Urteil
10 U 201/19
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0918.10U201.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29.8.2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 39.801,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29.8.2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 39.801,00 € festgesetzt. I. Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangt. Der Kläger erwarb im Jahr 2014 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW Touareg 3,0 l V6 TDI 180 kW Abgasnorm EU5 (Erstzulassung 8.2.2013) mit einem Kilometerstand von 22.420 km zum Preis von 54.000 €. Das Fahrzeug ist, wie erstinstanzlich unstreitig war und auch im landgerichtlichen Tatbestand festgehalten ist, mit einem Dieselmotor EA 897 ausgestattet. Das Kraftfahrzeugbundesamt hat bislang diesen Fahrzeugtyp nicht zurückgerufen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten u.a. Zahlung von 54.000,00 € gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Er hat - anfangs unter Berufung auf die US-amerikanische Anklageschrift - behauptet, sein Fahrzeug sei von dem sogenannten Abgasskandal betroffen, da es mit einer von der Beklagten entwickelten Abschalteinrichtung versehen worden sei, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Ihm sei ein Schaden entstanden, weil ihm ein manipuliertes Fahrzeug untergeschoben worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie habe den Kläger nicht sittenwidrig geschädigt, insbesondere nicht getäuscht. Auch habe sie den Motor weder entwickelt noch hergestellt. Das Fahrzeug habe mit der EA189-Thematik nichts zu tun. Es sei stets technisch sicher und fahrbereit gewesen und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Dem Kläger sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Der Fahrzeugtyp sei dem KBA vorgestellt worden, und es habe aus dessen Sicht keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt werden können. Bei der Frage, ob ein Kraftstoffmehrverbrauch oder ein zu hoher Emissionsausstoß vorliege, sei einzig und allein auf die Ergebnisse des NEFZ abzustellen, also auf den Rollenprüfstandtest. Es seien zwei Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes eingesetzt, zum einen ein mit dem Ad-Blue betriebenen SCR-Katalysator, zum anderen die Abgasrückführung. Das System der Abgasrückführung könne bei kalten Temperaturen Schäden durch Ablagerungen erleiden, weshalb ein sog. „Ausrampen“ der Abgasrückführung bei Dieselmotoren aller Hersteller notwendig und üblich sei. Dieses sog. Thermofenster sei als Maßnahme zum Bauteilschutz nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) Alt. 1 VO (EG) 715/2007 zulässig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826 bzw. 831 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Die Beklagte habe an dem Umsatz und Handel mit gebrauchten Fahrzeugen keinerlei Interesse, so dass sie schon aus diesem Grunde mit Bezug auf den Kläger nicht vorsätzlich gehandelt habe. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Hinzu komme, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Er habe nicht dartun können, dass das Fahrzeug der Gefahr unterliege, die Betriebszulassung zu verlieren. Das Kraftfahrzeugbundesamt habe in Bezug auf das Fahrzeug des Klägers keine Maßnahmen ergriffen. Weder sei die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen noch drohe deren Entzug. Sowohl die Typengenehmigung als auch die Zulassung seien als Verwaltungsakt erteilt und bisher nicht wieder zurückgenommen worden. Das Fahrzeug eigne sich auch für die gewöhnliche Nutzung. Etwaige Fahrverbote in den Innenstädten beträfen alte Dieselfahrzeuge aller Hersteller und stünden nicht im Zusammenhang mit einer vom Kläger behaupteten Manipulationssoftware. Ein Schaden ergebe sich auch nicht aus der behaupteten Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs. Welche Schadstoffe in welcher Höhe im realen Fahrbetrieb ausgestoßen würden, sei für die Erteilung der Betriebserlaubnis irrelevant. Es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Vermarktung Angaben zu konkreten Kraftstoffwerten im realen Betrieb auf der Straße gemacht habe. Ein Schaden könne auch nicht aus einem Wertverlust oder einer Unverkäuflichkeit des Fahrzeugs abgeleitet werden. Es sei unklar, ob sich der entsprechende klägerische Vortrag auf den Abgasskandal oder das Fahrverbot in Innenstädten beziehe. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV sei nicht gegeben, denn den Vorschriften fehle es jedenfalls am Schutzgesetzcharakter. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend: Das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007, so dass das Prüfverfahren und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorgelegen hätten. Nachdem die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung feststehe, komme es auf die Frage der Bindungswirkung des Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamts nicht einmal mehr an. Die Installation der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die konkrete Gefahr des Widerrufs der Zulassung und somit der Stilllegung des Fahrzeugs sowie des massiven Wertverlusts begründet. Das Inverkehrbringen eines derart mangelbehafteten Fahrzeugs beeinträchtige die Dispositionsfreiheit sämtlicher Erwerber, gleichgültig ob Erst- oder Folgeerwerber, und begründe somit einen Vermögensschaden durch den Abschluss eines ungünstigen Vertrags. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig gewesen. Die allgemeine Verkehrserwartung gehe dahin, dass sich ein Hersteller nicht durch falsche Angaben oder durch Manipulationen im Rahmen des Prüfverfahrens mit nicht vergleichbaren Werten Wettbewerbsvorteile verschaffen dürfe. Dabei entfalle die Sittenwidrigkeit nicht auf Grund des Umstandes, dass das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben worden sei. Die Beklagte habe ihn (den Kläger) vorsätzlich geschädigt. Sie müsse sich das Verhalten ihrer Repräsentanten, deren Wissen als zugestanden anzusehen sei, zurechnen lassen. Der mögliche Schaden für die Fahrzeugeigentümer in der Form eines Wertverlusts bei Bekanntwerden der Manipulationssoftware sei so offensichtlich, dass sich daraus nur ein Inkaufnehmen seitens der handelnden Personen folgern lasse. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug als Gebrauchtwagen erworben worden sei. Dabei sei das Argument des Landgerichts Hanau, die Beklagte habe an dem Umsatz und Handel mit gebrauchten Fahrzeugen keinerlei Interesse, nicht überzeugend und irrelevant. Unabhängig von einem wirtschaftlichen Interesse entspreche es doch dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Fahrzeuge, die einmal durch die Beklagte in den Verkehr gebracht worden seien, vom Ersterwerber weiterveräußert würden; dies sei der Beklagten bekannt gewesen und dies habe sie billigend in Kauf genommen. Darüber hinaus stehe ihm (dem Kläger) ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FG zu. Bei § 27 Abs. 1 EG-FGV handele es sich um ein Schutzgesetz gem. § 823 Abs. 2 BGB. Er mache sich das Rechtsgutachten von A zu eigen. Die - über 5 Seiten (Bl. 399 - 404) zitierten - Ausführungen gälten auch für sein (des Klägers) Fahrzeug. Daraus folge, dass die Übereinstimmungsbescheinigungen als ungültig anzusehen seien. Auch hierzu beziehe er sich auf das Gutachten von A. Das Landgericht Hanau irre, wenn es ausführe, welche Schadstoffe in welcher Höhe im realen Fahrbetrieb ausgestoßen würden, sei irrelevant. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichts (EuG) sowie des BGH müssten die Grenzwerte im normalen Fahrbetrieb eingehalten werden. So sehe es auch das LG Ingolstadt in einem Verfahren gegen die Audi AG betreffend einen 3,0 Liter EU 6, in welchem auch das sog. Thermofenster verbaut worden sei. Die Beklagte befinde sich ferner im Annahmeverzug und schulde Deliktszinsen nach § 849 BGB. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 29.8.2019 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 2.7.2014 bis zum 21.3.2019 und seither von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.199,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.3.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.994,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.3.2019 zu zahlen, hilfsweise 4. das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung bereits für unzulässig und verteidigt darüber hinaus das angefochtene Urteil. Sie sei bereits nicht passivlegitimiert, da sie den im klägerischen Fahrzeug eingesetzten Motor weder entwickelt noch hergestellt habe. In dem Fahrzeug sei auch kein Motor des Typs EA897 verbaut. Für das Fahrzeug liege kein Rückruf des KBA vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs des Klägers 116.718 km. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Auch die Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 - 4 ZPO sind erfüllt. Zwar lässt die Berufungsbegründung über weite Strecken keinen konkreten Bezug zum erstinstanzlichen Urteil erkennen. Indes befasst sie sich mit der tragenden Erwägung des Landgerichts, die Beklagte habe an dem Umsatz und Handel mit gebrauchten Fahrzeugen keinerlei Interesse, so dass sie schon aus diesem Grunde mit Bezug auf den Kläger nicht vorsätzlich gehandelt habe, auf S. 12 a.E.f. (Bl. 398 f. d.A.). Auch erörtert sie den Schutzgesetzcharakter von § 27 EG-VGF - dessen Fehlen eine weitere tragende Erwägung des Landgerichts bildet - auf S. 13 (Bl. 399 d.A). Unschädlich ist dabei, dass bei diesen Ausführungen nicht konkret auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen wird. Es genügt, dass der Sache nach die Rechtsansicht des Erstgerichts angegriffen wird. Der Kläger hat sich in der Sache ebenso mit der selbständig tragenden Erwägung des Landgerichts auseinandergesetzt, er habe keinen Schaden erlitten, da er u.a. nicht dargetan habe, dass das Fahrzeug der Gefahr unterliege, die Betriebszulassung zu verlieren. Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Berufungsangriff, er habe einen Schaden dadurch erlitten, dass im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung die Gefahr des jederzeitigen Widerrufs der Zulassung bestanden habe, reicht damit aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH, insbesondere nicht aus dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 27.5.2008 (NJW-RR 2008, 1308, s. Bl. 430, 431); dort hat sich das Berufungsvorbringen gerade nicht mit den tragenden Erwägungen auseinandergesetzt. 2. Die Berufung ist indes nicht begründet. a) Der Kläger hat bereits deshalb keinen Anspruch aus § 826 BGB oder anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen, weil die Beklagte insoweit nicht passivlegitimiert ist. Erstinstanzlich war unstreitig, dass die Beklagte den Motor weder entwickelt noch hergestellt hat. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hat der Kläger lediglich repliziert, die fehlende Herstellereigenschaft führe nicht zur Exkulpation, denn die Beklagte habe nach eigenem Vortrag keine wesentlichen Veränderungen an dem zugelieferten Motorenaggregat vorgenommen (S. 2 des Schriftsatzes vom 12.8.2019, Bl. 187 d.A.). Damit hat er die fehlende Entwickler- und Herstellereigenschaft zugestanden. Wenn aber die Beklagte das Motorenaggregat weder entwickelt noch hergestellt hat, fehlt es an einer haftungsbegründenden sittenwidrigen oder sonst schadensstiftenden Handlung der Beklagten. Soweit der Kläger nunmehr dem in der Berufungserwiderung erneut aufgegriffenen Verweis der Beklagten auf ihre fehlende Passivlegitimation der Sache nach damit begegnet, die Beklagte habe die Audi AG zur Entwicklung und Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den streitgegenständlichen Motortyp angewiesen, ist diese Behauptung in der Berufungsinstanz verspätet. Eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO scheidet aus. Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass das Landgericht den Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, denn bei mehreren Abweisungsgründen genügt es, wenn die Entscheidung auf einen von ihnen gestützt wird. Selbst wenn man aber hierdurch die Voraussetzung, dass das Landgericht den Gesichtspunkt für unerheblich gehalten habe, als erfüllt ansähe, führt das nicht zur Zulassung des Vorbringens. Denn § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat (BGH NJW-RR 2015, 1278 Rn. 10). Der Zulassungsgrund des Abs. 2 S. 1 Nr. 1 kommt damit nur zum Tragen, wenn ein Gesichtspunkt entweder von allen Verfahrensbeteiligten übersehen worden ist oder wenn das Gericht erster Instanz schon vor Erlass seines Urteils zu erkennen gegeben hat, dass es einen bestimmten Gesichtspunkt für unerheblich erachtet (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 531 Rnr. 17). Auf den Gesichtspunkt der fehlenden Herstellereigenschaft und damit des fehlenden Vortrags zur schadensstiftenden Handlung hatte die Beklagte indes bereits erstinstanzlich ausdrücklich aufmerksam gemacht (S. 6 des Schriftsatzes vom 4.7.2019, Bl. 138 d.A.; s.a. S. 12 und 21 dieses Schriftsatzes, jew. unter 1., Bl. 144, 153 d.A.), so dass sich ein zusätzlicher Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 2 ZPO erübrigte. Auch hat der Kläger die Verspätung seines Vorbringens nicht entschuldigt, so dass das Vorbringen auch nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen wäre. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe der Audi AG den Entwicklungsauftrag zur Entwicklung und Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erteilt, ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil es unstreitig wäre. Denn die Beklagte hat ihr bereits in diese Richtung deutendes Vorbringen (s. S. 8 f. des Schriftsatzes vom 1.7.2020, Bl. 546 d.A.) mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27.7.2020 dahin klargestellt, einen entsprechenden Auftrag oder derartige Weisungen zu bestreiten. Der Kläger hat zudem keinen Beweis für seine neue Behauptung angetreten, so dass er auch beweisfällig geblieben ist. Die Audi AG kann auch nicht mit der Beklagten gleichgesetzt werden, wie der Kläger möglicherweise mit seinem Hinweis auf einen „Konzernauftrag“ geltend machen möchte. Denn im Konzernrecht gilt das Trennungsprinzip, wonach verbundene Unternehmen rechtlich selbständige Persönlichkeiten bleiben (s. z.B. Grigoleit, Aktiengesetz, 2. Auflage 2020, § 301 Rn. 6). Damit haftet die Muttergesellschaft grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft (s. Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Auflage 2019, Rnr. 6). Daran ändert auch eine möglicherweise gegebene Identität einzelner Vorstandsmitglieder beider Unternehmen nichts. b) Auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV scheidet bereits aus den erörterten Gründen aus. Denn wenn die Beklagte das Motoraggregat weder entwickelt noch hergestellt noch einen Auftrag hierzu erteilt hat, fehlt es jedenfalls an einem haftungsbegründenden Verschulden i.S.v. § 37 EG-FGV, § 823 Abs. 2 BGB. Zudem ist Inhalt des klägerischen Vorwurfs, dass er (der Kläger) von der Beklagten zu der Übernahme einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden. Aus diesem Vorwurf kann der Kläger aber in Bezug auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nichts für sich herleiten. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der Norm. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, Rnr. 76). 3. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.