Beschluss
11 AR 54/13
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0805.11AR54.13.0A
1mal zitiert
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Kommt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur nach Art. 16 Abs. 1 HS 2 EuGVVO in Betracht, kann sich der nicht in Deutschland ansässige Beklagte nicht isoliert hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit rügelos einlassen, wenn er gleichzeitig die internationale Zuständigkeit rügt.
2. In diesem Fall kann das vom Kläger angerufene, aber nach Art 16 Abs 1 EuGVVO nicht zuständige deutsche Gericht den Rechtsstreit hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nach § 281 ZPO an das deutsche Gericht verweisen, das nach dem Klägervortrag zuständig wäre. Diesem bleibt die abschließende Prüfung seiner internationalen Zuständigkeit vorbehalten.
Tenor
Das Landgericht Memmingen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich und sachlich zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur nach Art. 16 Abs. 1 HS 2 EuGVVO in Betracht, kann sich der nicht in Deutschland ansässige Beklagte nicht isoliert hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit rügelos einlassen, wenn er gleichzeitig die internationale Zuständigkeit rügt. 2. In diesem Fall kann das vom Kläger angerufene, aber nach Art 16 Abs 1 EuGVVO nicht zuständige deutsche Gericht den Rechtsstreit hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nach § 281 ZPO an das deutsche Gericht verweisen, das nach dem Klägervortrag zuständig wäre. Diesem bleibt die abschließende Prüfung seiner internationalen Zuständigkeit vorbehalten. Das Landgericht Memmingen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich und sachlich zuständig. I. Der Kläger begehrt die Auszahlung eines Sparguthabens, das sein verstorbener Vater bei deutschen Filialen der A-Bank, Zagreb, angelegt habe. Er behauptet, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin dieser Bank. Er hat die Klage vor dem Landgericht Frankfurt erhoben, das er zunächst gemäß § 23 ZPO für zuständig hielt. Die Beklagte hat neben der Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien vorrangig die internationale Zuständigkeit gerügt. § 23 ZPO sei wegen der vorrangigen Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO hier nicht anwendbar. Auch nach Art. 15, 16 EuGVVO sei vorliegend keine Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet, weil es sich nicht um eine Verbrauchersache handele. Der Kläger hat daraufhin Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Memmingen beantragt (Bl. 230 ff d.A.). Dieses sei nach Art. 15 Abs. 1 lit. c, 16 Abs. 1 EuGVVO örtlich zuständig. Der Wohnsitz seines Vaters habe sich seit 1974 in Deutschland befunden. Die A-Bank habe seinerzeit durch Verteilung entsprechender Flyer, u.a. über Mitarbeiter der jugoslawischen Generalkonsulate, gezielt bei jugoslawischen Gastarbeitern für die Einrichtung von Sparkonten geworben. Deshalb sei der Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 lit.c EuGVVO vorliegend erfüllt. Die Beklagte hält eine Verweisung nach § 281 ZPO nicht für zulässig, weil diese lediglich die örtliche und sachliche Zuständigkeit betreffe. Sie habe aber die örtliche Zuständigkeit nicht gerügt. Die Rüge der internationalen Zuständigkeit schaffe keine Grundlage für eine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes deutsches Gericht. Mit Beschluss vom 11.1.2013 hat das Landgericht Frankfurt a.M. den Rechtsstreit „an das sachlich und örtlich zuständige“ Landgericht Memmingen verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dessen Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 lit c, 16 Abs. 1 EuGVVO. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 366 ff d.A. Bezug genommen. Das Landgericht Memmingen hat mit Verfügung vom 25.1.2013 darauf hingewiesen, dass es diesen Beschluss für willkürlich halte, weil die Beklagte hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit von der ihr zustehenden Möglichkeit der rügelosen Einlassung Gebrauch gemacht hat. Damit sei das Landgericht Frankfurt a.M. örtlich und sachlich zuständig (Bl. 312 ff d.A.). Es hat nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit sodann mit Beschluss vom 14.2.2013 an das Landgericht Frankfurt a.M. zurückverwiesen und zur Begründung ausgeführt, Voraussetzung einer Verweisung sei, dass die Beklagte die örtliche Zuständigkeit rüge, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (Bl. 368 ff d.A.). Das Landgericht Frankfurt a.M. hat den Rechtsstreit daraufhin dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt (Bl. 381 d.A.). II. 1) Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, da zuerst das Landgericht Frankfurt a.M. mit der Sache befasst war, § 36 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Frankfurt a.M. als auch das Landgericht Memmingen haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt. 2) Das Landgericht Memmingen ist infolge des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 11.1.2013 örtlich und sachlich zuständig geworden, da dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht insoweit gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist. Die Bindungswirkung eines (ersten) Verweisungsbeschlusses wirkt im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO fort (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rdnr. 28). a) Bindungswirkung kommt Verweisungsbeschlüssen auch dann zu, wenn sie möglicherweise fehlerhaft sind, denn durch die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO will das Gesetz erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden. Sie entfällt erst, wenn die Verweisung auf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht oder jeder Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGH NJW-RR 2011, 1364 ; NJW 2006,847; NJW 1993, 1273 ; NJW-RR 1994, 126 ;OLG Frankfurt, OLG-Report 1993, 250). Einfache Rechtsfehler rechtfertigen die Annahme von Willkür nicht, ebensowenig die Abweichung von einer herrschenden Meinung, jedenfalls dann, wenn sich diese Meinung nicht zwingend aus dem Gesetz ergibt (BGH NJW 2003, 3201 ; OLG Brandenburg, MDR 2006, 1184 m.w.Nw.; Zöller/Greger aaO, § 281 ZPO Rdnr. 17). Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 ; BGH NJW 1993, 1273 ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 ) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH NJW 2006, 847) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an (vgl. BayObLGR 2000, 56). b) Bei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich der Verweisungsbeschluss nicht als willkürlich. Das Landgericht Frankfurt a.M. war im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, weil der Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO, auf den sich der Kläger ursprünglich stützte, gem. Art 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, Brüssel I-VO) hier nicht anwendbar ist, nachdem die Beklagte ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat hat. Das Landgericht Frankfurt ist auch später nicht durch rügelose Einlassung der Beklagten (örtlich) zuständig geworden. aa) Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten liegt nach Art. 2, 60 EuGVVO in Slowenien. Eine internationale und örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts könnte sich vorliegend nur aus Art. 16 Abs. 1 i.v.m. Art. 15 EuGVVO (Verbrauchergerichtsstand) oder aus Art. 24 EuGVVO (rügelose Einlassung) ergeben. Aus keiner dieser beiden Vorschriften ergibt sich jedoch eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a.M. Der Verbrauchergerichtsstand liegt unstreitig nicht in Frankfurt a.M. Die Voraussetzungen des Art. 24 EuGVVO sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Beklagte hat hier ausdrücklich klargestellt, dass sie zwar nicht die örtliche, wohl aber die internationale Zuständigkeit rügt. Eine in dieser Weise „gespaltenene“ Rüge ist jedoch nach Auffassung des Senats in den Fällen, in denen eine Vorschrift der EuGVVO gleichzeitig die örtliche und die internationale Zuständigkeit regelt, wie dies bei Art. 16 Abs. 1 ebenso wie bei Art. 5 Nr 1-5 EuGVVO der Fall ist, nicht möglich. Denn in diesen Fällen kommt die internationale Zuständigkeit gerade nicht allgemein den Gerichten eines Mitgliedsstaates zu, sondern unter diesen Gerichten ausschließlich den Gerichten an einem bestimmten Ort. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich damit nicht aus den nationalen Verfahrensvorschriften, sondern ebenfalls unmittelbar und ausschließlich aus der EuGVVO. Ist das angerufene Gericht international nicht zuständig, so ist es zwangsläufig auch örtlich unzuständig. Es kann auch nicht durch rügelose Einlassung zuständig werden, weil die Begründung einer örtlichen Zuständigkeit durch rügelose Einlassung nach § 39 ZPO gerade die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte voraussetzt. Aus der vom Landgericht Memmingen zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.4.2005 (Az. 4 U 233/04) ergibt sich insoweit nichts anderes, weil sie eine umgekehrte Fallkonstellation betrifft. Wird - wie in dem dort entschiedenen Fall - (nur) auf die Rüge der internationalen Zuständigkeit verzichtet, so verzichtet der Beklagte auf die zu seinen Gunsten bestehenden Regelungen der EuGVVO. Die - von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich dann kraft rügeloser Einlassung aus § 24 EuGVVO. Welches dadurch jedenfalls international zuständig gewordene deutsche Gericht dann auch örtlich zuständig ist, bestimmt sich sodann nach den allgemeinen Regeln des deutschen Zivilprozessrechts. bb) War das Landgericht somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig, so konnte und musste es den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Gericht verweisen, das nach dem schlüssigen Vorbringen des Klägers für den Rechtsstreit örtlich zuständig war. Eine Sachentscheidung war dem Landgericht Frankfurt hingegen verwehrt. Da es, wie dargelegt, unzweifelhaft international nicht zuständig war, hätte es die Klage zwingend als unzulässig abweisen müssen, selbst wenn objektiv eine internationale Zuständigkeit eines (anderen) deutschen Gerichtes gegeben wäre. Dies widerspräche jedoch dem Rechtsgedanken des § 281 ZPO, wonach im Falle der örtlichen Unzuständigkeit aus prozessökonomischen Gründen gerade keine Klageabweisung, sondern eine Verweisung zu erfolgen hat. cc) Dass dem Landgericht bei Anwendung des Art 15 Abs. 1 EuGVVO so schwerwiegende Fehler unterlaufen wären, dass die Entscheidung nicht mehr vertretbar erscheint und damit die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO hinsichtlich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit entfällt, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte rügt, dass das Landgericht Frankfurt a.M. ohne weitere Prüfung Rechtnachfolge bzw. Identität der beteiligten Banken angenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um sog. doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit wie für die Begründetheit der Klage von Bedeutung sind. Insoweit ist im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung eine schlüssige Behauptung des Klägers ausreichend, von der hier auszugehen ist (vgl. Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 12 ZPO Rdnr. 56). 3) Ob die Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 EuGVVO tatsächlich im Einzelnen erfüllt sind, wird das Landgericht Memmingen bei der ihm obliegenden Prüfung seiner internationalen Zuständigkeit selbständig zu überprüfen haben. Eine Bindungswirkung nach § 281 ZPO besteht insoweit nicht, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt (vgl. Zöller/Greger aaO, § 281 Rdnr. 16a).