Beschluss
11 SV 46/14
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0616.11SV46.14.0A
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Leitsätze
1. Wird die beklagte Partei wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Verwendung einer falschen oder irreführenden Kapitalmarktinformation in Anspruch genommen, so kommt ein Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht. Wenn sich die Klage nicht gleichzeitig gegen einen Prospektverantwortlichen i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO richtet, setzt dieser Gerichtsstand jedoch voraus, dass Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft mitverklagt werden.
2. Ein Verweisungsbeschluss ist wegen Verletzung rechtlichen Gehörs nicht bindend, wenn sich das verweisende Gericht in keiner Weise mit dem übereinstimmenden Parteivortrag auseinandergesetzt hat, wonach in tatsächlicher Hinsicht die - vom Gericht zutreffend erkannten - Voraussetzungen einer Verweisung nicht vorlägen.
Tenor
Das Landgericht Frankfurt a.M. wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die beklagte Partei wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Verwendung einer falschen oder irreführenden Kapitalmarktinformation in Anspruch genommen, so kommt ein Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht. Wenn sich die Klage nicht gleichzeitig gegen einen Prospektverantwortlichen i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO richtet, setzt dieser Gerichtsstand jedoch voraus, dass Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft mitverklagt werden. 2. Ein Verweisungsbeschluss ist wegen Verletzung rechtlichen Gehörs nicht bindend, wenn sich das verweisende Gericht in keiner Weise mit dem übereinstimmenden Parteivortrag auseinandergesetzt hat, wonach in tatsächlicher Hinsicht die - vom Gericht zutreffend erkannten - Voraussetzungen einer Verweisung nicht vorlägen. Das Landgericht Frankfurt a.M. wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt. I. Der Kläger macht mit der bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingereichten Klage Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an zwei geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft (A und B) geltend. Der Kläger hatte sich nach seinen Angaben zu den Beteiligungen aufgrund Beratung durch einen Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten entschlossen. Dabei sei weder über die Funktionsweise der Fonds, noch über deren Risiken, noch über die Höhe der Kick-Back-Zahlungen an die Beklagte informiert worden. Auch der - nur für den Fonds A zur Verfügung gestellte - Prospekt sei unzureichend. Mit Verfügung vom 16.12.2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main Bedenken an seiner Zuständigkeit geäußert. Vorliegend sei ein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 32b ZPO beim Landgericht Köln als dem Sitz der Fondsgesellschaft begründet. Dass vorliegend Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft nicht mitverklagt seien, stehe der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen, weil mit der Neuregelung des § 32 b dessen Anwendungsbereich lediglich auf Anlageberater oder Vermittler erweitert, nicht aber hinsichtlich der sonstigen Prospektverantwortlichen, die bereits von der bisherigen Fassung erfasst waren, eingeschränkt werden sollte. Deshalb gelte die Einschränkung des § 32b Abs. 1 HS 2 ZPO dann nicht, wenn die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Handlungen gestützt werde (Bl. 218 ff d.A.). Mit Schriftsatz vom 2.1.2014 (Bl. 229 d.A., Klägerin) bzw. 09.01.2014 (Bl. 235 d.A., Beklagte) wiesen die Parteien darauf hin, dass die Beklagte vorliegend aufgrund vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen in ihrer Eigenschaft als Anlagevermittler/Anlageberater in Anspruch genommen werde. Deshalb setze die Anwendbarkeit des § 32b ZPO voraus, dass Emittent oder Anbieter der Anteile mitverklagt seien. Die Klägerin beantragte gleichwohl hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln. Nach Anhörung der Beklagten hat das Landgericht Frankfurt am Main den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen, wobei es zur Begründung auf seine Verfügung vom 16.12.2013 Bezug nahm (Bl. 241 d.A.). Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 28.04.2014 die Übernahme abgelehnt und den Rechtsstreit zur Zuständigkeitsbestimmung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, da zuerst das Landgericht Frankfurt am Main mit der Sache befasst war, § 36 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Landgericht Köln haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt. 1) Das Landgericht Frankfurt am Main ist nach den §§ 12, 17 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. § 32 b ZPO ist vorliegend nicht anwendbar. Die Beklagte wird nicht wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation im Sinne des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Inhalt des Verkaufsprospektes wird seitens des Klägers nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger macht vielmehr geltend, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ihn falsch beraten hat und - im Falle des Fonds A - nicht über Prospektmängel aufgeklärt hat. Da im Falle des Fonds B nach dem Vortrag des Klägers der Prospekt nicht übergeben wurde, ist insoweit keine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 b Abs. 1 ZPO erfüllt (vgl. BGH Beschluss vom 30.7.2013, X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302 Rdnr. 30, 31). Hinsichtlich des Fonds A wird die Beklagte u.a. auch wegen der Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarkt Information falsch oder irreführend ist, in Anspruch genommen. Insoweit liegt die Fallkonstellation des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor. Der ausschließliche Gerichtsstand des 32 b ZPO greift jedoch bei dieser Fallkonstellation entsprechend § 32b Abs. 1 HS 2 ZPO nur dann ein, wenn auch der Emittent oder der Anbieter der Vermögensanlage mitverklagt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Wie das Landgericht in seiner Verfügung vom 16.12.2010 im Grundsatz zutreffend festgestellt hat, ist diese Einschränkung des HS 2 (nur) dann nicht anwendbar, wenn ein Prospektverantwortlicher im Sinne des Paragraphen 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO verklagt wird (BGH NJW 2013, 1302 ). Dies ist hier jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. 2) Das Landgericht Köln ist auch nicht infolge des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt a.M. zuständig geworden, weil dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend geworden ist. Zwar kommt Verweisungsbeschlüssen Bindungswirkung auch dann zu, wenn sie möglicherweise fehlerhaft sind, denn durch die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO will das Gesetz erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden. Sie entfällt erst, wenn die Verweisung auf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht oder jeder Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGH MDR 2013, 481; NJW-RR 2011, 1364 ; NJW 2006,847; NJW 1993, 1273 ; NJW-RR 1994, 126 ; OLG Frankfurt, OLG-Report 1993, 250). Dies ist hier der Fall. Zwar hat das Landgericht Frankfurt am Main beiden Parteien vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und den Verweisungsbeschluss auch begründet. Es hat mit seiner Entscheidung aber gleichwohl den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (BVerfG NJW 2009, 1584 ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Vorbringen einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen (BVerfG NJW 2009, 1584 ; OLG Celle, Beschluss vom 1.10.2010, 13 AR 5/19 und vom 27.5.2010, 13 AR 1/10; OLG München, Beschluss vom 15.5.2009, AR (K) 7/09). Nach diesen Maßstäben ist hier eine Gehörsverletzung gegeben. Beide Parteien haben in ihren Schriftsätzen vom 2.1. bzw. 9.1.2014 ausgeführt, dass die Beklagte vorliegend (nur) wegen Beratungsfehlern im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages in Anspruch genommen wurde, es sich also um einen Fall handelt, der von der vorherigen Fassung des § 32b ZPO nach der Rechtsprechung des BGH überhaupt nicht erfasst war und in der Neufassung unter § 32b Abs. 1 Nr. 2 fällt. Das Landgericht selbst hat in seinem Hinweisbeschluss vom 16.12.2013 dargelegt, dass die mit der Novelle eingeführte Zusatzvoraussetzung des HS 2 nur für dieses Konstellation gilt. Es ist aber in seinem Verweisungsbeschlusses in keiner Weise auf den übereinstimmenden Parteivortrag eingegangen, wonach vorliegend gerade eine solche Konstellation vorliege, in dem die Mitinanspruchnahme von Emittent bzw. Anbieter Voraussetzung für das Eingreifen des (ausschließlichen) Gerichtsstand des § 32b ZPO ist. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich mit diesem Parteivortrag auch nicht im gebotenen Umfang auseinandergesetzt und ihn im Rahmen seiner Verweisungsentscheidung letztlich nicht erwogen hat. Damit hat es den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 11 AR 3/10–, juris).