. b) Gegen dieses Urteil wird hinsichtlich des Hauptantrages wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen (§ 543 ZPO). Zwar ist die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des relevanten Marktes für Kfz-Werkstattleistungen zu erfolgen hat, durch die Entscheidung des BGH vom 30.3.2011 - KZR 6/09 (MAN-Vertragswerkstatt) bereits höchstrichterlich geklärt. Der Senat ist dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall gefolgt. Allerdings kann nach Auffassung des Senats nicht als eindeutig im Sinne eines „acte clair“ angesehen werden, dass auch der Begriff der „beherrschenden Stellung“ i.S.d. Art. 102 AEUV im Bereich des Kfz-Werkstatt- und Ersatzteilmarktes nach diesen Grundsätzen zu bestimmen ist. Denn wie sich u.a. aus Nr. 15 Satz 1 der „Ergänzenden Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen“ (ABl. 210 C 138/16) ergibt, ist nach der Auffassung der EU-Kommission der Kfz-Werkstattmarkt markenspezifisch abzugrenzen (vgl. dazu Ellger in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 1 1 EU, 5. Aufl., Einl. Kfz-GVO Rdnr. 13; Nolte in Langen/Bunte aaO, Rdnr. 938ff, 946; Bechtold, BB 2011, 1610, 1612; Schultze/Oest, BB 2011, 1363; Ströbl/Schäfer, WRP 2013, 600, 602 unter Rdnr. 8; Wegner/Oberhammer, WuW 2012, 366, 368). Da im Falle einer markenspezifischen Marktabgrenzung im vorliegenden Fall bei Unterstellung des klägerischen Vortrages, wonach sie die qualitativen Zulassungskriterien der Beklagten erfülle, ein Anspruch aus §§ 33 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV in Betracht kommt, könnte es insoweit auf die Auslegung des Art. 102 AEUV ankommen, für die nach Art. 267 Abs. 1a der EuGH zuständig wäre. Hinsichtlich der Entscheidung über den Hilfsantrag bestand hingegen keine Veranlassung zur Zulassung der Revision. Diese beruht auf der Anwendung anerkannter Grundsätze auf den konkreten Einzelfall und weist keine darüber hinaus gehende grundsätzliche Bedeutung auf.