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Beschluss

1 U 20/23

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0212.1U20.23.00
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Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass seine Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30.12.2022 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, dass die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu binnen fünf Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass seine Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30.12.2022 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, dass die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu binnen fünf Wochen Stellung zu nehmen. I. Der Kläger erhebt gegen die beklagte Stadt einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Er behauptet, am 17.10.2021 gegen 20.30 Uhr bei Dunkelheit den landwirtschaftlichen Weg und Radweg von Stadt1 nach Stadt2 mit seinem Traktor und mit angehängtem Heckmähwerk befahren zu haben. Das hochgestellte Mähwerk (Höhe ca. 4 m) sei an einem großen Ast hängengeblieben, der in einer Höhe von 3 bis 3,5 m in die Fahrbahn geragt habe. Der Ast sei trotz eingeschalteter Scheinwerfer nicht zu sehen gewesen, da der Lichtkegel der Scheinwerfer Hindernisse in dieser Höhe nicht ausleuchte. Durch den Zusammenstoß seien Schäden am Mähwerk und am Traktor, insgesamt in Höhe von 9.819,02 € entstanden. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und wegen des Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Verkehrssicherungspflicht es nicht gebiete, den Luftraum über Straßen von minderer Verkehrsbedeutung in einer Höhe von mindestens 4 m von Ästen freizuhalten. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und zur Begründung seiner Berufung ausführt, dass das Landgericht überhöhte Anforderungen an einen durchschnittlichen Nutzer des landwirtschaftlichen Weges stelle. Dem Nutzer werde zugemutet, Äste in der Dunkelheit zu erkennen, unabhängig davon, ob die Straße vor kurzem verändert worden sei oder wegen der Lichtverhältnisse Erkennbarkeit unmöglich gewesen sei. Dagegen würden an die Beklagte keine großen Anforderungen gestellt; sie müsse nicht dafür sorgen, dass keine Bäume in die Straße hineinragen. Das sei nicht haltbar. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zur Vermeidung von Gefahren erforderlichen Maßnahmen, also diejenigen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Es müssten zumindest diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht rechtzeitig einstellen könne. Danach liege eine Verkehrspflichtverletzung vor, denn der Kläger habe die Äste nicht erkennen können. Die Scheinwerfer des Traktors leuchteten zwar den Bereich vor dem Fahrzeug aus, aber nicht den Bereich über dem Traktor. Daher seien die Äste für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Dieser Zustand sei dem Kläger auch nicht aus früheren Fahrten bekannt gewesen. Er sei an dem fraglichen Tag bei Helligkeit einen anderen Weg gefahren als auf dem Rückweg, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Auch wenn man von einer Straße minderer Bedeutung ausgehe, habe die Beklagte berücksichtigen müssen, dass die Benutzung eines landwirtschaftlichen Wegs mit großen Maschinen Standard sei. Nach § 22 Abs. 2 S. 2 StVO dürften land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge höher als 4m sein. Deshalb seien für den landwirtschaftlichen Weg strengere Anforderungen an das Lichtraumprofil zu stellen. Auf das Sichtfahrgebot habe das Landgericht nicht abstellen dürfen, weil damit nur der Fahrbahnraum vor dem Fahrzeug gemeint sei. Von der Beachtung des Luftraums sei in dieser Vorschrift keine Rede; dies sei auch für den sorgfältigsten Benutzer nicht möglich. Das landgerichtliche Urteil suche ausschließlich Gründe im Verhalten des Klägers. Mit der naheliegenden Möglichkeit, dass die Beklagte bei der unstreitig kurz zuvor erfolgten Erneuerung des Wirtschaftswegs auch den Luftraum hätte kontrollieren und überhängende Äste hätte entfernen sollen, setze sich das Landgericht nicht auseinander. Auch ein Mitverschulden des Klägers habe nicht vorgelegen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Berufung dürfte unbegründet sein. Das Landgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und deren Ausprägung hinsichtlich des freien Luftraums über einer Straße zutreffend berücksichtigt. Die allgemeinen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht, also das Maß dessen, was bei gebührender Vorsicht als erforderlich, aber auch ausreichend zur sicheren Benutzung einer Straße anzusehen ist, werden für die Frage, in welcher Höhe der Raum über einer öffentlichen Straße von Ästen freizuhalten ist, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dahin konkretisiert, dass nur bei Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung, namentlich bei Bundesstraßen und Autobahnen, der Verkehr darauf vertrauen kann, dass der Luftraum über der Fahrbahn bis zu einer Höhe von 4 m frei ist. Diese berechtigte Erwartung des Verkehrs, an der sich der Verkehrssicherungspflichtige orientieren muss, beruht darauf, dass die Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs auf diesen Straßen die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer hinreichend beansprucht und den Fahrern von Fahrzeugen mit hohen Aufbauten daneben nicht auch noch abverlangt werden kann, ihr Augenmerk ständig auf den Raum oberhalb der Straße zu richten, um zu niedrigen Ästen notfalls auszuweichen. Für Straßen von minderer Verkehrsbedeutung gilt das hingegen nicht. Hier kann von den Fahrern besonders hoher Fahrzeuge erwartet werden, dass sie neben dem eigentlichen Verkehrsgeschehen auch den Luftraum über der Straße beobachten und erforderlichenfalls entsprechend langsam fahren. Das entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. OLG Rostock, MDR 2005, 31; OLG Schleswig, B. v. 22.10.2020 - 7 U 200/20, juris Rdn. 19; OLG Celle, VersR 2005, 1702; OLG Brandenburg, VersR 1995, 1051 f.), der sich auch der Senat anschließt. Diese Grundsätze hat das Landgericht zutreffend angewendet. Danach kann der Benutzer des landwirtschaftlichen Wegs, auf dem der Kläger gefahren ist, nicht erwarten, dass der Luftraum über der Fahrbahn bis zu einer Höhe von 4 m von Ästen frei ist. Denn es handelt sich um einen Verkehrsweg von minderer Bedeutung, bei dessen Benutzung weder die Schnelligkeit des Verkehrs noch die sonstigen Verkehrsverhältnisse die Aufmerksamkeit des Fahrers eines besonders hohen Fahrzeugs so stark beanspruchen, dass von ihm die ständige Beobachtung des Luftraums über der Straße vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Schon deshalb war die Beklagte auch nicht verpflichtet, Äste in geringerer Höhe als 4 m zu beseitigen. Darauf, dass der Weg kurz vor dem Unfall erneuert und dabei gegenüber dem früheren Zustand erhöht wurde, und darauf, dass ein Radweg und Landwirtschaftsweg gerade auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit hohen Aufbauten befahren wird, kommt es daher nicht an. Denn an der geringen Verkehrsbedeutung und der darauf beruhenden Zumutbarkeit, den Lauftraum über der Straße zu beobachten, ändert dies nichts. Daneben kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, er habe den Ast in der Dunkelheit nicht erkennen können, weil die Scheinwerfer des Traktors nur nach vorne, aber nicht in die Höhe leuchteten. Auf einen solchen ungewöhnlichen Umstand muss sich der Fahrer des Fahrzeugs, nicht der Verkehrssicherungspflichtige einstellen.