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Beschluss

11 W 33/12 (Kart)

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0314.11W33.12KART.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.7.2012 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, eine Verfügung gemäß § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB i.V.m. Ziff. 1 des Vergleichs vom 24.7.2012 ohne Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.7.2012 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, eine Verfügung gemäß § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB i.V.m. Ziff. 1 des Vergleichs vom 24.7.2012 ohne Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt. I. Zur Erledigung eines von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Kartellverfahrens wegen des Verdachts überhöhter Wasserpreise haben sich die Parteien – wie mit Beschluss des Senats vom 24.7.2012 festgestellt - verglichen. Auszugsweise heißt es in diesem Vergleich: „Nr. 1 Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich, die als Anlage 1 zu diesem Vergleich vorgelegte Verpflichtungszusage gegenüber der Landeskartellbehörde abzugeben. Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, diese Verpflichtungszusage verbindlich zu erklären. Eine Aufhebung oder Anpassung der Verfügung zur Verpflichtungszusage ist nach § 32 b Abs. 2 GWB möglich. Nr. 4 Ihre eigenen nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst. Die Prozesskosten nach GKG und RVG trägt A AG. Der Streitwert wird durch das Gericht festgesetzt.“ (GA 3) Die Beschwerdeführerin gab die gemäß Anlage 1 des Vergleichs zu formulierende Verpflichtungszusage i.S.d. § 32 b Abs. 1 S. 1 GWB mit Schreiben vom 28.7.2012 ab. Die Beschwerdegegnerin erließ daraufhin am 31.7.2012 gemäß § 32 b Abs. 1 S. 2 GWB eine Verfügung wie folgt: „ Nr. 1 Die von der Betroffenen mit Schreiben an die Landeskartellbehörde vom 28.7.2012 angebotene Verpflichtungszusage ist bindend. Nr. 2 Das Verfahren gegen die Betroffene wird nach Maßgabe des § 32 b Abs. 1 S. 2 GWB eingestellt. Nr. 3. Der Widerruf der Verfügung bleibt vorbehalten. Nr. 4 Die Gebühr für das Verfahren einschließlich der Entscheidung beträgt EUR 50.000,00.“ (GA 15). Mit ihrer am 22.8.2012 eingegangenen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Ziff. 3 und 4 dieser Verfügung. Sie ist der Ansicht, die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts widerspreche der Vergleichsvereinbarung unter Ziff. 1 S. 3. Es sei erkennbar Geschäftsgrundlage gewesen, dass beide Parteien auf das Vereinbarte vertrauen dürften und nur unter den Voraussetzungen des § 32 b Abs. 2 GWB eine Aufhebung der Verfügung möglich sein sollte. Die dort genannten Gründe seien abschließend und dienten insbesondere dem Schutz der Beschwerdeführerin. Die gesonderte Anfechtung einer Nebenentscheidung sei vorliegend zulässig. Die Verfügung sei formell rechtswidrig, da eine Ermächtigungsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt nicht vorhanden sei. § 32 b Abs. 1 S. 3 GWB sei abschließend zu verstehen. Selbst wenn § 36 HVwVfG neben § 32 b Abs. 1 S. 3 GWB anwendbar wäre, würden weder die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 noch die des § 36 Abs. 1 HVwVfG vorliegen. Der Ausschluss einer Widerrufsmöglichkeit sei auch Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen. Zudem sei die Gebührenentscheidung rechtswidrig. Der Vergleich habe erkennbar beide von der Landeskartellbehörde gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Verwaltungsverfahren beenden sollen. Auf Basis des Vergleichs bestünde keine Grundlage für eine Kostenfestsetzung zur Deckung des internen Verwaltungsaufwands der Beschwerdegegnerin. Jedenfalls sei die Gebühr überhöht, da das hier streitgegenständliche Verfahren mit dem Aktenzeichen 78 k 20/01-575-18 lediglich aus formalen Gründen und ohne wesentliche materielle Prüfungstätigkeiten durch die Beschwerdegegnerin eröffnet worden sei. Die eigentliche Auseinandersetzung und damit auch der tatsächliche Aufwand seien in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 78 k 20/01-575-17 entstanden. Es lasse sich deshalb nicht die Höchstgebühr und schon gar nicht deren Verdoppelung rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin beantragt , 1. Ziff. 3 des Verfügungstenors zu streichen und durch folgende Regelung zu ersetzen: „Eine Aufhebung oder Anpassung der Verfügung zur Verpflichtungszusage ist nach § 32 b Abs. 2 GWB möglich.“ und 2. Ziff. 4 des Beschlusstenors ersatzlos zu streichen. Die Beschwerdegegnerin beantragt , die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und ist der Ansicht, die Beschwerde sei bereits unzulässig, da eine Verfügung nach § 32 b Abs. 1 GWB mangels Beschwer nicht anfechtbar sei und zudem der Widerrufsvorbehalt eine nicht abtrennbare Bestimmung der Verfügung darstelle, so dass dessen isolierte Anfechtung ausscheide. Jedenfalls aber sei die Beschwerde unbegründet. Formell stütze sich die Anordnung des Widerrufsvorbehalts auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG, der neben der nicht abschließend zu verstehenden Regelung des § 32 b Abs. 1 S. 3 GWB Anwendung finde. Der Widerrufsvorbehalt widerspreche auch nicht Ziff. 1 S. 3 des Vergleichs, da dort lediglich deklaratorisch auf die Rechtslage verwiesen, nicht aber eine ermessenseinschränkende Bestimmung getroffen worden sei. Weder sei ausdrücklich zugesagt worden, einen Widerrufsvorbehalt auszuschließen noch ergebe sich das im Wege einer Auslegung. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, aus denen die Beschwerdeführerin auf einen verbindlichen Willen ihrerseits habe schließen können, keinen Widerrufsvorbehalt zu erklären. Ein derartiger Wunsch der Beschwerdeführerin sei auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen. Der Widerrufsvorbehalt habe den Zweck, auf außergewöhnliche zukünftige Entwicklungen zugunsten wie zulasten der Beschwerdeführerin reagieren zu können. Dies beziehe sich insbesondere auf Rechtsprechungs- und/oder Gesetzesänderungen. Auch die Verwaltungsgebühr sei rechtmäßig. Die in ihrem Ermessen stehende Festsetzung sei nur eingeschränkt überprüfbar. Ein grober Bewertungs- und/oder Ermessenfehler sei nicht dargetan. Die Parteien hätten seit Februar 2010 intensiv verhandelt. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Verfahrens sei enorm. Schließlich sei auch der Pilotcharakter des Verfahrens zu bewerten. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 69 Abs. 1 2. Hs. GWB einverstanden erklärt (GA 46; 53). II. Die Beschwerde ist zulässig (unter 1.) und begründet (2.). 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Soweit sich die Beschwerde gegen die in Ziff. 4 der Verfügung enthaltene Kostenentscheidung richtet, liegt gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3 KartKostVO eine Verfügung vor, die mit der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 GWB anfechtbar ist (vgl. Stockmann in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., 2007, § 80 Rd. 32). Die Beschwerde ist auch statthaft, soweit mit ihr die in Ziff. 3 der Verfügung enthaltene Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts angegriffen wird. Der Widerrufsvorbehalt stellt eine Nebenbestimmung zu der in Ziff. 1 und Ziff. 2 abgegebenen Verbindlicherklärung der angebotenen Verpflichtungszusage i.S.d. § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB dar. Er hat keinen eigenen Regelungsgehalt und unterfällt damit dem Bereich der unselbständigen Nebenbestimmungen. Soweit nach ganz überwiegender Ansicht lediglich von der Hauptverfügung trennbare Auflagen und Auflagenvorbehalte als verselbständigte Teile eines Verwaltungsaktes mit der Anfechtungsbeschwerde gemäß § 63 Abs. 1 GWB angegriffen werden können (BVerwG NVwZ 2001, 429 ; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 63 Rd. 18; allgemein zur Anfechtungsbeschwerde Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 36 Rd. 63), ist vorliegend die Beschwerde in eine Verpflichtungsbeschwerde gemäß § 63 Abs. 3 GWB auf Erlass einer Verbindlicherklärung i.S.d. § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB ohne Beifügung eines Widerrufsvorbehalts umzudeuten (Karsten Schmidt a.a.O., Rd. 12, 18; Stockmann in: Münchener Kommentar Kartellrecht, 2008, § 63 Rd. 5; allgemein Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rd. 61, 65). Grundsätzlich ist im konkreten Fall anhand des Rechtsschutzbegehrens und nicht des Antrags oder der vertretenen Rechtsauffassung zu entscheiden, welche Art der Beschwerde vorliegt (vgl. Karsten Schmidt ebenda § 63 Rd. 12). Das Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin ist vorliegend ausweislich der eindeutigen Beschwerdebegründung darauf gerichtet, eine Verbindlicherklärung der Verpflichtungszusage gemäß § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB ohne einen Widerrufsvorbehalt zu erlangen, d.h. die Beschwerdegegnerin im Wege der Verpflichtungsbeschwerde zum Erlass einer Verbindlicherklärung ohne Widerrufsvorbehalt zu verpflichten. Dieser Umdeutung steht nicht die von der Beschwerdegegnerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.5.1984 (GRUR 1984, 682, 683) entgegen. In der genannten Entscheidung wird dargestellt, dass Auflagen selbständig anfechtbar sind, sofern sie von der Hauptverfügung getrennt werden können. Zu der Frage, ob unselbständige Nebenbestimmungen mit einer – im Wege der Umdeutung zu wertenden - Verpflichtungsbeschwerde angegriffen werden können, finden sich in der Entscheidung keine Ausführungen. Die von der Beschwerdegegnerin angegebenen Literaturstellen stehen den obigen Ausführungen ebenfalls nicht entgegen. Sie belegen zwar – wie oben ausgeführt -, dass eine selbständige Anfechtung von unselbständigen Nebenbestimmungen nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht möglich ist (BVerwG, Stockmann jeweils a.a.O.; Bunte in: Langen/Bunte/GWB, 11. Aufl., § 63 Rd. 20). Einer Umdeutung der in einem solchen Fall erhobenen Anfechtungsbeschwerde in eine Verpflichtungsbeschwerde stehen sie jedoch nicht entgegen. Vielmehr wird auf diese Möglichkeit teilweise ausdrücklich hingewiesen (Stockmann, Karsten Schmidt, jeweils a.a.O., Kühnen in: Loewenheim/Meesen/Riesenkampff, KartellR, 2009 § 63 Rd. 7). Die Beschwerdeführerin ist schließlich auch beschwert. Ziff. 3 der Verfügung gemäß § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB enthält eine Belastung der Beschwerdeführerin, da sie sich dem Risiko eines nach Ermessen auszuübenden Widerrufs der – keine eigenständige Beschwer begründenden - Verfügungsbestandteile unter Ziff. 1 und 2 ausgesetzt sieht. Die Kostenentscheidung nach Ziff. 4 löst unmittelbar eine sie belastende Zahlungsverpflichtung aus. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die in der Verfügung enthaltene Anordnung des Widerrufsvorbehalts und die damit verbundene Nichtvornahme einer ohne Widerruf ausgestalteten Verfügung i.S.d. § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB erfolgte unbegründet i.S.d. § 71 Abs. 4 GWB (unter a.). Die getroffene Kostenentscheidung ist ebenfalls unbegründet und gemäß § 71 a Abs. 2 GWB aufzuheben (unter b). a. Die Beschwerdeführerin begehrt zu Recht die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Verbindlicherklärung der Verpflichtungszusage i.S.d. § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GBW ohne gleichzeitige Anordnung eines Widerrufsvorbehalts zu erlassen. aa. Der Erlass der Verfügung gemäß § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB unter Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts ist unbegründet, da die Anordnung eines Widerrufsvorbehalts hier bereits formell rechtswidrig erfolgte. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts liegen nicht vor. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob § 32 b Abs. 1 S. 3 GWB eine abschließende Regelung ist, so dass die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts bereits grundsätzlich in den Fällen einer Verbindlicherklärung i.S.d. § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB ausscheiden würde. Auch wenn § 36 HVwVfG neben der in § 32 b Abs. 1 S. 3 GWB enthaltenen Befristungsmöglichkeit anwendbar wäre, könnte die Beschwerdegegnerin sich auf diese Regelung vorliegend nicht berufen, da die Voraussetzungen des § 36 HVwVfG nicht vorliegen. Vorliegend liegen jedoch die Voraussetzungen des § 36 HVwVfG, welcher die Beschwerdegegnerin formell zur Anordnung eines Widerrufsvorbehalts ermächtigen könnte, nicht vor. Die Beschwerdegegnerin kann sich nicht auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG berufen. § 36 Abs. 2 HVwVfG findet in Abgrenzung zu § 36 Abs. 1 HVwVfG Anwendung, sofern es um Verwaltungsakte geht, deren Erlass im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. § 36 Abs. 1 HVwVfG befasst sich dagegen mit Verwaltungsakten, auf die ein Anspruch besteht. Der Erlass einer Verbindlicherklärung i.S.d. § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB stand hier im Hinblick auf Ziff. 1 S. 2 des vorausgegangenen Vergleichsabschluss der Parteien nicht mehr im pflichtgemäßen Ermessen der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin hatte vielmehr einen Anspruch auf diese Verfügung, sofern sie eine der Anlage 1 des Vergleichs entsprechende Verpflichtungszusage abgab. Dass die von der Beschwerdeführerin abgegebene Verpflichtungszusage den Anforderungen der Anlage 1 des Vergleichs entspricht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit bestand für die Beschwerdegegnerin kein Ermessensspielraum mehr, eine Verbindlicherklärung abzugeben. Sie hatte sich vielmehr selbst durch den Vergleichsabschluss zum Erlass einer Verfügung nach § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB verpflichtet. Auf die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob diese Verfügung dem Bereich des begünstigenden Verwaltungsaktes unterfällt, kommt es im Zusammenhang von § 36 HVwVfG nicht an. Maßgeblich ist gemäß § 36 Abs. 1, 2 HVwVfG allein, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes hatte. Dies war hier dem insoweit klaren Wortlaut des Vergleichs nach der Fall. Auch § 36 Abs. 1 HVwVfG ist vorliegend nicht geeignet, die Anordnung des Widerrufsvorbehalts zu begründen. Gemäß § 36 Abs. 1 HVwVfG dürfen Verwaltungsakte, auf die ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass eine Rechtsvorschrift den Erlass einer Nebenbestimmung – mit Ausnahme der Befristung gemäß § 32 b Abs. 1 S. 3 GWB - hier zulässt, ergibt sich weder aus der Begründung der Verfügung noch dem weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Es ist auch nicht vorgetragen, dass durch die Nebenbestimmung die gesetzlichen Voraussetzungen des nach § 32 b Abs. 1 GWB zu beurteilenden Verwaltungsakts erfüllt werden sollen. Im Rahmen der Begründung der Verfügung erläuterte die Beschwerdegegnerin die Aufnahme des Widerrufsvorbehalts vielmehr allein dahingehend, dass durch den Widerrufsvorbehalt auf außergewöhnliche zukünftige Entwicklungen – zugunsten wie zulasten der Beschwerdeführerin – reagiert werden können soll (Rd. 46). Im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens erläuterte die Beschwerdegegnerin dies weitergehend, dass insbesondere auf Änderungen der Gesetzeslage und/oder Rechtsprechung reagiert werden können soll. Diese Motivation für die Anordnung des Widerrufsvorbehalts unterfällt nicht den engen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 HVwVfG. Soweit das Bundeskartellamt Verpflichtungszusagen für bindend erklärt und diesen Beschlüssen einen Widerrufsvorbehalt beigefügt hat (siehe oben, BKartA Beschlüsse vom 12.6.2012, 11.11.2010), kann den Beschlüssen nicht entnommen werden, dass – wie vorliegend – die Verfügung gemäß § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB Folge einer durch einen vorausgegangenen Vergleichsschluss begründeten Selbstverpflichtung der Behörde gewesen ist. Ist die Anordnung des Widerrufsvorbehalts damit bereits formell rechtswidrig, kommt es auf etwaige Fragen einer Ermessensreduzierung infolge von Vereinbarungen über die Nichtaufnahme eines Widerrufsvorbehalts bzw. des Fehlens entsprechender Absprachen nicht an. b. Die Verfügung ist zudem hinsichtlich der in Ziff. 4 enthaltenen Kostenregelung unbegründet. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerdeführerin insoweit allerdings darauf, dass im Hinblick auf den Vergleichstext bereits dem Grunde nach kein Raum für eine Kostenentscheidung besteht. Dem Vergleichstext kann weder explizit noch konkludent entnommen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin verpflichtete, die grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 32 b GWB entstehende Gebühr nicht zu erheben. Ziff. 4 des Vergleichs erfasst seinem Wortlaut nach zum einen die eigenen nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Parteien und zum anderen die Prozesskosten nach GKG und RVG. Der Vergleichstext enthält keine Bezugnahme auf Gebühren gemäß dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach § 32 b GWB. Es kann auch nicht der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt werden, dass es sich bei der streitigen Gebühr um außergerichtliche Kosten der Beschwerdegegnerin im Sinne des Vergleichstextes handele. Diese umfassen vielmehr die Kosten der Vertretung der Beschwerdegegnerin in dem durch den Vergleichsschluss erledigten Missbrauchsverfahren, nicht aber Gebühren im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes. Im Hinblick auf die gesetzlich explizit geregelte Gebührenpflichtigkeit eines Verfahrens gemäß § 32 b GWB hätte es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung oder zumindest der Darlegung hinreichend konkreter Umstände bedurft, die die Annahme decken, dass die Parteien übereinstimmend die Erhebung einer Gebühr nach § 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GWB vorliegend für nicht zulässig erachteten. Daran fehlt es. Die Höhe der festgesetzten Gebühr erscheint jedoch ermessensfehlerhaft festgesetzt, so dass die Kostenentscheidung aufzuheben ist. Weder die in der Verfügung unter Rd. 48 enthaltene Begründung noch die Ausführungen im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens tragen die vorgenommene Verdoppelung der Höchstgebühr. Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Gebühr gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 GWB nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. Aus der gesetzlichen Ausgestaltung als Rahmengebühr folgt, dass die Kartellbehörde bei der Festsetzung der Höhe ein Ermessen hat. Demzufolge ist die gerichtliche Überprüfung von Gebührenfestsetzungen nur auf Ermessensfehler gerichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.8.2008 Az: VI-Kart 6/08). Die gerichtliche Aufhebung eines angefochtenen Gebührenbescheides kann daher nur in Betracht kommen, wenn das die Gebührenfestsetzung bestimmende Äquivalenzprinzip gröblich verletzt ist (ebenda). Es gilt das Argument der „Vertretbarkeit“ der Argumente der Kartellbehörde (Bechtold, GWB, 6. Aufl., § 80 Rd. 5). Der Senat sieht diese Grenze vorliegend als überschritten an: Gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GWB darf die Gebühr in Verfahren gemäß § 32 b GWB EUR 25.000,00 grundsätzlich nicht übersteigen. Eine Verdoppelung kann nur bei außergewöhnlich hohem Aufwand im Einzelfall gemäß § 80 Abs. 2 S. 3 GWB erfolgen. Dass diese Voraussetzung hier vorliegt, kann weder der Begründung der Verfügung noch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im hiesigen Verfahren entnommen werden. Die Begründung der Verfügung selbst beschränkt sich darauf, dass die Behörde von der Verdoppelungsmöglichkeit Gebrauch macht und enthält eine Wiedergabe des Gesetzestextes (Rd. 48 der Verfügung). Dies genügt nicht, um auf eine im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls vorliegende jedenfalls vertretbare Ausübung des eingeräumten Ermessens zu schließen. Auch die im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens erfolgten näheren Ausführungen decken die Annahme einer zumindest vertretbaren Ermessensausübung derzeit nicht. Die Beschwerdegegnerin hat zwar näher dargelegt, welcher erhebliche Aufwand ihr entstanden sei (GA 44ff). Die Ausführungen beziehen sich jedoch nicht auf das erst seit Mai 2012 anhängige und mit der hiesigen Verfügung nach § 32 b Abs. 1 S. 1, 2 GWB beendete Verfahren Az: 78 k 20/01-575-18, welches nach dem bislang unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdeführerin einzig mit dem Ziel eingeleitet worden war, auch die Jahre 2010ff in den Vergleich mit einbeziehen zu können (GA 63). Vielmehr können diese Ausführungen nur auf das Verfahren 78 k 20/01-575-17 bezogen werden, welches nicht Gegenstand der Gebührenentscheidung ist. Allein der wirtschaftliche Wert dieses Verfahrens vermag gemäß dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 80 Abs. 2 S. 3 GWB die Verdoppelung der Höchstgebühr nicht zu begründen, da dieser Wert nur im Rahmen des darzustellenden personellen oder sachlichen Aufwands zu berücksichtigen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 S. 2 GWB. Der Senat hält es für billig, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da die Beschwerde Erfolg hat (vgl. Bechtold, GWB, 7. Aufl., § 78 Rd. 7). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 GWB nicht vorliegen. Die Wertfestsetzung folgt aus § 50 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.