Urteil
10 U 183/15
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0512.10U183.15.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.08.2015 - Az.: 2/23 O 483/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach den Urteilen vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.08.2015 - Az.: 2/23 O 483/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach den Urteilen vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin hat als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung von dem Beklagten zu 1. bis 3. Erstattung von Aufwendungen gem. § 110 SGB VII verlangt, die ihr aufgrund eines Arbeitsunfalls des bei der Beklagten zu 1. beschäftigten Versicherten A entstanden sind oder entstehen werden. Ferner hat sie gegenüber den Beklagten zu 4. bis 8. aus gem. § 116 SGB X übergegangenen Ansprüchen Schadensersatz begehrt. Der Versicherte A arbeitete am XX.XX.2010 auf einer Baustelle in Stadt1. Dort sollten auf einem Pultdach eine Dämmung aus Styropor und anschließend Kunststoffdachbahnen verlegt werden. Auf dem Dach befand sich die 1 m x 1 m große Öffnung eines 24,5 m zum Gebäudeboden hinabreichenden Schachts (Foto Bl. 126 d.A.). Die Öffnung war zunächst mit einer 20 mm dicken, mit der Aufkantung verschraubten Holzplatte abgedeckt. Der Schacht war durch einen ca. 15 cm hohen Holzkranz hervorgehoben. Am Nachmittag dieses Tages besprachen der Beklagte zu 3. und der Versicherte A, die Holzplatte aus Gründen der Vereinfachung vom Schacht herunter zu nehmen, um auf dem Dach die Dachfolie anzubringen. Beim Anbringen der Dachfolie lief der Versicherte rückwärts und stürzte in den Schacht. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu, deren Einzelheiten ebenso wie die erlittenen Dauerfolgen sowie die Aufwendungen der Klägerin streitig sind. Die Klägerin hat unter anderem behauptet, das Entfernen der Schachtabdeckung sei branchenübliches Vorgehen bei Dacharbeiten gewesen. Sie hat gemeint, der Beklagte zu 2. hätte diese Risiken erkennen und dafür Sorge tragen müssen, dass vor dem Entfernen der Holzplatte eine ausreichende Absturzsicherung vorhanden war, oder aber ausdrücklich Anweisung erteilen müssen, die Abdeckung entgegen der branchenüblichen Arbeitsweise nicht zu entfernen. Auch die übrigen Beklagten hätten grob fahrlässig gehandelt, weil sich ihnen unmittelbar hätte aufdrängen müssen, dass beim Verlegen der Folie akute Absturzgefahr bestanden habe. Die Beklagten zu 1. bis 4. haben behauptet, nach der Vorstellung der Beklagten zu 1. und 2. habe die Folie über die abgedeckte Öffnung gelegt und die Platte erst später entfernt werden sollen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. bis 3. gem. § 110 SGB VII scheitere daran, dass diese Beklagten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätten. Nicht jeder Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift - wie hier gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 BVG C 22 - sei schon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen. Zwar diene die Unfallverhütungsvorschrift dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren. Jedoch sei auch zu berücksichtigen, dass der Schacht keineswegs überhaupt nicht oder zu keinem Zweitpunkt gesichert gewesen sei. Der Beklagte zu 2. habe auch keine konkrete Anweisung erteilt, die Platte zu entfernen. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte zu 2. hätte Risiken erkennen und dafür Sorge tragen müssen, dass vor dem Entfernen der Platte eine ausreichende Absturzsicherung vorhanden gewesen sei, oder ausdrücklich Anweisung hätte erteilen müssen, die Abdeckung nicht zu entfernen, überzeuge nicht. Ob das Entfernen der Platte ohne anderweitige Absicherung branchenüblich und damit vorhersehbar sei, sei vor dem Hintergrund der Unfallverhütungsvorschriften zu bezweifeln. Auch der Beklagte zu 3. habe nicht grob fahrlässig gehandelt, wobei dahinstehen könne, ob er als Vorarbeiter auf der Baustelle tätig gewesen sei oder gegen § 16 ArbSchutzG oder gegen § 4 Abs. 3 BGV C 22 verstoßen habe. Jedenfalls hätten er und A den Sicherheitsmangel selbst wissentlich herbeigeführt. Mag es sich dem Beklagten zu 3. aufgedrängt haben, dass grundsätzlich jemand einen nicht abgesicherten Schacht hinunter stürzen könne, so hätte es weder ihm noch einem Dritten einleuchten müssen, dass ein berufserfahrener Kollege so unachtsam sei, auf einem Dach soweit rückwärts zu laufen, ohne dabei auf den ihm bekannten offenen Schacht zu achten und selbst ein Hinunterstürzen zu vermeiden. Zwar könne dem Beklagten zu 3. zur Last gelegt werden, dass er gemeinsam mit Herrn A die Holzplatte entfernt und damit eine Gefahrensituation überhaupt geschaffen habe. Dass aber Herr A ohne besondere Sorgfalt im Hinblick auf den geöffneten Schacht rückwärts laufen und aufgrund seiner Unachtsamkeit hinabstürzen werde, habe er nicht vorhersehen können. Die Beklagten zu 4. bis 6. - die Bauleitungsaufgaben ausführten - hafteten die Klägerin nicht aus übergegangenem Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB. Die Rechtsgutsverletzung sei ihnen nicht wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder spezieller Verhaltenspflichten zurechenbar. Primär verkehrssicherungspflichtig sei der Unternehmer, an den allein sich die Unfallverhütungsvorschriften wendeten. Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig würden die mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung Beauftragten nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig sei, wenn er Gefahrenfälle erkannt habe oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung hätte erkennen können. Die Klägerin habe jedoch nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. nicht genügend sachkundig oder zuverlässig gewesen wären. Es sei weder Aufgabe der Beklagten zu 4. bis 6. gewesen, die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. auf die Unfallverhütungsvorschriften hinzuweisen und sie dafür zu sensibilisieren, noch sei es Aufgabe der Beklagten zu 5. und 6. gewesen, ständig auf der Baustelle anwesend zu sein. Ebenso habe die Klägerin keinen übergegangenen Anspruch gegen die Beklagten zu 7. und 8. - von der Bauherrin mit der Sicherheits- und Gesundheitskoordination beauftragt -, da der Versicherte nicht Vertragspartei der Beklagten zu 7. geworden sei und der Vertrag mit der Bauherrin keine Schutzwirkung zu seinen Gunsten entfaltet habe. Ein besonderes Interesse der Bauherrin, Herrn A in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Dem Versicherten stehe ferner kein Anspruch (gegen die Beklagte zu 7.) aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, da sich die Beklagte zu 7. exkulpiert habe. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bestehe gleichfalls hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nicht, weil die erwarteten besonderen objektbezogenen Gefahrenschwerpunkte unter Ziffer II. aufgeführt worden seien. Wenn man in der die Art der Aufstellung und der Ausführungen des Plans eine Pflichtverletzung sehen wollte, so würde es an deren Ursächlichkeit für den Unfall fehlen. Herr A selbst sei mit dem Beklagten zu 3. übereingekommen, die Holzplatte aus Vereinfachungsgründen herunterzunehmen, um die Dachfolie anzubringen. Die Beklagten zu 7. und 8. hätten ein solches Verhalten bei der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nicht vorhersehen und untersagen können. Eigenmächtigem Vorgehen einzelner Mitarbeiter zum Zwecke der Vereinfachung und in Kenntnis der Gefahrensituation wirke auch ein solcher Plan nicht entgegen. Dies gelte umso mehr, wenn man unterstelle, dass die gewählte Vorgehensweise branchenüblich gewesen sei. Entgegen dem Vorwurf der Klägerin sei der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator weder zu ständiger Anwesenheit auf der Baustelle noch zur Überwachung der Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten verpflichtet. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 311-328 d.A.). Gegen das am 30.09.2015 zugstellte Urteil hat die Klägerin am 16.10.2015 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 30.11.2015 begründet. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und insbesondere die Behauptung, der Beklagte zu 3. habe die Platte entfernt, damit die Folie unmittelbar über die Öffnung habe gezogen werden können. Dies sei die übliche Vorgehensweise bei Dacharbeiten. Ob der Versicherte A bei der Entfernung der Platte geholfen habe, sei nicht geklärt. Die Öffnung sei bereits mit Folie bedeckt gewesen, als Herr A versehentlich in die Öffnung geraten und 24,5 m tief in den Keller gestürzt sei. Für den Beklagten zu 2. sei erkennbar gewesen, dass bei branchenüblicher Ausführung der Arbeiten die Platte habe entfernt werden müssen. Der Beklagte zu 2. hätte dafür Sorge tragen müssen, dass vor dem Entfernen der Platte eine ausreichende Absturzsicherung vorhanden sei oder aber die ausdrückliche Anweisung erteilen müssen, die Abdeckung entgegen der branchenüblichen Arbeitsweise nicht zu entfernen. Der Beklagte zu 3. hätte entgegen der Auffassung des Landgerichts vor dem Hintergrund, dass der Versicherte erkennbar rückwärts gelaufen sei, einschreiten und den Versicherten darauf aufmerksam machen müssen, dass die Platte bereits entfernt worden sei. Dass er dies nicht getan habe, begründe vor dem Hintergrund der erheblichen Absturzhöhe den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Auch den Beklagten zu 5. und 6. hätte sich unmittelbar aufdrängen müssen, dass beim Verlegen der Dachfolie akute Absturzgefahr bestanden habe, da es branchenüblich sei, diese nicht über vorhandene Abdeckungen zu verlegen, sondern diese Abdeckungen zuvor zu entfernen. Sie hätten ebenfalls sicherstellen müssen, dass entweder die Abdeckung nicht entfernt werde oder aber vor deren Entfernung ausreichende Absturzsicherungen angebracht werden. Gleiches gelte für die Beklagten zu 7. und 8. Entgegen der Darstellung Landgericht hafte die Beklagte zu 7. auch auf vertraglicher Grundlage nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und 1. die Beklagten zu verurteilen, an sie (Klägerin) einen Betrag von € 127.720,09 zu zahlen, wobei die Beklagten zu 1.- 3. als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 4.- 8. als Gesamtschuldner haften, die Beklagten zu 1.- 3. bzw. die Beklagten zu 4.- 8. im Verhältnis zueinander aber nur wie Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet sind, und den die Beklagten mit 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu verzinsen haben: - die Beklagten zu 1.- 3. ab dem 17.08.2013, - der Beklagte zu 5. ab dem 24.04.2013, - den Beklagten zu 7.- 8. ab dem 16.04.2013 und die übrigen Beklagten ab Rechtshängigkeit; 2. die Beklagten zu 1.- 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie (Klägerin) einen weiteren Betrag in Höhe von 63.527,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz aus € 51.150,59 ab dem 17.08.2013 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1.- 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr (Klägerin) die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom XX.XX.2010 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des um ein Mitverschulden ihres Versicherten von 30 % geminderten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen die Beklagten zu 1.- 3., der bestehen würde, wenn die Beklagten zu 1.- 3. diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wärde, wobei die Beklagten zu 1.- 3. mit den Beklagten zu 4.- 8. wie Gesamtschuldner haften, soweit die Beklagten zu 4.- 8. verpflichtet sind, ihr (Klägerin) die weiteren Aufwendungen in Höhe von 70 % zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom XX.XX.2010 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche ihres Versicherten gegen die Beklagten zu 4.- 8. gem. § 116 SGB X auf sie (Klägerin) übergegangen sind; 4. festzustellen, dass die Beklagten zu 4.- 8. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr (Klägerin) die weiteren Aufwendungen in Höhe von 70 % zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom XX.XX.2010 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche ihres Versicherten gegen die Beklagten zu 4.- 8. gem. § 116 SGB X auf sie (Klägerin) übergegangen sind, wobei die Beklagten zu 4.- 8. mit den Beklagten zu 1.- 3. wie Gesamtschuldner haften, soweit die Beklagten zu 1.- 3. verpflichtet sind, ihr (Klägerin) gem. § 110 SGB VII die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom XX.XX.2010 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des um ein Mitverschulden ihres Versicherten von 30 % geminderten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten gegen die Beklagten zu 1.- 3., der bestehen würde, wenn die Beklagten zu 1.- 3. diesem gegenüber nicht nach §§ 104 SGB VII haftungsprivilegiert wären. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Beklagten zu 1.-4. wiederholen ihre Behauptung, die vier Mitarbeiter der Beklagten zu 1. hätten gemeinsam abgestimmt, dass die feste Abwägung demontiert und sodann die Folie über die Öffnung gezogen werde. Der Beklagte zu 2. habe nicht damit gerechnet, dass fest montierte Platte im Zuge der Arbeiten entfernt werde. Wäre eine andere Handhabung in Betracht gekommen, hätte man die Öffnung zuvor überhaupt nicht verschließen müssen. Der Beklagte zu 3. sei nicht passivlegitimiert, da er nie Vorarbeiter gewesen sei. Selbst wenn er damit habe rechnen müssen, dass seine Mitarbeiter anders vorgehen würden, weil dies jedenfalls „nicht unüblich“ sei, begründe dies jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit. Warum die Entscheidung betreffend die Beklagte zu 4. falsch sei, werde in der Berufungsbegründung nicht ausgeführt. Der Beklagte zu 5. entgegnet, er habe nicht in Erwägung ziehen müssen, dass die sichere Seekieferplatte entfernt werde und dass die von dem Verunfallten gewählte Vorgehensweise „üblich“ sei, was er zudem bestreite. Das Mitverschulden des Versicherten sei höher als 30 %. Die Beklagten zu 7. und 8. meinen, die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Im Übrigen sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage, ob das Entfernen der Platte branchenüblich sei, keine Entscheidungsrelevanz habe. Der Vertrag zwischen der Beklagten zu 7. und der Bauherrin entfalte keine Schutzwirkung zugunsten des Versicherten der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Dies gilt auch für die Berufung gegenüber der Beklagten zu 4. Die Klägerin hat sich mit der Berufungsbegründung zwar ausführlich nur mit den Gründen befasst, weswegen das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 5. bis 8. abgewiesen hat. Durch die Bemerkung auf Seite 20 der Berufungsbegründung, dass die dazu dargelegten Umstände die Auffassung des Landgerichts als fehlerhaft erscheinen ließen, sie (Klägerin) hätte keine Umstände vorgetragen, welche die Beklagten zu 4. bis 8. dazu hätte veranlassen müssen, sich um die Einhaltung Arbeitsschutzvorschriften auf der Baustelle zu kümmern, hat die Klägerin jedoch noch ausreichend diese Begründung auf die behauptete Haftung der Beklagten zu 4. erstreckt. Durch diese Bezugnahme wird noch genügend deutlich, dass die vorgenannten Angriffe gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 5. bis 8. zugleich Angriffe gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 4. seien, auf die die Argumente in gleicher Weise zuträfen. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. hat die Klägerin keinen Anspruch nach § 110 SGB VII. Die Haftung nach dieser Vorschrift für grob fahrlässige - für Vorsatz bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte - Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Die Inanspruchnahme des an sich haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt. Auch ein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift stellt nicht in jedem Fall eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht dar. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren (BGH Urteil vom 30.01.2001 - VI ZR 79/00 = VersR 2001, 985). Die Beklagten zu 1. und 2. haben den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Auch wenn die Unfallverhütungsvorschrift vor tödlichen Gefahren bewahren soll und ein objektiver Verstoß durch den Beklagten zu 2. angenommen würde, lässt sich hier nicht auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden schließen. Der Beklagte zu 2. musste nicht damit rechnen, dass sich die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. bewusst in eine derart offenliegende Gefahr begeben würden, indem sie die Seekieferplatte entfernten. Es war ohne weiteres ersichtlich, dass die Platte gerade auch gegen einen Absturz der auf dem Dach beschäftigten Mitarbeiter sichern sollte. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt in dem von der Klägerin angeführten Urteil des OLG Oldenburg (vom 23.10.2014 - 14 U 34/14 = BeckRS 2015, 270) im entscheidenden Punkt. Dort war im Arbeitsablauf geplant, dass von den Mitarbeitern zunächst Löcher in die vorhandene Rauspundplatte gesägt werden sollten, über die eine Dampfsperrfolie zu verlegen war. Eine Absicherung dieser Löcher war nicht vorgesehen. Im Streitfall war demgegenüber die bereits vorhandene Öffnung durch Abdeckung mit der Seekieferplatte abgesichert worden. Für die Eigensicherung sind die Arbeiter zunächst selbst verantwortlich (OLG Köln, Urteil vom 17.02.2004 - 22 U 145/03 = BauR 2004, 1321, 1323; BGV A1 § 15 (1)). Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Versicherten A um einen erfahrenen Dachdecker handelte. Hinzu kommt das nicht mehr verständliche Verhalten des Versicherten, rückwärts auf die nunmehr ungesicherte Öffnung zuzugehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Folie zum Zeitpunkt des Absturzes die Öffnung bereits überdeckte. Im Gegenteil würde dies das nicht zu erwartende selbstgefährdende Fehlverhalten des Versicherten noch erhöhen, weil er dann die Öffnung noch weniger lokalisieren konnte. Das eigene Fehlverhalten des Versicherten wiegt auch nicht deshalb weniger, weil er nach seiner Angabe im Strafverfahren davon ausgegangen sei, die Seekieferplatte diene lediglich der Absicherung gegen Nässe und habe keine tatsächliche Absturzsicherung dargestellt, die nicht entfernt werden dürfe (Bl. 245 d.A.). Diese Einschätzung des erfahrenen Dachdeckers ist vollends unverständlich. Es liegt auf der Hand, dass die Abdeckung einer Öffnung im Dach mit einer Holzplatte nicht nur dem Schutz des Bauwerks gegen Nässe, sondern gerade auch der Sicherung vor Unfällen dient. Die Beklagten zu 1. und 2. mussten eine solche Annahme ihres Mitarbeiters in keiner Weise in Rechnung stellen. Der Fall ist auch nicht anders zu beurteilen, weil es nach der Behauptung der Klägerin im Dachdeckergewerbe üblich sei, vor dem Aufziehen der Folie die Abdeckung zu entfernen. In einer vom OLG Oldenburg (Urteil vom 23.10.2014 - 14 U 34/14, juris Rdn. 29, 30) entschiedenen Sache wurde so verfahren. Eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2. wäre aber auch dann nur zu bejahen, wenn er zumindest damit rechnete und nicht nur hätte wissen müssen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. vor dem Aufziehen der Dachfolie die Platte entfernen. Die Klägerin trägt jedoch nur vor, der Beklagte zu 2. hätte erkennen müssen, dass es branchenüblich gewesen sei, die Abdeckung zu entfernen und die Dachfolie über das nicht der abgedeckte Loch zu legen. Der Beklagte zu 2. hat bei seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung auch nicht bestätigt, er habe damit gerechnet, dass die Arbeiter die Abdeckung vor dem Aufziehen der Folie entfernen würde. Vielmehr hat er erklärt, dass es für ihn nicht einfacher sei, die Abdeckung vor dem Verlegen einer Folie zu entfernen. Soweit die Klägerin an anderer Stelle die Ansicht vertreten hat, den Beklagten zu 1. und 2. hätte klar sein müssen, dass diese Platte zur weiteren Durchführung der Arbeiten zu entfernen gewesen sei (Bl. 21 d.A.), beruht dies ersichtlich auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage. Die Klägerin stellt nämlich unstreitig, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit bestanden hätte, die Folie über die Seekieferplatte zu legen, sie nachfolgend aufzuschneiden, um die Abdichtungen durchzuführen (Bl. 7 d.A.). Damit kann den Beklagten zu 1. und 2. selbst für den Fall, dass die von den Mitarbeitern angewandte Vorgehensweise branchenüblich gewesen sei, allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Haftung des Beklagten zu 3. als Mitarbeiter des Versicherten ist gegenüber dem Versicherten nach § 105 SGB VII beschränkt, so dass er an sich der Klägerin nach § 110 Abs. 1 SGB VII haftet. Im Ergebnis hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch, da dieser auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs beschränkt ist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB VII) und der Versicherte keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3. hat. Anerkanntermaßen wirkt sich ein Mitverschulden des Versicherten nach § 254 BGB auch auf den originären Anspruch des Sozialversicherungsträgers aus (z. B. BGHZ 175, 153; Ricke in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 105 SGB VII Rn. 11). Die Beweislast dafür, dass der Anspruch des Versicherten nicht wegen Mitverschuldens beschränkt oder ausgeschlossen ist, trifft dabei den Sozialversicherungsträger (BGHZ 175, 153). Nach dem vorgetragenen Sachverhalt, wobei sich die Klägerin auch auf die Aussage des Beklagten zu 3. Im Strafverfahren bezieht (Bl. 296, 297 d.A.), hat der Beklagte zu 3. zwar mitgeholfen, die Platte von dem Lichtschacht zu entfernen. Jedoch war es nach dessen Aussage zunächst zu einer gemeinsamen Absprache gekommen, dass die Platte abgenommen werde. Der Beklagte zu 3. hat bei seiner Vernehmung in der Strafsache ferner angegeben, dass er die Platte nicht allein habe abnehmen können, er könne allerdings nicht sagen, wer noch mit angepackt hatte. Damit hatte sich auch der Versicherte die Klägerin selbst damit einverstanden erklärt, dass zunächst die Platte von dem Schacht entfernt werde. Obwohl es nicht mehr darauf ankommt, kann ebenfalls nicht ausgeschlossen und ist deshalb zu Lasten die Klägerin zu unterstellen, dass der Versicherte selbst an dem Abnehmen der Platte beteiligt war. Ferner ist davon auszugehen, dass ihm - ebenso, wie dem Beklagte zu 3. nach seiner Aussage Im Strafverfahren - das Risiko dieses Arbeitsablaufes bewusst war. Etwas anderes kann nach jeglicher Lebenserfahrung, insbesondere nach der bei dem Versicherten A vorauszusetzenden Berufserfahrung ausgeschlossen werden. Wenn er dann in Kenntnis dieser erheblichen Gefahr und dabei noch im Rückwärtsgang arbeitet, trifft ihn zum einen ein überwiegendes Mitverschulden, hinter das der Tatbeitrag des Beklagten zu 3. zurücktreten muss (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.12.1966 - VII ZR 325/64 = VersR 1967,187; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2017, § 254 Rn. 56). Überdies steht einem Anspruch des Versicherten der Einwand des venire contra facto proprium entgegen. Es ist anerkannt, dass es nach diesem Grundsatz dem Geschädigten nicht möglich ist, den Schädiger in Anspruch zu nehmen, obwohl er in Kenntnis der Gefährlichkeit des Tuns ebenso gut in die Lage des Schädigers hätte kommen können, und sich dann ebenso dagegen gewehrt haben würde, diesem Ersatz leisten zu müssen. Dies ist nicht nur im Bereich des Sportwettkampfes (BGHZ 63,140,144 f.), sondern auch über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus anerkannt (BGH, Urteile vom 21.02.1995 - VI ZR 19/94 = NJW-RR, 1995, 857, 858; vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02 = NJW 2003, 2018, 2019; nach BGH, Urteil vom 21.01.1986 - VI ZR 208/84 = NJW 1986, 1865 ist schon die Kausalität zu verneinen). Eine abweichende Haftungsverteilung zu Gunsten des Versicherten kann auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass der Versicherte mit Nachteilen hätte rechnen müssen, wenn er sich diesem gefährlichen Tun widersetzt hätte. Insbesondere bestand von Seiten seiner Arbeitgeberin weder eine Anweisung noch auch nur ein Wunsch, die Dachfolie in diesem lebensgefährlichen Verfahren zu verlegen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin kann dem Vortrag des Beklagten zu 2. nicht entgegentreten noch kann sie diesen widerlegen, er sei davon ausgegangen, dass die Platte beim Verlegen der Dachfolie auf dem Schacht verbleibt. Ebenso wenig kann die Klägerin beweisen, dass der Beklagte zu 3. als Vorarbeiter eingesetzt und damit für den Arbeitsablauf weisungsbefugt gewesen sei. Sie behauptet dies zwar, wobei sie sich auf dessen Aussage im Strafverfahren stützt (Bl. 297 d.A.). Soweit es in dem Vernehmungsprotokoll heißt: „Zum Vorarbeiter war ich eigentlich eingeteilt worden“, hat der Beklagte zu 3. vorgetragen, er sei nicht Vorarbeiter gewesen, bei der Protokollierung liege ein Schreibfehler vor, es fehle das Wort „nicht“ (Bl. 100 d.A.). Zudem hat der Beklagte zu 3. auf die Aussage des Zeugen B im Strafverfahren verwiesen, dass keiner der beteiligten Dachdecker Vorarbeiter gewesen sei. Gegenüber den Beklagten zu 4, bis 6. steht der Klägerin ebenfalls kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zu. Da diesen Beklagten allenfalls vorgeworfen werden könnte, Hinweise oder Anordnungen an die Beklagten zu 1. bis 3. oder an den Versicherten selbst unterlasen zu haben, haften sie nur dann, wenn sie insoweit zum Tätigwerden verpflichtet waren. Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften obliegt jedoch im Verhältnis zum Bauherrn dem Unternehmer, das heißt dem Arbeitgeber des Verletzten. Der Beklagte zu 4. war jedoch von der Bauherrin mit der Bauleitung beauftragt worden. Die Bauherrin - und das gilt in gleichem Maße für die von dieser eingesetzten Bauleitung - kann zwar zu kollektiven Schutzmaßnahmen verpflichtet sein, wenn und soweit solche zum Schutz einer Vielzahl von Beschäftigen unterschiedlicher Firmen erforderlich oder zweckmäßig sind. Waren jedoch - wie im Streitfall - zum Zeitpunkt der zu dem Arbeitsunfall führenden Arbeiten nur Mitarbeiter eines Unternehmens - hier der Beklagten zu 1. - auf dem Pultdach tätig, blieb die Sicherung der Mitarbeiter alleinige Aufgabe der Beklagten zu 1. (OLG Köln a. a. O. = BauR 2004, 1321, 1323). Zwar kann eine Verpflichtung des vom Bauherrn eingesetzten Bauleiters angenommen werden, Arbeitnehmer, die Unfallverhütungsvorschrift missachten, zu deren Einhaltung aufzufordern, wenn ihm solche Verstöße auffallen (OLG Köln, a. a. O., 1324). Dies erforderte jedoch nicht, dass die Beklagten zu 4. bis 6. ständig auf der Baustelle anwesend waren und kontrollierten, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. die Abdeckung aus Holz nicht während ihrer Tätigkeit entfernten, um sodann die Arbeiten einfacher fortsetzen zu können. Aus den gleichen Gründen sind auch keine Ansprüche des Versicherten gegenüber den Beklagten zu 7. und 8. auf die Klägerin übergegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.