OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 U 108/23

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0204.10U108.23.00
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
Die Ausführung eines vom berechtigten Zahlungsdienstnutzer autorisierten Zahlungsvorgangs, der die mit dem Zahlungsdienstleister nach § 675k Abs. 1 BGB vereinbarte Betragsobergrenze überschreitet, begründet keine Haftung des Zahlungsdienstleisters.
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 15.6.2023 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausführung eines vom berechtigten Zahlungsdienstnutzer autorisierten Zahlungsvorgangs, der die mit dem Zahlungsdienstleister nach § 675k Abs. 1 BGB vereinbarte Betragsobergrenze überschreitet, begründet keine Haftung des Zahlungsdienstleisters. Der Antrag des Klägers vom 15.6.2023 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die 2. Instanz ist unbegründet. Die vom Kläger beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung scheitert allerdings nicht von vornherein an der fehlenden Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs. Eine sachliche Begründung des - wie hier - innerhalb der Berufungsfrist angebrachten Gesuchs in Bezug auf die beabsichtigte Berufung ist zwar zweckmäßig und erwünscht, von Gesetzes wegen aber nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre (BGH in NJW-RR 2001, 1146 und in NJW-RR 2018, 1271 Rn. 8). Das beabsichtigte Rechtsmittel ist aber in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die auf Rückzahlung der vom Kläger an Dritte überwiesenen Gelder in der geltend gemachten Höhe von 97.500 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte war - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - nach § 675o Abs. 2 BGB zur Ausführung der am 17.9.2019 und am 18.9.2019 durchgeführten insgesamt 51 Überweisungen, die sich in ihrer Gesamtsumme auf den Betrag von 101.500 € beliefen, verpflichtet. Dabei ist unstreitig, dass der Kläger sämtliche der von der Beklagten ausgeführten Überweisungen, die auf ein ausländisches Bankkonto seiner Ehefrau und an einen Notar zum Zwecke des Erwerbs einer Immobilie erfolgten, i.S. von § 675j Abs. 1 S. 1 BGB selbst mittels Online-Banking veranlasst und autorisiert hat. Völlig zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass sich die streitgegenständlichen Überweisungsvorgänge, die jeweils (einzeln) den Betrag von 2.000 € nicht überschritten, im Rahmen der zwischen den Parteien zuvor vereinbarten Ausführungsbedingungen bewegten. Im Auftrag zum „DigitalBanking“ vom 11.7.2019 haben die Parteien unter Ziffer 6. f) für das hier in Rede stehende Girokonto des Klägers mit der Kontonr. … für den Auslandszahlungsverkehr ein Auftragslimit und - anders als der Kläger meint - kein Tageslimit in Höhe von 2.000 € vereinbart. Das Landgericht hat die Gründe genannt. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils erster Instanz, denen insoweit nichts hinzuzufügen ist, wird Bezug genommen. Die Vereinbarung eines davon abweichenden Auftragslimits für Auslandsüberweisungen ergibt sich nicht aus der vom Kläger im Februar 2024 zur Akte gereichten Mitteilung der Beklagten vom 5.9.2019. Der Mitteilung lässt sich zwar entnehmen, dass der Verfügungsrahmen der Zahlungsverkehrskarte („Girocard“) sowie der entsprechenden Folgekarte auf Wunsch des Klägers dahin geändert wurde, dass Verfügungen an Geldausgabeautomaten nur bis täglich EUR 5.000 € und alle mit „PIN garantierten Verfügungen“ nur bis „wöchentlich: EUR 9.500,00“ möglich sein sollten. Das geänderte Tageslimit für „PIN garantierte Verfügungen“ mittels Girokarte betrifft aber ersichtlich das mobile bzw. kontaktlose Payment (dazu Grüneberg/Grüneberg, Komm. zum BGB, 84. Aufl. 2024, § 675 f. Rn. 61) und nicht das hier vom Kläger genutzte Online-Banking-Verfahren, für das eine zusätzliche Autorisierung durch photoTAN erforderlich war (vgl. insoweit den Auftrag vom 11.7.2019). Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, hätte die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführung eines - wie hier - vom berechtigten Zahlungsdienstnutzer autorisierten Zahlungsvorgangs, der die mit dem Zahlungsdienstleister i.S. von § 675k Abs. 1 BGB vereinbarte Betragsobergrenze überschreitet, begründet keine Haftung des Zahlungsdienstleisters. Schließlich ist Sinn und Zweck der Vereinbarung einer Betragsobergrenze der Schutz des Zahlungsdienstnutzers vor einer missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments durch Dritte und die Begrenzung des mit seinem Einsatz verbundenen Risikos und nicht der Schutz des Karteninhabers vor sich selbst (vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler-Herresthal, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl. 2020, § 675k Rn. 5; Grüneberg/Grüneberg, § 675k Rn. 2). Ein Zahlungsdienstnutzer, der die mit dem Zahlungsdienstleister vereinbarte Betragsobergrenze bewusst überschreitet, verhält sich zudem treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er sich später darauf beruft, der Zahlungsdienstleister hätte die von ihm, dem berechtigten Nutzer, veranlasste und autorisierte Überweisung nicht ausführen dürfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.