Teilurteil
10 U 119/08
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:1219.10U119.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30.4.2008 (AZ: 11 O 20/06) wird hinsichtlich des Antrags zu III. zurückgewiesen; hinsichtlich des Antrags zuII
.
wird die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen eine Verurteilung dem Grund nach wendet. Insoweit ist die Klage dem Grund nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30.4.2008 (AZ: 11 O 20/06) wird hinsichtlich des Antrags zu III. zurückgewiesen; hinsichtlich des Antrags zuII . wird die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen eine Verurteilung dem Grund nach wendet. Insoweit ist die Klage dem Grund nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin begehrt bezifferten Schadensersatz in Höhe von EUR 659.745,00 nebst Zinsen (Antrag zu II.) und Feststellung der Schadensersatzpflicht für weitere Schäden (Antrag zu III.). Hinsichtlich des ursprünglichen Leistungsantrags zu I., Abfälle der Klägerin abzunehmen, wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Beide Parteien sind im Bereich der Entsorgungswirtschaft tätig. Mit Unterschriften vom ...4. und ....4.2005 schlossen sie einen Liefer- und Abnahmevertrag mit einer Laufzeit vom 1.6.2005 bis 31.12.2007. Im Vertrag heißt es, dass die Klägerin „bis zu 15.000" Tonnen Abfall jährlich an die Beklagte „liefert" und die Beklagte „bis zu 15.000" Tonnen Abfall „übernimmt". Bis zum 4.7.2005 kam es zu sieben Lieferungen der Klägerin, von denen fünf seitens der Beklagten zurückgewiesen wurden. Mit Schreiben vom 25.7.2005 wies die Beklagte auf technische Probleme hin und bat, von weiteren Anlieferungen in den nächsten vierzehn Tagen abzusehen. Unter dem 8.8.2005 fragte die Klägerin nach, wann Anlieferungen erfolgen könnten. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 12.8.2005, das bisher gelieferte Material der Klägerin könne lediglich beseitigt, nicht jedoch verwertet werden. Sie sei gegen einen Aufpreis von EUR 70/to zur Vermittlung von Beseitigungsmöglichkeiten bereit. Die Klägerin erklärte daraufhin, zu den ursprünglich ausgehandelten Konditionen weiterhin erfüllungsbereit zu sein. Unter dem 27.10.2005 führte die Beklagte aus, dass sie eine Vertragsdurchführung angesichts der mangelhaften Qualität des von der Klägerin gelieferten Materials für unzumutbar halte und sich an der Durchführung des Vertrages „nicht beteiligen" werde. Am 10.11.2005 erfolgte eine Besprechung zwischen den Parteien, deren Inhalt streitig ist. Mit Schreiben vom 21.12.2005 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 30.12.2005 zur Wiederaufnahme der Anlieferungen auf. Die Klägerin entgegnete, sie werde sich hinsichtlich der Wiederaufnahme der Anlieferungen mit der Beklagten in Verbindung setzen. Mit Schreiben vom 2.1.2006 erklärte die Beklagte den „Rücktritt" vom Vertrag. Die Klägerin hat behauptet, es wäre ihr möglich gewesen, jährlich bis zu 15.000 Tonnen arttypischen Abfalls an die Beklagte zu liefern. Die Beklagte sei zur Annahme der Abfälle nicht in der Lage gewesen. Andere Entsorgungswege für die Abfälle hätten ihr nicht zur Verfügung gestanden. Ihr entgangener Gewinn betrage EUR 45 pro nicht angenommener Tonne Abfall, so dass der Schaden für den Zeitraum vom 1.6.2005 bis 1.6.2006 EUR 659.745 betrage (Antrag zu II.). Für die Zeit vom 2.6.2006 bis 31.12.2007 hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt (Antrag zu III.). Sie und die Streithelfer haben zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, von der Klägerin abzuliefernde Abfälle gemäß den Abfallschlüsselnummern AVV 17 09 04, AVV 19 12 12, AVV 20 03 01 und AVV 20 03 07 anzunehmen und zu verwerten, und zwar 8.8760 to für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis 31.12.2006 und weitere 15.000 to für das Kalenderjahr 2007; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für in dem Zeitraum 1.6.2005 bis 1.6.2006 nicht angenommene Abfallmengen von 14.966,1 Tonnen Schadensersatz in Höhe von EUR 659.745 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageänderung zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen hat, der aus der Nichtannahme vereinbarter Abfallmengen herrührt. Den Klageantrag zu 1. haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, das Gespräch vom 10.11.2005 habe sich allein auf die X bezogen. Die Klägerin hätte jederzeit ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme Abfall anliefern können. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe ihre Lieferverpflichtung verletzt, so dass sie ihrerseits zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Die Klägerin sei zudem ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, da auch andere Müllsortierer zu gleichen Konditionen die Verwertung übernommen hätten. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4 und Z5. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2007 (B. 395 ff) sowie vom 2.4.2008 (Bl. 581 ff) verwiesen. Nachfolgend hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Wegen der getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat zur Begründung der Klagestattgabe ausgeführt, der Klägerin stünde ein Schadensersatzanspruch zu, da der Vertrag nicht durch Rücktritt der Beklagten beendet worden sei. Die Klägerin habe sich nicht vertragswidrig verhalten, da der Vertrag ihr lediglich ein Andienungsrecht eingeräumt, nicht aber eine Anlieferverpflichtung auferlegt habe. Das Ergebnis der Beweisaufnahme belege, dass sich allein die Beklagte vertragsbrüchig verhalten habe. Auch der Höhe nach habe die Beweisaufnahme die Angaben der Klägerin bestätigt. Hinsichtlich der dem für erledigt erklärten Antrag zu I. geltenden Kostenentscheidung enthält das Urteil keine Ausführungen. Gegen diese Würdigung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Soweit das Landgericht eine Abnahmepflicht der Beklagten, aber lediglich einem Andienungsrecht der Klägerin und damit ein Ungleichgewicht der gegenseitigen Verpflichtungen annehme, sei der Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig. Gehe man dagegen von einer Leistungspflicht der Klägerin aus, so sei diese verletzt und der Vertrag wirksam durch die Erklärung der Beklagten vom 2.1.2006 beendet worden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die Angaben des Zeugen Z1 seien für die Frage, ob nach dem 4.7.2005 Anlieferungen angeboten wurden, unergiebig. Die Aussage des Zeugen Z2 sei widersprüchlich. Auch der Höhe nach deckten die Angaben der Zeugen nicht die Rückschlüsse des Landgerichts: Die Aussage des Zeugen Z3 beziehe sich auf eine andere Abfallverwertungsgesellschaft (X). Den Angaben des Zeugen Z4 sei zu entnehmen, dass die vor Aufnahme der Anlieferungen notwendigen Probelieferungen nicht erfolgt seien. Zudem fehle eine mengenmäßige Zuordnung des vereinbarten Liefervolumens auf die unterschiedlichen Abfallschlüssel. Aus der Aussage des Zeugen Z5 ergebe sich, dass das Verhalten der Beklagten nicht kausal für die fehlende Vertragsdurchführung gewesen sei. Sie beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und die Streithelfer der Klägerin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. II. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Grund der Verurteilung zum Schadensersatz gemäß Antrag zu II. richtet. Da der nach Grund und Höhe streitige Zahlungsanspruch zur Höhe derzeit nicht entscheidungsreif ist, jedoch eine Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Klageanspruch jedenfalls in gewisser Höhe besteht, kann durch Teilgrundurteil gemäß §§ 301, 304 ZPO entschieden werden. Die Berufung gegen den Feststellungsantrag zu III. ist unbegründet. Insoweit kann ein Teilendurteil gemäß § 301 ZPO ergehen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 531 ; NJW-RR 1994,319). Antrag zu II.: Die Klägerin kann dem Grunde nach Schadensersatz nach §§ 631, 283, 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB verlangen. Der Liefer- und Abnahmevertrag ist wirksam. Der Senat folgt der Auslegung des Landgerichts, wonach die Parteien der Klägerin ein Andienungsrecht eingeräumt, der Beklagten dagegen eine Abnahmeverpflichtung auferlegt haben. Dieses Ungleichgewicht der Pflichten führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zur Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB: Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einer Partei hinsichtlich des Umfangs der von der Gegenseite geschuldeten Leistungen ist der Rechtsordnung gemäß § 315 BGB nicht fremd. Die Parteien haben sich zudem gemäß § 7 des Vertrages ausdrücklich zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit und damit zur Rücksichtnahme auf die ökonomischen Interessen der Gegenseite verpflichtet. Der Vertrag ist nicht durch den „Rücktritt" der Beklagten vom 2.1.2006 rückwirkend wieder beseitigt worden. Da die Parteien einen Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von anderthalb Jahren abgeschlossen haben, liegt ein bereits in Vollzug gesetztes Dauerschuldverhältnis vor. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt das Kündigungsrecht nach § 314 BGB an die Stelle des Rücktrittsrechts und führt allenfalls zur Beendigung eines Vertrages ex nunc. Diesen Regelungsgehalt haben die Parteien auch in § 8 Ziff. 2 des Vertrages übernommen. Der Beklagten ist ihre Leistungspflicht, in der Zeit vom 1.6.2005 bis zum 1.6.2006 Abfälle der Klägerin anzunehmen und zu verwerten, durch Zeitablauf nachträglich unmöglich geworden im Sinne des § 275 BGB. Unstreitig ist weder die Klägerin in der Lage, die nicht gelieferten Abfälle nachzuliefern, noch wäre es der Beklagten möglich, etwaige Nachlieferungen anzunehmen und zu verwerten. Die Unmöglichkeit beruht auf einer von der Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung (§§ 275, 283, 280 BGB). Die Beklagte hat ihre aus § 1 Ziff. 2, § 4 des Vertrages folgende Hauptleistungspflicht, Abfälle der Klägerin anzunehmen und zu verwerten, verletzt: Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12.8.2005 und 27.10.2005 erklärt, dass sie den Vertrag zu den ausgehandelten Konditionen nicht weiter durchführen wolle. Sie hat ausdrücklich die Annahme weiterer Anlieferungen der Klägerin zu den ausgehandelten Preisen abgelehnt. Im Übrigen ist den Aussage der Zeugen Z2 und Z1 zu entnehmen, dass die Beklagte zur weiteren Vertragsdurchführung nicht mehr bereit war. Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Zeugenaussagen eindrucksvoll wiedergegeben haben, die Beklagte sei nicht mehr erfüllungsbereit gewesen. Der Berufungsbegründung sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen könnten: Die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht widersprüchlich. Die vom Zeugen Z2 angeführten Gründe für die Annahmeverweigerung schließen sich nicht gegenseitig aus. Der Zeuge hat darauf verwiesen, dass die Lagerkapazitäten der Beklagten begrenzt gewesen und die Marktpreise nach Abschluss des Vertrags vom 1.6.2005 gestiegen seien. Gerade dann erscheint es sinnvoll, die beschränkten Möglichkeiten an Marktteilnehmer zu vergeben, die dem gestiegenen Preisniveau Rechnung tragen. Die Beklagte hat nach den Schreiben vom 12.8. 2005 und 27.10.2005 nicht wieder ernsthaft Erfüllungsbereitschaft angezeigt. Ob die Beklagte im Rahmen des Gesprächs vom 10.11.2005 erklärt hat, dass bis Ende des Jahres 2005 keine Anlieferungen erfolgen sollten, kann offen bleiben. Jedenfalls hat die Beklagte unstreitig nicht erklärt, zur Annahme bereit zu sein. Soweit dem Schreiben der Beklagten vom 21.12.2005 entnommen werden kann, dass sich diese zumindest „vorsorglich" wieder zur Annahme vertragsgerechten Materials bereit erklärte, ist angesichts der einleitenden Sätze in diesem Schreiben und des nachfolgend zeitnah erklärten „Rücktritts" bereits zweifelhaft, ob diese Erklärung ernst gemeint war. Zumindest verlor die Anzeige der Erfüllungsbereitschaft durch den am 2.1.2006 ausgesprochenen „Rücktritt" ihre Wirkung. Die Erklärung vom 2.1.2006 beinhaltete eine endgültige Erfüllungsverweigerung (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 281 Rd. 14 m. V. a. BGH NJW 1987, 253). Der Inhalt des Schreibens ließ keinen Zweifel für die Klägerin bestehen, dass die Beklagte endgültig nicht mehr zur Leistung bereit war. Die Erfüllungsverweigerung der Beklagten erfolgte ohne Grund. Dabei kann offenbleiben, ob die fünf von der Beklagten zurückgewiesenen Lieferungen „arttypischen Abfall" i. S. d. § 1 Ziff. 1. S. 2 des Vertrages enthielten. Der Vertrag war für eine Laufzeit von anderthalb Jahren geschlossen worden. Von der Höchstliefermenge von 15.000 Tonnen waren erst 33 Tonnen angeliefert worden. Die Beklagte hätte nur dann unter Verweis auf die durchgeführten Lieferungen eine weitere Vertragserfüllung ablehnen können, wenn ihr Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die auf grundsätzlich ungeeignetes Material der Klägerin schließen ließen. Dies hat sie nicht ausgeführt. Aus ihren Angaben zur unterschiedlichen Zusammensetzung von Abfällen mit der Schlüsselnummer 19 12 12 folgt vielmehr, dass aus den erfolgten Lieferungen nicht auf die Qualität kommender Lieferungen geschlossen werden kann. Auch die Ausführungen in der Berufungsbegründung sprechen gegen eine Berechtigung der Beklagten, die weitere Durchführung des Vertrages im Hinblick auf die Zusammensetzung der Materialien abzulehnen: Die Beklagte verweist erstmals darauf, dass zunächst Probelieferungen erforderlich gewesen wären, um die Konsistenz der Abfälle bewerten zu können. In der mündlichen Verhandlung befragt, unter welchem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt eine solche Verpflichtung der Klägerin herzuleiten sei, konnte die Beklagte nur auf die Behauptung verweisen, in dem in Rede stehenden Geschäftsfeld seien Probelieferungen üblich. Aus diesen Ausführungen folgt aber auch, dass auch aus Sicht der Beklagten im Herbst 2005 noch nicht feststand, welche Qualität die von der Klägerin zu liefernden Abfälle haben würden. Des ungeachtet kann es für die Bejahung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten auf die Notwendigkeit von Probelieferungen nicht ankommen: Denn aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte ohnehin nicht erfüllungsbereit gewesen ist und nur nach einem Grund gesucht hat, die fehlende Erfüllungsbereitschaft nicht aufdecken zu müssen. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 4.12.2008 zur Untermauerung der Behauptung, es seien zunächst Probelieferungen erforderlich gewesen, auf eine Stellungnahme von Herrn A verweist, ging dieser Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein, ohne dass ein Schriftsatznachlass gewährt worden war. Der Schriftsatz gibt schon angesichts der vorstehenden Erläuterungen keinen Anlass erneut in die Mündliche Verhandlung einzutreten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme zum einen hinsichtlich der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen keine Aussagekraft entfalten kann und aus ihr zum anderen gerade folgt, dass die Vereinbarung von Probelieferungen wirtschaftlich sinnlos gewesen wäre. Den Ausführungen von Herrn A nach wäre eine Aussage über die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls mit der Schlüsselnummer 19 12 12 nur auf der Grundlage einer Vielzahl von Untersuchungen des zu entsorgenden Mülls möglich, deren ökonomischer Aufwand „nicht zu rechtfertigen ist". Die Klägerin selbst hat sich vertragstreu verhalten. Da sie keine Anlieferungsverpflichtung traf, kann offenbleiben, ob die Klägerin jede Woche bei der Beklagten angerufen hat. insoweit sind die in der Berufungsbegründung enthaltenen Angriffe der Beklagten gegen die Vernehmung des Zeugen Z1, es liege ein Ausforschungsbeweis vor, unerheblich. Aus dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 25.7.2005 folgt, dass die Klägerin jedenfalls im Rahmen der nach § 7 des Vertrages geschuldeten wirtschaftlichen Zusammenarbeit weiterhin Lieferungen angedient hat. Das Schreiben nimmt auf eine entsprechende „Anfrage" der Klägerin Bezug. Aus den Schreiben der Klägerin vom 8.8.2005 und 24.10.2005 ergibt sich ebenfalls, dass die Klägerin weitere Lieferungen beabsichtigte. Soweit die Beklagte meint, ein wörtliches Angebot der Leistung habe nicht genügt, die Klägerin hätte vielmehr einen LKW „vorbeischicken" können und müssen, überzeugt dies nicht. Nach Zugang des Schreibens vom 12.8.2005 war von einer Erfüllungsverweigerung der Beklagten auszugehen, so dass nach §§ 293, 295 BGB ein wörtliches Angebot der Klägerin genügte. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist der Rechtsstreit derzeit nicht entscheidungsreif: Auf der Basis der von der Klägerin gewählten konkreten Schadensberechnung bestehen sowohl Bedenken, ob die Klägerin über die behaupteten Abfallmengen verfügte, als auch, ob das Verhalten der Beklagten für die ausgebliebenen Lieferungen kausal war. Aus den Angaben des Zeugen Z3 folgt, dass keine Einigung über den Lieferpreis zwischen der Z und der Klägerin erfolgt war. Der Zeuge Z4 bestätigte eine Lieferbereitschaft der Y, die sich aber auf zwei unterschiedliche Abfallarten bezog, von denen nur eine dem zwischen den Parteien vereinbarten Abfallschlüssel entsprach. Der Zeuge Z5 gab an, dass bereits seit dem 1.6.2005 Abnahmeschwierigkeiten der Klägerin bestanden hätten. Da die Beklagte erstmals Ende Juli 2005 geäußert hat, Material der Klägerin nicht annehmen zu können, erscheint die Kausalität des Verhaltens der Beklagten fraglich. Die Klägerin hat zudem bislang den Vorwurf des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht ausgeräumt. Welche Bemühungen sie unternommen hat, die ihr von den Kunden avisierten Abfälle in anderen Anlagen verwerten zu lassen, führt sie nicht aus. Da der Klägerin noch eine abstrakte Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB möglich ist und darüber hinaus die erneute Vernehmung des Zeugen Z3 im Raum steht, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in gewisser Höhe zusteht. Antrag zu III.: Die gegen den Feststellungsantrag zu III. gerichtete Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für weitere Schäden zu. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Soweit nunmehr der vom Feststellungsantrag erfasste Schadenszeitraum vollständig in der Vergangenheit liegt, ist die Klägerin nicht verpflichtet, ihren bei Klageerhebung zulässigen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzuändern (vgl. BGH NJW 1996, 2725, 2726 ). Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte ist - wie oben dargestellt - verpflichtet, der Klägerin den Schaden, der aus der Nichtannahme der Abfälle resultiert, zu ersetzen. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die gesamte Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2007. Die in dem „Rücktritt" vom 2.1.2006 enthaltene außerordentliche Kündigung führte nicht zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, da sie nicht wirksam war: Eine außerordentliche Kündigung setzt gemäß § 8 Ziff. 2 des Vertrages eine grobe, schuldhafte Pflichtverletzung sowie eine vorausgegangene Abmahnung voraus. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klägerin über sieben Monate hinweg kein sortierfähiges Material geliefert und insbesondere nach Zugang des Schreibens vom 21.12.2005 keine Lieferung vorgenommen habe. Tatsächlich hat die Klägerin zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2005 ihre Bereitschaft zur Vertragserfüllung angezeigt. Im Hinblick auf die in den Schreiben der Beklagten vom 8.8.2005 und 27.10.2005 enthaltene Erfüllungsverweigerung konnte die Klägerin - wie bereits ausgeführt - von einem tatsächlichen Angebot einer Lieferung absehen. Der Umstand, dass die Klägerin nach Zugang des Schreibens vom 21.12.2005 zunächst die Modalitäten der Lieferungen absprechen wollte und nicht umgehend direkt Anlieferungen vornahm, ist nicht als grobe schuldhafte Pflichtverletzung zu werten. Dabei kann offenbleiben, ob ihr Anwalt zur Entgegennahme des Schreibens vom 21.12.2005 bevollmächtigt und angesichts der Feiertage eine angemessene Frist gesetzt worden war. Selbst wenn man eine Verpflichtung der Klägerin annehmen wollte, innerhalb der gesetzten Frist zumindest eine konkrete Anlieferung vorzunehmen, wäre die Verletzung dieser Pflicht angesichts der vorausgegangenen Unstimmigkeiten über die weitere Verfahrensweise nicht als grob schuldhaft einzustufen. Der Beklagten stand auch kein Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen unterlassener Mitwirkung der Klägerin i.S.d. § 643 BGB zu. Da die Klägerin keine nach Wochen oder Tagen untergliederte Verpflichtung zur Anlieferung traf, kam sie durch das Schreiben der Beklagten vom 21.12.2005, welchem eine grundsätzliche Leistungsbereitschaft zu entnehmen war, nicht in Annahmeverzug. Die Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB bewirkt ein Ende des Vertrages zum 31.12.2007 (§ 8 Ziff. 1 S. 3 des Vertrages). Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. In diesem Zusammenhang ist dann auch zu klären, ob sich das Rechtsmittel der Beklagten auch gegen den Teil der Kostenentscheidung richtet, der dem übereinstimmt für erledigt erklärten Antrag gilt. Es liegen keine Gründe i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision vor.