OffeneUrteileSuche
Urteil

1 U 186/23

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1212.1U186.23.00
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 6. April 2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung aus beiden Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 6. April 2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung aus beiden Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger verlangen als Erben mit ihrer Klage von dem Land Schadensersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht. Der Erblasser war im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L vom 28. Dezember 2016. Die deutsche Fahrerlaubnis hatte ihm im Jahr 1990 das Amtsgericht Gießen entzogen. Von 2012 bis 2014 verbüßte er eine Freiheitsstrafe. Anschließend war er vom 3. November 2014 bis 26. Januar 2015 in der Klinik1 Stadt1. Am 4. März 2015 beantragte er bei dem Beklagten die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Anlage B2, Bl. 74). Der Beklagte forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen (Anlage B4, Bl. 76). Ein solches Gutachten legte der Erblasser nicht vor. Der Erblasser erwarb daraufhin die polnische Fahrerlaubnis vom 28. Dezember 2016. Im Jahr 2019 begann der Erblasser eine von der Agentur für Arbeit geförderte Umschulung zum Berufskraftfahrer, zu der der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C gehörte. Dafür benötigte er eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B. Er beantragte im August 2019 über seine Fahrschule die Umschreibung seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis (Anlage B1, Bl. 73). Wegen der vorangegangenen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis behandelte der Beklagte den Antrag als Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung und kündigte an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich würde. Mit Bescheid vom 18. März 2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ab, weil die Antragsunterlagen nicht vollständig gewesen seien, weshalb es einer Eignungsbegutachtung nicht bedurft habe (Bl. 7 f.). Ab dem 10. August 2020 war der Erblasser arbeitsunfähig erkrankt und war seit dem 1. Juni 2021 erwerbsunfähig. Gegen die Ablehnung seines Antrags wandte sich der Erblasser im Wege einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 7. Juni 2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht Gießen den Beklagten, dem Erblasser im Wege der Umschreibung der polnischen Fahrerlaubnis vorläufig eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L zu erteilen (Bl. 34 ff.). Mit Abhilfebescheid vom 24. Juni 2021 (Bl. 83 f.) hob der Beklagte die Versagung einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf und tauschte den polnischen Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B um. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 (Bl. 48) teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Erblasser mit: „zum 21.05.2019 hatten Sie mit der Teilqualifizierung TQ1 (Weiterbildung Berufskraftfahrer) bei der Fahrschule Y in Stadt2 begonnen, die von der Arbeitsagentur gefördert wurde. Die Fahrschule Y konnte Sie nicht zur Prüfung anmelden, da keine Erlaubnis zur Umschreibung des Führerscheins seitens der Zulassungsstelle vorlag. Das Bildungsziel konnte somit nicht mehr erreicht werden, so dass die Arbeitsagentur die Weiterbildung zum 25.10.2019 abbrechen musste. Die Voraussetzungen für eine weitere Förderung liegen nicht mehr vor. Es können keine weiteren Kosten übernommen werden.“ Mit seiner Klage hat der Erblasser die Lohndifferenz zwischen dem, was er als Kraftfahrer verdient hätte, und dem tatsächlichen Verdienst geltend gemacht. Er hat behauptet, wegen seiner Erkrankung sei die Maßnahme nicht weiter finanziert worden mit der Folge, dass er seine Ausbildung nicht mehr habe fortführen können. Deshalb sei die Sache nicht weiter betrieben worden. Wenn aber von Anfang an der polnische Führerschein in einen deutschen umgeschrieben worden wäre, wäre die 2-Jahresfrist nicht verstrichen und die Finanzierung wäre weiter gewährleistet gewesen, so dass er die Fahrerlaubnis Klasse C hätte erwerben können. Er habe sich nicht ohnehin einer MPU unterziehen müssen. Sein Klinikaufenthalt sei nicht Folge einer Alkoholerkrankung, sondern eine Bewährungsauflage gewesen. Denn er habe wegen der Inhaftierung nicht alkoholkrank sein können. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Umschreibung der polnischen Fahrerlaubnis des Erblassers sei für eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung gewesen. Der Erblasser habe für diese Tätigkeit die Fahrerlaubnis der Klasse C erwerben müssen. Deren Erteilung habe der Erblasser nicht beantragt, so dass der Zeitpunkt der Umschreibung für entgangenen Lohn nicht ursächlich gewesen sei. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei erfolgreicher praktischer Prüfung die Fahrerlaubnis hätte erteilen müssen. Der Beklagte habe zur Prüfung der Eignung des Erblassers die Erteilung von einem Abstinenznachweis abhängig machen dürfen, dessen Vorlage der Erblasser verweigert habe. Bei der Rehabilitationsbehandlung in Stadt1 habe es sich um eine Entwöhnungsbehandlung gehandelt. Der Erblasser postuliere lediglich, dass er wegen der vorherigen Haft nicht habe alkoholkrank gewesen sein können. Dies verkenne jedoch den Unterschied zwischen einer akuten Alkoholintoxikation und einer auch bei aktueller Abstinenz fortbestehenden Abhängigkeit. Gegen die Abweisung der Klage hat sich der Erblasser mit seiner Berufung gewandt, mit der er seine Klage weiterverfolgt hat. Er hat geltend gemacht, der Antrag auf Umschreibung sei gestellt worden, da er nicht mit der rechtmäßig erworbenen Führerscheinklasse den Führerschein der Klasse C habe erwerben können. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Erblasser als Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L im Wege der Umschreibung seiner am 28. Dezember 2016 erworbenen polnischen Fahrerlaubnis habe. Das Verwaltungsgericht habe klargestellt, dass spätestens durch das einstweilige Verfügungsverfahren dem Beklagten klargeworden sein müsse, dass die Umschreibung den Zweck zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C gehabt habe. Der Beklagte habe gewusst, warum eine Umschreibung habe stattfinden sollen. Der Erblasser habe den Führerschein Klasse C nicht erwerben können. Auch die Auffassung des Landgerichts, das beklagte Land habe die MPU verlangen können, könne nicht stimmen. Bei dem Aufenthalt in der Klinik habe es sich nicht um eine Entwöhnung oder Entgiftung gehandelt, sondern um einen Aufenthalt als Bewährungsauflage. Diese Bewährungsauflage sei nach einer Inhaftierung erfolgt. Von einer Alkoholentwöhnung zu dieser Zeit könne nicht ausgegangen werden. Es habe keine Entzugstherapie gegeben. Das Gericht verkenne den Zeitrahmen während der Inhaftierung, in dem der Genuss von Alkohol nicht mehr möglich gewesen sei. Hier könne von einer fortbestehenden Abhängigkeit wegen des langen Zeitrahmens nicht mehr die Rede sein. Der Erblasser sei 2014 unter Auflagen entlassen worden. Daher könne von einer fortbestehenden Abhängigkeit nicht mehr gesprochen werden. Im ... 2023 ist der Erblasser verstorben und von seinen Kindern Vorname1 X, Vorname2 X, Vorname3 X und seiner Ehefrau Vorname4 X beerbt worden. Die Erben haben das Verfahren aufgerufen. Sie beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg, Az. 2 O 331/22, verkündet am 06.04.2023, zugestellt am 12.04.2023, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 43.251,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2022 zu zahlen, 2. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.877,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2022 als Ausgleich der außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsanwälte A, B & Partner aus Stadt zu zahlen, hilfsweise, sie von diesen Kosten freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger können nicht von dem beklagten Kreis Schadensersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG, § 1922 Abs. 1 BGB verlangen. Ein dem Erblasser durch Verletzung einer Amtspflicht entstandener Schaden ist nicht erwiesen. a) Allerdings hat der Beklagte die Umschreibung des polnischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis verzögert, weil er die beantragte Umschreibung der polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis zunächst nicht vorgenommen, sondern eine medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert und mit Bescheid vom 18. März 2020 den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt hat, weil die Antragsunterlagen nicht vollständig gewesen seien. Der Erblasser musste deshalb im Wege der einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Gießen eine Verpflichtung des Beklagten erwirken. b) Die in der Ablehnung liegende Verzögerung war auch amtspflichtwidrig, weil entgegen der Ansicht des Beklagten die Antragsunterlagen nicht unvollständig gewesen waren und deshalb die Umschreibung hätte vorgenommen werden müssen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen den Beklagten mit Beschluss vom 7. Juni 2021 ausgesprochen (Bl. 34 ff.): „Zwar trägt der Antragsgegner vor, der Antragsteller habe bislang keinen entsprechenden Antrag für den Erwerb des Führerscheins der Klasse C eingereicht und die Eilbedürftigkeit somit selbst zu verantworten. Allerdings hat der Antragsgegner spätestens mit der Einreichung des Entwurfs für den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz am 13.07.2020 (Bl. 296-299 BA) zumindest Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsteller an einer Umschulung teilnimmt und den Führerschein der Klasse C erwerben möchte. Trotz der mehrmaligen Aufforderung, dem Begehren des Antragstellers nachzukommen, hat der Antragsgegner die Umschreibung der polnischen Fahrerlaubnis als Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis umgedeutet und diese von dem Einverständnis zu einer Eignungsbegutachtung abhängig gemacht. Im Übrigen besteht eine Eilbedürftigkeit, weil der Antragsteller wissen muss, ob er berechtigt ist, in Deutschland zu fahren, auch wenn der Antragsgegner noch keinen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV erlassen hat. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat als Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B, AM, L im Wege der Umschreibung seiner am 28.12.2016 erworbenen polnischen Fahrerlaubnis. Demgegenüber hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 18.3.2020 den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung zu Unrecht abgelehnt, weil der Antragsteller eine Sehtestbescheinigung und den Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe nicht vorgelegt hat und er insbesondere der Auffassung ist, der Antragsteller müsse aufgrund seiner Alkoholkrankheit Abstinenznachweise vorlegen. Nach § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1 FeV ist eine EU-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis im Wege des Umtausches zu erteilen. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 4 FeV sind die Vorschriften zur Vorlage einer Sehtestbescheinigung und zum Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung nicht anwendbar, sodass die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis aufgrund dieser fehlenden Nachweise bereits deshalb zu Unrecht ergangen ist und der Antragssteller die Bescheinigungen nicht vorlegen muss. Darüber hinaus ergibt sich aus § 28 FeV unter welchen Voraussetzungen eine EU-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat … . Danach dürfen die Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, sofern keiner der in § 28 Abs. 4 FeV normieren Ausnahmetatbestände vorliegt. … . Der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aber keine Anwendung, wenn dem Betroffenen nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedsstaat ein Führerschein ausgestellt worden ist, der nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt (BVerfG, Urteil vom 06. September 2018, Az. 3 C 31/16, juris, Rn. 13). Die dem Anspruch entgegenstehende Aberkennung der Inlandsfahrberechtigung wäre dann durch die nachfolgende Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem Wohnsitzmitgliedsstaat behoben. Dies ist vorliegend der Fall. … . Ausweislich der Bescheinigung über die Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis (Bl. 231 BA) und der Kopie des polnischen Führerscheins (Bl. 369 und 370 BA) wurde die Fahrerlaubnis am 28.12.2016 von der Kreisverwaltung in Stadt4 (Polen) und somit nach Ablauf der Sperrfrist erteilt. … . Die Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B setzt nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Eignung des Bewerbers voraus, die auch etwaige alkoholbedingte Fahreignungsmängel umfasst. … . Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden (Anhang III Nr. 4 der Richtlinie 2006/126/EG). Dabei sind eine Alkoholabhängigkeit oder das fehlende Vermögen, das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss zu trennen, zu überprüfen. … . Damit ist der geahndete Fahreignungsmangel durch einen anderen Mitgliedstaat, hier Polen, bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins geprüft worden, sodass der Mangel nicht mehr vorliegt … . Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist somit vorliegend die Fahreignung nicht nach §§ 11 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2e FeV mittels einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bei der Umschreibung der Fahrerlaubnis zu prüfen, … . Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. … . Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte … . Andere Mitgliedstaaten sind daher grundsätzlich nicht berechtigt, die Beachtung der unionsrechtlich aufgestellten Anforderungen nachzuprüfen … . Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsgemäßheit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem Ausstellungsmitgliedstaat mitzuteilen. … .“ c) Die amtspflichtwidrige Ablehnung der Umschreibung der Fahrerlaubnis ist dem Beklagten vorwerfbar. Denn grundsätzlich obliegt es der Behörde, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiter die für die Erfüllung ihrer täglichen Aufgaben benötigten Rechtskenntnisse erwerben oder die Vorgänge in Zweifelsfällen einem Beschäftigten vorgelegt werden, der über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2013 - XII ZR 157/12 - Rn. 11, juris). Jeder staatliche Amtsträger muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Gesetz- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegung sich eine Rechtsmeinung zu bilden (BGH, Beschluss vom 28. September 1995 - III ZR 202/94 - Rn. 4, juris). Dass der Beklagte dies nicht sichergestellt hat, ist ihm vorzuwerfen. d) Allerdings ist nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass die pflichtwidrige Verzögerung, die durch die Ablehnung der Umschreibung der Fahrerlaubnis eingetreten ist, den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die erforderliche Kausalität tragen aber die Kläger. aa) Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht waren hinreichende Gründe für die Anordnung einer MPU gegeben, so dass sich jedenfalls der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C verzögert hätte. (1) So hatte der Beklagte die Anordnung einer MPU im Zusammenhang mit der Umschreibung der Fahrerlaubnis noch mit im polizeilichen Führungszeugnis vom 7. Juni 2019 vorhandenen Eintragungen und der Bescheinigung der Klinik begründet (Bl. 13). (2) In der Bescheinigung der Klinik Stadt1 vom 23. Januar 2015, adressiert an den Erblasser (Anlage B 3, Bl. 75), heißt es, dass sich der Erblasser vom 3. November 2014 bis 26. Januar 2015 zur stationären Therapie in der Klinik befunden habe. (3) In dem ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik ist u.a. diagnostiziert „Alkoholabhängigkeitssyndrom, ggw.abst.“ Der Entlassungsbericht ist ausgestellt von der Abteilung „Sucht-Entwöhnung“. (4) Ausführlich ist die Bescheinigung der Klinik in der Ausfertigung für den RV-Träger. Dort heißt es, der Erblasser sei zu einer Alkoholentwöhnungsbehandlung in der Klinik gewesen. Unter 1.3.3 Suchtanamese heißt es weiter, als Hinweise auf süchtiges Trinken werden heimliches trinken, Kontrollminderung und Toleranzentwicklung angegeben. Die längste Abstinenzphase habe 2,5 Jahre betragen. Unter 1.4 Risikofaktoren und Risikoverhalten, Aktiva ist u.a. aufgeführt „Alkoholabhängigkeit“. Unter 2.2.2 Krankheitsverständnis heißt es „Der Pat. konnte aufgrund der Suchtinformationen zu Beginn der Therapie einleitend eine Krankheitseinsicht entwickeln. Er äußert eine rationale Krankheitsakzeptanz, emotionale Aspekte müssen noch erarbeitet werden, ebenso wie die Funktionalität seines Konsums. Suchtspezifisches Wissen ist in Ansätzen vorhanden, muss vertieft werden.“ Vorstrafen bestünden wegen Totschlags 2001 (Gefängnis- und Bewährungsstrafe). Der Führerschein sei aktuell entzogen. Bei 5.4.AU-Zeiten heißt es, in den letzten 12 Monaten gab es AU-Zeiten von 1 Woche wegen Alkohol. Unter 6.2. Verhaltensanalytische Hypothese wird u.a. ausgeführt, gewalttätige Handlungen, Missachtung von Gesetzen und Vorschriften unter Alkoholeinfluss würden als unvermeidlich gerechtfertigt. Aus therapeutischer Sicht habe die Funktion des Alkohols zur emotionalen Selbstregulation besonders in stressbedingten Situationen, zur Gestaltung sozialer Kontakte und als „Freizeitbeschäftigung“ die physische und psychische Abhängigkeit befördert und verfestigt. Selbstdiagnostisch beschreibe er sich unauffällig, was seinen Bagatellisierungstendenzen und dem mangelnden Problembewusstsein bezüglich seiner Abhängigkeitserkrankung entspreche. Aufgrund seiner Selbsteinschätzung zu Reha-Beginn sei der Patient statistisch mit 100% Wahrscheinlichkeit der weniger stark beeinträchtigten RMK-Fallgruppe Sucht-AL-1 zuzuordnen. Weiter heißt es: „Kein eindeutiger Hinweis auf eine Abhängigkeitsproblematik (AUDIT), eine geringe selbsteingeschätzte Rückfallgefährdung durch Alkohol (AASE). Das geringe Ausmaß an Alkoholproblemen (AUDIT) und die geringe selbsteingeschätzte Rückfallgefährdung durch Alkohol (AASE) entsprechen allerdings nicht unserem klinischen Eindruck, sondern sind der mangelnden Abhängigkeitsakzeptanz sowie der fehlenden kritischen Selbstreflexion des Patienten geschuldet.“ In der Abschlussdiagnostik habe sich eine nahezu unverändert geringe selbsteingeschätzte Rückfallgefährdung (AASE) des Patienten gezeigt, die die Klinik auch für begründet halte. In der Zusammenfassung der Diagnostik unter 7.1. ist aufgeführt „F10.2 Alkoholabhängigkeitssyndrom, ggw.abst“. Unter 8. Rehabilitationsverlauf heißt es, der Erblasser habe seine erste Rehabilitationsbehandlung unmittelbar nach einer Gefängnisstrafe begonnen, wobei er verneint habe, dass die stationäre Therapie damit im Zusammenhang stehe. Er habe seine Abstinenz aufrechterhalten, auch während therapeutischer Heimfahrten. Es sei ihm schwer gefallen, die eigene Abhängigkeitserkrankung anzuerkennen, da er „doch immer in der Lage gewesen sei, längere Trinkpausen einzuhalten.“ Am Ende der Therapie habe der Erblasser eine feste Abstinenzmotovation geäußert, wobei er sich stabil hinsichtlich seiner Abstinenz beurteilt habe. Eine Notwendigkeit zu einer ambulanten Nachsorge habe er nicht gesehen. Sämtliche im Verlauf erstellten Drogenscreenings und Atemalkoholtestungen seien stets negativ gewesen. Nach therapeutischer Einschätzung habe der Erblasser seine Therapieziele in ersten Ansätzen erreichen können. Er habe seine Abstinenzmotivation verfestigt. Insgesamt sei der Therapieverlauf bei unklarer Motivationslage als zufriedenstellend zu bewerten. Er habe seine Abstinenz während der Maßnahme und mehrerer Heimfahrten positiv erproben können. Er habe angegeben, kaum von der stationären Entwöhnungstherapie profitiert zu haben. Prognostisch günstig seien die positive familiäre Situation und die ernsthafte Bereitschaft zur Abstinenz. Er habe sich zu seiner ersten Entwöhnungsbehandlung in der Klinik zur Langzeittherapie befunden. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass es sich bei dem Aufenthalt um eine Entzugstherapie wegen einer Alkoholabhängigkeit gehandelt hat. Nach § 56 c StPO ist die Weisung, sich einer Entziehungskur zu unterziehen, möglich. Der Annahme einer Abhängigkeit steht hier nicht entgegen, dass es längere Abstinenzphasen von bis zu 2,5 Jahren gegeben hat, wie sich aus der Bescheinigung der Klinik ergibt. Allein der Umstand, dass der Kläger längere Zeit inhaftiert gewesen war, besagt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass von einer Entwöhnung ausgegangen werden müsse. (5) Dass die Anordnung einer MPU bei der Umschreibung der Fahrerlaubnis der Klasse B nicht erfolgen durfte, wie das Verwaltungsgericht Gießen festgestellt hat, spielt für die Frage einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse C keine Rolle. Soweit das Verwaltungsgericht eine Bindung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde an etwaige Feststellungen der polnischen Fahrerlaubnisbehörde zur gesundheitlichen Eignung des Erblassers auch bei der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C erwogen hat, besteht dafür keine Grundlage. Der Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung der erteilten Fahrerlaubnis zwischen den Mitgliedstaaten der EU schließt es zwar regelmäßig aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung derselben Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erneut geprüft werden. Das gilt aber nicht für die Prüfung der Voraussetzung für die Erteilung einer anderen Fahrerlaubnisklasse wie hier der Klasse C. Eine solche Bindung an tatsächliche Vorfragen würde über die wechselseitige Anerkennung der Fahrerlaubnis weit hinausgehen. (6) Der Einwand, dass während des langen Zeitrahmens der Inhaftierung von 2010 bis 2014 (Bl. 137) der Genuss von Alkohol nicht möglich gewesen sei und deswegen von einer fortbestehenden Abhängigkeit nicht ausgegangen werden könne, wie die Kläger behaupten, greift nicht durch. Wie sich aus dem Bescheinigung der Klinik in der Ausfertigung für den RV-Träger ergibt, hat es durchaus längere Abstinenzpausen gegeben, ohne dass dies die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms beeinflusst hätte. bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dann, wenn der Beklagte sich pflichtgemäß verhalten und, statt den Ablehnungsbescheid am 18. März 2020 zu erlassen, die Fahrerlaubnis sogleich umgeschrieben hätte, der Erblasser bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 10. August 2020 noch eine Festanstellung gefunden hätte. Es waren hinreichende Gründe für die Anordnung einer MPU gegeben. Die stationäre Behandlung des Klägers lag noch nicht so lange zurück, als dass sie nicht mehr zu berücksichtigen gewesen wäre. Eine MPU hätte dann aber zunächst absolviert werden müssen. Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er hätte eine MPU verlangen müssen, da es sich um Aufgaben der Gefahrenabwehr handele, und Beschränkungen für die Berücksichtigung der früheren Alkoholerkrankung des Erblassers bei der Prüfung, ob die Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt werden könne, hätten nicht bestanden. Da der Erblasser aber bereits im Jahr 2015 eine MPU nicht durchgeführt hatte (Anlage B5 und B6, Bl. 77 f.), ist zudem offen, wie er sich bei einer erneuten Aufforderung zu einer MPU verhalten hätte. Auch hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Diese Ungewissheit geht zu Lasten der Kläger. Zwar hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Erblasser „hätte vielleicht eine MPU gemacht“. Eine für die Überzeugung des Senats erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt sich hieraus aber nicht. Bei Annahme eines regelmäßigen Ablaufs der Geschehnisse kann daher nicht angenommen werden, dass der Erblasser noch in gesunden Tagen bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. August 2020 und der anschließenden Erwerbsunfähigkeit eine einen dauerhaften Erwerb begründende Anstellung als Lkw-Fahrer erlangt hätte. Hierauf hat der Senat ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2024 hingewiesen. Denn der Antrag auf Umschreibung datiert von August 2019. Bei einer denkbaren Umschreibung innerhalb einer angenommenen Bearbeitungsdauer von etwa zwei Monaten ab Antragstellung hätte bis zur arbeitsunfähigen Erkrankung ab dem 10. August 2020 und dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2021 eine MPU, die praktische Ausbildung und die Prüfung erfolgen und in dieser Zeitspanne hätte der Erblasser zudem eine Festanstellung finden müssen, ungeachtet dessen, dass bei Neueinstellungen regelmäßig eine Probezeit vereinbart wird. Diese wäre bei Eintritt der arbeitsunfähigen Erkrankung noch nicht abgelaufen gewesen. Ein Arbeitgeber hätte wegen der Erkrankung kündigen können. Weiter musste der Erblasser noch die praktische Ausbildung und die Prüfung für die Fahrerlaubnis der Klasse C durchlaufen. Zwar war die für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C erforderliche ärztliche Untersuchung ausweislich der Bescheinigung (Bl. 250) mit dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens hätten festgestellt werden können, bereits durchgeführt worden. Der gesamte Ablauf wäre aber in die Zeit des Beginns der Corona-Pandemie gefallen, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, in der wegen des Lockdowns Behörden geschlossen waren. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erblasser tatsächlich den Antrag auf Erteilung eines Führerscheins der Klasse C gestellt hätte. Ein von ihm unterschriebener Antrag liegt zwar in der Akte vor. Er ist aber niemals eingereicht worden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.