OffeneUrteileSuche
Urteil

10 U 1/10

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0928.10U1.10.0A
7Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.11.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-27 O 320/09, wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.108,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.000,00 € seit dem 01.04.2009 und aus einem Betrag von 108,35 € seit dem 12.05.09 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 25 % des aus dem Unfallereignis vom ...02.2009 künftig entstehenden und künftig zu Tage tretenden materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben zu tragen die Klägerin 69 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 31 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.11.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-27 O 320/09, wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.108,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.000,00 € seit dem 01.04.2009 und aus einem Betrag von 108,35 € seit dem 12.05.09 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 25 % des aus dem Unfallereignis vom ...02.2009 künftig entstehenden und künftig zu Tage tretenden materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben zu tragen die Klägerin 69 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 31 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am ….02.2009 gegen 19:10 Uhr ereignet hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 € sowie Ersatz des bereits bezifferten materiellen Schadens in Höhe von 721,62 € sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz von 50 % des entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet seien, geltend. Der Beklagte zu 1. fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug auf der A-Straße in Ort1 in Richtung Ort2. Er befand sich auf der linken der beiden Fahrspuren. In Höhe des Fußgängerüberwegs an der B-Straße stockte der Fahrzeugverkehr auf der rechten Fahrspur trotz für den Fahrzeugverkehr auf Grün geschalteter Ampel. Die Spur des Beklagten zu 1., auf der dieser sich als erster befand, war frei. Bei für die Fußgänger rot geschalteter Ampel versuchte die Klägerin den Fußgängerüberweg zu überqueren, wobei sie auf der rechten Spur vor einem wegen der Stockung dort wartenden Fahrzeug die Spur passierte und auf der linken Fahrspur sodann von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. erfasst wurde. Dabei wurde sie zunächst gegen die Windschutzscheibe und sodann über das dort befindliche Geländer der Straßenbahnhaltestelle geschleudert, wodurch sie eine Schienbeinkopffraktur links (Luxationsfraktur), eine Innenbandteilruptur und eine laterale Impressionsfraktur erlitt. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1. sei mit „relativ hoher Geschwindigkeit“ in die unklare Situation hinein gefahren. Diese müsse über 50 km/h gelegen haben, da bereits die Anstoßgeschwindigkeit mehr als 35 km/h betragen haben müsse. Der Beklagte zu 1. habe nämlich nach den Angaben der Zeugen in dem Ermittlungsverfahren eine Vollbremsung vorgenommen, die einen Geschwindigkeitsabbau von 15-25 km/h zur Folge gehabt habe. Die Anstoßgeschwindigkeit lasse sich aber über die Verletzungen und die Fahrzeugschäden bereits mit mehr als 35 km/h bestimmen. Mit einer Unterschenkel- und Kniefraktur sei erst bei einer Geschwindigkeit von 35-45 km/h zu rechnen. Der Beklagte zu 1. hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit und rechtzeitiger Umschau nach rechts die querende Klägerin rechtzeitig erkennen können. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1. habe wegen der vor dem Fußgängerweg haltenden Fahrzeuge damit rechnen müssen, dass Fußgänger den Fußgängerüberweg überqueren könnten und hätte dementsprechend seine Geschwindigkeit deutlich herabsetzen müssen. Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1. habe seine Geschwindigkeit wegen der auf der rechten Fahrspur stehenden Fahrzeuge verringert und sei mit einer Geschwindigkeit von allenfalls 30 bis 40 km/h an den stehenden Fahrzeugen vorbeigefahren. Als er sich bereits im Bereich der Fußgängerüberquerung befunden habe, habe er plötzlich und völlig unvermittelt zwei rennende Frauen wahrgenommen, die zwischen den auf der rechten Fahrspur haltenden Fahrzeugen aufgetaucht seien. Bei Erkennen der beiden Frauen habe er sofort durch ein Bremsmanöver reagiert, habe aber dennoch nicht verhindern können, dass er die Klägerin mit der vorderen Stoßstange erfasst habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gem. § 540 Abs.1 Ziff.1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1. abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich des Feststellungsantrags unter Ziffer 2 teilweise unzulässig und darüber hinaus insgesamt unbegründet. Die Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr trete hinter dem überwiegenden Verschulden der Klägerin an der Verursachung des Unfalls zurück. Selbst wenn die Klägerin der Meinung gewesen sei, die Fußgängerampel zeige grün, sei ihre Sorgfaltspflichtverletzung hier so groß, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurücktreten müsse. Diese sei auch nicht aufgrund angeblich überhöhter Geschwindigkeit erhöht gewesen. Der Vortrag der Klägerin sei insoweit unsubstanziiert. Es habe auch keine unklare Verkehrssituation vorgelegen, aufgrund der der Beklagte seine Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen. Dass der Beklagte zu 1. die Klägerin rechtzeitig hätte erkennen und sein Fahrzeug rechtzeitig hätte abbremsen können, sei schon nicht ausreichend dargelegt worden. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, der Beklagte zu 1. sei angesichts der trotz „grün“ auf der rechten Fahrspur stehenden Fahrzeuge und angesichts der nahegelegenen Haltestelle zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte die Kollision vermeiden können, wenn er die gehörige Sorgfalt beachtet hätte, außerdem sei er für diese Verkehrssituation zu schnell gefahren. Der Beklagte zu 1. habe unmittelbar vor der darauffolgenden Kollision den von ihm im Rahmen der persönlichen Anhörung geschilderten Spurenwechsel von der rechten auf die linke Fahrspur vorgenommen. Er habe damit trotz unklarer Verkehrslage ein im Bereich der Fußgängerfurt haltendes Fahrzeug überholt und sei mit mindestens 50 km/h in die unklare Verkehrssituation hereingefahren, wahrscheinlicher sei jedoch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Klägerin sei für ihn von Anbeginn des Betretens der Straße erkennbar gewesen. Sie habe bis zum Erreichen der Kollisionsstelle mindestens 3 Sekunden benötigt, Zeit genug, um rechtzeitig zu reagieren. Da sich die Kollision ausweislich der Schadensspuren im linken Frontbereich und an der linken Seite der Windschutzscheibe erst ereignet habe, als die Klägerin die Fahrbahn fast verlassen habe, liege eine verspätete Reaktion des Beklagten zu 1. von mehr als 2 Sekunden vor. Jedenfalls sei durch eine rechtzeitige Reaktion das Verletzungsbild der Klägerin geringfügiger ausgefallen. Der Beklagte zu 1. hätte bei rechtzeitiger Reaktion ohne weiteres eine geringere Aufprallgeschwindigkeit erreichen können, wenn er ohne schuldhafte Verzögerung im ersten möglichen Moment auf die Klägerin reagiert hätte. Die Klägerin beantragt, das Urteil das Landgerichts Frankfurt am Main dahingehend abzuändern, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 721,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2009 zu zahlen 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schaden mit Ausnahme des unter Ziffer 1 eingeklagten Schadens und den künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom ...02.2009 mit einer Quote von 50 % zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein durch richterliches Ermessen festzusetzendes, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.09 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Beklagten sind gem. §§ 7 Abs.1, 9, 17 StVG, §§ 823 Abs.1, 254 BGB, § 115 Abs.1 Ziff.1 VVG zum Ersatz von 25 % des Schadens der Klägerin verpflichtet. Die Abwägung der Schadensverursachungsanteile gem. §§ 9 StVG, 254 BGB führt dazu, dass die Beklagten für den Schaden in Höhe von 25 % haften. Zwar ist der Rotlichtverstoß mit dem Landgericht als grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin anzusehen. Allerdings ist eine Alleinhaftung des sich grob fahrlässig verhaltenden Fußgängers nur dann anzunehmen, wenn die Betriebsgefahr des Unfallfahrzeugs nicht erhöht ist. War die Betriebsgefahr durch keinerlei Umstände gesteigert, hat sie hinter dem schwer wiegenden Verstoß des Fußgängers zurückzutreten (KG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: 22 U 193/05; OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2009, Az.: 13 U 179/98). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dem Beklagen zu 1. hier aber ein die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöhender Umstand zur Last zu legen, da er nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h und damit mit einer zu hohen Geschwindigkeit an den stehenden Fahrzeugen vorbeigefahren ist. Im vorliegenden Fall lagen Gründe vor, die die Einhaltung einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h geboten haben: Zwar muss der Fahrzeugführer ohne Anzeichen nicht damit rechnen, dass jemand bei Rot noch auf die Fahrbahn tritt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40.Aufl., § 37 StVO Rn.45b). Hier bestanden jedoch angesichts der auf der rechten Fahrspur trotz für den Fahrzeugverkehr „grün“ zeigender Ampel stehenden Fahrzeuge und angesichts des nach den Aussagen beider Parteien im Rahmen der persönlichen Anhörung im Haltestellenbereich links hinter der Ampel gerade angekommenen Busses Anzeichen dafür, dass Fußgänger versucht sein könnten, die Straße in Eile zu überqueren, um noch den Bus zu erreichen, ohne sich davon zu vergewissern, ob die Fußgängerampel wirklich für sie Grün zeigt. Insofern war eine gemäßigte Geschwindigkeit von allenfalls 30 km/h geboten. Muss der Fahrzeugführer jedoch mit Fußgängern rechnen, die die Fahrbahn überqueren wollen, hat er seine Geschwindigkeit so stark zu reduzieren, dass die Gefahr einer Kollision weitestgehend vermieden wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2110 (2112) ). Im vorliegenden Fall war aufgrund der genannten Umstände eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h geboten. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h innerhalb von Wohngebieten dient vor allem dazu, Unfälle mit Fußgängern zu vermeiden, weshalb zur Bestimmung der im vorliegenden Fall gebotenen Geschwindigkeit diese gemäßigte Geschwindigkeit anzusetzen ist. Weitere Umstände, die zu einer stärkeren Erhöhung der Betriebsgefahr führen könnten, sind darüber hinaus nicht substantiiert vorgetragen worden: Die Klägerin trägt insofern vor, der Beklagte zu 1. sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h bzw. wahrscheinlich mehr als 50 km/h gefahren. Da sie somit eine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h behauptet, ist sie für diese Behauptung beweisbelastet, da es sich insofern um einen die Betriebsgefahr -weiter- erhöhenden Umstand handelt. Die Klägerin bietet für diese Behauptung die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Nach ihrem Vorbringen soll die Anstoßgeschwindigkeit zwischen 35 und 45 km/h betragen haben, was sich aus den erlittenen Verletzungen ergebe. Bei einer Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 35 und 45 km/h kämen in der Regel Frakturen des Standbeins, desweiteren Schädelverletzungen und Wirbelsäulenfrakturen vor (VF 1997,281; Bl.77d.A.). Allerdings steht hier nicht fest, dass der Beklagte zu 1. vor der Kollision sein Fahrzeug (herunter-) gebremst hat. Der Beklagte zu 1. konnte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht nicht sagen, ob er schon gebremst hatte, bevor es zu dem Zusammenstoß gekommen ist, oder erst während dessen. Auch hat dies keiner der in dem Ermittlungsverfahren angehörten Zeugen bestätigt: Die Zeugin Dr. C, die hinter dem Beklagtenfahrzeug fuhr, hat ausgesagt, die zwei Frauen, die plötzlich unmittelbar vor den PKW`s beim Versuch aufgetaucht seien, noch schnell die Straße zu überqueren, seien für den Fahrer auf der linken Spur erst sichtbar gewesen, als sie die Straßenmitte erreicht hätten. Eine der Frauen sei sofort umgekehrt, als sie habe erkennen können, dass die Autos links in Fahrt gewesen seien; die andere Frau sei rasch weiter in Richtung Straßenbahnhaltestelle gelaufen, der Wagen vor ihr sei schnell zum Stehen gekommen. Wann der Fahrer aber gebremst hat, und ob sich dies überhaupt noch ausgewirkt hat, lässt sich der Aussage nicht entnehmen. Die anderen Zeugen haben sich insofern überhaupt nicht geäußert. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Kollisionsgeschwindigkeit aufgrund eines vorangegangenen Bremsmanövers mit der Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nicht identisch ist, so dass auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens nicht von einer Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von mindestens 50 km/h ausgegangen werden kann. Soweit die Klägerin ausführt, der Beklagte zu 1. hätte sie rechtzeitig erkennen und demgemäß die Kollision vermeiden können, entbehrt das diesbezügliche Vorbringen der Substanz. In erster Instanz war unstreitig, dass mehrer Fahrzeuge, als letztes ein roter Lieferwagen, auf der rechten Fahrspur standen. Soweit die Klägerin dies erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.09 (Bl.72d.A.) bestritten hat, ist dies vom Landgericht gem. § 296a ZPO nicht berücksichtigt worden. Es handelt sich somit um ein neues Angriffsmittel, das aber gem. § 531 Abs.2 ZPO nicht zuzulassen ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass es nicht auf Fahrlässigkeit beruht, dieses Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung, das von dem Beklagten zu 1. bei seiner persönlichen Anhörung bestätigt worden ist, nicht spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz bestritten zu haben, zumal die Klägerin in der Klageschrift selbst ausgeführt hat, der Fahrzeugverkehr habe vor der für den Fahrzeugverkehr auf grün geschalteten Ampel gestockt. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte zu 1. die Klägerin hätte erkennen müssen. Der Aussage der Zeugin Dr. C lässt sich dies gerade nicht entnehmen(s.o.). Selbst wenn der Beklagte zu 1. erst kurz vor der Kollision die Fahrspur gewechselt hätte, was sich im Übrigen seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht entnehmen lässt, ist nicht ersichtlich, wie er angesichts der vor ihm stehenden Fahrzeuge, insbesondere des Lieferwagens, die Klägerin hätte erkennen sollen. Unklar ist schon, ob die Klägerin, die nach ihrer eigenen Aussage „relativ“ zügig über die Straße gelaufen ist, zu diesem Zeitpunkt schon losgelaufen war. Auch wenn die von der Beklagtenseite vorgelegten Schadensbilder belegen, dass die Klägerin auf der Fahrbahn äußerst links erfasst worden ist, lässt sich hieraus allein noch nicht schließen, dass der Beklagte zu 1. die Klägerin rechtzeitig hätte erkennen und aus diesem Grund die Kollision hätte vermeiden können. Offen bleibt, mit welcher Geschwindigkeit die Klägerin die Fahrbahn überquert hat, des Weiteren, wie weit das Beklagtenfahrzeug von der Klägerin entfernt war, als diese für den Beklagten zu 1. erstmals zu sehen gewesen war. Es kann dem Beklagten zu 1. somit lediglich als die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöhender Umstand angelastet werden, mit einer Geschwindigkeit von bis zu 40 km/h gefahren zu sein. Bei der Abwägung der Schadensverursachungsanteile fällt wesentlich zum Nachteil der Klägerin ins Gewicht, dass diese durch den Rotlichtverstoß die Unfallsituation erst heraufbeschworen hat, während dem Beklagten zu 1. lediglich vorgeworfen werden kann, seine Geschwindigkeit der Situation entsprechend nicht ausreichend reduziert zu haben. Eine Schadensquotelung von 75 % zu 25 % zu Lasten der Klägerin erscheint daher sachgerecht. Die Klägerin kann Ersatz des bezifferten materiellen Schadens - nur - in Höhe von 108,35 € verlangen: Die Kosten für den Ersatz der bei dem Unfall beschädigten Kleider und des alten Ersatz-Handys schätzt das Berufungsgericht gem. § 287 Abs.1 ZPO auf insgesamt 330,00 €. Der Wert der neuwertigen Schuhe wird auf 60,00 € geschätzt, der Wert der 5 Monate alten Jeans auf 60,00 €, der Wert des neuwertigen Mantels auf 200,00 € und der Wert des alten Ersatz-Handys auf 10,00 €. Von dem Schadensbetrag in Höhe von 330,00 € kann die Klägerin bei einer Haftungsquote von 25 % somit 82,50 € geltend machen. Von der unfallbedingt zu ersetzenden Auslagenpauschale in Höhe von 26,00 € kann die Klägerin 25 % und somit 6,50 € verlangen. Die Klägerin kann 25 % der Fahrtkosten ihres Vaters verlangen: Fahrtkosten von nahen Angehörigen für Krankenhausbesuche gehören zu den Heilungskosten (BGH, Urteil vom 22.11.1988, Az.: VI ZR 126/88, juris Rn.6, OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Urteil vom 18.09.2002, Aktenzeichen: 17 U 277/01, juris Rn.15). Die Klägerin befand sich ausweislich des Vorbringens auf S.4 der Klageschrift vom 23.02. bis zum 04.03.2009 in der Unfallklinik Ort1 (so auch ärztlicher Bericht der Unfallklinik Ort1 vom 04.03.2009, Bl.10d.A.), die Erstversorgung erfolgte im Krankenhaus Ort2. Die Klägerin macht Fahrtkostenerstattung für die Besuche ihrer Eltern in der Unfallklinik Ort1 am 20.02., 23.02. und am 04.03.09 geltend. Da sie sich dort aber am 20.02.09 noch nicht befand, kann sie lediglich 25 % der Fahrtkosten für die Besuche am 23.02. und am 04.03.09 geltend machen. Bei einer unstreitig gebliebenen Strecke von 2 mal 88 Kilometern fallen Fahrtkosten in Höhe von 52,80 € an (0,30 € pro Kilometer), so dass die Klägerin 25 % hiervon, somit 13,20 € verlangen kann. Desgleichen kann die Klägerin für den Besuch der Eltern im Krankenhaus Ort2 am 19.02.09 25 % der Fahrtkosten von 24,60 € (82 km a 0,30 €), somit 6,15 € verlangen. Die Beklagten haben bestritten, dass die Klägerin im Krankenhaus Ort2 stationär aufgenommen worden ist, ohne dass sich die Klägerin hierzu geäußert hat. Dies ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Attesten. Aus diesem Grund kann die Klägerin eine Fahrtkostenerstattung für einen Besuch am 20.02.09 nicht verlangen. Soweit die Beklagten geltend gemacht haben, der Vater der Klägerin habe bei seiner Beihilfestelle Fahrtkostenerstattung beansprucht, hat ihr Prozessbevollmächtigter dies in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Berufungsgerichts verneint. Dazu haben sich die Beklagten nicht mehr geäußert, obwohl sie für die anderweitige Befriedigung dieses Anspruchs darlegungs- und beweisbelastet sind. Ersatz der geltend gemachten Pflegekosten kann die Klägerin jedoch nicht geltend machen: Auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger eines durch unerlaubte Handlung an Körper und Gesundheit Geschädigten kann im Rahmen des § 843 Abs. 1 BGB grundsätzlich ersatzpflichtig sein. So sind bei verletzungsbedingter Pflegebedürftigkeit als Teil des Anspruchs des Verletzten auf Ersatz eines Mehrbedarfs vom Schädiger die Pflegedienste auch dann angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften von Angehörigen (dem Verletzten gegenüber unentgeltlich) erbracht werden, wobei nicht entscheidend ist, ob der Angehörige, der die Pflegeleistungen erbringt, seinerseits einen Verdienstausfall erleidet. Denn eine solche Hilfeleistung naher Angehöriger darf dem Schädiger entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugute kommen. Eine derartige Ersatzpflicht hat jedoch zur Voraussetzung, dass sich der geltend gemachte Aufwand in der Vermögenssphäre als geldwerter Verlustposten konkret niedergeschlagen hat. Dies ist einerseits bei einem Verdienstausfall der unentgeltlich einspringenden Angehörigen gegeben, andererseits aber auch dort, wo der Vermögenswert der geleisteten Dienste im Sinne eines "Marktwerts" objektivierbar ist, da sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise ohne weiteres auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten. Hingegen sind Aufwendungen an Zeit, die sich nicht in diesem Sinne konkret in der Vermögenssphäre niederschlagen, im Rahmen deliktischer Haftungsbeziehungen nicht ersatzfähig. Auf der Grundlage dieser Überlegungen kann eine zusätzliche Betreuung, die Eltern - wie hier in ihrer Freizeit - ihrem gesundheitlich geschädigten Kind zuteil werden lassen, nur dann als vermögenswerte Leistung im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse des Kindes schadensersatzrechtlich ersatzpflichtig sein, wenn sie den Bereich der allein den Eltern als engsten Bezugspersonen zugänglichen "unvertretbaren" Zuwendung verlässt und sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern heraushebt, dass nicht nur theoretisch, sondern als praktische Alternative ein vergleichbarer Einsatz fremder Hilfskräfte in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 08.06.1999, Az.: VI ZR 244/98, juris Rn.7ff.). Diese Voraussetzungen, die etwa dann erfüllt sind, wenn Eltern (oder auch andere nahe Angehörige) die Pflege eines schadensbedingt in seinen täglichen Verrichtungen erheblich eingeschränkten, pflegebedürftig gewordenen Kindes übernehmen (BGH, a.a.O., Rn.9), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben: Die Klägerin hat insofern vorgetragen, sie sei bis zum 14.04.09 pflegebedürftig gewesen, sei 8 Wochen auf Krücken angewiesen, weshalb sie beim Duschen und Haarewaschen, täglichen An- und Ausziehen, der Toilettenbenutzung und den täglichen Heparinspritzen Hilfe benötigt habe. Für die Pflegeleistungen seien täglich zumindest 2 h erforderlich gewesen. Diesem Vorbringen lässt sich indessen nicht entnehmen, dass für diese doch zeitlich eher geringwertigen Hilfeleistungen der Einsatz einer fremden Hilfskraft ernsthaft in Betracht gekommen wäre. Dass sich das Duschen und Haarewaschen sowie An- und Ausziehen aufgrund des verletzten Beins zeitlich aufwändig gestaltet hat und mit Mühe verbunden gewesen ist, macht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Einsatz einer fremden Pflegekraft nicht plausibel. Auch wenn die täglichen Heparinspritzen unangenehm gewesen sind, handelt es sich doch um eine zeitlich kurze Angelegenheit, die den Einsatz einer Pflegekraft nicht erfordert hat. Der Klägerin steht des Weiteren nach § 253 Abs.2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro zu. Die Klägerin kann gemäß § 253 BGB eine "billige Entschädigung in Geld" verlangen. Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die immaterielle Einbuße an Lebensfreude bewirken und dem Verletzten eine gewisse Genugtuung für die erlittenen Nachteile verschaffen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, beim Verletzten unter anderem die Schwere der Verletzungen und ihrer Folgen, das Ausmaß der Beeinträchtigungen für die Lebensführung und das Erscheinungsbild sowie Umfang und Dauer der Schmerzen, ambulanten und stationären Behandlungen, Operationen und der Arbeitsunfähigkeit. Beim Täter ist maßgebend, ob er fahrlässig, vorsätzlich oder sogar besonders brutal gehandelt hat. Ferner sind seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art und Weise der Schadensregulierung zu berücksichtigen. Das Mitverschulden des Verletzten ist ein wichtiger Bewertungsfaktor (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 69.Aufl., § 253 Rn. 16ff.) Hier erscheint unter Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.000,- Euro angemessen. Maßgebend für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind im vorliegenden Fall zunächst die Verletzungen sowie Art und Dauer der Behandlung. Die nunmehr 22jährige Klägerin hat nach dem zu den Akten gereichten Arztbericht der Unfallklinik Ort1 vom 04.03.2009 infolge des Unfalls eine Schienbeinkopffraktur links (Luxationsfraktur), eine Innenbandteilruptur sowie eine laterale Impressionsfraktur erlitten. Sie musste deshalb vom 23.02. - 04.03.09 stationär behandelt werden, am 24.02.09 wurde sie operiert (offene Reposition und Plattenosteosynthese). Ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war sie vom ...02.-27.03.09 arbeitsunfähig. Der postoperative Verlauf führte zu einer reizfreien Wundheilung und war insgesamt komplikationslos. Nach dem ärztlichen Attest vom 03.08.2010 (Bl.186d.A.) bestehen derzeit weiterhin Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks in Gestalt einer druckempfindlichen Narbe, der Bildung von rezidivierenden Unterschenkelödemen sowie von i.a. Ergüssen bei Belastung, wobei eine Beurteilung der Dauerfolgen frühestens 2 Jahre nach dem Unfall erfolgen könne. Letzteren durch Vorlage des Attestes substantiierten Vortrag der Klägerin haben die Beklagten nicht ausreichend konkret bestritten. Inwiefern Dauerschäden mit nachteiligen Folgen auf sportliche Aktivitäten zurückbleiben werden, ist ausweislich des Attestes derzeit noch nicht zu beurteilen. In Anbetracht dieses Verletzungsbildes und des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin von 75 % ist der zuerkannte Schmerzengeldbetrag nach der Beurteilung des Berufungsgerichts erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005, Az.: 9 U 41/03, juris Rn.12, das für einen vergleichbaren Fall ein Schmerzensgeld von 1.750,00 € bei einer 50%igen Haftung zuerkannt hat). Der Feststellungsantrag ist nur zulässig, soweit er nicht den bereits eingeklagten immateriellen Schaden betrifft. Er ist im Übrigen zulässig, da ausweislich des ärztlichen Attests vom 03.08.2010 (Bl.186d.A.) künftig mit einer Arthrose im Kniegelenk als nicht fernliegender Spätfolge des Unfalls gerechnet werden muss, und in dem zuerkannten Umfang (25 % Haftungsquote) auch begründet. Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 Abs.1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs.4 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs.2 ZPO.